Beschluss
14 A 1761/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1118.14A1761.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 133.552,20 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens. Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 133.552,20 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) nicht vorliegt. Solche Zweifel bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht, weil kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden ist. Die Klägerin wendet sich allein gegen die Höhe der festgesetzten Steuer, weil sie sie für unverhältnismäßig und erdrosselnd hält. Dass die Steuer unverhältnismäßig sein soll, weil die Nachteile völlig außer Verhältnis zu den Vorteilen stünden, ist unverständlich. Eine Steuer wird ‑ anders als eine Vorzugslast ‑ gegenleistungslos erhoben, so dass mit jener schon von Gesetzes wegen keinerlei Vorteile verbunden sind. Sie dient vielmehr der Einnahmeerzielung und verfolgt gegebenenfalls auch Lenkungszwecke (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ KAG ‑ i. V. m. § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung ‑ AO ‑). Eine Steuer darf allerdings mit Rücksicht auf das Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht die zulässige Ausübung eines Berufs erdrosseln. Das ist dann der Fall, wenn die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 1.4.1971 ‑ 1 BvL 22/67 ‑, BVerfGE 31, 8 (29); Urteil vom 22.5.1963 ‑ 1 BvR 78/56 ‑, BVerfGE 16, 147 (165); OVG NRW, Urteil vom 11.12.2013 ‑ 14 A 1948/13 ‑, NRWE Rn. 80 ff. Daraus folgt, dass es nicht auf die wirtschaftliche Situation der Klägerin ankommt, ob sie also, wie sie in den Schriftsätzen vom 27.6.2014 und 10.4.2015 ausgeführt hat, bei der in Rede stehenden Steuerbelastung in wirtschaftliche Bedrängnis geriete und Insolvenzantrag stellen müsste. Es kommt vielmehr darauf an, ob eine steuerbedingte Tendenz zum Absterben der Bordellbranche in L. erkennbar ist. Hierfür ist nichts Relevantes vorgetragen oder sonst ein Anhaltspunkt ersichtlich. Eine unzulässige Erdrosselungssteuer kann auch nicht damit begründet werden, dass die Kumulation der Steuerforderung für mehrere Jahre den wirtschaftlichen Ruin bedeutete. Es ist unrichtig, wenn die Klägerin meint, es werde rückwirkend eine Steuer erhoben. Die Steuer entsteht mit der Verwirklichung des Steuertatbestands (§ 12 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b KAG i. V. m. § 38 AO), also nach den hier einschlägigen Satzungen mit der gezielten Einräumung zu sexuellen Vergnügungen in Einrichtungen bzw. dem Betrieb des Bordells. Mit den Steuerbescheiden wird die so normativ bereits entstandene Steuer nur festgesetzt. Dabei ist es unbedenklich, wenn von der Möglichkeit Gebrauch gemacht wird, die Festsetzungsfrist auszunutzen, also den Zeitraum von vier Jahren nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b KAG i. V. m. §§ 169 Abs. 2 Satz 1, 170 Abs. 1 AO). Es wäre Sache der Klägerin gewesen, entsprechende Rückstellungen zu bilanzieren (vgl. §§ 249, 266 Abs. 3 Buchst. B Nr. 2 des Handelsgesetzbuches) und für die erforderliche Liquidität Vorsorge zu treffen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.