Beschluss
12 A 830/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1201.12A830.15.00
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Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Berufungszulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskosten-freien Berufungszulassungsverfahrens. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, denn er ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO vorliegt. Das Zulassungsvorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es vermag die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Befugnis des beklagten Landes zur Aufhebung des ursprünglichen Bewilligungsbescheides und zur Festsetzung einer Erstattungsforderung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG sei weder verjährt noch verwirkt gewesen, nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Die Klägerin trägt zunächst gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, der Erstattungsanspruch sei nicht verjährt, nichts Durchgreifendes vor. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend angenommen hat, unterliegt die Festsetzung des Erstattungsanspruchs keiner Festsetzungsverjährung. Soweit die Klägerin eine Verjährung entsprechend § 53 Satz 3 BAföG, § 50 Abs. 4 SGB X annimmt, übersieht sie, dass die Frist des hier als sachnächste Vorschrift anzuwendenden § 50 Abs. 4 SGB X nicht den Zeitraum bis zur Festsetzung der Erstattung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG betrifft, sondern vielmehr die Verjährung des festgesetzten Erstattungsanspruchs. Diese beginnt daher erst mit Bestandskraft des die Erstattung festsetzenden Bescheids, vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1989 - 5 C 38.86 -, juris; HessVGH, Urteil vom 28. Januar 1992 - 9 UE 973/90 -, juris; VG Hamburg, Urteil vom 2. Juli 1998 - 2 VG 228/98 -, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 5. Februar 2015 - Au 3 K 14.933 -, juris, die hier erst durch Rücknahme der gegen den Rückforderungsbescheid gerichteten Klage am 14. März 2014 eingetreten ist. Angesichts dessen kommt es für die Verjährung nicht darauf an, welcher Zeitraum zwischen der Vorlage des elterlichen Einkommensteuerbescheides und der Festsetzung der Erstattung vergangen ist; auch kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin alles getan hat, damit das beklagte Land zeitnah entscheiden konnte. Mit ihrem Vortrag, entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei von der Verwirkung des Erstattungsanspruchs des beklagten Landes auszugehen, zieht die Klägerin das Urteil des Verwaltungsgerichts ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel. Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass es am Verhaltens- bzw. Umstandsmoment fehle, da das beklagte Land jedenfalls kein Verhalten gezeigt habe, das in der Klägerin die Erwartung habe wecken können, dass das beklagte Land auf eine Vorbehaltsauflösung und eine daraus eventuell resultierende Erstattungsforderung verzichten würde; allein das Untätigsein über den hier in Rede stehenden Zeitraum reiche nicht aus. Das Vorbringen der Klägerin, dass ein Untätigsein über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren den Verwirkungstatbestand verwirkliche und sie, die Klägerin, sich darauf habe einstellen können, dass ein vielleicht bestehendes Recht nicht mehr geltend gemacht werde, legt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dar, warum ihre Auffassung gegenüber der des Verwaltungsgerichts vorzugswürdig sein sollte. In der von der Klägerin zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts findet sich keine Stütze für die von ihr vertretene Auffassung; vielmehr wird dort - soweit die zitierten Entscheidungen sich überhaupt mit dieser Frage befassen -, ausdrücklich dargelegt, dass das bloße Untätigbleiben und der Zeitablauf als solcher die Annahme einer Verwirkung nicht rechtfertigen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2005 - 8 C 15.04 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 28. Juli 2014 - 12 ZB 13.1886 -, juris. Soweit die Klägerin in diesem Zusammenhang unter Heranziehung von Rechtsprechung vorträgt, dass im Rahmen von § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. § 24 Abs. 3 BAföG die Verwirkung eintrete, greift sie das Urteil des Verwaltungsgerichts bereits deshalb nicht durchgreifend an, weil dieses nicht in Abrede stellt, dass das Institut der Verwirkung auch im Rahmen der Erstattungsforderung nach § 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 BAföG Anwendung finden kann, sondern allein das Vorliegen der Voraussetzungen im konkreten Fall verneint. Aus demselben Grund liegt auch keine Abweichung vom Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 1992 - 9 UE 973/90 - i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO vor. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO schiede wegen einer derartigen Abweichung im Übrigen bereits deshalb aus, weil es für die Zulassung wegen Divergenz nicht auf die Abweichung von der Entscheidung irgendeines Oberverwaltungsgerichtes, sondern nur auf die Abweichung von einer Entscheidung des dem Verwaltungsgericht nachgehenden Oberverwaltungsgerichtes ankommt. Vgl. SächsOVG, Beschluss vom 24. November 2009 - 1 A 30/09 -, juris. Inwieweit eine Abweichung von der ebenfalls genannten Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 2. April 2014 - B 4 AS 26/13 - in Betracht kommen könnte, ergibt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht. Das Vorbringen der Klägerin, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts auch von im einzelnen genannten Entscheidungen des Bundeverwaltungsgerichts abweiche, genügt bereits deshalb nicht den Darlegungsanforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil die Klägerin nicht vorträgt, mit welchem entscheidungstragenden abstrakten Rechtssatz das Verwaltungsgericht von einem ebenfalls tragenden abstrakten Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts abgewichen sein soll. Die weiteren im Zulassungsantrag vom 2. April 2015 genannten Zulassungsgründe werden in der Zulassungsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht begründet. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO. Der Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).