Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 514 „Innenbereich Am L. /I1.---------straße “ der Stadt E. ist unwirksam. Die Antragsgegnerin und die Beigeladene tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstückes I.---------straße 24 – 28 in E. -O. (Flurstücke 273, 659 und 662). Er wendet sich gegen den vorhabenbezogenen Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 514 „Innenbereich Am L. /I1.---------straße “ (im Folgenden: Bebauungsplan Nr. 514). Auf seinem Grundstück betreibt der Antragsteller einen Beherbergungsbetrieb (I1.---------straße 24/26), an den sich nördlich ein (Fest-)Saal anschließt, der sowohl zur I1.---------straße als auch nach Norden (zur Straße Am L. hin) öffenbare Fenster aufweist. Weiter nördlich befindet sich im Anschluss an den Festsaal in etwa 9,5 m Höhe der Kugelfang eines Schießstandes, auf den von einem Fenster des Festsaals aus - sitzend - geschossen werden kann. Außerdem ist dort ein Parkplatz, der von der I1.---------straße und von der Straße Am L. erreichbar ist. Die Genehmigungslage für die genannten Nutzungen des Antragstellers stellt sich im Wesentlichen wie folgt dar: Für den Beherbergungsbetrieb mit 22 Zimmern und den Gaststättenbetrieb wurde dem Antragsteller zuletzt am 14. Januar 2002 eine Baugenehmigung zu deren Umbau bzw. Erweiterung erteilt; der Antragsteller ist insoweit Inhaber einer gaststättenrechtlichen Konzession vom 14. Mai 1991 für eine Schank- und Speisewirtschaft samt Beherbergungsbetrieb. An die Gaststätte schließt sich der Festsaal an. Gaststätte und Saal bestehen im Wesentlichen an ihren jetzigen Standorten schon seit etwa 1914. Mit Genehmigung vom 3. Mai 1929 wurde eine Vergrößerung des Festsaals u. a. durch Anbau einer Bühne genehmigt. Am 13. November 1974 wurde die Baugenehmigung für die Errichtung einer Vogelschießanlage nördlich im Anschluss an den Festsaal erteilt. Hierbei handelt es sich um einen Kleinkaliberschießstand, der von einzelnen Schützenvereinen genutzt wird. Geschossen wird aus dem geöffneten Saalfenster des Festsaals (vor einer Schießscharte sitzend) auf ein etwa 10 m nördlich davon stehenden ca. 9,5 m hohes Vogelstangengerüst mit Kugelfang. Mit Baugenehmigung vom (21. November 2001 bzw.) 22. November 2002 wurde dem Antragsteller die Errichtung eines Parkplatzes erlaubt. Hierbei handelt es sich um 18 Stellplätze, davon 6 Stellplätze in Grenzbebauung zum Flurstück 270. In einem diesbezüglichen gerichtlichen (Nachbar-)Streitverfahren wurde u. a. mit dem Antragsteller ein Vergleich dahingehend geschlossen, dass die Zufahrt zur Straße Am L. vom Grundstück des Antragstellers aus für jeglichen Kfz-Verkehr in der Zeit von 22.00 bis 06.00 Uhr gesperrt ist und an den Tagen, an denen der Festsaal genutzt wird, die Ausfahrt zur Straße Am L. zwei Stunden vor Veranstaltungsbeginn für jeglichen Fahrzeugverkehr gesperrt zu halten ist. Der räumliche Geltungsbereich des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 514 umfasst die sich östlich an den hinteren Bereich des Flurstücks 659 des Antragstellers anschließenden Flurstücke 270 und 269. Südlich des Plangebiets befindet sich im Anschluss an den straßenseitigen Hotel/Gaststättenbetrieb des Antragstellers das Wohnhaus I1.---------straße 22, westlich das Flurstück 659. Nördlich wird das Plangebiet begrenzt durch die Straße „Am L. “. In dem Bereich um das bislang weitestgehend unbebaute Plangebiet herum befindet sich überwiegend Wohnbebauung (vor allem an der Straße Am L. ), es gibt aber – insbesondere im Bereich der I1.---------straße – außer dem Betrieb des Antragstellers auch andere gewerbliche Nutzungen in Form von (kleineren) Handwerksbetrieben (z. B. I1.---------straße Nrn. 12, 32, 36: Schlosserei, Sanitärbetrieb, Dachdeckerbetrieb). Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 514 weist hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet für sechs zweigeschossige Häuser aus. Die beiden südlichen Häuser (Nrn. 5 und 6) liegen in etwa gegenüber dem Saal, dem Schießstand und dem Parkplatz mit 18 Stellplätzen. Die vier nördlichen Häuser (Nrn. 1 – 4) liegen gegenüber der Parkplatzausfahrt, die über das Flurstück 659 zur Straße „Am L. “ verläuft. Im Bereich des Saales, des Schießstandes und des Parkplatzes ist eine 2,30 m hohe Lärmschutzwand mit einer Länge von 50 m festgesetzt; außerdem sind gemäß Nr. 7 der textlichen Festsetzungen an der Westfassade des südwestlichen Grundstücks Fenster zu schutzbedürftigen Räumen unzulässig. Die Grundstücke des Antragstellers (Flurstücke 273, 659 und 662) und die Flurstücke 270 und 269, für die die Antragsgegnerin den angegriffenen vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 514 „Innenbereich Am L. /I2. -straße“ aufgestellt hat, werden von einem Durchführungsplan erfasst, der insoweit ein Kleingewerbegebiet festsetzt. Das Verfahren zum Erlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 514 nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 3. August 2012 stellte die Beigeladene den Antrag auf Erlass eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans zur Errichtung von 6 Atriumhäusern. Am 13.September 2012 wurde die Einleitung eines Verfahrens für die Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans beschlossen. Der Antragsteller erhob Einwendungen, und zwar unter dem 2. und 4. Oktober 2012. Hierbei trug er u. a. vor, die Bebauung der Nachbargrundstücke mit Wohnhäusern werde seinen eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb beeinträchtigen, weil er bei Verwirklichung der geplanten Wohnbebauung mit lärmeinschränkenden ordnungsbehördlichen Maßnahmen werde rechnen müssen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) fand vom 31. Januar bis 8. Februar 2013 statt. Die förmliche Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) erfolgte aufgrund eines Beschlusses vom 7. Mai 2013 in der Zeit vom 8.Juli bis 9. August 2013. Während der Offenlegung des Planentwurfs wiederholte bzw. ergänzte der Antragsteller die Einwendungen, die er schon im Oktober 2012 erhoben hatte. Bereits zuvor, im Juni 2013, hatte der Antragsteller einen Vorbescheid für die Errichtung eines Biergartens nördlich im Anschluss an den westlichen Teil des Festsaals beantragt. Für diesen Biergarten erteilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller unter dem 14. Juni 2013 einen positiven Bauvorbescheid; es bestünden keine Bedenken gegen das Vorhaben, allerdings müsse für die abschließende planungsrechtliche Beurteilung der Immissionsschutz beachtet werden. Mit Bescheid vom 27. November 2013 lehnte die Antragsgegnerin den entsprechenden Bauantrag vom 25. August 2013 mit der Begründung ab, der Schallschutz werde in Bezug auf das geplante allgemeine Wohngebiet im Rahmen des vorhabenbezogenen Bebauungsplans Nr. 514 nicht nachgewiesen. Hiergegen klagte der Antragsteller (VG Düsseldorf 9 K 9384/13). Nachdem in jenem Gerichtsverfahren darauf hingewiesen worden war, dass fachliche Mängel eines vom Antragsteller vorgelegten Schallgutachtens der U1. B. (TAC) vom 16. Oktober 2013 nicht konkret geltend gemacht und auch sonst nicht erkennbar seien und insbesondere unter Berücksichtigung der geplanten hoch absorbierenden Schallschutzwand von 2,30 m Höhe und von 50 m Länge die zulässigen Immissionswerte eingehalten bzw. sogar deutlich unterschritten würden, erteilte die Antragsgegnerin am 12. Juni 2014 dem Antragsteller die Baugenehmigung zur Errichtung des Biergartens unter Bezugnahme u. a. darauf, dass mittlerweile der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 514 in Kraft getreten sei, so dass die Verträglichkeit des beantragten Biergartens lärmschutztechnisch als nachgewiesen angesehen werden könne. In der Sitzung vom 10. Dezember 2013 beschloss der Rat der Antragsgegnerin den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 514. Der Ratsbeschluss erfolgte auf Grundlage der Vorlage VL 8/1724 der Verwaltung vom 24. Oktober 2013, die u. a. bestand aus einem Entwurf der Satzungsbegründung, mit Stand vom Oktober 2013, die auf einer schalltechnischen Untersuchung der U. Bauphysik (Stand: 5. September 2013) basierte und weiter fortgeschrieben werden sollte. Gegenstand der Ratssitzung war u. a. auch eine Stellungnahme der Verwaltung zu einem Fragenkatalog des Antragstellers, den er im Rahmen der Sitzung des Planungsausschusses vom 14. November 2013 vorgelegt hatte. Eine erste öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte am 23. April 2014. Nach Ergänzung der Planurkunde um den Hinweis, dass „die der Planung zugrundeliegenden Vorschriften (Gesetze, Erlasse und DIN-Vorschriften, hier insbesondere die DIN-Normen … 4109 …) .. von jedermann bei der v. g. auslegenden Stelle [Fachbereich Städtebau der Antragsgegnerin] eingesehen werden“ könnten, wurde der vorhabenbezogene Bebauungsplan am 4. März 2015 erneut bekannt gemacht. Am 28. Mai 2014 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung des Normenkontrollantrags trägt er im Wesentlichen vor: Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 514 leide an einem Abwägungsmangel. Es sei schon fraglich, ob ein städtebaulicher Anlass für die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes bestehe, weil dieser für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung nicht erforderlich sei. Aus dem Bereich des alten Durchführungsplanes sollten in städtebaulich wahlloser Weise zwei Flurstücke der Bebauung zugeführt werden, ohne dass der Gesamtbereich zwischen der I1.---------straße und der Straße Am L. städtebaulich geordnet werde. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 514 schiebe in ein festgesetztes Kleingewerbegebiet ohne Rücksicht auf die Planungsstruktur einen Wohngebietskeil hinein. Bei der Planaufstellung seien seine Eigentumsinteressen, insbesondere das Recht an der Aufrechterhaltung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs, nicht ausreichend berücksichtigt worden. Bei der Verwirklichung der Wohnbebauung müsse er befürchten, dass er betriebseinschränkenden ordnungsbehördlichen Maßnahmen unterworfen werde, weil die Wohnanlieger sich gegen die lärmintensive Saalnutzung mit Kleinkaliberschießstand und gegen den Fahrzeugverkehr auf dem Parkplatz mit Erschließung zur Straße „Am L. “ wehren würden. Im Ortsteil O. betreibe er den einzigen Saal, der für viele Familienfeiern und von allen Brauchtumsvereinen und Sportvereinen als Versammlungsstätte mit über 50 Veranstaltungen im Jahr genutzt werde. Das zulässige immissionsrechtliche Nebeneinander seiner Betriebsstätten (Hotel, Gaststätte, Saal, Schießstand, Außengastronomie/Biergarten und Parkplatz) und der geplanten Wohnbebauung werde nach der schalltechnischen Bearbeitung der U. Bauphysik, die der Planung zugrundeliege, mit einer 2,30 m hohen und 50 m langen Lärmschutzwand begründet. Diese im Planverfahren erstellte Schallprognose beruhe auf falschen Annahmen. So werde der Schießstand zu Veranstaltungen nicht nur für zwei Stunden genutzt, sondern für vier bis sechs Stunden, auch würden Festsaal und Schießstand gleichzeitig genutzt. Nicht berücksichtigt worden sei auch, dass sich der Schießvorgang so gestalte, dass aus dem Saal durch ein geöffnetes Fenster auf den Holzvogel geschossen werde, der am Schießstand in einer Höhe von 10 m befestigt sei. Das beim Schießen geöffnete Fenster, in dem die Lafette des Gewehres angebracht sei, befinde sich auf der Saalbühne. Zwischen der Oberkante des Bühnenfensters und der befestigten Außenfläche bestehe ein Höhenunterschied von 3,30 m, so dass die Lärmquelle 1 m höher liege als die Krone der vorgesehenen Lärmschutzwand von 2,30 m. Der nachbarliche Konflikt hinsichtlich des Lärmschutzes könne – ungeachtet der Erteilung der Baugenehmigung für die Außengastronomie am 12. Juni 2014 - auch nicht im Baugenehmigungsverfahren geklärt werden. Im Bebauungsplanverfahren sei der Konflikt jedenfalls nicht gelöst worden. Die der Planung zugrunde liegenden Schallprognosen der U. Bauphysik beruhten auf einer fehlerhaften Annahme, was die Nutzung des Festsaales angehe. Insoweit sei ein Innendauerschalldruckpegel im Festsaal von 90 dB(A) während der Nachtzeit um 15 dB (A) auf 75 dB (A) reduziert worden; diese Reduzierung sei nicht gerechtfertigt. Es widerspreche auch der Lebenserfahrung, wenn bei jeder Festsaalnutzung der Innendauerschalldruckpegel ab 22.00 gemindert werde. Bei der Schießanlage liege eine uneingeschränkte Nutzungsgenehmigung vor, und auch rein tatsächlich sei die Nutzung der Schießanlage nicht auf 2 Stunden beschränkt. Der Antragsteller hat außerdem schalltechnische Stellungnahmen der U2. B. (TAC) vom 10. Dezember 2014, 10. Februar 2015 und 21. März 2015 vorgelegt, nach denen bei einem Innenschalldruckpegel von 90 dB (A) im Rahmen der Festsaalnutzung auch zur Nachtzeit trotz der 2,3 m hohen Lärmschutzwand die nächtlichen Immissionsrichtwerte im Bebauungsplanbereich um bis zu 8 dB (A) überschritten würden. Auch die Benutzung des Schießstandes führe zu einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte. Demgegenüber könnten am Wohnhaus I.---------straße 22 auch bei einem Innenschalldruckpegel im Festsaal von 90 dB(A) nachts dort die Richtwerte für Mischgebiete eingehalten werden. Der Antragsteller beantragt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 514 „Innenbereich Am L. /I1.---------straße “ der Antragsgegnerin für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt im Kern vor, der Bebauungsplan leide nicht an den von dem Antragsteller vorgetragenen Mängeln. Der Antragsteller verkenne, was die städtebauliche Erforderlichkeit angehe, dass die Entscheidung, ob und in welchem Umfang und mit welchem Inhalt eine Planung betrieben werde, grundsätzlich im weiten Planungsermessen einer Gemeinde liege. Anhaltspunkte dafür, dass die vorliegende Planung ermessensfehlerhaft erfolgt sei, seien nicht dargelegt worden. Die vom Antragsteller angesprochene Lärmsituation sei nach § 1 Abs. 7 BauGB in der Abwägung der öffentlichen und privaten Belange eingestellt worden. Auch sei das Lärmschutzgutachten unter Berücksichtigung zutreffender Daten erstellt worden. In der Planbegründung werde aus ihrer Sicht ausreichend auf die möglichen nachbarlichen Auswirkungen eingegangen. Der Antragsteller habe zudem in einem anderen Rechtsstreit bezüglich der von ihm beantragten Außenterrasse für seinen Betrieb (VG Düsseldorf 9 K 9384/13) von der geplanten Lärmschutzwand profitieren können, da das Gericht unter Hinweis auf diese Anlage und das zugrunde liegende Gutachten auch für seinen Antrag keine lärmschutzrechtlichen Probleme gesehen habe. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Sie trägt vor, die vom Antragsteller vorgetragenen Bedenken gegen das Schallschutzgutachten der U. Bauphysik griffen nicht durch. Der Konflikt bezüglich des Lärmschutzes solle auch nicht erst im Baugenehmigungsverfahren gelöst werden. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 514 setze durch seine zeichnerischen und textlichen Festsetzungen zwingend die Errichtung einer Lärmschutzwand mit bestimmten Eigenschaften fest. Hierdurch habe der Lärmschutzkonflikt abschließend einer Lösung zugeführt werden können. Maßgeblich für den Inhalt des Bebauungsplans seien allein dessen zeichnerische und textliche Festsetzungen. Der Antragsteller lasse auch unerwähnt, dass er die Ausfahrt des Parkplatzes zur Straße Am L. aufgrund eines Vergleichs im Verfahren VG Düsseldorf (9 K 2852/03) vom 6. März 2006 nur sehr eingeschränkt nutzen dürfe. So sei z. B. die Ausfahrt zwischen 22 und 6 h vollständig gesperrt. Anhand dieser und anderer Regelungen des Vergleichs werde deutlich, dass eine intensive, lärmkritische Nutzung dieser Ausfahrt nicht stattfinden könne. Die Beigeladene ist den Stellungnahmen der TAC entgegengetreten und hat hervorgehoben, zugrundegelegt werden könne nur die zulässigerweise durch den Antragsteller ausgeübte Nutzung, so dass die Reduzierung des Innendruckschallpegels um 15 db (A) zur Nachtzeit korrekt sei; dass die gaststättenrechtliche Erlaubnis ohne Auflagen erteilt worden sei, sei irrelevant, da der Antragsteller die Grundpflichten des § 22 BImschG zu beachten habe und daher sicherstellen müsse, dass die Immissionsrichtwerte nach TA Lärm nicht überschritten würden. Der Abzug von 15 dB (A) für die Festsaalnutzung resultiere daraus, dass sowohl der Tageswert von 90 dB (A) als auch der Nachtwert von 75 dB (A) rückgerechnet worden seien. Die von der TAC in den genannten Stellungnahmen vorgenommene Betrachtung der kreis- bzw. kugelförmigen Schallausbreitung berücksichtige nicht die Abschirmungseffekte insbesondere durch die Schallschutzwand. Außerdem sei die TAC bezogen auf die Festhalle von einer Höhe der Schallquelle von 8,90 m und einer Immissionsorthöhe von 2,80 für das Erdgeschoss und von 5,60 m für das 1. Obergeschoss ausgegangen. Der Antragsteller hat im Verfahren 2 B 724/14.NE den Antrag gestellt, den vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 514 im Wege einer einstweiligen Anordnung vorläufig außer Vollzug zu setzen. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 10. November 2014 abgelehnt. Der Beigeladenen ist unter dem 17. Juli 2015 die Baugenehmigung zur Errichtung der in dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan Nr. 514 festgesetzen sechs Wohnhäuser erteilt worden. Das von dem Antragsteller gegen die vier seinem Betrieb am nächsten gelegenen Häuser eingeleitete Klageverfahren (VG Düsseldorf 9 K 4942/15) ist vom Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 25. September 2015 wegen Vorgreiflichkeit der Entscheidung über den vorliegenden Normenkontrollantrag ausgesetzt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens gleichen Rubrums 2 B 724/14.NE sowie der Verfahren VG Düsseldorf 9 K 9384/13 und 9 K 4942/15 und die in diesen Verfahren jeweils beigezogenen Aufstellungs- bzw. Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Der Normenkontrollantrag hat Erfolg. Er ist zulässig (I.) und begründet (II.). I. Der Normenkontrollantrag ist zulässig. 1. Der Antragsteller ist gemäß § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Nach dieser Bestimmung kann den Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. An dieser Möglichkeit fehlt es erst, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibilitätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jedem Fall ist die Prüfung nur auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 - 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12 sowie OVG NRW, Urteil vom 30. November 2012 – 2 D 95/11.NE -, juris Rn. 25 f., m. w. N. Macht ein Antragsteller - wie hier - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 11. August 2015 – 4 BN 12.15 -, juris Rn. 4 und vom 8. Juni 2011 - 4 BN 42.10 -, juris Rn. 3. Zu den Belangen, die in der Bauleitplanung als sich aufdrängende Interessen zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen sind, gehört auch das Interesse der Plannachbarn an der Fortführung ihrer bisherigen rechtmäßigen erkennbaren Nutzungen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. März 2006 ‑ 10 D 43/03.NE‑, BRS 70 Nr. 21 = juris Rn. 51 ff.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 21. März 2013 ‑ 10 A 1/10 ‑, juris Rn. 90 ff. Davon ausgehend ist der Antragsteller antragsbefugt. Er kann geltend machen, dass der Bebauungsplan ihn möglicherweise in seinem Recht auf gerechte Abwägung aus § 1 Abs. 7 BauGB bzw. in seinem Recht aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG an einem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb verletzt. Als Eigentümer des unmittelbar an das Plangebiet angrenzenden Grundstücks I1.---------straße 24-28 in E. -O. (Flurstücke 273, 659 und 662) kann er seine Antragsbefugnis aus einer etwaigen Beeinträchtigung bzw. Fehlgewichtung seiner betrieblichen Nutzungsmöglichkeiten hinsichtlich seines Hotel- und Gaststättenbetriebs (mit Festsaal, Kleinkaliberschießstand sowie Stellplatzanlage) durch den vorhabenbezogenen Bebauungsplan herleiten. 2. Der Antragsteller ist mit seinen Einwendungen nicht gemäß § 47 Abs. 2 a) VwGO präkludiert. Er hat im Rahmen der vom 8. Juli bis 9. August 2013 währenden öffentlichen Auslegung mit Schreiben vom 5. August 2013 Einwendungen erhoben. Schließlich hat er den Normenkontrollantrag in der Hauptsache auch innerhalb der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellt. II. Der Antrag ist begründet. Zwar mag der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 514 nicht schon an beachtlichen formellen Mängeln leiden (1.). Ihm fehlt auch nicht die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung (2.a.). Er weist aber mit Blick auf die von dem Antragsteller geltend gemachten betrieblichen Interessen einen beachtlichen, zu seiner Unwirksamkeit führenden Mangel in der Abwägung auf (2.b.). 1. Der Bebauungsplan leidet in formeller Hinsicht nicht (mehr) an beachtlichen Mängeln. a) Der am 10. Dezember 2013 gefasste Satzungsbeschluss unterliegt keinen rechtserheblichen formellen Bedenken. Es handelt sich insbesondere um einen unbedingten Ratsbeschluss, der nicht etwa unter dem Vorbehalt einer noch zu erfolgenden Fortschreibung der Entwurfsbegründung stand. Vielmehr erfolgte der Satzungsbeschluss mit Blick auf die zum Oktober 2013 erfolgte Fortschreibung der Entwurfsbegründung. Die Entwurfsbegründung in dieser Fassung (Oktober 2013) wurde als Entscheidungsbegründung ausdrücklich übernommen, auch wenn diese dann unter dem 12. Dezember 2013 „fortgeschrieben“ wurde. b) Der im Beschluss des Senats vom 10. November 2014 (2 B 724/14.NE) angesprochene Verkündungsmangel wurde mittlerweile geheilt. Die Antragsgegnerin hat den Bebauungsplan Nr. 514 am 4. März 2015 erneut bekannt gemacht unter Hinweis darauf, dass und wo insbesondere die DIN 4109, die in Nr. 7.1.2 der textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan Nr. 514 in Bezug genommen wird, eingesehen werden kann. Zuvor wurde die Planurkunde um einen entsprechenden Hinweis ergänzt. Vgl. in diesem Zusammenhang allgemein auch BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2010 - 4 BN 21.10 -, BauR 2010, 1889 = juris Rn. 9 ff., sowie OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2014 - 2 A 2198/12 - (dort S. 20 f.). c) Ein Ausfertigungsmangel ergibt sich auch nicht daraus, dass der Vorhaben- und Erschließungsplan keinen gesonderten Ausfertigungsvermerk aufweist. Durch die rechtsstaatlich gebotene Ausfertigung soll sichergestellt werden, dass der Inhalt des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 = juris Rn. 3, sowie OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 - 7a D 122/94.NE -, BRS 58 Nr. 30, S. 109 (111) m. w. N. Für die Wirksamkeit der Ausfertigung eines Bebauungsplans reicht es mangels ausdrücklicher weitergehender normativer Vorgaben im maßgeblichen Landesrecht für das Land Nordrhein-Westfalen aus, wenn eine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rates oder ein von ihm gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW damit beauftragter Beamter oder Angestellter zeitlich nach dem Satzungsbeschluss des Rats und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, dass der Rat an einem näher bezeichneten Tag „diesen Bebauungsplan als Satzung beschlossen“ hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014- 2 A 2679/12 -, juris Rn. 66 f. m. w. N. Besteht die Satzung aus mehreren Teilen, etwa einem Planteil und einem Textteil, oder - wie hier - aus einer Bebauungsplanurkunde und einem gesonderten Vorhaben- und Erschließungsplan, die nicht auf einem Blatt zusammengefasst sind, sondern auf mehreren Blättern, sind dazu grundsätzlich alle Teile mit einem Ausfertigungsvermerk zu versehen. In Einzelfällen kann aber die Ausfertigung nur von einem Teil des Bebauungsplans für eine wirksame Ausfertigung genügen. Dies kann der Fall sein, wenn die einzelnen Blätter des Bebauungsplans körperlich miteinander verbunden sind, vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. März 2012- 10 D 17/10.NE -, juris Rn. 38 ff. aber auch dann, wenn in dem ausgefertigten Teil mit hinreichender Bestimmtheit auf die übrigen Teile der Satzung Bezug genommen wird oder auf andere Weise jeder Zweifel an der Zugehörigkeit der nicht gesondert ausgefertigten Teile zur Satzung ausgeschlossen ist. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. März 2014 - 2 A 2679 -, juris Rn. 70 ff. m. w. N. sowie OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 6. März 2007 ‑ 4 K 78/05 -, juris Rn. 18; offenlassend: OVG NRW, Urteile vom 1. September 2014 - 10 D 5/13.NE -, juris Rn. 31, und vom 26. Juni 2013 ‑ 7 D 75/11.NE -, juris Rn. 54 f. Die Ausfertigung des Teils 1, nämlich der Planzeichnung mit den textlichen Festsetzungen, ist ordnungsgemäß erfolgt, denn der Bürgermeister hat mit seiner Unterschrift vom 17. Januar 2014 dokumentiert, dass der Rat der Stadt diesen (aus zwei Teilen bestehenden) Bebauungsplan am 10. Dezember 2013 als Satzung beschlossen hat. Der Teil 1 nimmt ausdrücklich Bezug auf den Teil 2 („gilt im Zusammenhang mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan“). Die Zugehörigkeit des Vorhaben- und Erschließungsplans, dessen Zeichnung ebenso wie die des Teils 1 vom 29. Oktober 2013 datiert, ist eindeutig, und für die Annahme einer Verwechslung, insbesondere hinsichtlich des Planungsstandes, ist kein Raum. d) Der Bebauungsplan leidet auch nicht etwa deshalb an einem durchgreifenden formellen Mangel, weil die Begründung nach dem Satzungsbeschluss fortgeschrieben worden ist und die zur Einsichtnahme vorgehaltene Fassung der Begründung (12. Dezember 2013) nicht dem Stand der Begründung (Oktober 2013) entspricht, die dem Rat bei der Beschlussfassung vorgelegen hat. Nach § 9 Abs. 8 BauGB ist dem Bebauungsplan eine Begründung beizufügen. Die Begründung ist dabei ein an der normativen Wirkung teilnehmender Bestandteil des als Satzung zu beschließenden Bebauungsplans. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. September 2003 - 4 CN 3.02 -, BRS 66 Nr. 21 = juris Rn. 24. Bei der Pflicht zur Begründung handelt es sich allerdings um eine zwingende Verfahrensvorschrift. Sie kann, auch wenn sie dem Plan bei der Beschlussfassung nicht beigefügt war oder nicht zumindest im Ratsprotokoll als Wiedergabe der maßgeblichen Gründe für den Plan und seiner zentralen Aussagen festgehalten und sodann dem Plan beigefügt worden ist, nicht nachträglich beigefügt, d. h. nachgeschoben werden; ebenso wenig ist eine nachträgliche Ergänzung zulässig. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1971 – 4 C 76.68 ‑, BRS 24 Nr. 15 sowie Gaentzsch, in: Berliner Kommentar zum Baugesetzbuch, 3. Auflage, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2015, § 9 Rn. 94 m. w. N. Die Einhaltung des Begründungszwangs ist Voraussetzung für die Wirksamkeit des Plans, allerdings nur nach Maßgabe von § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 sowie § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB. Davon ausgehend ist ein beachtlicher Begründungsmangel hier nicht ersichtlich. Die vom Rat beschlossene Begründung (Stand: Oktober 2013) enthielt die wesentlichen, den Plan tragenden Erwägungen. Im Übrigen wäre – in formeller Hinsicht – eine (etwa) fehlende Begründung nach Maßgabe des § 215 BauGB unbeachtlich geworden. Denn eine entsprechende Rüge ist nicht erfolgt. Die Belehrung in der ersten Bekanntmachung (23. April 2014) entsprach den Anforderungen des § 215 Abs. 2 BauGB; mit der erneuten Bekanntmachung vom 4. März 2015 wurde der Fristlauf nicht erneut in Gang gesetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. August 2015- 4 CN 10.14 -, BauR 2015, 1981 = juris Rn. 6. Welche Mängel innerhalb der neuen Frist geltend gemacht werden können, ist eine Frage der Begründetheit. Der Senat weist vorsorglich auf Folgendes hin: Beim ergänzenden Verfahren setzt die Gemeinde das von ihr ursprünglich eingeleitete Verfahren an der Stelle fort, an der ihr der zu korrigierende Fehler unterlaufen ist. Die bisherigen Verfahrensschritte bleiben unberührt. Sind hierauf bezogene Rügemöglichkeiten nach § 215 Abs. 1 BauGB bereits verfristet, werden sie durch die erneute Bekanntmachung des Plans nicht neu eröffnet. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Februar 1997 ‑ 4 NB 40.96 -, Buchholz 406.11 § 215 BBauG Nr. 9 S. 18. 2. Der Bebauungsplan Nr. 514 leidet an einem beachtlichen materiellen Mangel. a) Dem angegriffenen Bebauungsplan fehlt allerdings nicht die städtebauliche Rechtfertigung (§ 1 Abs. 3 BauGB). Was i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich maßgeblich nach der jeweiligen Konzeption der Gemeinde. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die „Städtebaupolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich i. S. d. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB sind demgegenüber in aller Regel nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind. § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB ist ferner verletzt, wenn ein Bebauungsplan, der aus tatsächlichen oder Rechtsgründen auf Dauer oder auf unabsehbare Zeit der Vollzugsfähigkeit entbehrt, die Aufgabe der verbindlichen Bauleitplanung nicht zu erfüllen vermag. In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung lediglich eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt. Sie betrifft die generelle Erforderlichkeit der Planung, nicht hingegen die Einzelheiten einer konkreten planerischen Lösung. Dafür ist das Abwägungsgebot maßgeblich, das im Hinblick auf gerichtliche Kontrolldichte, Fehlerunbeacht-lichkeit und heranzuziehende Erkenntnisquellen abweichenden Maßstäben unterliegt. Deswegen kann die Abgewogenheit einer Bauleitplanung und ihrer Festsetzungen nicht bereits zum Maßstab für deren städtebauliche Erforderlichkeit gemacht werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 27. März 2013 - 4 C 13.11 -, juris Rn. 9, und - 4 CN 6.11 -, juris Rn. 9, sowie Beschluss vom 11. Mai 1999 - 4 BN 15.99 ‑, BRS 62 Nr. 19 = juris Rn. 4. Gemessen an diesem Maßstab ist der Bebauungsplan städtebaulich gerechtfertigt. Ihm liegt – wie der Senat bereits in seinem Beschluss gleichen Rubrums von 10. November 2014 (2 B 724/14.NE) im Einzelnen ausgeführt hat - ein schlüssiges Plankonzept zugrunde. Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 514 wird ausweislich der Planbegründung, insbesondere im Hinblick auf den Schutz des Außenbereichs, aufgestellt, um eine geordnete bauliche Nachverdichtung von unbebautem Innenbereich im Einklang mit den städtebaulichen Zielvorstellungen der Antragsgegnerin zu gewährleisten. Ziel des vorhabenbezogenen Bebauungsplans ist die Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von Einfamilienhäusern zur Nachverdichtung eines unbebauten Innenbereichs in einer bestehenden Siedlungsstruktur mit überwiegend straßenbegleitender Bebauung. Damit verfolgt die Antragsgegnerin im Rahmen ihres weiten Planungsermessens in städtebaulich legitimer Weise insbesondere die Belange des § 1 Abs. 6 Nr. 2 und Nr. 4 BauGB. Auch die Festsetzung einer 2,30 m hohen und 50 m langen grenzständigen Lärmschutzwand auf dem Flurstück 270 der Beigeladenen ist hinreichend gesetzlich legitimiert und ihrerseits städtebaulich gerechtfertigt. Die Antragsgegnerin hat die insoweit maßgebliche textliche Festsetzung Ziffer 7.1.1 und die diesbezügliche zeichnerische Festsetzung zu Recht auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützt. Im Weiteren hat sie die grenzständige Lage der Wand wegen ihrer im Grundsatz nach § 6 Abs. 10 Nr. 1 BauO NRW abstandrechtlich relevanten Maße unter Bezugnahme auf § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB (in der textlichen Festsetzung fälschlich Abs. 2a) weitergehend städtebaulich begründet. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB kann der Plangeber auch vom Bauordnungsrecht „abweichende“ Maße der Tiefe der Abstandfläche festsetzen. Dies schließt auch die Befugnis ein, geringere Tiefen der Abstandfläche festzusetzen, als nach der BauO NRW vorgesehen. Allerdings bedarf es für die Festlegung einer gegenüber den Vorgaben der BauO NRW geringeren Tiefe der Abstandflächen einer besonderen städtebaulichen Rechtfertigung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. November 2009- 7 D 124/08.NE - m. w. N. Diese ist hier gegeben, so dass letztlich offen bleiben kann, ob es eines (zusätzlichen) Rückgriffs auf § 9 Abs. 1 Nr. 2a BauGB als Rechtsgrundlage überhaupt bedarf. In der Planbegründung (S. 8) ist ausgeführt, eine 2,30 m hohe Lärmschutzwand zwischen dem Plangebiet und dem angrenzenden Grundstück werde nicht nur aus lärmschutztechnischen Gründen, sondern auch aus städtebaulicher Sicht als sinnvoll angesehen. Die erhöhte Grundstücksmauer greife die Bauhöhe einer existierenden Grenzbebauung (Carport) an der nordwestlichen Grenze des Grundstücks I1.---------straße 22 auf und führe sie sinnvoll in nördlicher Richtung weiter. Höhenversprünge an der Grenze der Wand würden eliminiert und ein ästhetisch ruhigeres und ansprechenderes Bild entstehen. Etwaige Sichtverbindungen zwischen dem Plangebiet und der gewerblichen Nutzung des Nachbarn bzw. des Parkplatzes würden ebenfalls konsequent unterbunden. b) Der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 514 leidet allerdings an einem beachtlichen Abwägungsfehler, der seine Unwirksamkeit zur Folge hat. Das Gebot, die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 7 BauGB), wird verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist außerdem dann verletzt, wenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Schließlich liegt eine solche Verletzung des Abwägungsgebots vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungserfordernis schon dann genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet. Diesen Anforderungen an eine sachgerechte Abwägung hat die Antragsgegnerin mit Blick auf die von dem Antragsteller geltend gemachten betrieblichen Belange nicht genügt. Zu den Belangen, die in der Bauleitplanung zu berücksichtigen und in die Abwägung einzustellen sind, gehört das Interesse der Plannachbarn an der Fortführung ihrer bisherigen rechtmäßigen (erkennbaren) Nutzungen. Die Grundannahme der Planung, dass der Antragsteller hier insoweit keine einschneidenden Einschränkungen in Folge der Planung zu befürchten hat, beruht nicht auf einer tragfähigen Prognose. Zwar hat die Antragsgegnerin eine prognostische Abschätzung der zu erwartenden Immissionen - auch unter Zugrundelegung der dem Antragsteller erteilten Gaststättenkonzession - vorgenommen und sich vor der Beschlussfassung über den Bebauungsplan mit den diesbezüglichen Einwendungen des Antragstellers befasst (siehe dazu S. 3 ff. der Beratungsvorlage VL Nr. 8/1724 vom 24. Oktober 2013). Gestützt auf eine gutachterliche Grundlage der U. Bauphysik GmbH & Co. KG mag die Antragsgegnerin auch in sich schlüssig zu dem Ergebnis gekommen sein, dass die im Rahmen des Bebauungsplans heranziehbaren Immissionsrichtwerte der DIN 18005 für Allgemeine Wohngebiete sowie der TA-Lärm für gewerbliche Anlagen (Parkplatz) durch den Parkplatz und die Festsaalnutzung des Antragstellers innerhalb des südlichen Plangebiets zwar überschritten würden. Mit Errichtung einer 2,30 m hohen und 50 m langen hochabsorbierenden Lärmschutzwand könne die Einhaltung der angestrebten Immissionsrichtwerte im Plangebiet und damit gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse jedoch sichergestellt werden (vgl. Berechnungsergebnisse S. 15 der Schalltechnischen Bearbeitung vom 6. November 2013). Soweit an der Westfassade des südwestlichen Grundstücks die Immissionsrichtwerte überschritten werden, sollte durch die textliche Festsetzung im vorhabenbezogenen Bebauungsplan Ziffer 7.1.2, nach der Fenster in schutzbedürftigen Räumen nach DIN 4109 unzulässig sind, sichergestellt werden, dass in diesem Bereich keine Immissionsorte entstehen können. Auch mag es vom Grundsatz her noch angehen, dass die Antragsgegnerin - soweit sie mit Blick auf eine im Schallschutzgutachten nicht weiter gewichtete Lüfteröffnung im Saal auch für den Punkt IP 2.1 an der Südfassade von Haus 5 mit einer über den Richtwerten der TA Lärm für Allgemeine Wohngebiete liegenden Belastung für die lauteste Nachtstunde rechnete ‑ auf eine partielle Konfliktverlagerung in das Baugenehmigung gesetzt hat, nachdem der Verzicht auf zu öffnende Fenster an der Südfassade nicht etwa von vornherein ausscheidet. Problematischer erscheint in diesem Zusammenhang, dass nach den Erklärungen des Gutachters Bongartz in der mündlichen Verhandlung die von der Antragsgegnerin im Rahmen der Abwägung zugrunde gelegten Veränderungen der Lärmauswirkungen bei Beachtung der Lüfteröffnung auf einer eher groben Abschätzung beruhten. Die sachverständige Nachberechnung erfolgte danach erstmals nach Satzungsbeschluss mit der Ergänzung des Gutachtens vom 12. Dezember 2013. Dies bedarf hier jedoch keiner weiteren Vertiefung. Denn jedenfalls greifen die Einwände des Antragstellers gegen den von der Antragsgegnerin gefundenen Ausgleich der für die Planung sprechenden Gründe mit den Nutzungsinteressen des Antragstellers insoweit durch, als dass die der Abwägung zugrundeliegende schalltechnischen Bearbeitung der U. Bauphysik vom 6. November 2012 für den nächtlichen Festsaalbetrieb einen um 15 dB(A) geringeren Innenschalldruckpegel in Ansatz gebracht hat, als für den Festsaalbetrieb am Tag. Dem liegt namentlich mit Rücksicht auf die einschlägigen Ausführungen der Gutachter Bongartz von der Firma U. Bauphysik und Boehmer von der Firma TAC bereits ein unrealistisches Betriebsszenario zugrunde. Insoweit leidet die Abwägungsentscheidung an einer defizitären Zusammenstellung des Abwägungsmaterials, die offensichtlich ist und im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Für die Ermittlung, ob und inwieweit die betrieblichen Bestandsinteressen Interessen bei lärmemittierenden Betrieben berührt sein können, kommt es in erster Linie auf die Genehmigungslage an und auf das danach zulässige Emissionspotential unter Zugrundelegung eines realistischen Betriebsszenarios unter bei Beachtung der dynamischen Betreiberpflichten durch die (geänderten) Rahmenbedingungen, in denen sich der Betrieb in den konkreten Grundstücksverhältnissen befindet. Im Hinblick auf die Genehmigungslage und das daraus zu folgernde Lärmpotential für eine Nutzung, die - wie hier der Betrieb des Antragstellers (in all seinen Teilen) - den Grundpflichten des § 22 Abs. 1 BImschG unterliegt, ist zugleich zu berücksichtigen, dass er sich aufgrund des einer (Bau-)Genehmigung zukommenden Bestandsschutzes nur in den Grenzen entfalten kann, die ihm das Immissionsschutzrecht lässt. Die Grundpflichten gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG sind nicht nur im Zeitpunkt der Errichtung der Anlage, sondern in der gesamten Betriebsphase zu erfüllen. Sie wirken unmittelbar. Im Immissionsschutzrecht gibt es keinen Grundsatz, dass dem Betreiber eingeräumte Rechtspositionen trotz Rechtsänderungen zu belassen sind und nur gegen Entschädigung entzogen werden dürfen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 1982 - 7 C 42.80 - BVerwGE 65, 313 (317) = juris Rn. 15 ff. und vom 30. Juni 2005 - 7 C 26.04 - BVerwGE 124, 47 (61) = juris Rn. 20 ff. Entsprechend kann der Betreiber sich nicht darauf berufen, dass der Genehmigungsbescheid keine konkreten Anforderungen an den Schutz der Nachbarschaft stellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 – 4 C 20/94 –, BVerwGE 98, 235 ff. = juris Rn. 26, sowie OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2011 – 2 A 1058/09 -, juris Rn. 75. Die planende Gemeinde darf bei der Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes auch grundsätzlich davon ausgehen, dass der Betreiber eines in einem benachbarten Mischgebiet gelegenen emittierenden Betriebs die ihm nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BImSchG obliegenden Pflichten erfüllt. Zwar ist die Durchsetzung dieser Pflicht nicht ohne weiteres gewährleistet, weil § 24 BImSchG ein Einschreiten gegen den die Grundpflichten nicht erfüllenden Betreiber in das Ermessen der zuständigen Behörde stellt. Jedoch ist die planende Gemeinde nicht darauf verwiesen, die Planung solange zurückzustellen, bis der benachbarte Betreiber der Anlage die ihm gesetzlich obliegenden Pflichten erfüllt oder zunächst selbst entsprechende behördliche Maßnahmen zu ergreifen. Vgl. zur Erteilung einer Baugenehmigung für ein Wohnbauvorhaben: BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1995 – 4 C 20/94 –, BVerwGE 98, 235 ff. = juris Rn. 27. Davon ausgehend hat die Antragsgegnerin die Reichweite und Grenzen der Interessenlage des Antragstellers im Hinblick auf die Nutzung seines Festsaals in der Nachtzeit hier in abwägungsrelevanter Weise nur unzureichend erkannt. Sie stützt sich maßgeblich auf das Lärmgutachten der U. Bauphysik, welches von einem Betriebszustand nachts (für den Festsaal) ausgeht, bei dem ein Innenraumpegel von 75 dB(A) eingehalten wird, weil er eingehalten werden muss. Diese Annahme ist aber so nicht tragfähig. Der Festsaalbetrieb ist im Zusammenhang mit der Schank- und Speisewirtschaft genehmigt worden. Die bei den Akten befindliche Konzession vom 14. Mai 1991 benennt den Saal (nur) als Teil des einheitlich konzessionierten Betriebes „Schank- und Speisewirtschaft und Beherbergungsbetrieb“. Nur dieser ist als Regelbetrieb heute noch genehmigt, wobei er – wie allen Beteiligten bekannt ‑ von Anfang auch auf einzelne größere Veranstaltungen mit Musik, Tanz und Bühnenpräsentation angelegt war, wie der weiterhin vorhandene Bühnenbereich zeigt, der 1929 im Zuge der Erweiterung des Betriebes angelegt worden war. Bis zuletzt sind, wenn auch möglicherweise rückläufig, auch Großveranstaltungen, namentlich zur Karnevalszeit und zu Schützenfestzeiten in der Nachtzeit durchgeführt worden. Davon ausgehend durfte die Antragsgegnerin nicht entscheidend darauf abstellen, dass der Regelbetrieb von vornherein auf Veranstaltungen beschränkt sei, die den im Gutachten für die Nachtzeit vorgestellten Innenschalldruckpegel von 75 dB(A) sicher nicht überschreiten. Damit wäre – wie der Gutachter Bongartz der U. Bauphysik in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat - jede musikunterstützte Veranstaltung, in der diese dominiert, innerhalb einer (lautesten) Nachtstunde von vornherein ausgeschlossen. Davon, dass der Betrieb nach seiner Genehmigungslage und seinen Rahmenbedingungen entsprechende Feiern mit elektroakustischen Musikdarbietungen von vornherein nicht abdeckt, wird man aber nicht - jedenfalls nicht wie von der Abwägungsentscheidung zugrundegelegt ohne weitergehende Prüfung – ausgehen können. Vgl. dazu allgemein auch BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1988 – 1 B 89.88 -, GewArch 1988, 387, OVG NRW, Beschluss vom 14. September 2011 - 4 B 521/11 -, juris Rn. 7 m. w. N. Der Regelung des § 9 LImSchG ist nichts anderes zu entnehmen. Danach bedarf es nicht schon für jede elektroakustische Musikdarbietung innerhalb des Festsaals einer Ausnahmeregelung. Allerdings dürfte bei der gegebenen Ausgangslage, die von dem Antragsteller bestätigte langjährige Praxis der Karnevalsgesellschaften, für ihre Abendveranstaltungen eine Ausnahmegenehmigung zu beantragen, der Rechtslage entsprechen. Die Sicht der vom Antragsteller vorgelegten Gutachten der TAC – so z. B. das Gutachten vom 10. Dezember 2014 (dort S. 12) -, diese Art Veranstaltungen gehörten zum nächtlichen Regelbetrieb, ist zwar mit Blick darauf, dass der Saal (nur) als integraler Bestandteil einer Schank- und Speisewirtschaft baurechtlich genehmigt und gaststättenrechtlich konzessioniert worden ist, nicht zweifelsfrei. Aber auch hieraus lässt sich die Tragfähigkeit des der planerischen Abwägung zugrunde liegenden Betriebsszenarios mit einem Innenraumpegel von nur 75 dB(A) nicht ableiten. Davon ist auch die Antragsgegnerin bei ihrer Abwägungsentscheidung nicht ausgegangen. Denn sie bezieht sich im Rahmen der Abwägung – wie der Gutachter - ausdrücklich als weiter zu beachtende Rahmenbedingung für den Betrieb des Antragstellers auf das wohngenutzte Bestandsgebäude I1.---------straße 22 als maßgebliches Bestandsgebäude (mit schutzwürdigen Räumen), welches die Einhaltung der Lärmwerte eines Mischgebietes beim Betrieb der Anlagen des Antragstellers beanspruchen könne. Die schalltechnische Bearbeitung der U. Bauphysik vom 5. September 2013, die Bestandteil der der Abwägung zugrundeliegenden Vorlage VL 8/1724 vom 24. Oktober 2013 war, legt – ebenso wie die nach dem Satzungsbeschluss vom 10. Dezember 2013 erstellte schalltechnische Bearbeitung desselben Gutachters vom 12. Dezember 2013, die Eingang in die „Planbegründung“ vom 13. Dezember 2013 gefunden hat ‑ der Prognose, am Referenzgebäude I1.---------straße 22 (1. OG) ergäben schon Innenraumpegel von 75 dB (A) Überschreitungen der Nachtwerte für Mischgebiet von insgesamt 55 dB(A), zugrunde, dass die auf der Südseite des Festsaal-Gebäudes befindlichen zwei Fenster dauerhaft gekippt sind. Dies mag einem nach der Genehmigungslage zulässigen Betriebszustand entsprechen. Ob bei höheren Innenpegeln als 75 dB(A) der Betreiber seine Pflichten gegenüber dem Bestandsgebäude auch durch Schließen der Fenster oder/und ggf. über den Bau besonderer Schallschutzfenster mit einem höheren Schalldämmmaß erreichen kann, ist demgegenüber nicht betrachtet worden. Diese naheliegende Alternative, welche der Antragsteller nach seiner Einlassung in der mündlichen Verhandlung aus Gründen des Nachbarschutzes, aber auch zum Schutz seines Beherbergungsbetriebes tatsächlich auch regelmäßig umsetzt – das Fenster an der Bühne werde unter Anlegung einer Leiter nur gelegentlich für Auftritte auf der Festsaalbühne genutzt – hat weder das Gutachten ins Auge gefasst noch sind Erwägungen hierzu im Rahmen der Abwägung dokumentiert oder sonst ersichtlich. Soweit das Gutachten unter Einbeziehung des Lärms von der Parkplatzanlage zuletzt einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) errechnet, vermag dies für sich die verkürzte Sicht auf die Möglichkeiten, die dem Antragsteller zur Wahrung der Lärmschutzinteressen gegenüber dem Bestandsgebäude Nr. 22 zur Verfügung stehen, nicht zu rechtfertigen und insbesondere auch nicht deren mögliche Auswirkungen auf das Abwägungsergebnis in Frage zu stellen. Denn es ist nicht auszuschließen, dass bei Ansatz geschlossener und ggfs. besonderer Schallschutzfenster auch unter Einbeziehung des Parkplatzlärms die Einhaltung von Mischgebietswerten an dem (Wohn-)Haus I1.---------straße Nr. 22 nachweisbar ist. Ob danach selbst Innenpegel von 90 dB(A) eröffnet wären, und welcher Pegel für den Betrieb nach der Erlaubnislage unter Berücksichtigung der Vorgaben aus § 9 LImSchG zulässig wäre, wird die Antragsgegnerin im Einzelnen zu klären habe, soweit sie die Planung weiterverfolgt. Dass bei einem um die Dämmwirkung der vorhandenen, ggfs. auch von weiter schallgedämpften Fenster an der Südseite erhöhten Innenpegel als 75 dB(A), wo auch immer er liegen mag, an den entscheidenden Immissionspunkten im Plangebiet ausgehend von gekippten Fenstern zum Plangebiet höhere Belastungen als prognostiziert auftreten werden, bedarf keiner Hervorhebung. In diesem Zusammenhang unerheblich ist auch der Umstand, dass auch die Fenster zum Plangebiet geschlossen gehalten werden könnten, was die Einhaltung der von U. Bauphysik errechneten Beurteilungspegel auch bei einem wesentlichen höheren Innenpegel als dem angesetzten 75 dB(A) erwartet lässt. Dies wird auch von dem Rhein-Kreis-Neuss in der E-Mail-Nachricht vom 20. Juni 2014, welche sich in den Planunterlagen befindet, zum Ausdruck gebracht, wenn es zur Pegelreduzierung von 90 dB(A) tags auf 75 dB(A) nachts heißt, diese Reduzierung bringe der Gutachter mit minus 15 dB(A) in Ansatz. Dies entspreche zuzüglich des ohnehin angenommenen Schalldämmmaßes der geöffneten Fenster in etwa dem Schalldämmmaß eines geschlossenen Fensters (24 dB(A)) und sei diesbezüglich nicht zu beanstanden. Denn es fehlt auch hierauf bezogen im Rahmen der Abwägung an weiteren konkretisierenden Feststellungen der Verhältnisse des Festsaalbetriebes bei höheren Innenpegeln und namentlich an einer hinreichenden Auseinandersetzung mit der Interessenlage des Antragstellers zu der Frage, ob ihm eine entsprechende Betriebseinschränkung ‑ Geschlossenhalten aller Fenster ‑ zumutbar ist und in den konkreten Grundstücksverhältnissen zugemutet werden soll. Insoweit fehlen schon tragfähige Feststellungen dazu, dass es zur Einhaltung des von der Planung für das Baugebiet angestrebten Schutzanspruchs nach Maßgabe der Richtwerte für allgemeines Wohngebiet (ohne Zwischenwertbildung) bei Ansatz eines realistischen Innenraumpegels nachts mit dem Schließen der Fenster für den Betrieb des Antragstellers sein Bewenden haben könnte. Dies gilt gerade auch im Hinblick auf das Erfordernis einer ausreichenden Belüftung, wenn sämtliche Fenster geschlossen gehalten werden müssten. Da die Planung konzeptionell den geplanten Wohnnutzungen ausdrücklich die Einhaltung von Wohngebietswerten zuspricht, und die mit 75 dB(A) bei gekippten Fenstern nördlich errechneten Belastungen im Bereich des IP 2.1 kritisch sind und an einigen anderen Immissionspunkten jedenfalls sich den kritischen Werten nähern, besteht nach allem auch die konkrete Möglichkeit, dass der Plan anders ausgefallen wäre, wenn höhere Innenpegel anzusetzen wären und weitere betriebliche Abhilfe durch anderweitige - dem Antragsteller zumutbare - Maßnahmen, wie etwa das Schließen auch der nördlichen Fenster während Veranstaltungen mit höheren Innenpegeln, den Antragstellern noch zugemutet werden könnten oder sollten, so dass der Abwägungsfehler den der Antragsteller in der Sache innerhalb der Jahresfrist des § 215 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BauGB gerügt hat, auch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtlich ist. Ob im konkreten Nachbarschaftsverhältnis nach Erteilung der Baugenehmigung die Wohnnutzung möglicherweise nach Maßgabe von Ziffer 7.4. höhere Werte zu dulden hat, ist für den Ausgang des vorliegenden Verfahrens unerheblich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ebruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.