Urteil
2 D 91/14.NE
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1203.2D91.14NE.00
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Tenor
Der Antrag wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird verworfen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen als Gesamtschuldner. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragsteller können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 63 „Fachmarktzentrum U.-----straße “ der Antragsgegnerin (im weiteren: Bebauungsplan Nr. 63). Sie sind in Erbengemeinschaft Eigentümer der im Zentrum der Gemeinde F. liegenden Grundstücke I.----straße 73 – 81 (Gemarkung F. , Flur 49, Flurstücke 124, 267, 276, 293 und 294 (teilweise)). Die Grundstücke liegen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 59 „Einkaufszentrum“ der Antragsgegnerin, der im März 2008 in Kraft getreten ist. Dieser setzt für die fraglichen Grundstücke insgesamt 13 Sondergebiete „Einkaufszentrum“ fest, denen jeweils Einzelhandels-, Dienstleistungs- und Wohnnutzungen zugeordnet sind. Im Hinblick auf die Einzelhandelsnutzungen sind jeweils konkrete Sortimente mit maximalen Verkaufsflächen festgesetzt. Nach den textlichen Festsetzungen ist grundsätzlich in jedem Sondergebiet mit Einzelhandelsnutzungen ein Austausch der Sortimente innerhalb der definierten zentrenrelevanten Leitsortimente - ggf. im Wege einer Ausnahme - zulässig. Regelungen zu nicht-zentrenrelevantem Einzelhandel enthält der Bebauungsplan Nr. 59 nicht. Die Grundstücke der Antragsteller sind mit mehreren Gebäuden bebaut, die teilweise (bei einem Leerstand sowohl zum Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses als auch zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung von mindestens 50 %) entsprechend den planerischen Festsetzungen für Einzelhandelszwecke genutzt werden. In den Gebäuden befinden sich derzeit ein Kaufpark-Vollsortimenter nebst Getränkemarkt und ein Textilhändler. Das bestehende Einzelhandelskonzept der Antragsgegnerin rechnet diesen Standort wie auch den überplanten Bereich dem zentralen Versorgungsbereich der Kommune zu. Die Grundstücke der Antragsteller befinden sich in einer Entfernung von ca. 100 – 150 m (Luftlinie) südwestlich des Bebauungsplangebietes. Der Bebauungsplan Nr. 63 umfasst ein ca. 12.000 qm großes Gebiet nördlich der F1. I1.----straße (sog. „T. “). Das Plangebiet wird im Norden durch Wohnnutzungen (Bebauungsplan Nr. 18.3 „Kurgebiet F. – L.------straße “), im Osten und Süden ebenfalls durch Wohnbebauung sowie den Kurpark, im Süden durch die F2. sowie Parkplatzflächen und Einzelhandelsnutzungen begrenzt. Im Osten verläuft zudem ein Fuß- und Radweg. Südlich der F2. befindet sich ein Netto-Markt. Das Plangebiet wurde im Zeitpunkt des Aufstellungsbeschlusses lediglich in seinem westlichen Bereich durch einen inzwischen (wohl im Oktober 2012) aufgegebenen Verbrauchermarkt (Lidl) nebst zugehörigen Stellplatzflächen baulich genutzt und war im Übrigen unbebaut. Der angefochtene Bebauungsplan setzt für das Plangebiet ein Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Einkaufszentrum“ fest. Nach den textlichen Festsetzungen zu § 1 Abs. 1 werden Einzelhandelsnutzungen wie folgt zugelassen: - ein Lebensmittelvollsortimenter mit einer Verkaufsfläche von maximal 1.757 qm, - ein Lebensmitteldiscountmarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 993 qm, - ein Drogeriemarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 663 qm, - ein Bekleidungsfachmarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 470 qm, - ein Bekleidungsfachmarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 320 qm, - ein Schuhfachmarkt mit einer Verkaufsfläche von maximal 443 qm, - Bäcker/Café/Eisdiele mit einer Fläche von maximal 80 qm. Darüber hinaus sind weitere Einzelhandelsnutzungen mit anderen als den genannten Sortimenten mit einer Verkaufsfläche von maximal 100 qm allgemein zulässig. Daneben enthält der Bebauungsplan unter § 3 grünordnerische Festsetzungen. Nach den Hinweisen unter den textlichen Festsetzungen ist innerhalb des Sondergebietes anlagenbezogener Fahrzeugverkehr (Kunden-, Personal- und Lieferverkehr) zur Nachtzeit aus Immissionsschutzgründen nicht zulässig. Ausweislich der Planbegründung dient der Bebauungsplan Nr. 63 dazu, die bauliche Ergänzung des zentralen Versorgungsbereichs der Gemeinde F. aus Anlass eines konkreten Investorinteresses zu schaffen. Die Planung entspreche den Entwicklungszielen der Gemeinde, den Einzelhandelsstandort zu stärken und bisher fehlende Sortimente anzusiedeln. Mögliche Auswirkungen auf die bestehende Einzelhandelsstruktur seien aus städtebaulicher Perspektive unerheblich, da das durch den Bebauungsplan geschaffene Angebot ebenfalls innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs verwirklicht werden solle. Insoweit stützt sich die Bebauungsplanung auf das im Jahr 2007 aufgestellte Einzelhandelskonzept der Gemeinde, das als „verbindliche Grundlage“ dem Bebauungsplan zugrundeliege. Das Bebauungsplangebiet befinde sich innerhalb des definierten zentralen Versorgungsbereichs „Versorgungszentrum Ortskern“ und sei dort im Wesentlichen als „Potentialfläche (nach 2020)“ markiert. Die weiter zugrunde gelegte Auswirkungsanalyse der H1. von März/August 2012 habe bestätigt, dass keine städtebaulichen Missstände zu befürchten seien. Dabei seien in Bezug auf den im Bebauungsplan vorgesehenen Lebensmittelvollsortimenter neben dem Szenario einer Neuansiedlung auch das einer Verlagerung eines im zentralen Versorgungsbereich bereits vorhandenen Supermarktes untersucht worden. Die Auswirkungsanalyse komme zu dem Ergebnis, dass eine Neuansiedlung letztlich aus städtebaulichen Gründen nicht zu empfehlen sei, demgegenüber die Verlagerung des gegenwärtigen Kaufpark-Supermarktes in das Plangebiet mit gleichzeitiger Verkaufsflächenerweiterung für einen Discounter vorzugswürdig sei. Für diesen Fall empfiehlt die Auswirkungsanalyse eine Anpassung der Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs zu prüfen und ggf. den aktuellen Kaufpark-Standort aus dem zentralen Versorgungsbereich herauszunehmen. Eine handelsseitige Nachnutzung bleibe nach dem Einzelhandelskonzept auch dann weiterhin zulässig, solle aber bevorzugt mit nicht zentrenrelevanten Kernsortimenten erfolgen. Im Regionalplan für den Regierungsbezirk B. , Teilabschnitt Kreis T1. und I2. ist das Plangebiet als allgemeiner Siedlungsbereich dargestellt. Der Flächennutzungsplan stellt für das Plangebiet überwiegend Flächen für die Landwirtschaft dar. Für den westlichen Teil mit dem vorhandenen Lebensmitteldiscounter setzte der bis dato geltende Bebauungsplan Nr. 18.3 ein allgemeines Wohngebiet, für das übrige Plangebiet der Bebauungsplan Nr. 5 Flächen für die Landwirtschaft fest. Das Planaufstellungsverfahren nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf: Am 22. Dezember 2011 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 63 „Fachmarktzentrum U.-----straße “ im Wege des beschleunigten Verfahrens nach § 13 a BauGB. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 31. Dezember 2011 im Amtsblatt der Gemeinde unter Hinweis auf § 13a BauGB bekanntgemacht. Am 25. Oktober 2012 beschloss der Rat der Antragsgegnerin, den Entwurf des Bebauungsplanes Nr. 63 nebst Begründung öffentlich auszulegen. In der Zeit vom 11. Februar 2013 bis 11. März 2013 lag der Planentwurf öffentlich aus. Eine zweite Offenlage aufgrund der Änderung der festgesetzten Verkaufsflächen von 4.495 qm auf 4.826 qm erfolgte in verkürzter Form in der Zeit vom 23. April 2013 bis 8. Mai 2013. Der verstorbene ursprüngliche Antragsteller erhob im Rahmen der ersten Offenlage mit Schreiben vom 7. März 2013 und im Rahmen der zweiten Offenlage mit zwei Schreiben vom 7. Mai 2013 Einwendungen. Der Abgrenzung des zentralen Versorgungsbereichs liege die irrige Annahme zugrunde, dass insoweit auch künftige Entwicklungsperspektiven im Sinne von Potentialflächen einbezogen werden könnten. Tatsächlich sei nur der Bereich beidseitig der Bebauung entlang der I1.----straße zum zentralen Versorgungsbereich zu zählen, namentlich die planungsrechtlich zulässige Bebauung nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 59. Die Einbeziehung der sog. T. widerspreche den tatsächlichen Verhältnissen und sei insbesondere auch im Einzelhandelskonzept selbst so nicht vorgesehen. Die Planung werde sich städtebaulich „katastrophal“ auf den zentralen Versorgungsbereich im Ortskern auswirken und politisch scheinbar gewollt zu einer Verlagerung/Vernichtung von bestehenden und noch planungsrechtlich möglichen und geplanten Einzelhandelsflächen in einem Umfang von ca. 5.000 qm aus dem/im zentralen Versorgungsbereich Ortskern führen und damit zu Leerständen und weiteren Betriebsschließungen sowie zu einem unaufhaltsamen Trading-down-Effekt entlang der I1.----straße . Damit widerspreche der Bebauungsplan Nr. 63 den Vorgaben des § 24a Abs. 1 LEPro und des § 11 Abs. 3 BauNVO. Eine Neuansiedlung eines großflächigen Lebensmittelvollsortimenters sei nach den Regelungen des Einzelhandelskonzeptes nicht zulässig. Dies bestätige letztlich die eingeholte Auswirkungsprognose der H. . Das Gutachten habe zwar bei seiner Modellrechnung die Umsatzungsverteilungsszenarien „Neuansiedlung“ und „Verlagerung“ geprüft, allerdings sei aufgrund der Verlagerungsentscheidungen zum Standort U.-----straße von Rewe und Aldi nur noch das Szenario „Verlagerung“ realistisch und von Interesse. Für diesen Fall halte das Gutachten eine Wiederbelebung des Altstandortes durch untersuchungsrelevante Einzelhandelsnutzungen aus Gründen der mangelnden wirtschaftlichen Tragfähigkeit für „äußerst unwahrscheinlich“. Die derzeitige Begründung des Bebauungsplanes nehme zwar Bezug auf die gutachterlichen Feststellungen, setze sich jedoch mit den zu erwartenden versorgungsstrukturellen und städtebaulichen Beeinträchtigungen insbesondere im Bereich „Nahrungs- und Genussmittel“ weder qualitativ noch quantitativ auseinander. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, dass er als Eigentümer von Flächen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 59 durch die gewollte Vernichtung der Bestands- und Entwicklungspotentiale dieses Bebauungsplanes und die planungsrechtlichen Folgen auf „kaltem Wege“ enteignet werde. Der Bebauungsplan sei nur dann zu realisieren, wenn die in seinen Immobilien vorhandenen Märkte aufgäben und die derzeit noch möglichen Nutzungen mit zentrenrelevanten Sortimenten nicht realisiert würden. Deshalb müssten zur Absicherung des Bebauungsplanes Nr. 63 „Fachmarktzentrum U.-----straße “ durch gleichzeitige Änderung des Bebauungsplanes Nr. 59 zumindest dessen Festsetzungen für die bis jetzt noch in Betrieb befindlichen ca. 1.800 qm Verkaufsfläche und die noch nicht realisierten ca. 1.800 – 2.000 qm Verkaufsfläche ersatzlos aufgehoben werden. Damit werde eine Entschädigungspflicht ausgelöst, die die Gemeinde finanziell nicht tragen könne. Die Gemeinde dürfe die von ihr verursachten planungsrechtlichen Probleme und die versorgungsstrukturellen und städtebaulichen Beeinträchtigungen des zentralen Versorgungsbereichs Ortskern nicht aussitzen. Weitere Bedenken gegen den Bebauungsplanentwurf ergäben sich hinsichtlich der verkehrlichen Erschließung, der geplanten Stellplätze und der Immissionsbelastung der angrenzenden Wohnbebauung. Mit seinen weiteren Schreiben vom 7. Mai 2013 wies der Erblasser ergänzend darauf hin, dass zwischenzeitliche Veränderungen – insbesondere die Schließung des Lidl-Marktes - zu berücksichtigen seien. Zudem habe das Gutachten der H1. einen wegen der nur grundzentralen Bedeutung der Antragsgegnerin landesplanerisch unzulässigen erweiterten Einzugsbereich zugrunde gelegt. Am 27. Mai 2013 wies der Rat der Antragsgegnerin die während der Planoffenlegung erhobenen Einwendungen zurück, soweit ihnen mit der geänderten Entwurfsfassung nicht Rechnung getragen worden war, und beschloss den Bebauungsplan nebst Begründung als Satzung. In der von der Verwaltung vorbereiteten Abwägungsentscheidung heißt es zu den von dem Rechtsvorgänger der Antragsteller erhobenen Einwänden u. a.: Es begegne keinen Bedenken, bisher unbebaute Potentialflächen in einen zentralen Versorgungsbereich planerisch einzubeziehen. Bei der Bewertung der Einwendungen sei demzufolge festzuhalten, dass sowohl das neue Plangebiet als auch die Grundstücke des Einwenders innerhalb desselben zentralen Versorgungsbereichs „Ortskern“ lägen. Die vom Einwender betonten Kaufkraftverschiebungen innerhalb dieses Bereiches seien deshalb für die Bauleitplanung nicht von Belang. Dem Einwender gehe es letztlich um die (legitime) Wahrung seiner Marktchancen durch Verhinderung eines (weiteren) Marktstandortes. Das Städtebaurecht sei jedoch wettbewerbsneutral und diene nicht dem Schutz bestehender Betriebe und ebenso wenig der Eröffnung von Möglichkeiten für neue Betriebe. Es gehe vielmehr um die Schaffung planerischer Grundlagen für funktionsfähige zentrale Versorgungsbereiche zur zeitgemäßen verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung mit Waren und Dienstleistungen. Wenn und soweit Bauleitplanung zur Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs als solchem führe, sei es unerheblich, ob innerhalb dieses zentralen Versorgungsbereichs bestehende Betriebe Gewinneinbußen hinnehmen müssten oder im schlimmsten Fall infolge des erweiterten Wettbewerbes schlössen. Planerische Eingriffe in die bisher gegebene Nutzbarkeit von Grundstücken fänden nicht statt. Der für die Grundstücke des Einwenders geltende Bebauungsplan bleibe unberührt. Es trete lediglich an anderer Stelle eine Bebauungsmöglichkeit neu hinzu. Mittelbare Folgen wie etwa eine Veränderung des Grundstückswerts durch Planungen an anderer Stelle seien nicht abwägungsrelevant und führten insbesondere nicht zu Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüchen. Die Planung verändere auch die planungsrechtlichen Rahmenbedingungen für die Grundstückseigentümer der I1.----straße nicht. Sie könnten – wie auch die übrigen Eigentümer von Grundstücken im Bereich des Bebauungsplans Nr. 59 ‑ ihre Grundstücke wie bisher nutzen, auch für Einzelhandelszwecke. Die Planung könne allenfalls zu mehr Wettbewerb innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs führen. Der einzelne Gewerbetreibende habe jedoch weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert werde, noch sei sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen müsse. Zu keiner anderen Einschätzung führe der Umstand, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt die Firma Rewe eine Verlagerung an den neuen Standort an der U.-----straße plane. Aus Sicht der Antragsgegnerin bestünden aber auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen einen zusätzlichen Lebensmittelmarkt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 59. Eine wirtschaftliche Betrachtung finde insoweit nicht statt, da für die Antragsgegnerin die Sicherung der Versorgungsfunktion innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches im Vordergrund stehe, die an beiden Standorten gegeben sei. Die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses erfolgte ursprünglich am 15. Juli 2013. Nach Korrektur eines Tippfehlers erfolgte die erneute Bekanntmachung am 31. Juli 2013 im Amtsblatt der Gemeinde. Am 30. Juli 2014 hat der Rechtsvorgänger der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Nach dem Tod des ursprünglichen Antragstellers haben dessen Prozessbevollmächtigte erklärt, dass die Erben das Verfahren fortsetzten wollten. Zur Begründung führen die Antragsteller aus: Der Antrag sei zulässig. Es bestehe die Möglichkeit, dass sie durch den angegriffenen Bebauungsplan Nr. 63 in eigenen Rechten, nämlich in dem Recht auf gerechte Abwägung ihrer privaten Belange und ihrem grundrechtlich geschützten Eigentumsrecht verletzt würden. Insbesondere bei der Beseitigung bestehenden Baurechts sei der Ermessensspielraum der planenden Gemeinde insoweit beschränkt, als sie das schutzwürdige Vertrauen der Planbetroffenen ‑ namentlich der Eigentümer – zu berücksichtigen habe. Bestehe ein Baurecht, komme seiner Entziehung erhebliches Gewicht zu, das sich im Rahmen der Abwägung auswirken müsse. Hier komme die H -Auswirkungsanalyse in dem Szenario einer Neuansiedlung zu einer Umverteilungsquote zu Lasten des bestehenden Ortszentrums von etwa 47 – 48 %. Dadurch werde der Kaufpark spürbar wirtschaftlich tangiert. Seine Aufgabe sei bei Planrealisierung zu erwarten. Eine Wiederbelebung des Altstandortes durch Einzelhandelsnutzungen sei praktisch ausgeschlossen. Damit führe der Bebauungsplan Nr. 63 zu einer faktischen Enteignung. Diesen eigentumsrechtlich geschützten privaten Belang habe der Rat der Antragsgegnerin bei der Abwägungsentscheidung nicht angemessen berücksichtigt. Er habe vielmehr ausschließlich auf allgemeine städtebauliche Aspekte, namentlich die Stärkung des zentralen Versorgungsbereichs, abgestellt und die aus der Auswirkungsanalyse handgreiflich ersichtlichen erheblichen privaten Belange der Antragsteller vollständig unberücksichtigt gelassen. Auch der Hinweis auf die Wettbewerbsneutralität des Städtebaurechts verfange insoweit nicht. Es handele sich vorliegend nicht um eine wettbewerbliche Auswirkung der Planungsentscheidung, sondern um die beabsichtigte ziel- und zweckgerichtete Entziehung einer Eigentumsposition der Antragsteller, die erforderlich sei, um für die Ausweisung des neuen Plangebietes überhaupt einen Bedarf zu rechtfertigen. Die Auswirkungen auf den Standort der Antragsteller seien somit nicht Folge, sondern Voraussetzung für den angegriffenen Bebauungsplan. Deshalb seien ihre Belange auch abwägend zu berücksichtigen gewesen. Das H. -Gutachten von August 2012 empfehle, den Standort aus dem zentralen Versorgungsbereich herauszunehmen und den zentrenrelevanten Einzelhandel auf dem Grundstück auszuschließen, wenn der bisherige Mieter in das neue Plangebiet umziehe. Insofern sei die spätere Betroffenheit zwar keine zwangsläufige Folge der jetzigen Planung, ergebe sich jedoch aus dem planerischen Konzept der Gemeinde, das der Baugebietsausweisung zugrunde liege. Zudem sei die Beschlussfassung der Gemeinde letztlich widersprüchlich, weil sie sich nicht zwischen den denkbaren Varianten „Neuansiedlung Supermarkt“ und „Verlagerung Supermarkt“ entschieden habe. Eine Antragsbefugnis ergebe sich aber auch bereits daraus, dass die Antragsgegnerin ihre Grundstücke und deren Nutzung im Rahmen der Auswirkungsanalyse gutachterlich in den Blick genommen habe. Der Antrag sei auch begründet. Der Bebauungsplan Nr. 63 leide an durchgreifenden formellen und materiellen Fehlern. Die Antragsgegnerin habe zu Unrecht die Voraussetzungen des § 13a Abs. 1 BauGB angenommen. Materiell sei die Planung nicht erforderlich im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Die Gemeinde ignoriere beständig die Aussagen des Einzelhandelskonzepts und der Auswirkungsanalyse und verstoße zudem gegen Ziel 13 des Regionalplans für den Regierungsbezirk B. , Teilbereich Kreis T1. und I2. . Schließlich sei der Bebauungsplan auch abwägungsfehlerhaft. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Plan im Widerspruch zu den Planungszielen des Einzelhandelskonzeptes stehe. Die Verschiebungen und Verlagerungen führten zu Leerständen in größerem Umfang einschließlich eines Trading-down-Effekts und zur Verödung ganzer Straßenzüge. Lärmimmissionen seien fehlerhaft abgewogen worden. Die im Bebauungsplan vorgesehenen aktiven Schallschutzmaßnahmen seien unzureichend. Das gelte auch für die Regelungen zu den Stellplätzen. Die Antragsteller beantragen, den Bebauungsplan Nr. 63 „Fachmarktzentrum U.-----straße “ der Gemeinde F. vom 31. Juli 2013 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung führt sie aus: Der Antrag sei bereits unzulässig. Die Antragsteller könnten nicht geltend machen, durch den angegriffenen Bebauungsplan Nr. 63 in ihren Rechten verletzt zu sein. Das zu Einzelhandelszwecken genutzte Grundstück liege nicht im Geltungsbereich des angegriffenen Bebauungsplanes, sondern in dem des Bebauungsplanes Nr. 59. Die befürchteten Umsatzeinbußen seien nicht abwägungsrelevant. Bebauungspläne dürften Marktverhältnisse innerhalb und außerhalb des Plangebiets verändern. Jeder Gewerbetreibende müsse von Städtebaurechts wegen mit neuer Konkurrenz rechnen. Zwar könne die Frage einer ausgeglichenen Versorgungsstruktur städtebauliche und raumordnungsrechtliche Relevanz haben, jedoch korrespondiere dem im Regelfall - und so auch hier - kein rechtlich geschütztes Interesse eines bereits ansässigen Gewerbebetriebes, vor weiteren Mitbewerbern verschont zu bleiben. Das Eigentum der Antragsteller sei demgemäß hier nicht betroffen. Die bestehenden Baurechte blieben unverändert. Gleiches gelte für die erteilten Baugenehmigungen. Entgegen der Auffassung der Antragsteller bestehe insoweit auch kein konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Bebauungsplänen Nr. 59 und Nr. 63. Der angefochtene Bebauungsplan führe weder zwangsläufig zur Änderung des Bebauungsplanes Nr. 59 noch zu einer planerischen Selbstbindung dahingehend, dass dieser Bebauungsplan geändert werden müsste, damit ein städtebauliches Gesamtkonzept zum Tragen komme. Es gebe tatsächlich keine Planungsaktivitäten in Bezug auf den Bebauungsplan Nr. 59. Die Beigeladene beantragt, den Antrag abzulehnen. Auch sie ist aus den bereits von der Antragsgegnerin dargelegten Gründen der Auffassung, der Antrag sei unzulässig. Insbesondere hänge die Wirksamkeit des Bebauungsplanes nicht von einer Verlagerung des Baurechts auf den Grundstücken der Antragsteller hin zu den Grundstücken im Plangebiet ab. Die Auswirkungsanalyse der H. habe zwar (auch) eine solche Verlagerung des auf dem Grundstück der Antragsteller vorhandenen Lebensmittelmarktes in den Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplanes untersucht und halte diese auch für wahrscheinlich. Dem liege indes ein betriebswirtschaftlicher Ansatz zugrunde. Die mögliche Verlagerung sei aus städtebaulicher Sicht jedoch keine notwendige Bedingung gewesen, um die Verträglichkeit des angefochtenen Bebauungsplanes herzustellen. Anderenfalls hätte im Planaufstellungsverfahren auch sichergestellt werden müssen, dass es tatsächlich zu einer entsprechenden Verlagerung komme und Einzelhandelsbetriebe mit zentren- bzw. nahversorgungsrelevantem Kernsortiment auf den Grundstücken der Antragsteller künftig nicht mehr angesiedelt werden dürften. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Aufstellungsvorgänge und Pläne Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Der Tod des ursprünglichen Antragstellers führt nicht zu einer Unterbrechung des Verfahrens, die einer Entscheidung des Senats entgegenstünde (§ 173 VwGO i. V. m. § 246 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Umstandes, dass dessen Prozessbevollmächtigte dessen Ehefrau als Alleinerbin angegeben haben, ohne allerdings nach eigenen Angaben einen Erbschein „gesehen“ zu haben, im Wohnungsgrundbuch von F. Blatt 622 aber diese und der gemeinsame Sohn als Eigentümer in ungeteilter Erbengemeinschaft eingetragen sind, war die aus dem Rubrum ersichtliche Beteiligtenbezeichnung zu wählen. Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig und damit zu verwerfen. Den Antragstellern fehlt bereits die erforderliche Antragsbefugnis nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann einen Normenkontrollantrag jede natürliche oder juristische Person stellen, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift, die Gegenstand des Normenkontrollantrags ist, oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden. Dabei sind an die Geltendmachung einer Rechtsverletzung keine höheren Anforderungen zu stellen, als § 42 Abs. 2 VwGO es tut. Es genügt, wenn ein Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die Festsetzungen des Bebauungsplanes in einem eigenen Recht verletzt wird. Die bloße Behauptung einer theoretischen Rechtsverletzung genügt allerdings im Einzelfall dann nicht für eine Antragsbefugnis im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn das tatsächliche Vorliegen einer Rechtsverletzung offensichtlich ausscheidet. An dieser Möglichkeit fehlt es dann, wenn Rechte des Antragstellers unter Zugrundelegung des Antragsvorbringens offensichtlich und eindeutig nach keiner Betrachtungsweise verletzt sein können. Die Annahme eines solchen Falls ist wiederum ausgeschlossen, wenn seine Prüfung nennenswerten Umfang oder über Plausibiltätserwägungen hinausgehende Intensität erfordert. In jedem Fall ist die Prüfung (nur) auf der Grundlage der Darlegungen des Antragstellers unter Einbeziehung des wechselseitigen Schriftverkehrs, nicht unter Auswertung des gesamten Prozessstoffs vorzunehmen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 29. Juli 2013 ‑ 4 BN 13.13 ‑, juris, Rn. 4, und vom 10. Juli 2012 - 4 BN 16.12 -, juris, Rn. 3; Urteil vom 16. Juni 2011 – 4 CN 1.10 -, DVBl. 2011, 1414 = juris Rn. 12. Macht ein Antragsteller – wie hier die Antragsteller – eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder – objektiv – geringwertig oder aber – sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang – nicht schutzwürdig sind. Nicht schutzwürdig sind namentlich auch Interessen, wenn sich deren Träger vernünftigerweise darauf einstellen musste, dass „so etwas geschieht“, und wenn deshalb seinem etwaigen Vertrauen in den Bestand oder Fortbestand einer gegebenen Situation, etwa einer bestimmten Markt- oder Verkehrslage, die Schutzbedürftigkeit fehlt. Darüber hinaus beschränkt sich die Abwägungsbeachtlichkeit auf solche schutzwürdigen – planbedingten – Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind. Wenn es einen solchen Belang gibt, besteht grundsätzlich auch die Möglichkeit, dass die Gemeinde ihn bei ihrer Abwägung nicht korrekt berücksichtigt hat. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 8. Juni 2011 ‑ 4 BN 42.10 -, BauR 2011, 1641 = juris, Rn. 3, m. w. N. Gemessen hieran sind die Antragsteller nicht antragsbefugt. Der Bebauungsplan Nr. 63 der Antragsgegnerin verletzt sie offensichtlich weder in ihrem durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG geschützten Eigentumsgrundrecht noch in ihrem Recht auf gerechte Abwägung ihrer Belange aus § 1 Abs. 7 BauGB. Die Antragsteller können sich nicht darauf berufen, dass Inhalt und Schranken ihres Grundeigentums durch die planerischen Festsetzungen des angegriffenen Bebauungsplans bestimmt und ausgestaltet würden, weil ihre Grundstücke nicht im Geltungsbereich des angefochtenen Plans liegen. Vgl. dazu allgemein: Bay. VGH, Beschluss vom 5. März 2012 ‑ 2 NE 12.215 ‑, juris Rn. 17; VGH Bad.-Württ. Urteil vom 3. März 2015 ‑ 5 S 1591/13 ‑, BauR 2015, 1273, bestätigt durch BVerwG, Beschluss vom 29. September 2015 - 4 BN 25/15 -, juris. Entgegen der Auffassung der Antragsteller ist auch nicht zu erkennen, dass das bestehende Baurecht für ihre Grundstücke durch den angefochtenen Bebauungsplan rechtserheblich mittelbar tangiert würde. Die planerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 59 bleiben vielmehr unberührt und sollen es ausweislich der Schlussabwägung bleiben. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Antragsgegnerin auch noch einmal bekräftigt, dass dies weiterhin zutrifft. Auch die von den Antragstellern geltend gemachten Auswirkungen der Bebauungsplanung auf ihre Grundstücke an der I1.----straße 73 bis 81 („kalte Enteignung“) begründen keine abwägungserheblichen Belange, die die Antragsgegnerin in ihre planerische Entscheidung hätte einbeziehen müssen. Die Antragsgegnerin hat sie auch nicht tatsächlich als abwägungserheblich angesehen. Setzt ein Bebauungsplan ein Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetriebs fest, so begründet dies grundsätzlich keine potentielle Rechtsverletzung für Gewerbetreibende, die eine Veränderung der für sie wirtschaftlich vorteilhaften Situation, besonders der Wettbewerbssituation befürchten. So bereits für § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO a. F. BVerwG, Beschlüsse vom 16. Januar 1990 ‑ 4 NB1.90 –, BRS 50 Nr. 50 = juris Rn. 5, und vom 26. Februar 1997 – 4 NB 5.97 ‑, BRS 59 Nr. 50 = juris Rn. 6. Der einzelne Gewerbetreibende hat weder einen Anspruch darauf, dass eine vorhandene Wettbewerbssituation nicht verschlechtert wird, noch ist sein dahingehendes Interesse schutzwürdig, weil er mit neuer Konkurrenz ständig rechnen muss. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Bebauungsplan die Grundlage für die Ansiedlung eines Konkurrenten im Einzugsbereich der eigenen wirtschaftlichen Betätigung, gegebenenfalls sogar in der unmittelbaren Nachbarschaft, bildet, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 - 4 NB 5.97 ‑, BRS 59 Nr. 50 = juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 5. März 2012 ‑ 2 NE 12.215 ‑, juris Rn. 17 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 3. März 2015 - 5 S 1591/13 ‑, BauR 2015, 1273; Nds. OVG, Urteil vom 31. Mai 2007 – 1 KN 265/05 ‑, BRS 71 Nr. 40 = juris Rn. 25, und der Eigentümer eines nicht im Plangebiet liegenden Grundstücks deshalb befürchten muss, dieses bei Realisierung der Planung nicht mehr wie bisher nutzen zu können, weil bei Aufgabe der derzeitigen Einzelhandelsnutzung eine entsprechende Nachfolgenutzung nicht zu erwarten steht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Mai 2014 ‑ 10 B 321/14.NE ‑; Bay. VGH, Beschluss vom 5. März 2012 – 2 NE 12.215 ‑, juris Rn. 15 ff. Anderes kann nur in besonders gelagerten Einzelfällen angenommen werden, in denen Umstände vorliegen (können), die eine Berücksichtigung gerade der privaten Interessen eines Einzelhandelsbetriebes nahelegen. Wann ein solcher Fall vorliegt, lässt sich nicht losgelöst von den jeweiligen Gegebenheiten abstrakt festlegen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 ‑ 4 NB 5.97 ‑, BRS 59 Nr. 50 = juris Rn. 6; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. Februar 2015 ‑ 5 S 1591/13 ‑, BauR 2015, 1273; Nds. OVG, Urteil vom 31. Mai 2007 - 1 KN 265/05 ‑, BRS 71 Nr. 40 = juris Rn. 25 f. Zu denken ist dabei zum Einen an Fälle, in denen die planende Gemeinde Erklärungen von einigem Verbindlichkeitsgrad abgegeben und damit beim Handeltreibenden ein mehr oder minder stark ausgeprägtes und schützenswertes Vertrauen dahin begründet hat, Überlegungen zur Ansiedlung eines oder mehrerer Konkurrenten würden erst gar nicht angestellt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Februar 1997 ‑ 4 NB 5.97 ‑, BRS 59 Nr. 50 = juris Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 5. März 2012 ‑ 2 NE 12.215 ‑, juris Rn. 18; Nds. OVG, Urteil vom 31. Mai 2007 – 1 KN 265/05 ‑, BRS 71 Nr. 40 = juris Rn. 25 f., und zum Anderen dann, wenn ein enger konzeptioneller Zusammenhang zwischen den Planungsbereichen besteht, auf den die Gemeinde erkennbar abstellt und der Grundlage ihrer Abwägung in der vorausgehenden Bebauungsplanung ist. Insoweit reicht es aus, dass die spätere Betroffenheit zwar nicht zwangsläufig eintritt, wohl aber Folge eines planerischen Konzepts der Gemeinde ist, das der Baugebietsausweisung zugrundeliegt und deshalb als Ausdruck ihrer planerischen Selbstbindung auch in die bauleitplanerische Abwägung einbezogen werden muss. Eine bloße – etwa im Flächennutzungsplan zum Ausdruck kommende – Planungspräferenz der Gemeinde, die sich im Lauf des Planungsverfahrens erst bewähren muss, reicht für die Annahme eines entsprechenden planerischen Konzepts indes ebenso wenig aus wie die Anknüpfung an eine bereits durch Bebauungsplan oder Planfeststellungsbeschluss realisierte Planung. Etwas anderes gilt aber, wenn aus Sicht der Gemeinde die Bebauungsplanung erkennbar bestimmte Festsetzungen in einem anderen Planbereich voraussetzt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juni 2011 ‑ 4 CN 1.10 ‑, BRS 68 = juris Rn. 22; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. Februar 2015 ‑ 5 S 1591/13 ‑, BauR 2015, 1273 f. = juris Rn. Eine im vorgenannten Sinne potentielle Planbetroffenheit der Antragsteller lässt sich nicht feststellen. Soweit sie geltend machen, durch die Realisierung der Planung würden Einzelhandelsnutzungen in ihren Immobilien nicht mehr möglich sein, handelt es sich im Kern um ein Begehren auf Konkurrenzschutz, für das die Bauleitplanung nicht zur Verfügung steht. Dies beträfe unter umgekehrten Vorzeichen im Übrigen auch die von ihnen bevorzugte „kleine Lösung“ mit geringeren Flächenausweisungen für Einzelhandelsnutzungen mit zusätzlichen Sortimenten, die ihrem Konkurrenzschutzinteresse Vorrang vor den Marktinteressen potentieller Neuinteressenten einräumte. Insoweit hat die Antragsgegnerin dieses Interesse zu Recht nicht als abwägungserheblichen Belang berücksichtigt, sondern auf die Wettbewerbsneutralität des Planungsrechts Bezug genommen. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragsteller geltend machen, diese Folgen ergäben sich zwangsläufig aus der hier angegriffenen Bauleitplanung. Denn auch mit solchen Planungen und entsprechenden Konsequenzen mussten sie nach der vorstehend zitierten Rechtsprechung jederzeit rechnen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass von diesem Regelfall hier auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls Ausnahmen zu machen wären und das Interesse der Antragsteller an der Beibehaltung der bisherigen, für sie vorteilhaften Planungssituation ausnahmsweise abwägungserheblich gewesen sein könnte. Ein etwaiges auf Grund konkreter Zusagen bestehendes besonderes Vertrauensschutzinteresse lässt sich ihren Ausführungen in der Antragsbegründung nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass Gespräche geführt worden sein sollen, lässt dies nicht erkennen. Auf Grund dessen kann dahinstehen, ob solche Zusagen nicht ihrerseits gegen § 1 Abs. 3 BauGB verstießen. Es ist auch nicht zu erkennen, dass aus der insoweit maßgeblichen Sicht der planenden Gemeinde zwischen den Bebauungsplänen Nr. 59 und Nr. 63 ein enger konzeptioneller Zusammenhang bestünde, der spätere Planänderungen im Plangebiet Nr. 59 voraussetzte oder zwingend erwarten ließe. Planungsabsichten in dieser Hinsicht hat die Antragsgegnerin nicht. Vielmehr hat sie in der Abwägungsentscheidung hervorgehoben, dass das bestehende Planungs- und Baurecht im Plangebiet Nr. 59 unangetastet bleibe. Gleiches gelte für die erteilten, ohnehin rechtskräftigen Baugenehmigungen. Dementsprechend legt die Planbegründung auch nicht zu Grunde, dass es zwingend zu Betriebsverlagerungen in das neugeplante Einkaufszentrum kommen werde, sondern betrachtet auch die Möglichkeit einer Neuansiedlung. Explizit heißt es dazu in der Schlussabwägung: „ Zum gegenwärtigen Zeitpunkt plant der Kaufpark/Rewe eine Verlagerung an den neuen Standort an der U.-----straße , so dass eine Standortverlagerung innerhalb des zentralen Versorgungsbereiches stattfindet. Am bestehenden Standort bestehen jedoch Baurechte durch den rechtskräftigen Bebauungsplan Nr. 59 „Einkaufszentrum“. Diese Baurechte werden durch die Aufstellung des hier in Rede stehenden Bebauungsplanes Nr. 63 jedoch nicht berührt, so dass eine Einzelhandelsnutzung gemäß dem derzeitigen Baurecht auch weiterhin zulässig ist. Da diese Fläche ebenfalls im zentralen Versorgungsbereich liegt, bestehen aus Sicht der Gemeinde auch keine grundsätzlichen Bedenken gegen einen zusätzlichen Lebensmittelmarkt im Geltungsbereich des B-Plans Nr. 59. Die wirtschaftliche Betrachtung spielt in diesem Fall nur eine untergeordnete Bedeutung, da für die Gemeinde F. die Sicherung der Versorgungsfunktion innerhalb des zentralen Versorgungsbereichs im Vordergrund steht.“ (S. 23 der Schlussabwägung) Damit setzt sich die Schlussabwägung zugleich von der von den Antragstellern aufgegriffenen Empfehlung der Auswirkungsanalyse ab, den zentralen Versorgungsbereich nach Realisierung der hier angegriffenen Planung neu zu ordnen. Insbesondere ergibt sich daraus gerade nicht, dass nach dem planerischen Konzept der Gemeinde eine Änderung des Bebauungsplans Nr. 59 erforderlich wäre. Unabhängig davon geht auch die Auswirkungsanalyse insoweit nicht von Notwendigkeiten aus. Im Gegenteil legt die Auswirkungsanalyse ausdrücklich zu Grunde, dass „zum aktuellen Zeitpunkt eine Nachbelegung des Kaufparkstandortes mit Nahrungs- und Genussmitteln baurechtlich nicht ausgeschlossen werden kann“ (S. 11 des Gutachtens). Ihre Empfehlungen enthalten im Übrigen ohnehin keine Einzelhandel zukünftig ausschließenden Festsetzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 59. Im Übrigen handelte es sich insoweit um rein städtebauliche Folgen, denen keine schützenswerten Eigentumsinteressen der Antragsteller korrespondieren. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin den Standort der Antragsteller bei der Betrachtung in den Blick genommen hat, begründet dabei entgegen der Auffassung der Antragsteller ihre Antragsbefugnis ebenfalls nicht. Insofern waren städtebauliche Auswirkungen, nicht Eigentümerinteressen maßgeblich. Ob die für die Grundstücke der Antragsteller weiterhin zulässigen Nutzungen bei einer betriebswirtschaftlichen Betrachtung realistisch sind bzw. umgesetzt werden, musste die Antragsgegnerin bei der für beide Betriebsstandorte bestehenden reinen Angebotsplanung ebenso wenig berücksichtigen wie die Frage, zu welchen möglicherweise weniger lukrativen Konditionen die Antragsteller die planungsrechtlich weiterhin mögliche Einzelhandelsnutzung werden realisieren können. Unabhängig davon hat die Antragstellerin keinen Anspruch auf eine entsprechende Folgenutzung. Angesichts der fortbestehenden Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 59 lässt sich auch nicht feststellen, dass diese bei Verwirklichung der hier umstrittenen Bebauungsplanung quasi automatisch funktionslos würden und die Antragsteller ihr Eigentum planbedingt nicht mehr nutzen könnten. Dies gilt schon deshalb, weil die Nutzungsmöglichkeiten nach den Festsetzungen des Bebauungsplans Nr. 59 nicht auf die aktuell vorhandenen oder vorgesehenen Sortimente beschränkt sind, sondern auch die Möglichkeit eröffnen, auf sonstige zentrenrelevante Angebote oder auch auf nichtzentrenrelevante Sortimente auszuweichen. Unabhängig davon wäre die fehlende Nutzungsmöglichkeit letztlich nur Folge des Umstandes, dass das Angebot der Antragsteller im Wettbewerb mit dem neuen Einkaufszentrum nicht bestehen konnte, so dass dies von der Antragsgegnerin planerisch nicht einzubeziehen war. Lediglich ergänzend merkt der Senat an, dass eine etwaige Funktionslosigkeit jedenfalls nicht als Planfolge angesehen werden könnte. So ergibt sich bereits aus den Angaben der Antragsteller, dass „ihr“ Einkaufszentrum schon vor der planerischen Ermöglichung eines Konkurrenzstandortes unter erheblichen Leerständen von mehr als 50 % litt. Schon deshalb wäre es der Antragsgegnerin im Übrigen unbenommen gewesen, planerisch tätig zu werden, um städtebauliche Alternativen zu einem offenbar in der bestehenden planerischen Lage - aus welchen Gründen auch immer - nicht funktionsgerechtem Angebot zu entwickeln. Zudem hat der vorrangig verbliebene Nutzer gegenüber der Antragsgegnerin klar seine Unzufriedenheit mit der Situation am bisherigen Standort geäußert, so dass dessen Aufgabe auch ohne die Neuplanung alles andere als unrealistisch war. Angesichts der dort hervorgehobenen Missstände und der fehlenden Investitionsbereitschaft des Immobilieneigentümers kann zumindest der Eindruck entstehen, die Antragsteller versuchten dies durch Verteidigung der bestehenden Monopolstellung zu kompensieren. Dies ist - wie ausgeführt - kein städtebaulich relevanter Gesichtspunkt. Soweit sich die Antragsteller auch darauf berufen, der angefochtene Bebauungsplan missachte das Ziel der Erhaltung zentraler Versorgungsbereiche, führt auch dies nicht auf ihre Antragsbefugnis. Dies gilt unabhängig davon, dass die Fragen ausgeglichener Versorgungsstrukturen städtebauliche und raumordnerische Relevanz haben können. Denn diesem objektivrechtlichen Belang der Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche korrespondiert kein rechtlich schützenswertes subjektives Interesse eines Handeltreibenden, der sein Gewerbe in einem zentralen Versorgungsbereich ausübt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2009 ‑ 4 C 1/08 -, BVerwGE 136, 18 = juris Rn. 10; OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2010 ‑ 10 B 628/10.NE ‑, Beschluss vom 7. Mai 2014 ‑ 10 B 321/14.NE; Bay. VGH, Beschluss vom 5. März 2012 – 2 NE 12.215 ‑, juris Rn. 19; Nds. OVG, Urteil vom 31. Mai 2007 ‑ 1 KN 265/05 ‑, BRS 71 Nr. 40 = juris Rn. 25. Auf Grund dessen kann hier dahinstehen, ob solche Auswirkungen schon deshalb nicht in Rede stehen können, weil sich eine Verlagerung innerhalb desselben zentralen Versorgungsbereichs abspielen würde und damit dessen Funktion insgesamt nicht in Frage stellen kann. Die Betroffenheit der Antragsteller ergibt sich schließlich auch nicht aus den von ihnen geltend gemachten sonstigen, insbesondere immissionsschutzrechtlichen Belangen. Hiervon sind allenfalls die Wohnnutzungen an der U.-----straße betroffen, nicht jedoch der ohnehin gewerblich genutzte Immobilienbesitz der Antragsteller im südwestlichen Bereich der I1.----straße . Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig, weil sie sich durch Stellung eines Sachantrages einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.