Beschluss
13 B 1271/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1207.13B1271.15.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Oktober 2015 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 12. Oktober 2015 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, gerichtet auf die vorläufige Zulassung zum Studium der Tiermedizin als Zweitstudienbewerber, im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Der ausführlich begründeten Annahme des Verwaltungsgerichts, es lägen keine „besonderen beruflichen Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 3 (§ 17 Abs. 2 VergabeVO NRW i. V. m. deren Anlage 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3) für das Zweitstudium Tiermedizin vor, tritt die Beschwerde nicht substantiiert entgegen. Das Vorbringen zur Fallgruppe 4 bleibt erfolglos. Der Antragsteller hat zwar zutreffend dargelegt, dass das Verwaltungsgericht zu Unrecht offen gelassen hat, ob für die Bewerbung des Antragstellers „sonstige berufliche Gründe“ (Anlage 3 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 zur VergabeVO NRW) vorliegen. Es hat fehlerhaft angenommen, die damit verbundene Zuerkennung von 4 Punkten würde zu einer Messzahl von 5 Punkten führen. Richtigerweise wären es 7 Punkte (3 Punkte für das Ergebnis der Abschlussprüfung plus 4 Punkte für den Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium), die auch zur Zuweisung eines Studienplatzes ausgereicht hätten. Dies führt allerdings nicht zum Erfolg der Beschwerde, weil die Voraussetzungen der Fallgruppe 4 nicht gegeben sind. „Sonstige berufliche Gründe“ liegen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur VergabeVO NRW in der seit dem 1. April 2014 geltenden Fassung vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der individuellen beruflichen Situation aus sonstigen Gründen, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mithilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist. Daran fehlt es hier. Nach einer Gesamtwürdigung der vom Antragsteller vorgebrachten Gründe strebt er nicht die Verbesserung der beruflichen Situation als Agrarwissenschaftler und auch keine Erweiterung der diesbezüglichen Einsatzmöglichkeiten, sondern die berufliche Tätigkeit als Tierarzt in einer Groß- und Nutztierpraxis an. Damit liegt ein Fall des Berufswechsels vor, bei dem die Anwendung des Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 der Anlage 3 zur VergabeVO NRW ausscheidet. Der Senat hat bereits zur alten Fassung der Fallgruppe 4 („sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium aufgrund der beruflichen Situation aus sonstigen Gründen zu befürworten ist“) entschieden: Mit Rücksicht auf die nach wie vor für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel kann nur ein Grund in Betracht kommen, der nicht Ausdruck eines bloßen Berufswechsels ist. Es muss eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers, die er durch das erste Studium erreicht hat, durch das Zweitstudium zu erkennen sein. Die Fallgruppe 4 ist hingegen nicht einschlägig, wenn die vom Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation auch ohne oder durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungs-ressourcen als bei einem Vollstudium erreicht werden könnte. Die durch ein Zweitstudium angestrebte berufliche Veränderung aufgrund eines Wechsels des durch das Erststudium erlangten oder erreichbaren Berufs unterfällt damit nicht der Fallgruppe 4. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 27. März 2008 - 13 B 310/08 -, vom 23. April 2009 - 13 B 269/09 -, vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 –, und vom 16. Dezember 2013 - 13 A 1722/13 -, jeweils juris. Diese Erwägungen gelten erst recht nach derzeitigem Recht, mit dem mit Wirkung zum 1. April 2014 die Fallgruppe 4 präzisiert und enger gefasst worden ist. Danach ist, dies macht die nunmehr eingeschobene beispielhafte Aufzählung deutlich, die berufliche Situation nach dem Erststudium maßgeblich und muss das Zweitstudium aus sonstigen Gründen „erforderlich“ sein. Dass für die vom Antragsteller beabsichtigte tierärztliche Spezialisierung auf Groß- und Nutztiere, d. h. für die Ausübung eines anderen als durch das Erststudium ermöglichten Berufs, bestimmte agrarwissenschaftliche Kenntnisse von Vorteil sind, genügt hiervon ausgehend nicht. Zu einer derzeitigen Tätigkeit als Agrarwissenschaftler hat der Antragsteller mit der Beschwerde schon überhaupt nichts vorgetragen. Der hervorgehobene Nachwuchsmangel in dem o. g. tierärztlichen Bereich reicht auch deshalb nicht aus, weil die Fallgruppe 4 ausdrücklich auf die „individuelle berufliche Situation“ abstellt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.