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Beschluss

6 z L 434/18

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGGE:2018:0326.6Z.L434.18.00
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Tenor
  • 1.   Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

  • 2.   Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 2. Der Streitwert wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. Gründe Der nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist nicht begründet. Die Antragstellerin hat nicht gemäß § 123 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihr ein Anspruch auf Zuteilung des begehrten Zweitstudienplatzes im Studiengang Zahnmedizin nach den für das Sommersemester 2018 maßgeblichen Regeln und tatsächlichen Verhältnissen zusteht. Studienplätze im Studiengang Zahnmedizin werden gemäß § 1 Satz 2 der Verordnung über die zentrale Vergabe von Studienplätzen – VergabeVO – in Verbindung mit ihrer Anlage 1 in einem zentralen Vergabeverfahren nach Maßgabe der §§ 6 ff. VergabeVO vergeben. Dabei werden die Studienplätze für Zweitstudienbewerber nach § 17 in Verbindung mit Anlage 3 der VergabeVO vergeben. Die Rangfolge wird durch eine Messzahl bestimmt, die aus dem Ergebnis der Abschlussprüfung des Erststudiums und dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium ermittelt wird. Die für eine Zulassung zum Sommersemester 2018 erforderliche Messzahl (5) kommt der Bewerbung der Antragstellerin nicht zu. Die Antragsgegnerin hat der Antragstellerin zu Recht drei Punkte für die von ihr erzielte Gesamtnote des Erststudiums (Bachelorstudiengang Logopädie) – gut – zugeordnet. Dies entspricht Absatz 2 der Anlage 3 zur VergabeVO und unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die nach dem Grad der Bedeutung der Gründe für das Zweitstudium nach Abs. 3 der Anlage 3 zu § 17 Abs. 2 Satz 2 VergabeVO zu vergebende Punktzahl hat die Antragsgegnerin zutreffend auf einen Punkt (Fallgruppe 5) bestimmt. Denn die Antragstellerin ist keiner der mit höherer Punktzahl verbundenen Fallgruppen Nr. 1 bis 4 zuzuordnen: „Zwingende berufliche Gründe“ im Sinne der Fallgruppe 1 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO, die vorliegen, wenn ein Beruf angestrebt wird, der nur aufgrund zweier abgeschlossener Studiengänge ausgeübt werden darf, und die mit neun Punkten zu bewerten wären, hat die Antragstellerin nicht geltend gemacht. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass die Motive für ihr Zweitstudium als „wissenschaftliche Gründe“ nach der Fallgruppe 2 des Absatzes 3 der Anlage 3 zur VergabeVO anerkannt werden müssen. Die Voraussetzungen für eine Einstufung in die Fallgruppe 3 der „besonderen beruflichen Gründe“ nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO liegen ebenfalls nicht vor. „Besondere berufliche Gründe“ für ein Zweitstudium liegen vor, wenn die berufliche Situation dadurch erheblich verbessert wird, dass der Abschluss des Zweitstudiums das Erststudium sinnvoll ergänzt. Dies ist – so der Wortlaut der Anlage 3 – der Fall, wenn die durch das Zweitstudium in Verbindung mit dem Erststudium angestrebte Tätigkeit als Kombination zweier studiengangspezifischer Tätigkeitsfelder anzusehen ist, die im Regelfall nicht bereits von Absolventen eines der beiden Studiengänge wahrgenommen werden kann, und der Betroffene nachweisbar diese Tätigkeit anstrebt. Voraussetzung für die Einordnung in Fallgruppe 3 ist also, dass eine Doppelqualifikation, die vom Berufsbild vorgegeben ist, angestrebt wird. Eine solche sinnvolle Doppelqualifikation ist anzunehmen, wenn beide Studiengänge in vollem oder zumindest in erheblichem Umfang für die angestrebte berufliche Tätigkeit benötigt werden, wenn die Ausübung des konkret angestrebten Berufs also den Abschluss beider Studiengänge faktisch notwendig macht. Vgl. Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Beschlüsse vom 30. Januar 2012 - 13 B 1396/11 -, vom 26. November 2012 - 13 1208/12 -, vom 27. November 2012 - 13 B 1223/12 - und vom 3. Juli 2014 - 13 A 1078/14 -, www.nrwe.de. Ein konkretes Berufsziel, das faktisch sowohl den Abschluss des Studiums der Logopädie als auch denjenigen des Zahnmedizinstudiums erfordert, hat die Antragstellerin indessen nicht benannt. Sie möchte offenbar als Logopädin mit zahnmedizinischen Spezialkenntnissen oder als Zahnärztin mit logopädischen Spezialkenntnissen tätig werden. Dass es insoweit des Absolvierens zweier Studiengänge bedarf, ist indes nicht glaubhaft gemacht worden. Die bei der Therapie von Sprachstörungen erforderlichen Zusatzkenntnisse des jeweils anderen Fachgebietes können sich ein Logopäde und ein Zahnarzt bis zu einem gewissen Grad ohne das Absolvieren eines vollständigen zweiten Studiengangs aneignen; im Übrigen ist eine interdisziplinäre Zusammenarbeit des Logopäden mit einem Zahnarzt ohne weiteres möglich, wie sie letztlich auch die Antragstellerin in ihrer Begründung beschreibt. Es liegen schließlich auch keine sonstigen beruflichen Gründe im Sinne der Fallgruppe 4 des Abs. 3 der Anlage 3 zur VergabeVO vor. Sonstige berufliche Gründe im Sinne dieser Fallgruppe sprechen für das Zweitstudium, wenn es aufgrund der individuellen beruflichen Situation, insbesondere zum Ausgleich eines unbilligen beruflichen Nachteils oder um die Einsatzmöglichkeiten der mit Hilfe des Erststudiums ausgeübten Tätigkeit zu erweitern, erforderlich ist. Die Fallgruppe 4 wurde vom Verordnungsgeber in der Erkenntnis eingeführt, dass die nach einem Erststudium erreichte berufliche Situation durch ein Zweitstudium auch ohne einen inhaltlichen Zusammenhang beider Studiengänge im Sinne einer „sinnvollen Ergänzung“ faktisch verbessert werden kann. Die Bedeutung der Fallgruppe erschließt sich daher hauptsächlich in der Abgrenzung zur Fallgruppe 5. Sonstige berufliche Gründe liegen vor, wenn das Zweitstudium auch ohne eine sinnvolle Ergänzung des Erststudiums mit Blick auf die aktuelle Berufssituation aus anerkennenswerten Gründen befürwortet werden kann. Als ein solcher Grund kommt schon mit Rücksicht auf die für jeden Studienplatz notwendigen erheblichen öffentlichen Mittel von vornherein nur ein Grund in Betracht, der eine zu erwartende Verbesserung der beruflichen Situation des Bewerbers durch das Zweitstudium erkennen lässt. Stellt sich die durch das Zweitstudium angestrebte berufliche Situation jedoch als ein Wechsel des aufgrund des Erststudiums erlangten Berufs dar, ist sie nach der geschilderten Ausgangserwägung des Verordnungsgebers vergaberechtlich grundsätzlich nicht zu befürworten. Desgleichen kann die von einem Studienbewerber durch ein Zweitstudium angestrebte Verbesserung seiner beruflichen Situation, die ebenso auch durch eine geringere Inanspruchnahme hochschulischer Ausbildungsressourcen, z. B. im Wege eines Gaststudiums, erreicht werden könnte, auch im Rahmen der Fallgruppe 4 kein anerkennenswerter Zweitstudiengrund sein. Die Gewichtung der beruflichen Gründe für das Zweitstudium kann nach alldem nicht ohne Blick auf das Erststudium, aus dem sich regelmäßig die aktuelle berufliche Situation des Bewerbers entwickelt hat, vorgenommen werden. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. November 2012 - 13 B 1208/12 -, vom 14. Juni 2012 - 13 A 720/12 -, juris, und vom 7. Dezember 2015 - 13 B 1271/15 -, juris. Ausgehend von diesem rechtlichen Maßstab ist eine Einstufung in Fallgruppe 4 ebenfalls nicht glaubhaft gemacht worden. Das Ziel der Antragstellerin, die seit September als „akademische Sprachtherapeutin“ berufstätig ist, geht über die „Erweiterung der Einsatzmöglichkeiten“ hinaus und stellt sich aus den oben genannten Gründen letztlich als ein Berufswechsel dar. Dass die Antragstellerin in ihren Einsatzmöglichkeiten als Logopädin durch einen Mangel an zahnmedizinischen Fachkenntnissen beschränkt wäre, ist nicht erkennbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis des erkennenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.