Beschluss
6 B 1270/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1208.6B1270.15.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin z.A., die im Wege der einstweiligen Anord¬nung begehrt, ihr Elternteilzeit auch für zehn, in den Herbstferien liegende Tage zu gewähren.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Studienrätin z.A., die im Wege der einstweiligen Anord¬nung begehrt, ihr Elternteilzeit auch für zehn, in den Herbstferien liegende Tage zu gewähren. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin Elternteilzeit im Umfang von 14 Stunden pro Woche in der Zeit vom 8. Oktober 2015 bis zum 7. Mai 2017 zu gewähren. Die Antragstellerin habe die im Rahmen einer Vorwegnahme der Hauptsache erhöhten Anforderungen an die Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes nicht erfüllt. Es sei ihr ohne Weiteres zuzumuten, den Ausgang eines Hauptsacheverfahrens abzuwarten. Eine Verpflichtung des Antragsgegners zur Bewilligung von Elternteilzeit bereits ab dem 8. Oktober 2015 – und nicht erst (wie geschehen) nach den Herbstferien ab dem 19. Oktober 2015 – sei trotz Zeitablaufes noch möglich. Denn es gehe der Antragstellerin vornehmlich um die Vermeidung der finanziellen Nachteile, die mit der Ablehnung der Teilzeit für die Zeit vom 8. bis zum 18. Oktober 2015 verbunden seien. Es sei weder dargetan noch glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin ohne den Erlass der einstweiligen Anordnung in eine finanzielle Notlage geriete. Es handele sich um einen Zeitraum von zehn Tagen. Die hiergegen vorgebrachten Gründe rechtfertigen es nicht, den angefochtenen Beschluss zu ändern. Die begehrte Gewährung der Elternteilzeit ab dem 8. Oktober 2015 beinhaltet eine nicht gerechtfertigte Vorwegnahme der Hauptsache. Bei antragsgemäßer Entscheidung würde dem im Klageverfahren verfolgten Antrag, den Antragsgegner zu verpflichten, der Antragstellerin Elternteilzeit bereits ab dem 8. Oktober 2015 zu gewähren, schon im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprochen. Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann gerechtfertigt, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den jeweiligen Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte und der Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 14. September 2015 – 6 B 960/15 -, juris, Rn. 4, und vom 18. Oktober 2013 – 6 B 998/13 -, juris, Rn. 7. Auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens ist nicht erkennbar, dass der Antragstellerin bei Abwarten der Hauptsache schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile drohten. Ersichtlich unzureichend ist hierfür der pauschale Verweis darauf, dass der Verlust von Bezügen für den Zeitraum von zehn Tagen für eine Studienrätin z.A. nicht erträglich sei. Anhaltspunkte für erhebliche Nachteile, etwa eine finanzielle Notlage sind ohne eine konkrete Darlegung der Einkommenssituation der Familie nicht erkennbar. Auch der vorgetragene Verlust der sozialversicherungsrechtlichen Absicherung führt ohne nähere Begründung nicht auf einen unzumutbaren Nachteil. Insbesondere wird nichts dafür vorgetragen, dass sich eventuell eingetretene Unterbrechungen des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes aktuell noch auswirken. Im Übrigen lassen sich die finanziellen Nachteile der Ablehnung von zehn Tagen Elternteilzeit auch im Rahmen eines Hauptsacheverfahrens noch nachträglich beseitigen. Darauf hat bereits das Verwaltungsgericht zu Recht hingewiesen. Vgl. insoweit: OVG NRW, Urteil vom 17. Dezember 2014 – 6 A 2162/12 -, juris, Rn. 41. Angesichts dessen kann dahinstehen, ob ein Erfolg der Antragstellerin in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich wäre. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).