OffeneUrteileSuche
Beschluss

6 B 1022/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1215.6B1022.15.00
11mal zitiert
2Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines schwerbehinderten Polizeibeamten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit er sich gegen seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wendet.

Bei Krankheitsfehlzeiten eines schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Beamten geht § 84 Abs. 2 SGB IX der Regelung in § 84 Abs. 1 SGB IX vor.

Weder die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX noch die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird.

(wie BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22/ 13 -, NVwZ 2014, 1319-1324; OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2010 - 6 A 816/09 -, juris).

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines schwerbehinderten Polizeibeamten auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage, mit er sich gegen seine Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wendet. Bei Krankheitsfehlzeiten eines schwerbehinderten oder ihm gleichgestellten Beamten geht § 84 Abs. 2 SGB IX der Regelung in § 84 Abs. 1 SGB IX vor. Weder die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX noch die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass einer Verfügung, mit der ein Beamter wegen dauernder Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt wird. (wie BVerwG, Urteil vom 5. Juni 2014 – 2 C 22/ 13 -, NVwZ 2014, 1319-1324; OVG NRW, Beschluss vom 21. Mai 2010 - 6 A 816/09 -, juris). Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 22.000 festgesetzt.