Urteil
19 K 4664/20
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2022:0505.19K4664.20.00
5Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Der am 00.00.1956 geborene Kläger steht als Beamter (A 12) im Dienst des Beklagten. Bereits im Jahr 2015 wurde der Kläger im Hinblick auf seine Dienstfähigkeit amtsärztlich untersucht. Der Amtsarzt stellte die Dienstfähigkeit fest. Nach mehrmonatiger krankheitsbedingter Dienstunfähigkeit wurde die Dienstfähigkeit des Klägers am 04.07.2016 erneut amtsärztlich untersucht. Der Amtsarzt stellte fest, dass der Kläger in der Lage sein werde, ab dem 01.09.2016 seine bisherige berufliche Tätigkeit im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung wieder aufzunehmen. Am 21.09.2016 veranlasste der Beklagte erneut eine amtsärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit des Klägers, nachdem dieser seit dem 22.03.2016 dauerhaft erkrankt gewesen war. In seinem Gutachten vom 11.10.2016 kam der Amtsarzt zu dem Ergebnis, dass mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten Monate zu rechnen sei. Nachdem der Kläger seit dem 29.10.2019 erneut arbeitsunfähig erkrankt war, veranlasste der Beklagte im Februar 2020 die amtsärztliche Untersuchung der Dienstfähigkeit des Klägers. Am 10.06.2020 unterzog sich der Kläger einer Darmkrebs Operation. Der Amtsarzt Dr. L. kam in seinem Gutachten vom 25.06.2020 zu dem Ergebnis, dass der Kläger weder dienst– noch teildienstfähig sei. Mit der Wiederherstellung der uneingeschränkten Dienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei nicht zu rechnen. Die Wiederherstellung innerhalb eines längeren Zeitraumes sei nicht wahrscheinlich. Der Kläger leide an folgenden Krankheiten, die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit von Bedeutung seien und die sich auf die Dienstfähigkeit auswirken würden: Stenosierendes colon ascendens Karzinom, Zustand nach Mediainfarkt rechts am 28.10.2019, permanentes Vorhofflimmern mit absoluter Arhythmie, Mitraklappen- und Aortenklappeninsuffizienz, Niereninsuffizienz zweiten Grades, arterieller Hypertonus und Nikotinkonsum. Aufgrund der zahlreichen Vorerkrankungen und der aktuell durchgeführten Darmoperation sei mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines halben Jahres nicht zu rechnen. Ein positives Leistungsbild sei zurzeit nicht vorhanden. Der Personalrat stimmte mit Schreiben vom 08.07.2020 der Versetzung des Klägers in den Ruhestand zu. Die Gleichstellungsbeauftragte nahm die beabsichtigte Zurruhesetzung am 29.07.2020 zur Kenntnis. Mit Schreiben vom 08.07.2020 wurde der Kläger zu seiner Versetzung in den Ruhestand angehört. Der Beklagte versetzte den Kläger mit Verfügung vom 03.08.2020 unter Hinweis auf das amtsärztlichen Gutachten vom 25.06.2020 mit Ablauf des 31.08.2020 in den vorzeitigen Ruhestand. Am 27.08.2020 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor: Er habe Ende September 2020 mit einer Chemotherapie begonnen, die sechs Monate andauern würde und das Ziel der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit habe. Bei einer Chemotherapie sei nicht automatisch von einer sechsmonatigen Dienstunfähigkeit auszugehen, es komme auf die Nebenwirkungen an. Er habe mehrmals mündlich und auch schriftlich angeboten, seinen Dienst etwa im Home Office oder im Hamburger Modell wieder aufzunehmen. Er legt einen ärztlichen Entlassungsbericht über eine Reha-Maßnahme vom 25.08.2020 bis 15.09.2020 der Knappschaftsklinik C. O. vor. Aus diesem Bericht ergebe sich seine Dienstfähigkeit. Der Kläger beantragt, die Zurruhesetzungsverfügung vom 03.08.2020 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid und trägt ergänzend vor: Im maßgeblichen Zeitpunkt der Verfügung habe er auf Grundlage des amtsärztlichen Gutachtens davon ausgehen dürfen, dass der Kläger dauerhaft unfähig gewesen sei, die ihm obliegenden Dienstpflichten zu erfüllen. Es lägen auch keine ärztlichen Befunde vor, die die Einschätzung des Amtsarztes in Zweifel ziehen würden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach– und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Zurruhesetzungsbescheid des Beklagten vom 03.08.2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Bescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 26 Abs. 1 BeamtStG. Bedenken gegen die formelle Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen nicht und sind vom Kläger auch nicht vorgetragen. Die Versetzung des Klägers in den Ruhestand ist auch materiell-rechtlich rechtsfehlerfrei erfolgt. Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat und keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist von sechs Monaten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW) die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Von der Versetzung in den Ruhestand soll abgesehen werden, wenn eine andere Verwendung möglich ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Maßgeblich für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist das vom Beamten inngehabte Amt im abstrakt-funktionellen Sinn, vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.03.2012 - 2 A 5.10 -, juris Rn. 2. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzungsverfügung ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung, hier also des Bescheides vom 03.08.2020, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.10.1997 – 2 C 7/97 –, BVerwGE 105,267. Nicht Voraussetzung einer Zurruhesetzung ist hingegen entgegen der Auffassung des Klägers die Durchführung eines Wiedereingliederungsverfahrens. Das Wiedereingliederungsverfahren ist weder Bestandteil des auf den Erlass einer Ruhestandsversetzung gerichteten Verwaltungsverfahrens noch sonstige Rechtmäßigkeitsvoraussetzung. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer vorzeitigen Zurruhesetzung im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt vor, sind abweichende Entscheidungen auch dann nicht mehr denkbar, wenn die Möglichkeiten der präventiven Wiedereingliederung des Beamten nach § 84 Abs. 2 SGB IX versäumt worden sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.06.2014 - 2 C 22.13 -, juris Rn. 46 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 15.12.2015 - 6 B 1022/15 -, juris, Rn. 9. Hiervon ausgehend war der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt der Verfügung vom 03.08.2020 dienstunfähig. Er war seit dem 19.10.2019, d. h. seit fast zehn Monaten, dienstunfähig erkrankt. Nach den Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vom 25.06.2020 bestand auch keine Aussicht darauf, dass die Dienstfähigkeit innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten wieder voll hergestellt sein würde. Für das Gericht besteht kein Anlass an der Richtigkeit der überzeugenden und plausiblen Feststellungen des Gutachtens zu zweifeln. Die amtsärztliche Stellungnahme beruht auf der persönlichen Untersuchung am 18.02.2020 durch den Amtsarzt, der Anamnese und auf den vom Kläger vorgelegten ärztlichen Stellungnahmen. Dies ist eine ausreichende Tatsachengrundlage. Der Amtsarzt führt in seiner Stellungnahme aus, dass der Kläger an einer Vielzahl von Krankheiten leide, die für die Beurteilung der Dienstfähigkeit von Bedeutung seien und die sich auf die Dienstfähigkeit auswirken würden: Stenosierendes colon ascendens Karzinom, Zustand nach Mediainfarkt rechts am 28.10.2019, permanentes Vorhofflimmern mit absoluter Arhythmie, Mitraklappen- und Aortenklappeninsuffizienz, Niereninsuffizienz zweiten Grades, arterieller Hypertonus und Nikotinkonsum. Aufgrund der zahlreichen Vorerkrankungen und der aktuell durchgeführten Darmoperation sei mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb eines halben Jahres nicht zu rechnen. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das amtsärztliche Gutachten erkennbare Mängel aufweist. Insbesondere liegen keine privatärztlichen Stellungnahmen vor, die Anlass zu Zweifeln an den Schlussfolgerungen des Gutachters bieten würden. So kommt auch der ärztliche Abschlussbericht des neurologischen interdisziplinären Behandlungszentrums L1. vom 03.01.2020, wo sich der Kläger vom 29.11.2019 bis 20.12.2019 in teilstationärer neurologischer Komplexbehandlung befand, zu dem Ergebnis, dass der Kläger arbeitsunfähig und die langfristige Prognose zur Wiedereingliederung ungünstig sei. Lediglich nach den physiotherapeutischen Abschlussbefund sind danach die motorischen Leistungen ausreichend, um der vor der Erkrankung ausgeübten beruflichen Tätigkeit wieder nachzugehen. Den physiotherapeutischen Bericht ist jedoch gegenüber der ärztlichen Einschätzung des Gesamtzustandes des Klägers weitaus weniger Gewicht beizumessen. Entgegen der Auffassung des Klägers vermag auch der ärztliche Abschlussbericht der Knappschaftsklinik C. O. über die Rehabilitationsmaßnahme vom 25.08.2020 bis zum 15.09.2020 die Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens nicht in Zweifel zu ziehen. Zum einen fand die Maßnahme erst nach dem entscheidungsrelevanten Zeitpunkt der Zurruhesetzungsverfügung vom 03.08.2020 statt. Zum anderen ergibt sich daraus nicht unmittelbar, dass der Kläger dienstunfähig ist, sondern lediglich, dass er das Ziel der Reha erreicht hat. Die Prüfpflicht der Beklagten nach einer anderweitigen Verwendung des Klägers gem. § 26 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 BeamtStG bestand vorliegend nicht. Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Dies ist nach § 26 Abs. 2 BeamtStG der Fall, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In den Fällen des Satzes 1 ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden. Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen. Die auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu beziehende Suchpflicht kommt im Einzelfall nur dann zum Tragen, wenn bei dem betroffenen Beamten in gesundheitlicher Hinsicht überhaupt noch ein ausreichendes Restleistungsvermögen vorhanden ist, welches ihn befähigt, wenigstens noch einfache dienstliche Aufgaben wahrzunehmen. Kann er dagegen voraussichtlich keinerlei Dienst in einem seiner oder einer anderen Laufbahn zugehörigen Amt mehr leisten oder wären dabei erhebliche Fehlzeiten zu erwarten, so entfällt die Suchpflicht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.02.2015 – 1 A 2111/13 –, juris. Gemessen hieran besteht bei dem Kläger kein ausreichendes Restleistungsvermögen auch für einfache Tätigkeiten mehr, sodass nicht zu erwarten ist, dass er die gesundheitlichen Anforderungen eines neuen Amtes erfüllen kann. Nach den plausiblen Feststellungen des amtsärztlichen Gutachtens vom 25.06.2020 kann der Kläger keine Tätigkeiten mehr ausüben, ein positives Leistungsbild sei zurzeit nicht vorhanden. Den Ausführungen entgegenstehender Anhaltspunkte bestehen nicht und sind vom Kläger auch nicht dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf die Wertstufe bis 65.000 € festgesetzt. Gründe Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG (Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge ausgehend von A12 Erfahrungsstufe 12). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.