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Beschluss

16 A 750/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1228.16A750.15.00
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Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Februar 2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 24. Februar 2015 wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungszulassungsverfahrens. Gründe Der auf die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils), des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO (besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache), des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) und des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann) gestützte Zulassungsantrag des Klägers bleibt ohne Erfolg, weil die genannten Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt sind bzw. in der Sache nicht eingreifen. Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel darin sieht, dass das Verwaltungsgericht zu der Frage der Verursachung der diversen Gesundheitsbeeinträchtigungen des Klägers durch thalidomidhaltige Arzneimittel kein (zusätzliches) Sachverständigengutachten eingeholt hat, führt das nicht zur Annahme des Berufungszulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Eine prozessrechtswidrige Verletzung der Aufklärungspflicht ist nämlich grundsätzlich nicht gegeben, wenn das Gericht von einer Beweiserhebung absieht, die eine durch einen Rechtsanwalt vertretene Partei wie hier nicht förmlich ‑ das heißt im Rahmen der mündlichen Verhandlung (§ 86 Abs. 2 VwGO) ‑ beantragt hat. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. August 2015 ‑ 1 B 37.15 ‑, juris, Rn. 11; OVG NRW, Beschlüsse vom 30. Juli 2012 ‑ 16 A 1165/12 ‑, juris, Rn. 21 f., und zuletzt vom 1. Dezember 2015 ‑ 16 A 1976/12 ‑; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Kommentar, 4. Auflage (2014), § 124 Rn. 191; Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 21. Auflage (2015), § 124 Rn. 13; Stuhlfauth, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, Kommentar, 6. Auflage (2014), § 124, Rn. 65; Dietz, in: Gärditz, VwGO, Kommentar 2013, § 124 Rn. 49. Es ist auch nicht unter Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Verwaltungsgerichts dargelegt, dass sich diesem eine (weitere) Beweiserhebung zu dem oben genannten Punkt aufdrängen musste. Der Kläger hat nicht verdeutlicht, warum die im Verwaltungsverfahren eingeholten Gutachten, die übereinstimmend ‑ teils sachgebietsbezogen, teils übergreifend und zusammenfassend ‑ eine Thalidomidschädigung beim Kläger verneinen, unzutreffend bzw. unvollständig sein könnten. Dass die Gutachten zumindest zum überwiegenden Teil nach Aktenlage, also ohne körperliche Untersuchung des Klägers, erstellt worden sind, kann sich schon deshalb nicht zu seinem Nachteil ausgewirkt haben, weil die von ihm geltend gemachten Erkrankungen oder körperlichen Funktionsbeeinträchtigungen als solche nicht streitig sind. Die weitergehende Frage, ob vorhandene Leidenszustände mit der Einnahme von Thalidomid durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, beruht demgegenüber weiten Umfangs auf Erfahrungswissen und erfordert daher ‑ von zweifelsbehafteten Einzeldiagnosen abgesehen ‑ keiner gesonderten körperlichen Untersuchung. Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die diagnostisch offen gebliebene Frage, ob vor der Operation des Klägers im Alter von 14 Jahren eine Stenose des Analganges oder aber Hämorrhoiden vorgelegen haben, nunmehr, Jahrzehnte nach dem offensichtlich fehlgeschlagenen Eingriff, auch durch eine erneute Untersuchung nicht mehr geklärt werden kann. Schließlich hat der Kläger auch nicht dargelegt, inwiefern weitere körperliche Untersuchungen zu von der gegebenen Begutachtungslage abweichenden Erkenntnissen hätten führen können. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO ergeben sich nicht. Solche Zweifel sind gegeben, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angegriffenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Vgl. zu diesem Prüfungsmaßstab BVerfG, Kammerbeschluss vom 26. März 2007 ‑ 1 BvR 2228/02 ‑, NVwZ‑RR 2008, 1 = GewArch 2007, 242 = juris, Rn. 25. Ernstliche Zweifel werden zunächst nicht dadurch aufgeworfen, dass das Verwaltungsgericht seiner Prüfung einen unzutreffenden Maßstab für die zu fordernde Wahrscheinlichkeit der Thalidomid‑Verursachung zugrundegelegt hätte. Das Verwaltungsgericht hat im Einklang mit der ständigen Senatsrechtsprechung hervorgehoben, dass der Kreis der Anspruchsberechtigten nach § 12 Abs. 1 ContStifG weit gefasst sei, weil angesichts der Komplexität insbesondere der medizinischen Fragestellungen eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung ‑ in die eine wie in die andere Richtung ‑ kaum jemals möglich sein dürfte. Soweit das Verwaltungsgericht weiter ausführt, für die Zuerkennung der Leistungsberechtigung könne es nicht ausreichen, dass Thalidomid als theoretische Ursache für Fehlbildungen nicht auszuschließen sei, weil sich sonst der anspruchsberechtigte Personenkreis nicht verlässlich eingrenzen lasse, stimmt das mit dem auch vom Senat eingenommenen Standpunkt überein. Denn auch bei zugunsten potenzieller Anspruchsberechtigter relativ weit gefassten Voraussetzungen muss angesichts der theoretisch durchaus vielfältigen und wohl noch nicht bis ins Letzte ergründeten Ursachen für kongenitale Missbildungen eine hinreichende Wahrscheinlichkeit für eine gerade auf Thalidomideinnahme beruhende Schädigung werdenden Lebens vorliegen. Eine solche Wahrscheinlichkeit hat das Verwaltungsgericht mit Gründen verneint, denen der Kläger keine schlüssigen Argumente entgegenzusetzen vermag. Soweit er darauf hinweist, dass einige der im Vordergrund stehenden Schädigungen auch in der Anlage zum Conterganstiftungsgesetz (gemeint ist wohl Anlage 2 zu den Richtlinien für die Gewährung von Leistungen wegen Conterganschadensfällen ‑ Medizinische Punktetabelle) verzeichnet seien, trifft das jedenfalls nicht in der Weise zu, dass sich allein aufgrund der Erwähnung dieser Schäden in der Punktetabelle eindeutige Zuordnungen treffen ließen. So werden unter den Ziffern 2.11 die Schädigung "Analatresie oder Stenose mit Inkontinenz nach OP oder Anuspraeter" (bewertet mit 30 Schadenspunkten) und unter Ziffer 2.12 die "Analstenose oder ‑atresie ohne Insuffizienz nach OP" (fünf Punkte) genannt, wobei von den genannten Schädigungen hier nur eine Analstenose in Betracht gezogen werden könnte. Es ist aber zweifelhaft geblieben ‑ und nach Lage der Dinge auch nicht mehr ermittelbar ‑, ob ein solches Schädigungsbild unmittelbar nach der Geburt des Klägers bzw. bis zu seiner nicht zielführenden Operation im Alter von 14 Jahren vorgelegen hat. Die aus Sicht des Klägers negative Einschätzung hinsichtlich einer auf den Analbereich bezogenen Schädigung durch Thalidomid beruht indessen nicht entscheidend allein auf der (offenen) Frage, ob initial eine solche Stenose oder aber die im Kindesalter seltene Diagnose von (nachgeburtlich erworbenen) Hämorrhoiden vorgelegen hat, sondern vielmehr maßgeblich auf der vom Verwaltungsgericht als zutreffend angesehenen gutachterlichen Einschätzung, dass ‑ etwa ‑ angeborene Analstenosen nur in Zusammenhang mit Extremitätenfehlbildungen als Thalidomidschädigungsfolge beobachtet worden sind. Diesem Argument hält der Kläger nur entgegen, bei ihm verwundere die Häufung "der einzelnen Symptome", ohne dass er aber darauf eingeht, dass die weit überwiegende Mehrzahl der gesundheitlichen Einschränkungen nach der nachvollziehbaren gutachterlichen Bewertung von vornherein keinen Zusammenhang mit der Thalidomidproblematik aufweist. Eine ausdrückliche Nennung des beim Kläger aufgetretenen Hodenhochstandes findet sich in der Medizinischen Punktetabelle nicht. Aufgeführt werden lediglich der doppelseitige sowie der einseitige Kryptorchismus (d. h. die Verschiebung der Hoden mit der Folge der Unauffindbarkeit), die beim Kläger offensichtlich nicht gegeben sind. Außerdem ist auch insoweit darauf hinzuweisen, dass die Punktetabelle nur über die "Wertigkeit" einer Schädigung Auskunft geben kann, nicht aber dazu, ob diese ‑ insbesondere ohne gleichzeitiges Auftreten von thalidomidtypischen Fehlbildungen an den äußeren Extremitäten ‑ stets als Conterganschaden anzusehen sind. Nichts anderes ergibt sich für die vom Kläger angegebenen Sehminderungen, die im Übrigen nicht durch Atteste nachgewiesen sind und ihrer Art nach ‑ Kurzsichtigkeit ‑ in der Bevölkerung allgemein sehr häufig anzutreffen sind. Soweit der Kläger entgegen der gutachterlichen Stellungnahme für den orthopädischen Bereich durch Privatdozent Dr. H. vom Vorliegen von Schädigungen der Extremitäten ausgeht, begründet er dies nicht näher. Allein der Hinweis auf Probleme mit diversen Gelenken stellt nicht schlüssig in Frage, dass es sich insoweit nicht um Missbildungen bzw. die Folge von Missbildungen, sondern um den verbreitet in der Bevölkerung ‑ auch schon in der Altersgruppe des Klägers ‑ anzutreffenden "normalen" Gelenkverschleiß handelt. Schließlich fehlt es auch ‑ in Auseinandersetzung mit den Gründen des angefochtenen Urteils ‑ an schlüssigen Argumenten dahingehend, dass aus dem frühen Versterben des Zwillingsbruders oder gar der Conterganschädigung der jüngeren Schwester des Klägers Schlussfolgerungen im Sinne einer Thalidomidschädigung (auch) des Klägers gezogen werden können. Aus dem Vorstehenden folgt auch, dass die Rechtssache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist. Schließlich ist eine grundsätzlich klärungsbedürftige Frage i. S. v. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO nicht dargelegt. Der Kläger beschränkt sich mit Blick auf diesen Zulassungsgrund auf die Ansicht, der in § 12 Abs. 1 ContStifG aufgeführte Begriff "können" bedürfe der Auslegung; weiter führt er aus, das Verwaltungsgericht habe diese Formulierung "lediglich auf die freie naturwissenschaftliche Nachweisbarkeit" bezogen, wohingegen sie auch "hinsichtlich der Anerkennung von Thalidomit-Schädigungen ohne Extremitäten-Fehlbildungen von Bedeutung" sei. Aus diesen sehr allgemein gehaltenen und schwer verständlichen Ausführungen lässt sich allenfalls entnehmen, dass der genannte Begriff des "Könnens" der Auslegung bedarf und dass das Verwaltungsgericht nach Ansicht des Klägers ein zu enges bzw. schon im Ansatz unzutreffendes Begriffsverständnis zugrunde gelegt hat. Beide Aspekte führen nach dem oben zur Wahrscheinlichkeit einer Thalidomid-Verursachung Ausgeführten indessen nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).