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Urteil

7 K 6698/15

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2017:1017.7K6698.15.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der im Dezember 1973 in Rostock geborene Kläger begehrt die Gewährung von Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz (ContStiftG). Im Februar 2014 stellte er bei der Beklagten einen Antrag auf Bewilligung einer Conterganrente und einer Kapitalentschädigung. Er gab an, seine Eltern seien seit 1977 geschieden. Er habe vor kurzem Scheidungsunterlagen der Eltern gefunden, aus denen hervorgehe, dass seine Körperbehinderung maßgeblicher Grund für die Trennung seitens des Vaters gewesen sei, zumal seine Mutter während der Schwangerschaft Tabletten eingenommen und dadurch die Behinderung vermutlich verursacht habe. Angesprochen auf diesen Umstand habe seine Mutter ihm im Dezember 2013 bestätigt, dass sie zu Beginn ihrer Schwangerschaft während einer starken Erkältung unter Schlaflosigkeit gelitten und wenige Male eine Schlaftablette eingenommen habe, ohne von ihrer Schwangerschaft zu wissen. Es habe sich um Contergan gehandelt. Die Tabletten habe sie über seine Großmutter von ihrer Tante ohne Umverpackung in einer Blechdose erhalten. Die Tante habe damals in Großbritannien, USA und Kanada gelebt und sei mehrmals in Westdeutschland zu Besuch gewesen, so auch im Winter 1960/61 und 1971. Wann sie die Tabletten seiner Großmutter gegeben habe, lasse sich nicht mehr zweifelsfrei zurückverfolgen. Seine Mutter habe das Thema zu DDR-Zeiten aus Furcht vor Nachteilen nicht angesprochen bzw. bestritten. Als thalidomidbedingte orthopädische Schäden nannte der Kläger eine Hypoplasie der Oberarme und der Scapula, Radiusaplasie, Hüftfehlstellung bei Verkürzung des linken Beins, Tracheaverlagerung nach links, chronisches Schmerzsyndrom, Fehlstellung und -funktion der Finger, Klumphand links, Sensibilitätsstörungen beider Arme und Hände, veränderten Muskeltonus in beiden Händen sowie eine Darmeinstülpung, die nach der Geburt operiert worden sei. Er übersandte verschiedene aktuelle und aus seiner Kindheit stammende ärztliche Befundberichte, die Anomalien des Bewegungsapparats, insbesondere eine Phokomelie der oberen Extremitäten mit Aplasie von Ober- und Unterarm und weitgehender knöcherner Verbindung zwischen Hand und Schultergürtel beidseits, Blockwirbel im Bereich der Halswirbelsäule sowie Beckenschiefstand bestätigen. Die Beklagte legte den Vorgang ihrer medizinischen Kommission zur Beurteilung vor. Dr. Graf, teilte mit Schreiben vom 26.06.2014 mit, allein die Darstellung des rechten Oberarms mit Ellenbogen und Schulter zeige, dass kein Conterganschaden vorliegen könne. Die Synostosierung zwischen Ober- und Unterarm, somit die Ankylose im Ellenbogen, habe es beim Conterganschaden nicht gegeben. Der Antrag sei eindeutig abzulehnen. Mit Bescheid vom 04.08.2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Sie verwies auf die Beurteilung durch Dr. Graf. Mit seinem gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch machte der Kläger geltend, er habe rechts keinen Ellenbogen, so dass dort auch keine Ankylose vorliegen könne. In den Röntgenbefunden sei zudem von einer durchgebauten Fraktur die Rede, was auf eine erst nach der Geburt ausgebildete knöcherne Verbindung hinweise. Da er in der Lage sei, den rechten Arm zu beugen, könne keine Ankylose im Ellenbogen vorliegen. Dem Bescheid sei nicht zu entnehmen, weshalb eine angenommene Ankylose im Ellenbogen einen Conterganschaden ausschließe. Bei einer radialen Klumphand, wie sie bei ihm beidseitig vorliege, könne es vor oder auch nach der Geburt zu Ankylosen im Ellenbogen kommen. Die medizinische Kommission der Beklagten befasste Prof. Dr. G. mit dem Vorgang. Er schloss in einer Stellungnahme vom 16.08..2015 eine thalidomidbedingte Embryopathie aus. Die Radiusaplasie, also der vollständige Verlust des Radius, mit erhaltenem Daumen sei für die thalidomidbedingte Embryopathie nicht beschrieben und spreche eindeutig gegen eine Thalidomideinwirkung. Bei der thalidomidbedingten Dysmelie sei eine hochgradige Reduktion von Radius und Humerus sei fast immer mit dem Verlust des Daumens und der nächsten radialen Fingerstrahlen verbunden. Das bei dem Kläger anzutreffende Schädigungsbild komme bei dem TAR-Syndrom vor. Auch eine Blockwirbelbildung im Halswirbelbereich sei nicht für die thalidomidbedingte Embryopathie, wohl aber für die VATER-Assoziation beschrieben, bei der die überwiegende Zahl der Betroffenen ebenfalls radiale Abnormitäten aufwiesen. Ventrale Blockwirbelbildungen träten bei thalidomidgeschädigten Personen im unteren Brust- und oberen Lendenwirbelbereich auf. Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.10.2015 zurück. Hierbei verwies er auf die Einschätzung von Prof. Dr. G. . Der Bescheid wurde am 20.10.2015 per Einschreiben zur Post gegeben. Der Kläger hat am 19.11.2015 Klage erhoben. Zur Klagebegründung trägt er ergänzend vor, auch in der DDR habe es Conterganfälle gegeben, von denen die Beklagte mehrere anerkannt habe. Wenn die Beklagte die Angaben zur Einnahme thalidomidhaltiger Mittel durch seine Mutter in Zweifel ziehe, könne sie jedenfalls nicht das Gegenteil beweisen. Die Ausführungen der Gutachter eigneten sich nicht zum sicheren und eindeutigen Ausschluss einer Thalidomidembryopathie. Soweit Prof. Dr. G. unter Bezugnahme auf einen wissenschaftlichen Beitrag von Willert darauf hinweise, dass eine hochgradige Reduktion von Radius und Humerus „fast“ immer mit dem Verlust des Daumens und der nächsten radialen Fingerstrahlen verbunden sei, bedeute dies, dass die Merkmale Radiusaplasie und Humerusreduktion mit vorhandenem Daumen nicht grundsätzlich gegen eine Conterganschädigung sprächen und zumindest in einigen dieser Fallgestaltungen eine thalidomidbedingte Schädigung nachgewiesen worden sein müsse. Dass die Erscheinungsbilder der Dysmelie nicht neu und kein spezifisches Merkmal der Thalidomidembryopathie seien, sondern auch bei anderen Syndromen aufträten, schließe das Vorliegen einer Conterganschädigung nicht aus. Der Hinweis auf andere bekannte Syndrome stehe der Annahme einer Thalidomidembryopathie nicht entgegen. Soweit die Beklagte sich auf Stellungnahmen von Prof. Dr. L1. beziehe, sei diese für die Beklagte voreingenommen. Für ein humangenetisches Gutachten wäre zudem eine körperliche Untersuchung unerlässlich gewesen. Seine Daumen seien nicht regelrecht ausgebildet. Sie wichen in Größe, Beweglichkeit, muskulösem Aufbau von regelrechten Daumen ab und seien nicht zweigliedrig. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheids vom 04.08.2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 16.10.2015 zu verpflichten, ihm Leistungen nach dem Conterganstiftungsgesetz zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält es für unwahrscheinlich, dass die Mutter des Klägers ein thalidomidhaltiges Mittel eingenommen hat. Contergan sei in der DDR nie im Handel und bei Geburt des Klägers auch im Bundesgebiet schon seit mehr als zehn Jahren nicht mehr erhältlich gewesen. Sie verweist ergänzend auf Stellungnahmen von Prof. Dr. L1. vom 15.10.2016 und 05.01.2017 sowie eine weitere Äußerung des Dr. Graf vom 27.06.2017. Aus Sicht von Dr. H. sprechen alle Befunde gegen das Vorliegen eines Conterganschadens. Die auf den Photos und Röntgenbildern erkennbaren, relativ normal ausgebildeten Daumen schlössen einen Conterganschaden, für den radialen longitudinalen Fehlbildungen typisch seien, aus. Prof. Dr. L1. geht davon aus, dass der Kläger nicht unter einer thalidomidbedingten Fehlbildung leidet. Die durch Thalidomid ausgelösten Fehlbildungen der oberen Extremitäten folgten einem charakteristischen, radial-longitudinal ausgebildeten Muster. Je nach Schweregrad könnten die Daumen zwar erhalten sein, aber sie seien - allein oder unter Einbeziehung des Radius - geschädigt. In schwereren Fällen komme es zusätzlich zur Schädigung der Humeri, während die Ulnae und die Langfinger noch erhalten blieben. Die Ulna sei erst betroffen, wenn der Humerus nur noch als Restknochen vorliege oder ganz fehle. Davon weiche die radial-ulnare Arm-Handfehlbildung des Klägers komplett ab. Sie sei in dieser Art nie bei Thalidomidembryopathie beobachtet worden. Er habe beidseits eine fünffingrige Hand mit Daumen, die nicht nur vorhanden sondern anatomisch jeweils regelrecht ausgebildet seien, und Synostosen sowie Dysplasien an sämtlichen, d.h. radialen als auch ulnaren Handwurzelknochen. Rechts seien die Mittelhandknochen 4 und 5 verschmolzen, so dass auch ulnare Finger betroffen seien. Links liege eine Klumphandstellung vor. Bei beidseitiger Radiusdysplasie, verkürzten, dysplatischen Ulnae und dysplastischen Ellenbogengelenken fänden sich die gebogenen Humeri dysplastisch sowie hypoplastisch und das Schulterrelief beidseits hypoplastisch. Die vorhandenen Blockwirbel an der Halswirbelsäule seien bei Thalidomidembryopathie nicht beschrieben. Als Differentialdiagnose komme ein TAR-Syndrom in Betracht. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 04.08.2014 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 16.10.2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem ContStiftG zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1 ContStiftG setzt die Gewährung von Leistungen nach § 13 ContStiftG voraus, dass der Antragsteller Fehlbildungen aufweist, die mit der Einnahme thalidomidhaltiger Präparate der Grünenthal GmbH, Aachen, durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können. Damit wird zugunsten etwaiger Betroffener dem Umstand Rechnung getragen, dass eine über jeden Zweifel erhabene Kausalitätsfeststellung unmöglich ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 02.12.2011 - 16 E 723/11 -, vom 25.03.2013 - 16 E 1139/12 - und vom 14.01.2015 - 16 E 435/13 -, weil sowohl die Aufklärung einer Thalidomideinnahme durch die Mutter während einer mehrere Jahrzehnte zurückliegenden Schwangerschaft als auch die eindeutige Feststellung eines naturwissenschaftlichen Zusammenhangs zwischen der Einnahme und einer Fehlbildung an Grenzen stoßen. Allerdings reicht es für die Zuerkennung der Leistungsberechtigung nicht aus, dass Thalidomid als mögliche Ursache von Fehlbildungen nicht widerlegt oder nicht auszuschließen ist. Ansonsten ließe sich der anspruchsberechtigte Personenkreis, der nach dem Willen des Gesetzgebers aus dem Stiftungsvermögen profitieren soll, nicht verlässlich eingrenzen. Angesichts der theoretisch vielfältigen und wohl noch nicht bis ins Letzte ergründeten Ursachen für kongenitale Missbildungen muss gerade die Einwirkung von Thalidomid während der Embryonalentwicklung wahrscheinliche Ursache der Fehlbildungen des Antragstellers sein, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30.12.2015 - 16 A 1852/15 -; VG Köln, Urteil vom 24.02.2015 - 7 K 4608/13 -. Dies zugrunde gelegt, lassen sich bei dem Kläger erkennbare Fehlbildungen nicht mit einer Einnahme eines thalidomidhaltigen Mittels der Firma Grünenthal durch seine Mutter in Verbindung bringen. Auch wenn der Wohnsitz der Mutter des Klägers in der damaligen DDR es nicht von vornherein ausschließen dürfte, dass sie in den Besitz von Arzneimitteln gekommen sein könnte, die bis 1961 im Bundesgebiet frei erhältlich waren, liegen keine konkreten, verlässlichen Informationen darüber vor, dass die Mutter Contergan mehr als zehn Jahre nach der Marktrücknahme gerade in der begrenzten teratogenen Phase ihrer Schwangerschaft eingenommen hat. Der Kläger, der von seiner Mutter nach vierzig Jahren erstmals von einer Conterganeinnahme „zu Beginn der Schwangerschaft“ erfahren haben soll, hat keine konkreten Angaben über den Zeitpunkt einer Einnahme machen können. Ob die Angaben des Klägers eine Grundlage für die Annahme bieten, sie habe tatsächlich in der maßgeblichen Zeit ein thalidomidhaltiges Präparat der Firma Grünenthal eingenommen, kann aber offenbleiben. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sind jedenfalls die geltend gemachten Fehlbildungen von ihrem „Erscheinungsbild“ - vgl. zu dessen Bedeutung für die Annahme einer ursächlichen Verbindung: Begründung des Gesetzentwurfs über die Errichtung einer nationalen Stiftung „Hilfswerk für das behinderte Kind“, BT-Drs. VI/926 S. 8 zu § 13 - her nicht so beschaffen, dass sie zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer Thalidomideinnahme in Zusammenhang stehen. Hiervon ist das Gericht nach Auswertung sämtlicher ärztlicher Befunde, insbesondere der von der Beklagten eingeholten Stellungnahmen von Prof. Dr. G. und Prof. Dr. L1. überzeugt. Weder stellen die von dem Kläger vorgelegten medizinischen Unterlagen einen Bezug zu einem Thalidomidschaden her, noch kommt eine der von der medizinischen Kommission veranlassten gutachtlichen Einschätzungen zu dem Ergebnis, dass die Einwirkung von Thalidomid wahrscheinliche Ursache von Fehlbildungen bei der Klägerin ist. Prof. Dr. G. und Prof. Dr. L1. haben eingehend und nachvollziehbar dargelegt, dass bei dem Kläger eine Thalidomidembryopathie nicht vorliegt. Sie sind nach gründlicher Auswertung des vorgelegten Foto- und Röntgenbildmaterials sowie bisheriger Befunde zu dem schlüssigen Ergebnis gelangt, dass der Kläger keine auf Thalidomid zurückführbare Extremitätenfehlbildung und auch sonst keine spezifischen Symptome einer Thalidomidembryopathie aufweist. Das dabei von ihnen für die oberen Gliedmaßen herangezogene Fehlbildungsmuster deckt sich mit gutachterlichen Äußerungen auch in anderen bei der Kammer anhängigen Verfahren, die durch entsprechende Fachquellen - vgl. Smithell/Newton, Recognition of thalidomide defects J. Med. Genet. 1992, 29, 716, 718; Henkel/Willert, Dysmelia – A classification and pattern of malformation in a group of congenital defects of the limbs, journal of Bone & Joint Surgery 51 B, 399, 401.; Willert, Das Fehlbildungsmuster der Thalidomid-bedingten Dysmelie in: Zichner/Rauschmann/Thomann, Die Contergankatastrophe – Eine Bilanz nach 40 Jahren, 2005, S. 75 ff.; Peters, Thalidomid-Embryopathie: eine vielfältige Katastrophe, Pädiatrie hautnah, 2014, 44, 46 - untermauert sind. Danach folgen thalidomidbedingte Dysmelien der oberen Extremitäten insofern einem festen Muster, als es sich um longitudinale, radial betonte Fehlbildungen handelt, die eine Knochenreduktion von distal nach proximal aufweisen. Es ergeben sich teratologische Reihen, die am Arm mit einer Entwicklungsstörung der Daumen beginnen, sich mit zunehmendem Schweregrad schrittweise auf weitere Skelettabschnitte des Armes ausdehnen und mit dem völligen Fehlen der oberen Extremität enden. Finden sich primär Fehlbildungen der Daumen, so erstreckt sich die nächstschwerere Ausprägung dann auf die Fortsetzung des Daumenstrahls zur Speiche (Radius) und in der Folge auf Oberarmknochen, Schultergelenke und schließlich auf die weiteren Fingerstrahlen sowie die Ellen. Mit dieser Gesetzmäßigkeit lässt sich nicht in Einklang bringen, dass der Kläger vollständig ausgebildete zweigliedrige Daumen aufweist, während gleichzeitig massive Radius-, Ulna- sowie Humerusdysplasien vorliegen und rechts ulnare Finger durch eine Verschmelzung der Mittelhandknochen 4 und 5 in das Fehlbildungsgeschehen einbezogen sind. Von der Richtigkeit der Feststellungen der beiden Sachverständigen ist gerade in Bezug auf das Erscheinungsbild der Daumen auszugehen. Sie fußen auf den Röntgenaufnahmen, die der Kläger vorgelegt hat. Den von ihm weiter eingereichten medizinischen Unterlagen und Fotos ist kein abweichender Befund zu entnehmen. Vor diesem Hintergrund besteht kein Anlass, den zuletzt gemachten gegenteiligen Angaben des Klägers zur Beschaffenheit seiner Daumen weiter nachzugehen. Aussagekräftiges, fachlich befundetes Bildmaterial, das diese bloße Behauptung stützt und geeignet wäre, die bisherigen Feststellungen in Zweifel zu ziehen, liegt nicht vor. Laufen danach die bei dem Kläger anzutreffenden Schädigungen dem für die oberen Extremitäten maßgeblichen, stets zuerst am Daumen ansetzenden thalidomidbedingten Fehlbildungsmuster zuwider, spricht dies eindeutig gegen eine Thalidomidembryopathie. Entgegen der Annahme des Klägers ist der von Prof. Dr. G. zitierte Beitrag von Willert (Das Fehlbildungsmuster der Thalidomid-bedingten Dysmelie, a.a.O., S. 75, 78) nicht dahin zu verstehen, dass Ausnahmen von dieser Gesetzmäßigkeit auftreten und Fälle erheblicher Fehlbildungen der langen Röhrenknochen bei vorhandenem Daumen vorkommen können. Willerts Aussage bezieht sich nicht darauf, „ob“ der Daumen bei den beschriebenen Fehlbildungen der Unter- und Oberarmknochen betroffen ist. Sie verhält sich vielmehr zum Schweregrad der - bei einer Thalidomidschädigung der oberen Extremitäten stets auftretenden - Daumenfehlbildung und stellt diese in Bezug zu derjenigen der weiteren knöchernen Teile des 1. Strahls. Dies zeigt der Kontext der Aussage: „Charakteristisch für die Reduktionstendenz, besonders der oberen Extremität als Ganzes, ist auch die enge Kopplung zwischen dem Schweregrad der Defekte am Skelett der langen Röhrenknochen des Armes, der Handwurzel und der Hand. So geht beispielsweise eine hochgradige Reduktion von Radius und Humerus fast immer mit dem Verlust des Daumens und der nächsten radialen Fingerstrahlen einher.“ Inhalt der Aussage ist also, dass bei massiver Fehlbildung von Radius und Humerus der Daumen nicht nur geschädigt ist, sondern fast immer fehlt. Die Blockwirbelbildung im Halswirbelbereich führt nicht zur Annahme eines wahrscheinlichen Thalidomidschadens. Sie wird von Prof. Dr. G. als nicht mit der Thalidomidembryopathie assoziiert, aber bei anderen Syndromen vorkommend bewertet. Das Gericht hat keine wissenschaftlich untermauerten Anhaltspunkte dafür, dass ventralen Blockwirbelbildungen in diesem Bereich entgegen Prof. Dr. G. den Thalidomidschäden zuzuweisen sein könnten. Ob eine der von den Gutachtern in den Raum gestellten Differenzialdiagnosen tatsächlich Ursache der bei dem Kläger anzutreffenden Fehlbildungen ist, bedarf keiner Entscheidung. Maßgeblich ist allein, dass nach den überzeugenden Ausführungen der Gutachter keine Wahrscheinlichkeit für einen Thalidomidschaden besteht. Die sachverständigen Stellungnahmen von Prof. Dr. L1. und Prof. Dr. G. sind hinreichend geeignet, dem Gericht die für die richterliche Überzeugungsbildung notwendigen sachlichen Grundlagen zu vermitteln. Sie weisen keine für den Nichtsachkundigen erkennbaren groben Mängel auf und beruhen auf einem anerkannten Wissensstand insbesondere auch zu den Fehlbildungsmustern bei der Thalidomidembryopathie. Sie gehen von zutreffenden tatsächlichen Verhältnissen aus, enthalten keine unlösbaren Widersprüche und geben keinen Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Sachverständigen, vgl. zu diesen Anforderungen OVG NRW, Beschluss vom 06.02.2012 - 1 A 1337/10 -. Das Gericht sieht insbesondere keinen greifbaren Anhaltspunkt für eine Voreingenommenheit von Prof. Dr. L1. . Der Kläger hat seine diesbezügliche Befürchtung nicht näher erläutert. Der bloße Umstand, dass Prof. Dr. L1. über die medizinische Kommission der Beklagten mit der Begutachtung betraut worden ist, führt nicht zu der Annahme, dass sie gleichsam im Lager der Beklagten steht und einseitig deren Interessen wahrnimmt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.01.2016 - 16 A 817/15 -. Der gesetzliche Auftrag der medizinischen Kommission besteht gerade darin, mit Hilfe der ihr angehörenden medizinischen Sachverständigen zu ermitteln, ob und in welchem Ausmaß ein thalidomidbedingter Schaden anzunehmen ist, vgl. § 16 ContStiftG. Eine körperliche Untersuchung war für die humangenetische Begutachtung nicht erforderlich. Die Frage, ob vorhandene Leidenszustände mit einer Thalidomideinnahme durch die Mutter während der Schwangerschaft in Verbindung gebracht werden können, beruht im Wesentlichen auf Erfahrungswissen und erfordert – abgesehen von zweifelsbehafteten Einzeldiagnosen, die hier aber wie erläutert nicht vorliegen – keine gesonderte körperliche Untersuchung, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.12.2015 - 16 A 750/15 -. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 711 ZPO.