Beschluss
6 B 1348/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0107.6B1348.15.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Landgestüthauptwärters gegen den ablehnenden Be-schluss des Verwaltungsgerichts, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen An-ordnung zu verpflichten, ihn unverzüglich wieder auf dem bis Juli 2011 innegehabten Dienstposten zu verwenden.
Zum Erfordernis drohender schlechthin unzumutbarer Nachteile für eine die Haupt-sache vorwegnehmende einstweilige Anordnung.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Landgestüthauptwärters gegen den ablehnenden Be-schluss des Verwaltungsgerichts, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen An-ordnung zu verpflichten, ihn unverzüglich wieder auf dem bis Juli 2011 innegehabten Dienstposten zu verwenden. Zum Erfordernis drohender schlechthin unzumutbarer Nachteile für eine die Haupt-sache vorwegnehmende einstweilige Anordnung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat die begehrte einstweilige Anordnung abgelehnt, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller unverzüglich wieder auf dem Dienstposten zu verwenden, den er bis Juli 2011 innehatte und ihn wieder mit dem Aufgabengebiet Kraftfahrzeugangelegenheiten der gestütseigenen Fahrzeuge und der Pflege und Betreuung von Pferden zu betrauen. Der Antrag sei jedenfalls mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO) erfolglos. Der Antragsteller strebe den Erlass einer die Hauptsache vorwegnehmenden einstweiligen Anordnung an und habe nicht – wie in diesen Fällen erforderlich – glaubhaft gemacht, dass ihm ohne einstweilige Anordnung bei Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren schlechthin unzumutbare Nachteile drohten. Dabei könne dahinstehen, ob die ursprüngliche Umsetzung des Antragstellers, deren Rückgängigmachung er begehre, wegen fehlender Zustimmung des Personalrats gemäß § 43 Abs. 1 LPVG NRW rechtswidrig sei. Denn mit Blick auf die Einigung der Beteiligten am 26. August 2014 in dem Verfahren 4 K 1649/13 komme es nicht mehr (allein) auf die Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Umsetzungsverfügung an, sondern auf die Erfüllung der vereinbarten Voraussetzungen. Unabhängig davon begründe allein der Umstand, dass ohne Erlass der einstweiligen Anordnung ein rechtswidriger Zustand bis zur Hauptsacheentscheidung aufrecht erhalte würde, noch keinen schlechthin unzumutbaren Nachteil. Daher verhelfe es dem Antragsteller auch nicht zum Erfolg, dass das Gutachten des Leitenden Amtsarztes des Kreises M. vom 27. April 2015 Einschränkungen der Fahreignung verneine. Unzumutbare Nachteile ergäben sich ferner nicht aus der Dauer des seit dem Jahr 2011 bestehenden Streits. Dass das Bestehen der Kraftfahreignung nicht zeitnah habe festgestellt werden können, sei – auch – auf das Verhalten des Antragstellers zurückzuführen. Diese Annahmen des Verwaltungsgerichts werden mit der Beschwerde nicht durchgreifend in Frage gestellt. Auch mit dem Beschwerdevorbringen wird nicht glaubhaft gemacht, dass dem Antragsteller ohne die begehrte Maßnahme schlechthin unzumutbare Nachteile drohen, die ausnahmsweise aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) eine – grundsätzlich der Funktion des vorläufigen Rechtsschutzes widersprechende – Vorwegnahme der Hauptsache verlangten. Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein nach Auffassung des Antragsstellers rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrecht erhalten würde, begründet noch keinen Nachteil, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Nichts Abweichendes gilt nach der ständigen Senatsrechtsprechung, wenn Gegenstand des einstweiligen Anordnungsverfahrens eine beamtenrechtliche Umsetzungsentscheidung ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Dezember 2014 – 6 B 1220/14 –, vom 7. Oktober 2014 – 6 B 1021/14 –, vom 13. Januar 2014 – 6 B 1457/13 –, vom 6. August 2013 – 6 B 834/13 –, vom 24. April 2012 – 6 B 1575/11 –, vom 6. Oktober 2010 – 6 B 1107/10 –, vom 9. August 2010 – 6 B 766/10 – und vom 27. Juni 2007 – 6 B 733/07 –, jeweils nrwe.de. Angesichts dessen ist es zunächst nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht die – aus der möglicherweise fehlenden Beteiligung des Personalrats folgende – Rechtmäßigkeit der ursprünglichen Umsetzungsverfügung hat dahinstehen lassen. Soweit der Antragsteller annimmt, die Umsetzungsverfügung sei nicht lediglich rechtswidrig, sondern „offenkundig unwirksam“, ist dies nicht nachvollziehbar. Aus dem zitierten Beschluss der Fachkammer für Personalvertretungssachen beim Verwaltungsgericht Münster vom 30. September 2015 (22 K 3274/13.PVL) folgt dies jedenfalls nicht. Dort wurde lediglich festgestellt, dass „die ab Januar 2013 vorgenommene Umsetzung … dem Erfordernis der Zustimmung … gemäß § 43 Abs. 1 LPVG NRW unterliegt“. Auch der Umstand, dass die Umsetzungsverfügung wegen dieses Mangels möglicherweise in dem Verfahren 4 K 1649/13 aufgehoben worden wäre, wenn sich der Antragsteller dort am 26. August 2014 nicht zu einer – die Erledigung herbeiführenden – Einigung bereit erklärt hätte, verlangt keine abweichende Einschätzung. Selbst wenn man dies im Sinne des Antragstellers als Beleg für die Rechtswidrigkeit der Umsetzung ansähe, hätte dies allein – wie oben dargestellt – keine unzumutbaren Nachteile zur Folge. Inwieweit sich durch die Einigung in dem Verfahren 4 K 1649/13 möglicherweise die Voraussetzungen für einen Anspruch des Antragstellers auf Rückumsetzung geändert haben, ist hier letztlich ebenfalls ohne Belang, da allein die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen Zustandes bis zur Hauptsacheentscheidung auch unter diesem Gesichtspunkt noch keinen schlechthin unzumutbaren Nachteil begründen würde. Aber auch sonst lässt das Beschwerdevorbringen keine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass dem Antragsteller ohne die begehrte einstweilige Anordnung schlechthin unzumutbare Nachteile drohen. Dabei bedarf es hier keiner abschließenden Entscheidung, ob die dem Antragsteller derzeit offenbar übertragenen Aufgaben wie „Hoffegen und Wegeharken“ eine amtsangemessene Beschäftigung für einen Landgestüthauptwärter (A 6) darstellen, auch wenn insoweit Zweifel bestehen dürften. Denn es ist nicht erkennbar, dass es gerade der im vorliegenden Verfahren allein beantragten Wiederbetrauung mit dem bis zum Jahr 2011 innegehabten Aufgabengebiet bedürfte, um unzumutbare Nachteile abzuwenden. Entsprechendes gilt im Hinblick auf das Vorbringen, dass das „massive Kränkungserleben“ zu einer „depressiven Anpassungsstörung“ führe, die sich „durch die derzeitige Degradierung“ verschärfe. Diesen Zusammenhang als zutreffend unterstellt, ist gleichwohl nicht ersichtlich, dass zur Vermeidung drohender unzumutbarer Nachteile eine erneute Beschäftigung gerade auf dem bis zum Jahr 2011 wahrgenommenen Dienstposten erforderlich wäre. Das Vorbringen zu dem vermeintlichen Anlass für die Umsetzungsentscheidung (Bagatellunfall) ist nicht verständlich. Ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen amtsärztlichen Stellungnahme des Kreisobermedizinalrats Dr. med. M1. vom 10. Oktober 2012 war eine Überprüfung der Fahrtüchtigkeit des Antragstellers auch aus gesundheitlichen Gründen (der Antragsteller war jedenfalls vom 15. August 2011 bis zum 5. April 2012 ununterbrochen dienstunfähig erkrankt) zu erwägen. Ungeachtet dessen lässt auch dieses Vorbringen keine unzumutbaren Nachteile erkennen, die ohne die beantragte Wiederbetrauung gerade mit dem bis zum Jahr 2011 innegehabten Aufgabengebiet einträten. Im Ergebnis nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Verwaltungsgericht unzumutbare Nachteile auch „mit Blick auf die Dauer des seit dem Jahr 2011 bestehenden Streits um die Rechtmäßigkeit der als Umsetzung zu qualifizierenden Untersagung des Führens gestütseigener Kraftfahrzeuge“ verneint hat. Daran ändert sich nichts, wenn der Antragsteller im Zusammenhang mit der Begutachtung seiner Kraftfahrttauglichkeit durch das Gesundheitsamt des Kreises M. vom 27. April 2015 – anders als vom Verwaltungsgericht angenommen – nicht „eigenmächtig“ gehandelt haben sollte. Weshalb dann unzumutbare, eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende Nachteile drohen sollten, lässt das Beschwerdevorbringen nicht erkennen und ist auch sonst nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die – zumindest zeitweilige – Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Januar 2014 – 6 B 1457/13 – und vom 6. August 2013 – 6 B 834/13 –, jeweils a.a.O. und m.w.N. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).