Beschluss
6 B 1457/13
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2014:0113.6B1457.13.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde eines Kriminalhauptkommissars, der seine "Rückumsetzung" im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Kriminalhauptkommissars, der seine "Rückumsetzung" im Wege einer einstweiligen Anordnung begehrt. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht dem erstinstanzlich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hätte stattgeben müssen. Das Verwaltungsgericht hat den mit dem Hauptantrag begehrten Erlass der einstweiligen Anordnung, den Antragsgegner zu verpflichten, den Antragsteller vorläufig auf seinem bisherigen Dienstposten als Sachbearbeiter in der Kriminalinspektion 1/ Kriminalkommissariat 13 zu belassen, abgelehnt, weil es diesem Antrag wegen der bereits durch Verfügung vom 30. August 2013 erfolgten Umsetzung an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis mangele. Der auf vorläufige Freihaltung dieses Dienstpostens gerichtete erste Hilfsantrag gehe ins Leere, weil der Antragsgegner erklärt habe, dass dieser Dienstposten während der lediglich für die Dauer eines Jahres verfügten Verwendung des Antragstellers auf der Kriminalwache der Kriminalinspektion 4 nicht nachbesetzt werde. Für das mit dem zweiten Hilfsantrag verfolgte Begehren auf Rückumsetzung des Antragstellers auf seinen bisherigen Dienstposten fehle es jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs, weil die Umsetzung des Antragstellers keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegne. Der hiergegen gerichteten Beschwerde bleibt der Erfolg versagt. Mit den Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu dem Haupt- und ersten Hilfsantrag setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, so dass es schon mit Blick auf § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO an einem im Beschwerdeverfahren zu überprüfenden Vorbringen fehlt. Die beiden weiteren im Beschwerdeverfahren gestellten Hilfsanträge, die darauf gerichtet sind, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, den Antragsteller auf seinen bisherigen Dienstposten in der Kriminalinspektion 1 vorläufig rückumzusetzen (zweiter Hilfsantrag) bzw. über die Umsetzung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (dritter Hilfsantrag), greifen ebenfalls nicht. Dabei bedarf es keiner abschließenden Entscheidung, ob die mit der Beschwerde angegriffenen Erwägungen des Verwaltungsgerichts zum Fehlen eines Anordnungsanspruchs tragfähig sind. Denn das Beschwerdegericht kann eine Beschwerde auch dann zurückweisen, wenn sich - wie hier - die angegriffene Entscheidung aus anderen Gründen im Ergebnis als richtig erweist. Die beiden letztgenannten Hilfsanträge bleiben jedenfalls erfolglos, weil auch mit dem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft gemacht wird, dass dem Antragsteller ohne die begehrte Maßnahme unzumutbare Nachteile drohen, die aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes eine Vorwegnahme der Hauptsache verlangten. Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein - nach Auffassung des Antragstellers - rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrechterhalten würde, begründet noch keinen solchen Nachteil, sondern ist regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2007 - 6 B 733/07 -, juris. Insbesondere sind damit keine bei einem Obsiegen in der Hauptsache nicht wieder aufzuhebenden Nachteile verbunden. Die angegriffene Umsetzung könnte für den Fall, dass sie sich als rechtswidrig erweisen sollte, rückgängig gemacht werden. Dass sich die Sache während des Hauptsacheverfahrens erledigen könnte, weil die Umsetzung bis zum 31. August 2014 befristet ist, begründet für sich genommen keine unzumutbaren, die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Nachteile. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2010 - 6 B 1107/10 -, juris. Gründe, aus denen es dem Antragsteller unzumutbar wäre, die Folgen der streitigen Umsetzung hinzunehmen und – vorübergehend – als Sachbearbeiter in der Kriminalwache zu arbeiten, hat der Antragsteller mit seinem Beschwerdevorbingen nicht hinreichend substantiiert. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass die Umsetzung des Antragstellers vor dem Hintergrund des vom Antragsgegner herangezogenen „Bewertungsrasters“ nicht willkürlich sei. Der Antragsteller sei nicht aufgrund einer Festlegung im Rahmen der Funktionszuordnung am Weggang aus der jetzigen Funktion gehindert und dort auch nicht aus sonstigen Gründen unentbehrlich. Er lasse aufgrund des Ergebnisses seiner dienstlichen Beurteilung eine positive Leistung erwarten, gehöre der Besoldungsgruppe (A 11 BBesO) an, mit der auch der Dienstposten auf der Kriminalwache bewertet sei, befinde sich seit vielen Jahren (seit 1998) in seiner derzeitigen Funktion, so dass er eine größere Verwendungsbreite anstreben sollte, sei bislang noch nicht auf der Kriminalwache verwendet worden, befinde sich mit 45 Jahren in dem zulässigen Alter für diese Verwendung und habe keine gesundheitlichen Einschränkungen für den Dienst auf der Kriminalwache. Die vom Antragsteller geltend gemachten familiären Gründe seien nicht derartig gewichtig, dass sie der Umsetzung entgegenstünden. Die Verwendung des Antragstellers auf der Kriminalwache mit dem damit verbundenen Spät- und Nachtdienst stehe der Aufrechterhaltung des Kontaktes zu seinem bei der Mutter lebenden Sohn nicht entgegen. Der Antragsteller habe die Möglichkeit, den Umgang mit seinem Sohn in den dienstfreien Zeiten tagsüber oder anlässlich des Schichtwechsels zu organisieren. Dass die Kontakte nicht regelmäßig an den Wochenenden erfolgen könnten, erweise sich nicht als unzumutbare Belastung. Dem setzt die Beschwerde nichts Durchgreifendes entgegen. Die Unzumutbarkeit im genannten Sinne erschließt sich namentlich nicht aus dem Vorbringen des Antragstellers, sein 15-jähriger Sohn weise „im Rahmen seiner schulischen Situation aktuell einen besonderen Betreuungsbedarf“ auf und durchlebe derzeit eine „eher schwierige Phase“. Abgesehen davon, dass es dem Beschwerdevorbringen bereits an näheren Ausführungen hierzu mangelt, lässt es nicht erkennen, aus welchen Gründen es dem Antragsteller entgegen den Ausführungen des Verwaltungsgerichts nicht zumutbar sein sollte, die Besuchskontakte zu seinem im Zeitpunkt der Beschwerdebegründung bereits 16 Jahre alten Sohn auf seinen Spät- und Nachtdienst abzustimmen und ihn zu diesen Besuchszeiten zu betreuen. Im Übrigen wird der Dienstherr zwar mit Blick auf die ihm gegenüber dem Beamten obliegende Fürsorgepflicht gehalten sein, neben dienstlichen Interessen auch dessen familiäre Belange ergänzend in seine Erwägungen einzubeziehen. Dies hat der Antragsgegner indes getan, weil er im Rahmen des von ihm für die Umsetzung herangezogenen „Bewertungsrasters“ ausdrücklich auch familiäre Gründe berücksichtigt hat. Es ist indes nicht willkürlich im genannten Sinne, dass er diesem Belang nicht den Vorrang gegenüber den anderen, im „Bewertungsraster“ aufgeführten Kriterien eingeräumt hat. Der Einwand, der Antragsgegner hätte seine Auswahlentscheidung auf „rein sachliche Gründe“ stützen und darlegen müssen, aus welchen Gründen er sich für die Umsetzung gerade des Antragstellers entschieden habe, greift nicht durch. Der Antragsgegner hat hierzu mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2013 unter Hinweis auf das angeführte „Bewertungsraster“ hinreichend ausgeführt. Zu Recht hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die dort aufgeführten Kriterien sachgerecht seien. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruhen auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 63 Abs. 3 GKG. Eine den grundsätzlich vorläufigen Charakter des Eilverfahrens berücksichtigende Verminderung des Auffangwertes ist nicht geboten, da der für die Streitwertbemessung maßgebliche Rechtsschutzantrag auf die - zumindest zeitweilige - Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Juli 2013 - 6 B 96/13 -, juris. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).