Beschluss
10 A 2574/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0118.10A2574.14.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: Der zulässige Antrag ist unbegründet. Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Daran fehlt es hier. Der Kläger begehrt eine Baugenehmigung zur Aufstockung des als Doppelhaushälfte errichteten Wohnhauses F.-straße 24 (Gemarkung F1., Flur 12, Flurstück 453) in C. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheids vom 7. August 2013 verpflichtet, dem Kläger die beantragte Baugenehmigung zu erteilen. Der Kläger habe einen Anspruch auf die Erteilung, weil dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstünden. Soweit das Vorhaben hinsichtlich der Zahl der Vollgeschosse den Festsetzungen des Bebauungsplans der Stadt C. widerspreche, habe der Kläger einen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung von dieser Festsetzung nach § 31 Abs. 2 Nr. 3 BauGB. Auch wenn das bisherige Doppelhaus nach der Aufstockung der einen Haushälfte kein Doppelhaus mehr sein sollte stünden dem Anspruch keine Interessen der Beigeladenen wegen eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot nach § 15 Abs. 1 BauNVO entgegen, da dieses von der dem Bebauungsplan zugrunde liegenden planerischen Abwägung gleichsam „aufgezehrt“ worden sei. Das Ermessen der Beklagten bei der Erteilung der Befreiung sei auf Null reduziert. Die Beklagte wendet sich ohne Erfolg gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, den Festsetzungen des Bebauungsplans könne entnommen werden, dass ein einseitiger Ausbau der im Plangebiet errichteten Doppelhäuser zulässig sein solle. Dagegen spricht nach ihrer Auffassung die für das Plangebiet gewählte Festsetzung der offenen Bauweise. Die einseitige Aufstockung der Doppelhaushälfte des Klägers führe dazu, dass der Charakter des Doppelhauses verloren gehe. Sei die Haushälfte des Klägers nicht mehr Teil eines Doppelhauses, müsse sie den nach den Abstandflächenvorschriften notwendigen Abstand zur Nachbargrenze einhalten. Auch sei die Annahme unzutreffend, dass ein Verstoß des Vorhabens gegen das Gebot der Rücksichtnahme wegen einer „Aufzehrung durch die planerische Abwägung“ ausgeschlossen sei. Ausgehend von den höchstrichterlichen Grundsätzen zu der Frage, ob ein Vorhaben als Teil eines Doppelhauses die offene Bauweise einhält, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 – 4 C 12.14 –, juris, Rn. 17 und Beschluss vom 14. September 2015 – 4 B 16.15 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 3. September 2015 – 7 A 1276/13 –, juris, Rn. 40, ist der Senat der Auffassung, dass die Haushälfte des Klägers auch nach ihrer Aufstockung gemeinsam mit der Haushälfte des Beigeladenen ein Doppelhaus darstellt. Nach dieser Rechtsprechung lässt sich weder abstrakt-generell noch mathematisch-prozentual festlegen, in welchem Umfange die beiden Haushälften an der Grenze zusammengebaut sein müssen, um gemeinsam ein Doppelhaus zu bilden. Es bedarf vielmehr einer Würdigung des Einzelfalls unter Betrachtung quantitativer und qualitativer Gesichtspunkte, ob die Haushälften in wechselseitig verträglicher und abgestimmter Weise aneinandergebaut erscheinen. Ein Gebäude muss, soll es Teil eines Doppelhauses sein, ein Mindestmaß an Übereinstimmung mit dem zugehörigen Nachbargebäude aufweisen, indem es zumindest einzelne der ihm Proportionen und Gestalt gebenden baulichen Elemente aufgreift. Regelmäßig geben Höhe, Breite und Tiefe, sowie die Zahl der Geschosse und die Dachform einem Haus seine maßgebliche Gestalt. Diese Kriterien können daher im Einzelfall Anhaltspunkte für die Beurteilung des wechselseitigen Abgestimmtseins geben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. August 2015 – 10 B 758/15 –. Nach diesem Maßstab bilden die Haushälften des Klägers und der Beigeladenen auch nach der geplanten Aufstockung ein Doppelhaus. Bei einer wertenden Gesamtbetrachtung sind nämlich immer noch zwei hinreichend aufeinander abgestimmte Teile des Gesamtbaukörpers Doppelhaus gegeben. Dass die zukünftigen Dachformen voneinander abweichen und das Gebäude des Klägers gegenüber dem Gebäude der Beigeladenen um 4,59 m erhöht sein wird, steht dieser Wertung nicht entgegen, auch wenn die Höhe und die Dachform für das Maß der Übereinstimmung zweier Doppelhaushälften von wesentlicher Bedeutung sind. Das Gewicht dieser Unterschiede zwischen den Haushälften wird dadurch gemindert, dass sie sich auch künftig in Breite und Tiefe entsprechen werden. An der gemeinsamen Grundstücksgrenze weisen sie nur einen geringen Versatz von circa 2,25 m auf und sind damit ganz überwiegend aneinander gebaut. So vermittelt der Gesamteindruck beider Haushälften, insbesondere unter Berücksichtigung ihrer Lage an einem Hang den Eindruck eines sich in die offene Bauweise einfügenden Gesamtbaukörpers. Anhaltspunkte dafür, dass sich das Vorhaben als rücksichtslos gegenüber den Beigeladenen darstellen könnte, sind nicht ersichtlich, sodass es auf die Frage einer „Aufzehrung des Rücksichtnahmegebotes durch die planerische Abwägung“ nicht ankommt. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).