Beschluss
12 E 1249/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0118.12E1249.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen. Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. G r ü n d e Die Beschwerde ist unzulässig, weil sie unstatthaft ist. Gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes nach § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 68 GKG nicht gegeben. Der eine Beschwerde vorsehende § 68 GKG verweist nur auf die (endgültige) Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG am Ende des Verfahrens, nicht dagegen auf die vorläufige Streitwertfestsetzung gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG. Hierdurch sollen Streitigkeiten über die vorläufige Festsetzung - auch was das „Ob“ eines Streitwertes be-trifft - ausgeschlossen werden und das eigentliche Rechtsschutzverfahren vor seinem Abschluss nicht mit derartigen Nebenstreitigkeiten belastet werden. Dementsprechend können nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG Einwendungen gegen die Höhe des nach Satz 1 vorläufig festgesetzten Streitwertes - darunter ist auch das Verlangen nach einer Herabsetzung auf 0,- Euro, also in der Sache die Beseitigung des Streitwertes als Gebührenbemessungsmaßstab, zu verstehen - nur im Verfahren über die Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichtes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Unabhängig davon, ob ein solcher Beschluss in verwaltungsgerichtlichen Verfahren überhaupt ergehen kann, geht es hier nicht um einen solchen Beschluss. Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG in entsprechender Anwendung. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.