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Urteil

3d A 2381/13.O

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0127.3D.A2381.13O.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Dem Beklagten wird wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird geändert. Dem Beklagten wird wegen Dienstvergehens das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. T a t b e s t a n d: Der am 17. April 19 in H. -C. geborene Beklagte nahm nach dem Abitur und dem Grundwehrdienst zum Sommersemester 1976 ein Lehramtsstudium für die Fächer Mathematik und Chemie an der Pädagogischen Hochschule S. auf. Am 25. Mai 1979 absolvierte er die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I. Am 1. September 1979 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Anwärter für das Lehramt für die Sekundarstufe I ernannt. Am 9. März 1981 bestand er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I. Mit Wirkung vom 4. September 1981 wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer für die Sekundarstufe I z. A. ernannt und zur lehramtlichen Tätigkeit dem Städtischen Neusprachlichen Gymnasium in I. zugewiesen. Am 11. Juni 1983 folgte seine Ernennung zum Lehrer für die Sekundarstufe I und am 21. März 1984 die Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit. Der Beklagte war nach seiner Ernennung zum Lehrer im Jahr 1981 mit Ausnahme einer teilweisen Abordnung an das Städtische Gymnasium in E. von Februar bis Juli 1988 bis in das Jahr 1990 durchgängig am Städtischen Neusprachlichen Gymnasium in I. tätig. Von dort wurde er mit Wirkung zum 1. August 1990 an das Gymnasium Q. in E1. versetzt. Mit Schreiben vom 25. Oktober 1995 erklärte der Beklagte gegenüber der Bezirksregierung N. sein Einverständnis mit einer Versetzung an „jeden Dienstort im RP N. und darüber hinaus“. Hierzu teilte er mit, er beabsichtige, mit dem Dienstortwechsel auch einen Wohnortwechsel vorzunehmen. Die von ihm bevorzugte Region sei das Ruhrgebiet. Mit weiterem Schreiben vom 27. Dezember 1995 erklärte er sein Einverständnis mit einer Versetzung an das Gymnasium in M. . Die Versetzung an das I1. -B. -Gymnasium in M. erfolgte mit Wirkung zum 1. Februar 1996. Die Erstbeurteilung in der Probezeit vom 12. März 1984 gelangte zu dem Gesamturteil: „Die Leistungen im Berichtszeitraum konnten durchaus befriedigen. Sie entsprechen den Anforderungen im allgemeinen.“ Aufgrund der Bewerbung auf eine Beförderungsstelle erhielt der Beklagte am 22. Oktober 1991 eine Bedarfsbeurteilung mit dem Gesamturteil: „Die Leistungen entsprechen den Anforderungen voll.“ Der Beklagte heiratete 19 und ist seit 19 verwitwet. Er hat einen 19 geborenen Pflegesohn. Am 8. Januar 2004 wurden dem Beklagten mit Wirkung vom 5. September 2003 die Schwerbehinderteneigenschaft (GdB 50) und das Merkzeichen G zuerkannt. Er leidet an Diabetes mit schweren Durchblutungsstörungen in beiden Beinen und ist zeitweilig auf einen Rollstuhl angewiesen. Mit Ausnahme der hier zu beurteilenden Sachverhalte ist der Angeklagte bisher weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. Durch Urteil vom 3. November 1995 verurteilte das Amtsgericht N1. (Az.: 10 Ds 28 Js 537/95 (903/95)) den Beklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten, wobei es die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aussetzte. In der Sache hat das Gericht folgende Feststellungen getroffen: „Im Zeitraum von 1988 bis 1989 war der Angeklagte Lehrer an einem Gymnasium in I. . An einem nicht näher bestimmbaren Tag im Mai 1988 schrieb der am 25.10.1975 geborene Zeuge N2. N3. im Arbeitszimmer der damaligen Wohnung des Angeklagten, L. 9, eine Mathematikarbeit. Anschließend zeigte der Angeklagte ihm seinen Computer. Während beide vor dem Computer saßen, streichelte der Angeklagte den Rücken und fasste zunächst über der Hose an das Geschlechtsteil des Zeugen. Im weiteren Verlauf fasste er in die Hose des Zeugen und streichelte dessen nacktes Geschlechtsteil, während der Zeuge auf seinem Schoß saß. In den folgenden Wochen nahm der Angeklagte den Zeugen, der in seiner Nachbarschaft wohnte, mehrfach nach der Schule in seinem Fahrzeug mit. In mindestens zwei Fällen fasste er dem neben ihm auf dem Beifahrersitz sitzenden Zeugen über der Hose an dessen Geschlechtsteil. Im Herbst 1988 fand im Computerraum des Gymnasiums in I. ein Computerkurs statt, den der Angeklagte leitete und den auch der Zeuge N3. besuchte. An drei nicht näher bestimmbaren Tagen im Herbst forderte der Angeklagte den Zeugen N3. jeweils auf, ihn in den Bücherraum zu begleiten. Dort fasste er dem Zeugen in drei Fällen über der Hose an sein Geschlechtsteil, wobei er seinen Unterkörper an das Gesäß des Zeugen drückte und sein erigiertes Geschlechtsteil hin‑ und herrieb. Während des Computerkurses oder nach dessen Beendigung hielt sich der Zeuge N3. wiederum in einem Fall in der Wohnung des Angeklagten auf. Dort zeigte ihm der Angeklagte eine Illustrierte mit nackten Frauen und blätterte vor ihm die einzelnen Seiten durch, während der Zeuge auf seinem Schoß saß und der Angeklagte ihm wiederum über der Hose an sein Geschlechtsteil fasste. Im Sommer 1989 veranstaltete der Angeklagte im Rahmen einer Ferienfreizeit auf O. dort einen Fotokursus. Dort nahm er in einem Fall den am 25.02.1976 geborenen N4. H1. mit in die Dunkelkammer. Dort setzte er sich auf einen Stuhl, während der Zeuge hinter ihm stand. Er streichelte diesem zunächst über den Rücken und strich dann mit der Hand herunter in Richtung des Geschlechtsteils des Zeugen. Sodann zog er diesen auf seinen Schoß, fasste ihm zunächst über der Hose und später unter der Hose an sein Geschlechtsteil, wobei er den Zeugen am Arm festhielt.“ In Bezug auf die dem Beklagten vorgeworfenen Taten zum Nachteil des N2. N3. hat das Amtsgericht das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO auf die Tat von Mai 1988 beschränkt. Die Bezirksregierung N. teilte dem Beklagten, nachdem sie von dem Strafurteil Kenntnis erlangt hatte, unter dem 5. Februar 1996 mit, dass gemäß § 4 Abs. 2 der Disziplinarordnung Nordrhein-Westfalen die Einleitung eines Disziplinarverfahrens in der Angelegenheit wegen Verjährung nicht mehr möglich sei und das Urteil sowie das Schreiben vom 5. Februar 1996 deswegen nicht zur Personalakte genommen würden. Die Bewährungsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts N1. vom 3. November 1995 wurde dem Beklagten durch Beschluss vom 3. November 2000 erlassen. In einer „Bescheinigung zur Vorlage bei der Schulbehörde“ vom 29. November 2001 bescheinigte der Dipl.-Psychologe X. S1. aus N. , dass eine von dem Beklagten im November 1998 begonnene Psychotherapie als erfolgreich abgeschlossen zu betrachten sei. Der Beklagte sei in jeder Hinsicht zu reflektiertem, gesteuertem und damit verantwortlichem Handeln sowohl im privaten als auch im beruflichen Bereich imstande. Auf Wunsch des Patienten würden weiterhin im vierteljährlichen Turnus Katamnesesitzungen stattfinden. Diese fanden bis in das Jahr 2003 statt. Mit Anklageschrift vom 5. März 2012 erhob die die Staatsanwaltschaft F. erneut Anklage gegen den Beklagten wegen des Vorwurfs des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und legte ihm folgenden Sachverhalt zur Last: „An einem nicht näher bestimmbaren Tag in den Jahren 1991, 1992 oder 1993 war der Zeuge K. N5. , geboren am 7. Mai 19 , auf dem Kindergeburtstag des Sohnes des Angeschuldigten eingeladen. Zum damaligen Zeitpunkt wohnte der Angeschuldigte mit seiner Familie in I. am T. . Nach der Feier fuhr der Angeschuldigte den Zeugen K. N5. , der auf dem Beifahrersitz saß, nach Hause. Auf dem Heimweg hielt der Angeschuldigte sein Fahrzeug an und fasste den Jungen über der Bekleidung an den Penis. Dieses Geschehen dauerte etwa fünf bis zehn Minuten. Anschließend fuhr der Angeschuldigte den Zeugen nach Hause.“ Die der Anklage zugrunde liegenden strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Beklagten waren eingeleitet worden, nachdem der psychisch erkrankte K. N5. am 29. Oktober 2011 in die LWL-Klinik I2. eingewiesen und an der Wand seines Zimmers der folgende Schriftzug entdeckt worden war: „S2. F1. wird bald kein toter Mann mehr sein. Er wird leiden müssen für das, was er mir damals angetan hat. S2. F1. ist bald schon nicht mehr unter uns. Ich werde ihn noch bald anzeigen gehen.“ In seiner polizeilichen Beschuldigtenvernehmung am 16. Februar 2012 räumte der Beklagte den daraufhin zur Anklage gebrachten Sachverhalt ein. Das Amtsgericht N1. (Az.: 5 Ls 12 Js 1872/11 (41/12)) ließ die Anklage mit Beschluss vom 4. April 2012 zu und eröffnete das Hauptverfahren. In der am 18. Oktober 2012 durchgeführten Hauptverhandlung räumte der Angeklagte die ihm mit der Anklageschrift vorgeworfene Tat ebenfalls ein. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft wurde das Verfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO in Hinblick auf die Verurteilung durch das Amtsgericht N1. vom 3. November 1995 eingestellt. Aufgrund einer MiStra‑Anzeige vom 5. März 2012 über die Anklageschrift vom selben Tage leitete die Bezirksregierung N. mit Verfügung vom 20. März 2012 gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein, das zunächst lediglich die dem Beklagten in der Anklageschrift vorgeworfene Tat zum Nachteil des K. N5. zum Gegenstand hatte. Von einer vorläufigen Dienstenthebung sah sie ab. Aufgrund des Inhalts der Anklageschrift und der Hauptverhandlung vom 18. Oktober 2012 erlangte die Bezirksregierung erneut Kenntnis von der Verurteilung des Beklagten vom 3. November 1995. Nachdem die Staatsanwaltschaft F. ihr am 29. Oktober 2012 eine Abschrift des Urteils übermittelt hatte, erweiterte sie den Gegenstand des Disziplinarverfahrens mit Verfügung vom 12. November 2012. Sie legte dem Beklagten nun auch die sich aus den Urteilsfeststellungen ergebenden weiteren Taten – einschließlich der vom Amtsgericht nach § 154 Abs. 2 und Abs. 3 StPO ausgeschiedenen Taten zum Nachteil des N2. N3. – zur Last. Eine vorläufige Dienstenthebung unterblieb weiterhin. Der Beklagte nahm zu den Vorwürfen durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 26. November 2012 Stellung. Er räumte die Vorwürfe ein, vertrat aber die Auffassung, dass ein Vertrauensbestand geschaffen worden sei, der einer disziplinarrechtlichen Verfolgung entgegenstehe. Die Bezirksregierung habe von seiner strafrechtlichen Verurteilung durch das Amtsgericht N1. Kenntnis erhalten und ihm mitgeteilt, dass die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht möglich sei. Unter dem 20. Dezember 2012 teilte die Bezirksregierung dem Beklagten das Ergebnis der Ermittlungen mit. Sie setzte ihn darüber in Kenntnis, dass sie weiterhin davon ausgehe, im Disziplinarverfahren werde auf seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt. Ungeachtet dessen stelle sie eine Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung bis aus Weiteres zurück. Der Beklagte nahm durch Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 9. Januar 2013 erneut Stellung und wurde am 17. Januar 2013 persönlich angehört. Sowohl schriftsätzlich als auch bei seiner persönlichen Anhörung wies er darauf hin, dass die Bezirksregierung über die jeweiligen Schulleiter stets unterrichtet gewesen sei und er aufgrund der Mitteilung vom 5. Februar 1995 davon ausgegangen sei, dass gegen ihn keine Maßnahmen mehr ergriffen würden. Die Schwerbehindertenvertretung nahm, ohne sich zur Erhebung der Disziplinarklage konkret zu äußern, dahingehend Stellung, dass der Beklagte nach dortiger Kenntnis seinen Dienst trotz seiner körperlichen Beeinträchtigungen mit großem Einsatz und ohne Beanstandung versehen habe. Der auf Wunsch des Beklagten beteiligte Personalrat stimmte der Erhebung der Disziplinarklage zu. Der Kläger hat unter dem 13. März 2013 Disziplinarklage erhoben. Er hat dem Beklagten neben dem Sachverhalt, der Gegenstand der Anklage der Staatsanwaltschaft F. vom 5. März 2012 war, die Taten zur Last gelegt, die sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts N1. in seinem Urteil vom 3. November 1995 ergeben, einschließlich der vom Amtsgericht nach § 154 Abs. 2 und Abs. 3 StPO ausgeschiedenen Taten zum Nachteil des N2. N3. . Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe sich in allen Fällen, die Gegenstand der Disziplinarklage sind, jeweils wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes nach § 176 StGB strafbar gemacht und damit ein sehr schweres zum Teil innerdienstliches und zum Teil außerdienstliches Dienstvergehen begangen. Der Verfolgung des Dienstvergehens stünden keine Hindernisse entgegen. Aufgrund des Schreibens der Bezirksregierung vom 5. Februar 1996, mit dem dem Beklagten mitgeteilt worden sei, dass die Einleitung eines Disziplinarverfahrens wegen Verjährung nicht mehr möglich sei, sei kein Disziplinarklageverbrauch eingetreten. Unabhängig davon rechtfertige die weitere erst 2011 bekannt gewordene Tat zum Nachteil des K. N5. bereits für sich genommen die disziplinare Höchstmaßnahme. Auch wenn man dem Beklagten nur die zuletzt genannte Tat als Dienstvergehen vorwerfe, seien die weiteren sich aus den Feststellungen des Strafurteils ergebenden Taten jedenfalls im Rahmen der Maßnahmebemessung zum Nachteil des Beklagten in Ansatz zu bringen. Das Vertrauensverhältnis sei endgültig zerstört und der Beklagte aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dass die Taten schon lange zurücklägen, rechtfertige kein Absehen von der Höchstmaßnahme. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte hat die Vorwürfe eingeräumt, jedoch die Auffassung vertreten, dass angesichts des Zeitablaufs und der damaligen Kenntnis des Klägers vom Urteil des Amtsgerichts N1. eine disziplinarrechtliche Ahndung nicht mehr zulässig sei. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Disziplinarklage abgewiesen. In tatsächlicher Hinsicht hat die Disziplinarkammer den Sachverhalt, den das Amtsgericht N1. in seinem Urteil vom 3. November 1995 festgestellt hat, sowie den in der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 5. März 2012 dargestellten Sachverhalt zugrunde gelegt. Die Disziplinarkammer hat die tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts insgesamt als gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW bindend erachtet und ausgeführt, der Beklagte habe die ihm zur Last gelegten Taten sowohl im Straf- als auch im Disziplinarverfahren eingeräumt. Die Disziplinarkammer hat den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, dass der Beklagte sich durch die von ihm begangenen Sexualdelikte eines schweren, teils innerdienstlich und teils außerdienstlich begangenen Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Das Dienstvergehen wiege im Hinblick auf die Anzahl der Taten, den Schweregrad der jeweiligen Missbrauchshandlungen und insbesondere den Umstand, dass der Beklagte bei dem überwiegenden Teil der Taten seine dienstliche Stellung als Lehrer ausgenutzt habe, so schwer, dass eigentlich seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten sei. Die Verhängung der Höchstmaßnahme sei gleichwohl nicht mehr angezeigt. Ein endgültiger Vertrauensverlust lasse sich nicht (mehr) feststellen. Der Beklagte habe sich in dem Sinne bewährt, dass objektiv der Dienstherr ebenso wie die Allgemeinheit auf eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung vertrauen könnten. Die Taten lägen mehr als 20 Jahre zurück. Darüber hinaus habe der Beklagte zunächst im Rahmen einer Bewährungsauflage und später freiwillig eine jahrelange Therapie durchgeführt, welche nach Aussage des Therapeuten erfolgreich gewesen sei. Erneute Vorfälle habe es nicht gegeben, obwohl der Beklagte weiter Schüler unterrichtet habe. Mangels anderweitiger Anhaltspunkte lasse dies den Rückschluss darauf zu, dass der Beklagte in der Lage sei, seine pädophile Neigung hinreichend zu kontrollieren. Es fehlten greifbare Anhaltspunkte dafür, dass ausschließlich die Kontrolle des Beklagten durch Schulleitung und Kollegen weitere Vorfälle verhindert habe. Der Antrag des Klägers auf Entfernung aus dem Dienst sei inkonsequent und mit seinem Verhalten nicht zu vereinbaren. Er habe sich in Kenntnis des Strafurteils für eine Weiterbeschäftigung des Beklagten entschieden, auch wenn dies erkennbar auf einem kaum nachvollziehbaren Rechtsirrtum beruht habe. Allein die Tatsache, dass der Beklagte nicht von sich aus den Vorfall zu Lasten des Geschädigten N5. , der Gegenstand der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 5. März 2012 war, offenbart habe, rechtfertige keine andere Bewertung. Entscheidend sei, dass insbesondere die Bezirksregierung N. volle Kenntnis von seinen pädophilen Neigungen gehabt habe. Es sei nicht ersichtlich, dass die Kenntnis von diesem einen weiteren Vorfall, den das Strafgericht auf Grund seiner im Vergleich zu den anderen Vorwürfen eher untergeordneten Bedeutung zu Recht gemäß § 154 StPO eingestellt habe, zu einer anderen Entscheidung geführt hätte. Der Beklagte dürfe sich zumindest mittlerweile auf das Schreiben der Bezirksregierung N. vom 5. Februar 1996 berufen. Auch wenn der allgemeine Grundsatz der Verwirkung auf die Ausübung der Disziplinarbefugnis keine Anwendung finde und § 38 VwVfG über die Zusicherung nicht direkt einschlägig sei, seien die diesem Rechtsprinzip bzw. dieser Vorschrift zugrundeliegenden Rechtsgedanken bei der Frage, ob eine Disziplinarmaßnahme noch angezeigt sei, zu berücksichtigen. Es handele sich letztlich um Ausprägungen der Prinzipien von Treu und Glauben und der Verhältnismäßigkeit, welche beide auch im Disziplinarverfahren Anwendung fänden. Das Verhalten der Beteiligten nach der Tatentdeckung bzw. der Verurteilung sowie der Zeitablauf führten im Ergebnis dazu, dass nicht (mehr) von einem vollständigen Vertrauensverlust ausgegangen werden könne bzw. eine Entfernung aus dem Dienst nicht mehr angezeigt sei. Gegen das ihm am 25. September 2013 zugestellte Urteil hat der Kläger am 15. Oktober 2013 Berufung eingelegt. Mit Ablauf des 30. April 2014 ist der Beklagte antragsgemäß in den vorzeitigen Ruhestand versetzt worden. Der Kläger macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe zutreffend ausgeführt, dass die Schwere des Dienstvergehens die disziplinare Höchstmaßnahme erfordere. Es habe indes zu Unrecht angenommen, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht angezeigt sei, weil sich ein endgültiger Vertrauensverlust nicht mehr feststellen lasse. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten weder eine lange Verfahrensdauer noch das lange Zurückliegen des Dienstvergehens an einem einmal eingetretenen Vertrauensverlust etwas ändern. Es sei nicht Zweck des Schreibens vom 5. Februar 1996 gewesen, dem Beklagten eine Bewährungschance zu geben. Mit dem in Rede stehenden Schreiben sei dem Beklagten lediglich das „Ergebnis“ mitgeteilt worden, dass aufgrund irrtümlich angenommener Verjährung die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nicht mehr möglich sei. Das Schreiben, das keinen materiell-rechtlichen Aussagegehalt habe, habe nicht zu einem Disziplinarklageverbrauch geführt. Der Inhalt der Ermittlungsakten, namentlich der Vermerk des Polizeipräsidiums S3. vom 28. Februar 2012, wonach der Beklagte angegeben habe, zu weiteren sexuellen Handlungen an Kindern im Interesse der Opfer keine Angaben machen zu wollen, gebe Anlass zu der Annahme, dass es noch weitere Fälle gegeben habe. Der Beklagte habe zudem in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eingeräumt, in weiteren Fällen Jungen „in die Hose gegangen“ zu sein. Es treffe nicht zu, dass es keine Kontrollen gegeben habe. Die Leitung der Schule in M. , an die der Beklagte nach seiner strafrechtlichen Verurteilung versetzt worden ist, sei informiert und beauftragt gewesen, ihn besonders zu beaufsichtigen. Nach Verkündung des Urteils der Disziplinarkammer habe die Schulleiterin des I1. -B. -Gymnasiums unter dem 14. Oktober 2013 berichtet, dort seien Aktennotizen und Berichte aufgefunden worden, aus denen sich ergebe, dass das Verhalten des Beklagten auch nach seiner Versetzung nach M. Anlass zu Beanstandungen durch die Schulleitung gegeben habe. So sei der Beklagte durch den damaligen Schulleiter unter dem 1. September 1999 schriftlich ermahnt worden. Ein Schüler der 7. Klasse habe offenbart, dass der Beklagte ihn am 27. August 1999 in der ersten großen Pause in den Chemie-Vorbereitungsraum mitgenommen, die Tür hinter sich geschlossen und ihn aufgefordert habe, sich mit oder ohne T-Shirt fotografieren zu lassen. Auch Schüler anderer Klassen hätten von Aufforderungen des Beklagten berichtet, sich von ihm fotografieren zu lassen. Der Beklagte sei von Schülern gefragt worden, ob er die Fotos für seine private „Pornosammlung“ brauche. Der Schulleiter habe den Beklagten deshalb angewiesen, seine Klassen möglichst vom Pult aus zu unterrichten, Berührungen und körperliche Nähe zu vermeiden und das Fotografieren von Schülern zu unterlassen. In einer schriftlichen Stellungnahme habe der Beklagte das Fotografieren von Schülern und seine Aufforderung an den Schüler der 7. Klasse im Chemie-Vorbereitungsraum vom 27. August 1999 eingeräumt. Unter dem 18. Dezember 2003 habe der seinerzeitige Schulleiter vermerkt, er habe den Beklagten ermahnt, weil bekannt geworden sei, dass er einem Jungen der Klasse 5c in die Haare gefasst habe. Der Beklagte habe das eingeräumt und sich dahingehend eingelassen, es sei freundschaftlich gemeint gewesen. Am 2. Mai 2013 sei der Schulleiterin von einer Kollegin berichtet worden, dass der Beklagte mit einigen Jungen den Aufzug benutzt habe. Zudem sei ihr zugetragen worden, dass der Beklagte anlässlich seines Geburtstages eine Schülergruppe privat eingeladen habe. Den Besuch der Schülergruppe habe der Beklagte im Rahmen eines Dienstgesprächs am 4. November 2013 eingeräumt. Der Kläger ist weiter der Auffassung, das Absehen von der vorläufigen Dienstenthebung stehe der Annahme eines endgültigen Vertrauensverlustes nicht entgegen. Die Entscheidung sei vor dem Hintergrund getroffen worden, dass die Schulleiterin die Sorge einer möglichen Suizidgefahr für den Fall einer Suspendierung des Beklagten geäußert habe. Zudem sei nicht bekannt gewesen, dass der Beklagte seinem Therapeuten nicht den vollständigen Sachverhalt offenbart gehabt habe. Unabhängig davon habe das Gericht das Vorliegen eines Vertrauensverlustes objektiv zu beurteilen. Im Übrigen träfen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts jedenfalls auf die erst 2012 bekannt gewordene Tat zum Nachteil des Kindes K. N5. , die für sich genommen schon die disziplinare Höchstmaßnahme rechtfertigte, nicht zu. Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, soweit der Kläger von einer engmaschigen Kontrolle in der Zeit nach seiner Versetzung nach M. spreche, treffe das nicht zu. Der Schulleitung sei lediglich aufgegeben worden, ihn bei „Besonderheiten“ anzusprechen. Soweit der Kläger als Verstoß gegen Weisungen der Schulleitung anführe, dass er gemeinsam mit einem Schüler den Aufzug benutzt habe, stimme dies. Der Grund hierfür sei allerdings gewesen, dass der Schüler ein Gipsbein gehabt und darum gebeten habe, den Aufzug nutzen zu dürfen. Eine Einladung an Schüler zu einer privaten Geburtstagsfeier habe er nicht ausgesprochen. Die Schüler seien vielmehr von sich aus erschienen, um ihm zu gratulieren. Mit seinem Antrag auf Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand habe er einem ihm gegenüber als dringend bezeichneten Wunsch des Klägers entsprochen. Aufgrund der in diesem Zusammenhang geführten Gespräche sei er davon ausgegangen, dass die Angelegenheit damit insgesamt erledigt sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Strafakte der Staatsanwaltschaft F. ‑ 12 Js 1872/11 ‑ sowie der in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung aufgeführten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Dem Beklagten ist wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens das Ruhegehalt abzuerkennen. I.Der Senat geht von dem Sachverhalt aus, der sich aus den tatsächlichen Feststellungen des Amtsgerichts N1. in seinem Urteil vom 3. November 1995 ergibt. Diese Feststellungen sind gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW im Disziplinarverfahren für den Senat bindend, soweit sie die Taten betreffen, wegen derer das Amtsgericht den Beklagten verurteilt hat. Dabei handelt es sich um die auf Mai 1988 datierte Tat zum Nachteil des N2. N3. sowie die Tat zum Nachteil des N4. H1. . Dass das Urteil gem. § 267 Abs. 4 StPO in abgekürzter Form abgefasst worden ist, steht einer Bindungswirkung der darin getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht entgegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 – 1 D 31.98 -, Rn. 12, juris zu § 18 Abs. 1 S. 1 BDO, - sowie Beschluss vom 27.03.2012 – 2 WD 16.11 -, Rn. 20, juris, zu § 84 WDO. Anlass für eine Lösung von diesen Feststellungen gemäß § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW besteht nicht. Die darüber hinaus in dem Strafurteil in Bezug auf weitere Taten zum Nachteil des N6. N7. getroffenen Feststellungen werden von der Bindungswirkung demgegenüber nicht erfasst. Das Amtsgericht hat den Beklagten wegen dieser Taten nicht verurteilt, sondern das Verfahren nach § 154 Abs. 2 u. Abs. 3 StPO eingestellt. Die hierzu getroffenen Feststellungen tragen die Verurteilung des Beklagten nicht und haben deshalb keine Bindungswirkung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60.14 –, Rn. 11, juris. Der Senat legt seiner Entscheidung jedoch nach eigener Überzeugungsbildung aufgrund des Inhalts der Gerichtsakten, der vorliegenden Strafakten und Verwaltungsvorgänge sowie der Einlassung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch den sich aus den nicht tragenden Feststellungen des Strafurteils ergebenden Sachverhalt sowie den Sachverhalt zugrunde, der Gegenstand der Anlageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 5. März 2012 war. Der Beklagte hat die in Rede stehenden Sachverhalte nicht nur in den jeweiligen Ermittlungsverfahren, sondern auch im Disziplinarverfahren wiederholt eingeräumt. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Geständnisse begründeten, liegen nicht vor. II.Der Beklagte hat ein einheitliches Dienstvergehen gem. § 83 Abs. 1 S. 1 LBG NRW a. F., der mangels einer für den Beklagten günstigeren zwischenzeitlichen Regelung (vgl. jetzt § 47 Abs. 1 S. 1 BeamtenStG) Anwendung findet, vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 – 2 C 5.10 –, Rn. 8, juris; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2012 – 3d A 317/11.O –, Rn. 39, juris, begangen. Er hat gegen die Pflicht verstoßen, durch sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.). Er hat sich in insgesamt neun Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§ 176 Abs. 1 StGB in der Fassung vom 10. März 1987) schuldig gemacht. Bei den Taten zum Nachteil des N2. N3. , der im Tatzeitraum Schüler des Beklagten war, handelt es sich um innerdienstliche Pflichtverletzungen. Die Abgrenzung zwischen inner- und außerdienstlicher Pflichtverletzung beruht nicht auf der Zufälligkeit räumlicher oder zeitlicher Beziehung eines Verhaltens zur Dienstausübung, sondern auf einer etwaigen kausalen und logischen Einbindung des maßgeblichen Verhaltens in ein Amt und die damit verbundene dienstliche Tätigkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 2009 – 1 D 1.08 –, Rn. 54, juris. Diese Einbindung in das Amt ist im Streitfall, in dem der Beklagte während des Tatzeitraums Lehrer des von ihm sexuell missbrauchten Schülers war, gegeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Dezember 2009 – 3d A 222/09.O -. Abgesehen davon erfüllen die vom Beklagten begangenen Missbrauchstaten auch die Voraussetzungen, unter denen außerdienstliches Handeln eines Beamten eine Dienstpflichtverletzung - hier: einen Verstoß gegen die Pflicht, auch außerdienstlich der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf erfordert, § 57 Satz 3 LBG NRW a.F. – darstellt. Denn es war nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maß geeignet, Achtung und Vertrauen in einer für das Amt eines Lehrers bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen (§§ 83 Abs. 1 Satz 2, 57 Satz 3 LBG NRW a.F.). Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt maßgeblich von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Straftaten, wie der Beklagte sie begangen hat, besondere Bedeutung zu. Maßgeblich ist auch, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Bezugspunkt hierfür ist das dem Beamten verliehene Amt im statusrechtlichen Sinne. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 2015 – 2 C 9.14 –, Rn. 15 ff., juris. Ein solcher Bezug des Dienstvergehens zum Amt des Beklagten liegt hier vor. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes durch einen Lehrer indiziert einen Persönlichkeitsmangel. Dieser gibt Anlass zu Zweifeln an seiner Eignung, der einem Lehrer als Dienstpflicht obliegenden Erziehungsaufgabe gegenüber den ihm anvertrauten Schülern jederzeit gerecht zu werden. Nach Bekanntwerden eines derartigen Fehlverhaltens ist ein Lehrer bei der Aufgabenwahrnehmung zumindest stark beeinträchtigt, weil er elementare Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt hat, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegen und anvertraut sind. III. Nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Umstände wäre der Beklagte, befände er sich noch im Dienst, aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Denn er hat durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren (§ 13 Abs. 3 S. 1 LDG NRW). Aufgrund seiner während des Berufungsverfahrens erfolgten Versetzung in den Ruhestand tritt gem. § 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW an die Stelle der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis die Aberkennung des Ruhegehalts. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 –, BVerwGE 147, 229, Rn. 13. 1.Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 S. 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium. Das von dem Beklagten begangene Dienstvergehen wiegt so schwer, dass seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nach §§ 5 Abs. 1 Ziff. 5, 10 LDG NRW indiziert war. Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist eine schwerwiegende Straftat, die in hohem Maße persönlichkeits- und gemeinschaftsschädigend ist. Er gefährdet den sittlichen Reifeprozess eines jungen Menschen und die harmonische Entwicklung seiner Gesamtpersönlichkeit. Der Schutz vor diesen Gefahren ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit, jedenfalls einer überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung – trotz "Liberalisierung" der gesellschaftlichen Anschauungen auf sexuellem Gebiet – nach wie vor besonders ernst genommen wird. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen setzen den Täter in hohem Maße der Missachtung aus. Deshalb führt der strafbare sexuelle Missbrauch von Kindern und Jugendlichen durch einen Beamten in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu völligem Ansehensverlust. Das gilt erst recht und in ganz besonderem Maße für die Beamtengruppe der Lehrer. Dem Lehrer obliegt die Aufgabe, die ihm anvertrauten Schüler über die reine Wissensvermittlung hinaus zu sozialer Verantwortung und Menschlichkeit, zur Achtung der Würde anderer und zur Eigenverantwortlichkeit zu erziehen und sie in der Entfaltung ihrer Persönlichkeit und Begabung zu fördern (vgl. Art. 7 Verfassung NRW, §§ 1, 2 SchulG NRW). Er gehört daher zu dem Personenkreis, von dem die Allgemeinheit, insbesondere auch die Eltern, ein hohes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein erwartet, wenn es um Straftaten zum Nachteil junger Menschen geht. Strafbare Handlungen eines Lehrers in Form des sexuellen Missbrauchs von Kindern oder Jugendlichen stehen diesen berechtigten Erwartungen unvereinbar gegenüber. Ein solches Verhalten ist daher von seinem Gewicht her grundsätzlich geeignet, einen endgültigen Vertrauens- und Ansehensverlust herbeizuführen und damit die Verhängung der Höchstmaßnahme zu rechtfertigen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 – 1 D 72.97 -, Rn. 14, juris; OVG NRW, Urteile vom 15. Dezember 2009 – 3d A 222/09.O -, vom 7. Mai 2008 – 21d A 2998/07.O – und vom 12. März 2008 – 21d A 361/07.O -; OVG Rheinland-Pfalz Urteil vom 24. Februar 2012 – 3 A 11426/11 -, Rn. 37, juris. Der Beklagte hat die ihm zur Last gelegten Missbrauchshandlungen wiederholt und über einen längeren Zeitraum begangen. Allein den Schüler N2. N3. hat er insgesamt sieben Mal sexuell missbraucht. Hinzu kommen jeweils eine weitere Tat zum Nachteil des N4. H1. im Sommer 1989 und zum Nachteil des K. N5. , die er zu einem nicht mehr genau bestimmbaren Zeitpunkt in den Jahren 1991 bis 1993 begangen hat. Ihrer Intensität nach sind die Missbrauchshandlungen nicht im oberen Bereich des denkbaren Spektrums einzuordnen. Sie sind gleichwohl von nicht unerheblichem Gewicht. Das gilt namentlich für das Berühren des nackten Geschlechtsteils bei den Schülern N3. und H1. sowie die Manipulationen des Beklagten an seinem eigenen Geschlechtsteil zum Zwecke des Lustgewinns bei den Taten zum Nachteil des N2. N3. im Bücherraum des Gymnasiums in I. . Das Dienstvergehen erlangt besonderes Gewicht dadurch, dass der Beklagte den überwiegenden Teil der Missbrauchstaten zum Nachteil eines ihm anvertrauten Schülers begangen hat. Der sexuelle Missbrauch eines ihm anvertrauten Schülers stellt bei einem Lehrer ein außerordentlich schweres Versagen im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten dar. Er beeinträchtigt nicht nur das Ansehen des Berufsbeamtentums, sondern zeigt damit in der Regel seine fehlende Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er muss insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder fördern und schützen. Schüler, Eltern, Dienstherr und Öffentlichkeit müssen sich unbedingt darauf verlassen können, dass sexuelle Übergriffe von Lehrern auf Schüler unterbleiben. Deshalb ist bei sexuellem Missbrauch von anvertrauten Schülern unter 16 Jahren durch Lehrer gemäß § 174 Abs. 1 Nr. 1, § 176 Abs. 1 StGB die Höchstmaßnahme der Entfernung aus dem Dienst indiziert, wenn es in der Gesamtheit an hinreichend gewichtigen entlastenden Gesichtspunkten fehlt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 – 2 B 140.11 –, Rn. 9, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24. Februar 2012 – 3 A 11426/11 -, Rn. 31, juris. 2.Ist demzufolge eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, Rn. 17, juris m. w. N., sowie Beschluss vom 1. März 2012 – 2 B 140.11 –, Rn. 9, juris. Das ist hier nicht der Fall. a)Das Bemessungskriterium „Persönlichkeitsbild des Beamten“ gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, Rn. 6, juris. aa)Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen könnten, liegen nicht vor. Der Milderungsgrund des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation ist nicht gegeben. Es fehlt bereits an einer die Versuchung auslösenden Situation, die geeignet war, ein gewisses Maß an Kopflosigkeit, Spontaneität und Unüberlegtheit herbeizuführen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2013 - 2 B 35.13 -, Rn. 6, juris. Der Beklagte hat die Missbrauchstaten vielmehr über einen längeren Zeitraum in unterschiedlichen Situationen und zum Nachteil verschiedener Opfer begangen. Auch der Milderungsgrund einer freiwilligen Offenbarung des Dienstvergehens greift nicht zugunsten des Beklagten ein. Es kann offen bleiben, ob dieser Milderungsgrund, den das Bundesverwaltungsgericht für die Fallgruppe der Veruntreuung amtlich anvertrauter Gelder entwickelt und auch auf Steuerhinterziehungen angewandt hat, auch auf Fälle des sexuellen Missbrauchs Anwendung finden kann. Denn der Milderungsgrund liegt nur vor, wenn der Beamte das Dienstvergehen vor seiner Aufdeckung aus eigenem Antrieb ohne Furcht vor konkreter Entdeckung vorbehaltlos und vollständig offenlegt. Der Milderungsgrund greift hingegen nicht mehr ein, wenn der Beamte das Dienstvergehen offenbart, weil er damit rechnet, dass deswegen gegen ihn ermittelt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juli 2011 – 2 C 16.10 –, Rn. 36, juris. Der Beklagte hat die Tat zum Nachteil des K. N5. erst nach Einleitung der Ermittlungen gegen ihn im Rahmen seiner Vernehmung als Beschuldigter eingeräumt. Auch die weiteren Taten zum Nachteil des N2. N3. und des N4. H1. hat der Beklagte zwar in dem gegen ihn geführten Strafverfahren eingeräumt. Anhaltspunkte dafür, dass er die Taten von sich aus zu einem Zeitpunkt offenbart hat, zu dem er noch nicht mit Ermittlungen rechnete, sind jedoch weder vorgetragen noch ersichtlich. bb)Stehen dem Beklagten demnach keine in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbildes bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, Rn. 25, juris und Beschluss vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 - , Rn. 21, juris. Für den Beklagten spricht, dass er das ihm vorgeworfene Verhalten im Strafverfahren und auch im Rahmen des Disziplinarverfahrens wiederholt eingeräumt und sich einer Therapie unterzogen hat. Auch diese Umstände führen indes zu keinem anderen Abwägungsergebnis. Zwar zeigen die Geständnisse und die Durchführung der Therapie die Bereitschaft des Beklagten, die Verantwortung für sein Fehlverhalten zu übernehmen. Auch belegen sie sein Bemühen, seine pädophile Neigung unter Kontrolle zu bringen, um weitere Fehltritte zu vermeiden. Angesichts der Schwere des Dienstvergehens erscheint jedoch auch unter Berücksichtigung dieses Gesichtspunkts ein Absehen von der Höchstmaßnahme nicht gerechtfertigt. Die Schwere des Dienstvergehens wird auch nicht durch ein im Übrigen beanstandungsfreies Verhalten des Beklagten derart ausgeglichen, dass ein Absehen von der Höchstmaßnahme gerechtfertigt wäre. Insofern kommt es nicht darauf an, ob der Beklagte durch sein Verhalten nach der Versetzung nach M. erneut gegen ihm obliegende Dienstpflichten verstoßen hat. Auch wenn man zu seinen Gunsten ein im Übrigen beanstandungsfreies Verhalten unterstellte, wäre dieses nicht geeignet, schwere Pflichtenverstöße der hier in Rede stehenden Art in einem milderen Licht erscheinen zu lassen. Denn ein Beamter ist generell verpflichtet, bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich achtungs- sowie vertrauenswürdig zu verhalten (§ 57 Sätze 1 und 3 LBG NRW a.F., vgl. § 34 Sätze 1 und 3 BeamtStG). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 2013 - 2 B 63.12 -, Rn. 13, juris, m. w. N. b)Das Bemessungskriterium „Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit“ gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion. Vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Mai 2008 - 2 C 59.07 -, Rn. 15, juris und vom 20. Oktober 2005 - 2 C 12.04 -, Rn. 26, juris. Ein endgültiger Vertrauensverlust ist eingetreten, wenn die Gesamtwürdigung der bedeutsamen Umstände ergibt, dass der Beamte auch künftig seinen Dienstpflichten nicht nachkommen wird oder die Ansehensschädigung nicht wiedergutzumachen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2006 – 2 C 11.05 –, Rn. 24, juris. Die Würdigung aller Umstände unter Beachtung dieses Maßstabes führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass der Dienstherr und die Allgemeinheit dem Beklagten nach dem von ihm begangenen sehr schweren Dienstvergehen kein Vertrauen mehr in eine zukünftig pflichtgemäße Amtsausübung entgegenbringen konnten und die von ihm zu verantwortende Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen war. Der Beklagte hat, indem er sich als Lehrer wiederholt des sexuellen Missbrauchs von - ihm zum Teil anvertrauten - Kindern schuldig gemacht hat, ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das aus der Sicht eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters regelmäßig einen vollständigen und endgültigen Ansehens- und Vertrauensverlust bewirkt. Für den Beklagten sprechende Umstände, die unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit ein Absehen der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßahme rechtfertigten, sind nicht gegeben. aa)Weder die lange Dauer des Verfahrens noch das lange Zurückliegen des Dienstvergehens rechtfertigen es, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Zwar kann eine pflichtenmahnende Disziplinarmaßnahme in solchen Fällen unvereinbar mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden. Bei Fortbestand des Beamtenverhältnisses kann das durch ein Dienstvergehen ausgelöste Sanktionsbedürfnis gemindert werden oder sogar entfallen, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen dienstlichen und wirtschaftlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben, so dass sie eine günstigere Persönlichkeitsprognose ermöglichen. Demgegenüber geht es bei der – hier in Rede stehenden - Dienstentfernung darum, das Beamtenverhältnis in Fällen besonders schwerwiegender Dienstvergehen zu beenden, weil der Beamte im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist. An dem endgültigen Vertrauensverlust (§ 13 Abs. 2 Satz 1 BDG), den er durch sein Fehlverhalten herbeigeführt hat, vermögen eine lange Verfahrensdauer oder ein langes Zurückliegen des Dienstvergehens nichts zu ändern. Das verlorene Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf wiederhergestellt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2012 – 2 A 11.10 –, Rn. 84, juris. bb)Auch die Tatsache, dass der Kläger den Beklagten, nachdem ihm das Strafurteil vom 3. November 1995 und die Vorwürfe der genannten Anklageschrift bekannt geworden waren, bis zu seiner Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand zum 30. April 2014 auf einem anderen Dienstposten weiterbeschäftigt hat, rechtfertigt keine mildere Disziplinarmaßnahme. Denn über die Frage des Verbleibs im Beamtenverhältnis haben nicht die einzelnen Dienstvorgesetzten, sondern unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes die Disziplinargerichte zu entscheiden. Diese haben zu beurteilen, ob aufgrund des Dienstvergehens ein endgültiger Vertrauensverlust eingetreten ist. Ist dies - wie hier - der Fall, so vermag daran auch eine Weiterverwendung auf einem anderen Dienstposten nichts zu ändern. Denn das Vertrauen bezieht sich auf den allgemeinen Status als Beamter, auf das Amt als Ganzes. Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 2005 – 1 D 3.04 –, Rn. 26, juris und Beschluss vom 1. März 2012 – 2 B 140.11 –, Rn. 7, juris. dd)Auch die von Beklagten durchgeführte Psychotherapie führt, unabhängig davon ob sie, wie vom behandelnden Therapeuten bescheinigt, erfolgreich war, zu keiner anderen Bewertung. Zwar kann es grundsätzlich zu Gunsten des Beamten in Ansatz zu bringen sein, wenn er die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Dabei kann sich eine mildernd zu berücksichtigende günstige Zukunftsprognose auch aus der Durchführung einer Therapiemaßnahme ergeben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2015 – 2 B 32.14 –, Rn. 29, juris und Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 13.10 -, Rn. 30, juris. Das gilt jedoch nicht, wenn ein Ansehens- und Autoritätsverlust aufgrund des Dienstbezuges der Verfehlungen eingetreten ist, der nicht mehr rückgängig gemacht werden kann. Das ist bei einem Lehrer, der - wie der Beklagte -, über mehrere Jahre hinweg Kinder und namentlich einen ihm anvertrauten Schüler sexuell missbraucht hat, der Fall. Der hierdurch eingetretene vollständige Vertrauens- und Ansehensverlust kann durch eine zum Ausschluss einer Wiederholungsgefahr aufgenommene Therapie nicht rückgängig gemacht werden. Das gilt unabhängig davon, ob der damit verfolgte Zweck erreicht worden ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2012 – 2 B 133.11 –, Rn. 17, juris; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juni 2012 – DL 13 S 155/12 –, Rn. 44, juris; OVG Lüneburg, Urteil vom 12. März 2013 – 6 LD 4/11 –, Rn. 58, juris. Denn ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur vorliegen, wenn der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen, sondern namentlich auch dann, wenn die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses – wie hier - nicht wieder gutzumachen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 –, Rn. 18,juris. ee)Ebenso wenig wie die Psychotherapie, der sich der Beklagte unterzogen hat, vermag auch das weitere inner- und außerdienstliche Verhalten des Beklagten nach den in Rede stehenden Taten den eingetreten Vertrauens- und Ansehensverlust wieder gut zu machen. Dies gilt unabhängig davon, ob es erneut Anlass zu Beanstandungen gegeben hat. Es ist deshalb nicht entscheidungserheblich, ob der Beklagte durch das vom Kläger im Berufungsverfahren vorgetragene dienstliche Verhalten nach seiner Versetzung an das I1. -B. -Gymnasium, wie das Fotografieren von Schülern, erneut gegen die ihm obliegenden Dienstpflichten verstoßen hat. 3.Die Versetzung des Beklagten in den Ruhestand rechtfertigt ebenfalls kein Absehen von der disziplinaren Höchstmaßnahme. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand die Ausübung der Disziplinarbefugnis nicht beeinträchtigt. Denn auch Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte verfolgen den Zweck, die Integrität des Berufsbeamtentums zu wahren und damit die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen. Es wären Rückwirkungen auf das Vertrauen in die Integrität der Beamtenschaft zu erwarten, wenn ein Ruhestandsbeamter trotz eines erheblichen, während seiner aktiven Dienstzeit begangenen Dienstvergehens, durch das er das Vertrauen in seine Zuverlässigkeit zerstört hat, weiterhin sein Ruhegehalt beziehen könnte und berechtigt bliebe, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem früheren Amt verliehenen Titel zu führen. Auch gebietet der Gleichheitssatz gemäß Art. 3 Abs. 1 GG, dass ein Beamter, der nach Begehung einer schwerwiegenden Verfehlung in den Ruhestand tritt, nicht besser gestellt werden darf als ein Beamter, der bis zum Abschluss des Disziplinarverfahrens im aktiven Dienst verbleibt. Auf diese Weise wird die Disziplinarmaßnahme nicht von dem mehr oder weniger zufälligen oder gar gesteuerten Ausscheiden aus dem aktiven Dienst abhängig gemacht. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2012 – 2 B 140.11 –, Rn. 6, juris; BVerfG, Kammerbeschluss vom 22. November 2001 - 2 BvR 2138/00 - NVwZ 2002, 467. 4.Der disziplinaren Ahndung des Dienstvergehens stehen Verfolgungshindernisse nicht entgegen. a)Weder die Tatsache, dass der Kläger dem Beklagten in Kenntnis des Strafurteils des Amtsgerichts N1. mit Schreiben vom 5. Februar 1996 seine Rechtsauffassung mitteilte, ein Disziplinarverfahren könne wegen Verjährung nicht mehr eingeleitet werden, noch die anschließende Weiterbeschäftigung des Beklagten an einem anderen Gymnasium hindern eine disziplinare Ahndung der dem Kläger bereits 1996 bekannt gewordenen Verfehlungen. Ein verfahrenshindernder Verzicht des Klägers auf die disziplinarrechtliche Verfolgung der Taten kommt ebenso wenig in Betracht wie die Verwirkung der Disziplinarbefugnis. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der allgemeine Rechtsgrundsatz der Verwirkung auf die Ausübung der Disziplinarbefugnis nicht anzuwenden ist. Die disziplinarische Verfolgung von Dienstvergehen kann nicht durch Verwirkung oder durch Verzicht seitens des Dienstherrn ausgeschlossen werden. Diese Rechtsprechung beruht auf dem Gedanken, dass der Zweck der Disziplinarbefugnis nicht darin liegt, begangenes Unrecht zu vergelten. Vielmehr geht es darum, unter Beachtung des Schuldprinzips und des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit die Integrität des Berufsbeamtentums und die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes aufrechtzuerhalten. Für eine Anwendung des Rechtsinstituts der Verwirkung ist neben den gesetzlichen Regelungen über Disziplinarmaßnahmeverbote wegen Zeitablaufs und Verwertungsverbote demgemäß kein Raum. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 10. Oktober 2014 – 2 B 66.14 –, Rn. 11, juris, vom 16. Mai 2012 – 2 B 3.12 –, Rn. 5, juris, und vom 6. Juli 1984 – 1 DB 21.84 –, BVerwGE 76, 176. Hiervon ist im Ansatz auch die Disziplinarkammer ausgegangen. Nicht zu folgen ist jedoch ihrer Einschätzung, der disziplinarrechtlichen Verfolgung der Missbrauchstaten stünden, soweit sie dem Kläger bereits zum Zeitpunkt der Mitteilung vom 5. Februar 1996 bekannt waren, gleichwohl die dem Grundsatz der Verwirkung sowie der Vorschrift des § 38 VwVfG zugrunde liegenden Rechtsgedanken, namentlich das Prinzip von Treu und Glauben, entgegen. Die Gründe, die die Annahme einer Verwirkung der Disziplinarbefugnis entgegenstehen, schließen es zugleich aus, die dem Verwirkungsgedanken zugrunde liegenden Rechtsgrundsätze heranzuziehen und diese der disziplinaren Ahnung des Dienstvergehens entgegenzuhalten. Die Disziplinarkammer hat einen Verstoß gegen Treu und Glauben gerade darin gesehen, dass der Kläger durch seine Mitteilung vom 5. Februar 1996 und die anschließende Weiterbeschäftigung einen Vertrauenstatbestand geschaffen habe, zu dem er sich durch Einleitung des Disziplinarverfahrens in Widerspruch gesetzt habe. Damit hat sie unter Bezugnahme auf den allgemeinen Grundsatz von Treu und Glauben letztlich den – auf die Disziplinarbefugnis jedoch gerade nicht anwendbaren - Verwirkungseinwand durchgreifen lassen. Der Verwirkungseinwand ist lediglich eine besondere Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben. Die Verwirkung als Hauptanwendungsfall des Verbots widersprüchlichen Verhaltens bewirkt, dass ein Recht nicht mehr ausgeübt werden kann, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung eine längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, die die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben erscheinen lassen (Umstandsmoment). Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. März 2013 – 4 BN 33.12 –, Rn. 5, juris. Genau hierauf, nämlich den Ablauf eines längeren Zeitraums und die Begründung eines Vertrauenstatbestandes in Bezug auf das Absehen von einer disziplinaren Verfolgung, hat sich der Beklagte berufen und die Disziplinarkammer die Annahme der Treuwidrigkeit gestützt. b)Auch aus dem Verwertungsverbot nach § 51 Abs. 1 BZRG ergibt sich für das Disziplinarverfahren kein Verfolgungshindernis. Nach dieser Vorschrift dürfen die Tat und die Verurteilung dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und nicht zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn die Eintragung über eine Verurteilung im Register getilgt worden ist oder zu tilgen ist. Sie hat im Disziplinarverfahren nur die Bedeutung, dass im Rahmen der Bemessung der Disziplinarmaßnahme, bei der das Persönlichkeitsbild des Beamten angemessen zu berücksichtigen ist, nicht zu Lasten des Beamten auf von § 51 BZRG erfasste Verurteilungen wegen anderer - nicht den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildender - Vergehen abgestellt werden darf. Sie hindert dagegen nicht die disziplinarrechtliche Ahndung eines Dienstvergehens, das zugleich eine Straftat darstellt und auch als solche strafrechtlich geahndet worden ist. Insoweit ist es auch ohne Belang, für die disziplinarrechtliche Ahndung des Dienstvergehens, ob die Tilgungsreife vor oder nach Einleitung des Disziplinarverfahrens eintritt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. November 2013 - 2 B 86.13 -, Rn. 10, juris. 5.Angesichts des vom Beklagten begangenen Vergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung wäre seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, wenn er sich noch im Dienst befände, und ist die Aberkennung des Ruhegehalts schließlich nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst war die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. V.Zu einer Verlängerung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§§ 12 Abs. 2 S. 2, 10 Abs. 3 Satz 3 LDG NRW) bestand kein Anlass. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), besteht nicht.