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Urteil

DL 13 S 155/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Das gezielte Sichverschaffen und kurzfristige Speichern kinderpornographischer Bilddateien im Internet erfüllt den strafbewehrten Besitz nach § 184b Abs. 4 StGB und begründet ein außerdienstliches Dienstvergehen. • Bei Lehrern ist der Besitz kinderpornographischen Materials in der Regel eine derart gravierende Pflichtverletzung, dass die Entfernung aus dem Dienst die gebotene Disziplinarmaßnahme sein kann. • Nachträgliche Therapie- oder Rehabilitationsmaßnahmen können nicht zurückgenommene Vertrauensverluste dann nicht heilen, wenn das Ansehen des Lehramts und das Vertrauen der Öffentlichkeit bereits unwiederbringlich geschädigt sind.
Entscheidungsgründe
Entfernung eines Lehrers wegen Besitzes kinderpornographischer Dateien • Das gezielte Sichverschaffen und kurzfristige Speichern kinderpornographischer Bilddateien im Internet erfüllt den strafbewehrten Besitz nach § 184b Abs. 4 StGB und begründet ein außerdienstliches Dienstvergehen. • Bei Lehrern ist der Besitz kinderpornographischen Materials in der Regel eine derart gravierende Pflichtverletzung, dass die Entfernung aus dem Dienst die gebotene Disziplinarmaßnahme sein kann. • Nachträgliche Therapie- oder Rehabilitationsmaßnahmen können nicht zurückgenommene Vertrauensverluste dann nicht heilen, wenn das Ansehen des Lehramts und das Vertrauen der Öffentlichkeit bereits unwiederbringlich geschädigt sind. Ein verbeamteter Studienrat wurde beschuldigt, sich wiederholt über einen längeren Zeitraum kinderpornographische Bilddateien aus dem Internet verschafft, auf seinem privaten Rechner gespeichert und teilweise auf eine CD gebrannt zu haben. Gegen ihn ergingen zwei rechtskräftige Strafbefehle wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften; insgesamt konnten 72 bis 80 entsprechende Bilddateien festgestellt werden. Die Entdeckung einer CD mit sieben derartige Dateien erfolgte bei einer Grenzkontrolle; über den Vorfall wurde in der Presse berichtet. Im Disziplinarverfahren gab der Beamte an, er habe die Bilder nach Nutzung gelöscht, teilweise ohne sich der Speicherung bewusst gewesen zu sein, und berief sich auf Therapieerfolge. Psychiatrische und psychotherapeutische Befunde diagnostizierten unter anderem eine Internet-Sucht mit Bezug zu Kinderpornographie. Das Verwaltungsgericht entfernte ihn aus dem Dienst; die Berufung wurde zurückgewiesen. • Feststellungen: Die Strafbefehle und die Ermittlungsakten sowie die Beweisaufnahme vor Gericht ergaben, dass der Beamte gezielt kinderpornographische Seiten aufsuchte, Dateien anklickte, teilweise manuell in Ordner speicherte und diese nach Sitzungen wieder löschte; des Weiteren wurde eine CD mit kinderpornographischem Material sichergestellt. • Rechtliche Einordnung: Dieses Verhalten erfüllt den Tatbestand des Besitzes kinderpornographischer Schriften nach § 184b Abs. 4 StGB; nach herrschender Rechtsprechung reicht bereits das gezielte Aufrufen und die automatische oder manuelle Zwischenspeicherung zum Besitz im strafrechtlichen Sinn. • Dienst- und Disziplinarrechtliche Würdigung: Das schuldhafte Sichverschaffen und Besitzen ist als außerdienstliches Dienstvergehen zu qualifizieren, weil es das in besonderem Maße gebotene Vertrauen in einen Lehrer beeinträchtigt (§§ 71,73 LBG a.F./§§ 47,34 BeamtStG n.F.). • Maßnahme: Angesichts der Schwere, der Anzahl und der Inhalte der Dateien sowie der wiederholten und über längere Zeit erfolgten Handlungen ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 11 LDO gerechtfertigt; mildernde Umstände und therapeutische Fortschritte reichen nicht aus, um den endgültigen Vertrauensverlust zu beseitigen. • Verfahrensrechtliches: Das Verfahren wurde nach der zum Tatzeitpunkt geltenden Landesdisziplinarordnung geführt; das Gericht stützte sich auf eigene Feststellungen und die Beweisergebnisse unabhängig von der Akzeptanz der Strafbefehle durch den Beschuldigten. • Orientierungsrahmen: Bei Lehrern bildet der strafrechtliche Rahmen des § 184b Abs. 4 StGB einen Orientierungsrahmen für die Disziplinarmaßnahme; bei besonders verwerflichen Tatumständen ist die Entfernung aus dem Dienst angezeigt. Die Berufung des Beamten gegen die Entfernung aus dem Dienst wurde zurückgewiesen; das Urteil der Disziplinarkammer blieb bestätigt. Der Senat stellte fest, dass der Beamte vorsätzlich und schuldhaft kinderpornographische Dateien besessen und sich damit eines außerdienstlichen Dienstvergehens schuldig gemacht hat. Wegen der Schwere des Verstoßes, der Anzahl und der besonders schweren Inhalte der Dateien sowie der wiederholten Handlungsweise ist das Vertrauen von Dienstherrn und Öffentlichkeit endgültig zerstört, sodass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angemessen und erforderlich ist. Therapeutische Maßnahmen und sonstige Entlastungsumstände genügen nicht, um den Vertrauensverlust zu heilen; der Beamte hat daher die Kosten des Verfahrens zu tragen.