Beschluss
1 A 1862/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0129.1A1862.14.00
80mal zitiert
7Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
7 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.953,92 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.953,92 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die genannten Zulassungsgründe liegen auf der Grundlage der maßgeblichen (fristgerechten) Darlegungen nicht vor. 1. Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Zweifel solcher Art sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- oder Rechtslage beantworten lässt. Der die Zulassung der Berufung beantragende Beteiligte hat gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung (seiner Ansicht nach) zuzulassen ist. Ist die angegriffene Entscheidung in jeweils selbstständig tragender Weise mehrfach begründet, so muss im Hinblick auf jeden der Begründungsteile ein Zulassungsgrund dargelegt werden und gegeben sein. Anderenfalls verbliebe nämlich eine keinen ernstlichen Zweifeln ausgesetzte, die Entscheidung bereits für sich genommen tragende Begründung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 2015– 1 A 2642/10 –, juris, Rn. 4, m. w. N.; vgl. ferner Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 a Rn. 186, 194. In Anwendung dieser Grundsätze ist die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Rückforderungsbescheid vom 22. November 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. Januar 2012 rechtmäßig ist. Zur Begründung hat es u. a. ausgeführt, dem Kläger seien in der Zeit vom 1. April 2008 bis zum 31. Januar 2010 insgesamt 4.953,92 Euro an Versorgungsbezügen zu viel bezahlt worden. Die dieser Zuvielzahlung zugrunde liegende Regelung der Versorgungsbezüge des Klägers sei bestandskräftig, nachdem der Kläger die Klage im Verfahren 1 K 411/10 vor dem Verwaltungsgericht Aachen zurückgenommen habe. „Im Übrigen“ habe das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 23. Juli 2010 – 1 B 426/10 – hinreichend dargelegt, aus welchen Gründen diese Rentenregelung rechtlich nicht zu beanstanden sei. Diese Ausführungen im angefochtenen Urteil sind in der Weise zu verstehen, dass das Verwaltungsgericht seine Auffassung, der Kläger habe in der oben genannten Zeit 4.953,92 Euro an Versorgungsbezügen zu viel erhalten, zum einen auf die Bestandskraft des dem Verfahren 1 K 411/10 zugrunde liegenden Bescheides des Bundeseisenbahnvermögens vom 14. Januar 2010 stützt. Zum anderen – und zwar unabhängig von der eben genannten Begründung – verweist das Verwaltungsgericht darauf, die der Überzahlung zugrunde liegende Rentenregelung sei rechtmäßig. Dass die zweite Begründung unabhängig von der ersten ist, also die Entscheidung selbstständig trägt, ergibt sich aus den Worten „Im Übrigen“, mit denen das Verwaltungsgericht diese Begründung eingeleitet hat. Zumindest hinsichtlich dieses selbstständig tragenden Begründungsteils des angefochtenen Urteils, der sich mit auf die hier grundsätzlich zur Anwendung gekommene Art der Ruhensberechnung bezieht, liegen keine ernstlichen Zweifel vor. a) Ohne Erfolg macht der Kläger geltend, er habe für den in Rede stehenden Zeitraum nicht zu hohe Versorgungsbezüge erhalten und müsse daher nichts erstatten. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, § 61 SGB VII solle sicherstellen, dass seine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung nicht niedriger sei als seine fiktiven Versorgungsbezüge nach einem Dienstunfall, der zur Versetzung in den Ruhestand geführt hätte. Werde ein Teil dieser Unfallrente auf seine Versorgung angerechnet, führe dies im Ergebnis jedoch dazu, dass er weniger an Versorgungsbezügen erhalte als nach einem Dienstunfall, der zur Versetzung in den Ruhestand geführt hätte. Zwar treffen die Ausführungen des Klägers zu Sinn und Zweck des § 61 SGB VII zu. Vgl. Padé in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB VII, 2. Aufl. 2014, Stand: 9. November 2015, § 61Rn. 15 ff.; Holtstraeter, in: Kreikebohm u. a., Kommentar zum Sozialrecht, 3. Aufl. 2013, § 61 SGB VII Rn. 4. Gleichwohl darf eine solche Unfallrente nach § 55 BeamtVG auch dann auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden, wenn dies dazu führt, dass der Beamte letztlich eine niedrigere Versorgung erhält als nach einem Dienstunfall, der zur Versetzung in den Ruhestand geführt hätte. Auf diesen Widerspruch zur Zweckbestimmung des § 61 SGB VII weist Zahn, in: Stegmüller u. a., BeamtVG, Stand: Sept. 2015, § 55 Rn. 87 a. E., hin. Die Zulässigkeit einer solchen Anrechnung ergibt sich schon aus dem eindeutigen Wortlaut des § 55 BeamtVG, in den die Anrechnungsregelungen von Unfallrenten durch Art. 1 Nr. 37 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 (BGBl. I S. 3926) zum 1. Januar 2002 lange nach dem Inkrafttreten des § 61 SGB VII im Jahre 1997 eingefügt worden ist. Nach § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Nach Satz 2 Nr. 3 Halbsatz 1 der Vorschrift gilt als Rente eine Rente aus der gesetzlichen Unfallversicherung, wobei für den Ruhegehaltempfänger ein dem Unfallausgleich (§ 35) entsprechender Betrag unberücksichtigt bleibt. § 55 Abs. 2 BeamtVG legt im Einzelnen fest, wie sich die in Absatz 1 genannte Höchstgrenze berechnet. Ausgehend davon ergibt sich aus § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG zwingend eine Anrechnung der Unfallrente abzüglich eines dem Unfallausgleich entsprechenden Betrages. In Fällen wie dem vorliegenden ist auch weder § 55 Abs. 1 BeamtVG einschränkend auszulegen, noch ist die Höchstgrenze des § 55 Abs. 2 BeamtVG anders als nach dem Gesetzeswortlaut zu berechnen, um etwa Sinn und Zweck von § 61 SGB VII zu berücksichtigen, so der Vorschlag von Zahn, in: Stegmüller u. a., BeamtVG, Stand: Sept. 2015, § 55 Rn. 87 a. E., oder weil § 55 BeamtVG ansonsten insoweit verfassungswidrig wäre. Dies kommt wegen des eindeutigen Wortlauts von § 55 BeamtVG und der strikten Gesetzesbindung im Versorgungsrecht (§ 3 BeamtVG) nicht in Betracht. Zur Gesetzesbindung im Versorgungsrecht siehe BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2011 – 2 C 25.09 –, Buchholz 449.4 § 55 b SVG Nr. 1 = juris, Rn. 11. Im Übrigen ist die vom Kläger gerügte Handhabung der Vorschrift nicht verfassungswidrig. Sie verstößt nicht deswegen gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG, weil sich die Versorgungsbezüge von Beamten, die einen Dienstunfall im Sinne des § 31 BeamtVG erleiden, anders berechnen als bei Beamten, die einen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherten Unfall erleiden. Da es im einen Fall um einen Dienstunfall im Sinne des Beamtenversorgungsrechts geht, im anderen um einen Unfall in einem anderen System der sozialen Sicherung, sind die Sachverhalte schon nicht im Wesentlichen gleich. Jedenfalls hat der Kläger nichts Überzeugendes dafür dargetan und ist auch sonst nicht ersichtlich, dass es sachwidrig wäre, die Fälle unterschiedlich zu behandeln und Beamten nach einem Dienstunfall eine ggf. höhere Versorgung zu gewähren. Um beide Beamtengruppen im Versorgungsrecht finanziell gleich zu stellen, müsste daher der Gesetzgeber tätig werden und die Anrechnungsvorschriften des § 55 BeamtVG für Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung ändern. Anhaltspunkte dafür, dass die in § 55 Abs. 2 BeamtVG festgelegte Höchstgrenze in verfassungsrechtlich relevanter Weise zu niedrig sein könnte, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zur grundsätzlichen Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung von Renten auf Versorgungsbezüge siehe BVerfG, Beschlüsse vom 16. März 2009 – 2 BvR 1003/08 –, ZBR 2009, 381 = juris, und vom 30. September 1987 – 2 BvR 933/82 –, BVerfGE 76, 256 = DVBl. 1988, 191 = juris. b) Der Kläger macht weiter geltend, er habe inzwischen hinsichtlich des Bescheides vom 14. Februar 2010 [gemeint ist der Bescheid vom 14. Januar 2010] einen „Antrag nach § 48 VwVfG in Bezug auf die dortige Regelung eines Versorgungsabschlages in Höhe von 10,80 % sowie erneut hinsichtlich der Anrechnung von Mehrleistungen auf die Versorgungsbezüge“ gestellt. Dieses Vorbringen begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Unabhängig von der Frage, inwieweit dieser Bescheid den hier streitgegenständlichen Zeitraum betrifft, ist er auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers 2010 bestandskräftig, so dass die darin bestimmten Regelungen jedenfalls bis zu einer in dem Verfahren nach § 48 VwVfG ggf. erfolgenden Aufhebung grundsätzlich wirksam sind. c) Ohne Erfolg wendet sich der Kläger gegen die Anrechnung der von der Unfallkasse gezahlten Mehrleistungen i. S. v. § 94 Abs. 3 SGB VII auf seine Versorgungsbezüge. Zur Begründung nimmt der Senat Bezug auf seine Ausführungen in seinem Beschluss vom 23. Juli 2010 – 1 B 426/10 – (Seite 4 unten bis 7 oben des amtlichen Beschlussandrucks), der in einem Verfahren des Klägers ergangen ist. Palsherm, in: Schlegel/Voelzke, juris-PK SGB VII, 2. Aufl. 2014, Stand: 9. November 2015, § 94 Rn. 30, hat sich dieser Entscheidung angeschlossen. An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Dort ist u. a. ausgeführt, dass Mehrleistungen nicht deswegen anrechnungsfrei bleiben, „weil es dem Gesetzgeber sozialpolitisch wünschenswert erschienen ist, Personen, die im Interesse des Gemeinwohls tätig geworden und dabei durch Unfall oder Krankheit zu Schaden gekommen sind, bei den Leistungen der Unfallversicherung gegenüber in einem ‚Normalfall‘ betroffenen Personen besser zu stellen.“ Dasselbe gilt für das Argument des Klägers, Mehrleistungen seien als „besondere Anerkennung im Sinne einer Belohnung oder Prämie für im Interesse des Gemeinwohls tätig gewordene Personen“ zu sehen. Der Umstand, dass der Senat damals noch nicht berücksichtigen konnte, dass dem Kläger rückwirkend eine Vollrente bewilligt worden ist, ändert nichts daran, dass Mehrleistungen einer Unfallrente grundsätzlich auf die Versorgungsbezüge anzurechnen sind. d) Die Berechnungen des Klägers unter Punkt IV. seines Schriftsatzes vom 17. Oktober 2014 führen ebenfalls nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Denn sie gehen von dem unzutreffenden rechtlichen Ansatz aus, wonach auf Versorgungsbezüge unterhalb der Höhe einer fiktiven Unfallversorgung keine Rentenzahlungen anzurechnen sind. Die konkrete Berechnung der streitgegenständlichen Summe von 4.953,92 Euro ausgehend vom rechtlichen Ansatz der Beklagten hat der Kläger nicht substantiiert angegriffen. e) Weiter ohne Erfolg beruft sich der Kläger darauf, er habe bei der Beklagten die zutreffende Festsetzung der fiktiven Unfallversorgung beantragt; ein Verfahren sei vor dem Verwaltungsgericht Aachen anhängig. Da die Höhe der fiktiven Unfallversorgung nicht notwendig identisch ist mit der Höchstgrenze nach § 55 Abs. 2 BeamtVG und sich die Anrechnung der Unfallrente ausgehend von dieser Grenze berechnet, ist nicht ersichtlich, unter welchem Gesichtspunkt dieses Vorbringen des Klägers ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils begründen könnte. Der Kläger hat dies auch nicht näher erläutert. 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. 3. Die Berufung kann auch nicht wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Das Vorbringen des Klägers genügt insoweit nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO: Er hat schon keine konkrete Frage ausformuliert und substantiiert angeführt, warum er sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich hält und aus welchen Gründen er ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zumisst. Soweit es möglicherweise um die sinngemäße Frage geht, ob eine Rente der gesetzlichen Unfallversicherung auch dann nach § 55 BeamtVG auf die Versorgungsbezüge angerechnet werden darf, wenn dies dazu führt, dass der Beamte letztlich eine niedrigere Versorgung erhält als nach einem Dienstunfall, der zur Versetzung in den Ruhestand geführt hätte, lässt sie sich auf der Grundlage des Gesetzeswortlauts aus den oben genannten Gründen ohne Weiteres bejahen. 4. Schließlich ist die Berufung nicht nach dem allenfalls sinngemäß geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger behauptet, das Vordergericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt und daher den entscheidungserheblichen Sachverhalt verkürzt. Dieses pauschale und nicht näher erläuterte Vorbringen genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4, Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig (§ 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).