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Beschluss

19 A 282/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0201.19A282.15.00
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Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der Kläger stützt ihn auf die Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 4, 3, 2 und 1 VwGO. Keiner dieser Zulassungsgründe liegt vor. Der Zulassungsgrund der Divergenz ist nicht gegeben. Insoweit ist es notwendig darzulegen, dass das Urteil des Verwaltungsgerichts mit einem seine Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift von einem in der Rechtsprechung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten eben solchen Rechtssatz abweicht. Der Kläger macht geltend, das angefochtene Urteil weiche von dem Urteil des beschließenden Gerichts vom 18. August 2010 ‑ 19 A 1412/09 ‑ ab. Daraus kann sich eine Divergenz nicht ergeben, weil das Bundesverwaltungsgericht jenes Urteil mit Urteil vom 1. September 2011 ‑ 5 C 27.10 ‑ aufgehoben hat; letztere Entscheidung zitiert der Zulassungsantrag selbst. Der weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt gleichfalls nicht vor. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Antrag auf Zulassung der Berufung ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Der Kläger bezeichnet als grundsätzlich klärungsbedürftig die Fragen,  ob die im Staatsangehörigkeitsgesetz nicht genannte Voraussetzung der Klärung der Identität Anspruchsvoraussetzung für die Einbürgerung ist,  welchen Beweisanforderungen der Einbürgerungsbewerber gegebenenfalls zum Nachweis seiner Identität genügen muss sowie  welchen Beweisanforderungen der Einbürgerungsbewerber gegebenenfalls zum Nachweis seiner Identität genügen muss, sofern es diesem aufgrund der Situation im Heimatland unverschuldet objektiv unmöglich ist, Identitätspapiere von dort zu erhalten. Diese Fragen sind, soweit sie einzelfallübergreifend klärungsfähig sind, in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Das Bundesverwaltungsgericht hat im vorbenannten und auch vom Zulassungsantrag selbst angeführten Urteil vom 1. September 2011 ‑ 5 C 27.10 ‑, juris Rdn. 11 ff., festgestellt, dass die Klärung offener Identitätsfragen notwendige Voraussetzung und unverzichtbarer Bestandteil der Prüfung der in §§ 10 und 11 StAG genannten Einbürgerungsvoraussetzungen und Ausschlussgründe ist. Es muss Gewissheit bestehen, dass ein Einbürgerungsbewerber die Person ist, für die er sich ausgibt. Selbst bei anerkannten Flüchtlingen kann danach den typischerweise bestehenden Beweisschwierigkeiten in Bezug auf ihre Identität nur durch Erleichterungen bei der Beweisführung und durch deren Berücksichtigung bei der Mitwirkungspflicht, nicht aber durch einen generellen Verzicht auf die Identitätsprüfung Rechnung getragen werden. Nichts anderes kann ‑ erst recht ‑ bei einem Ausländer gelten, dessen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ‑ wie es bei dem Kläger der Fall ist ‑ als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden ist. Soweit der Zulassungsantrag es als in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ungeklärt bezeichnet, ob die Beweiserleichterungen für anerkannte Flüchtlinge auf andere einbürgerungswillige Ausländer zu übertragen sind, ist das auf der Grundlage der Auffassung des Verwaltungsgerichts unerheblich; denn dieses hat ‑ zu Recht ‑ ausgeführt, die Identität des Klägers könnte selbst bei Anerkennung einer Beweiserleichterung aufgrund des Bürgerkriegs in Syrien nicht als geklärt angesehen werden. Vor diesem Hintergrund ergeben sich aus dem nämlichen Zulassungsvorbringen auch keine rechtlichen oder tatsächlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO. Das Vorbringen zu den Zulassungsgründen gemäß § 124 Abs. 2 Nrn. 4, 3 und 2 VwGO begründet aus den vorstehenden Erwägungen ferner keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Einen "Verstoß gegen Art. 3 Grundgesetz" legt der Zulassungsantrag nicht dar. Der Kläger verweist insoweit erfolglos darauf, im Jahre 2012 seien alleine in NRW 167 Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit bzw. ohne Angabe zur Staatsangehörigkeit eingebürgert worden. Hierzu fehlen erstens jegliche nähere Angaben zu den Fällen; zweitens wären rechtlich relevant nur Ungleichbehandlungen durch den gleichen Hoheitsträger in seinem eigenen Kompetenzbereich; drittens erschöpft sich die Identitätsklärung nicht in der Klärung der Staatsangehörigkeit; und schließlich gelten für die Anforderungen an die Klärung der Identität die vorstehenden Maßgaben des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit sie in anderen Einzelfällen nicht beachtet sind, kann das nach dem Grundsatz "Keine Gleichheit im Unrecht" nicht zur Begünstigung des Klägers führen. Ebenfalls keine Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils weckt das Zulassungsvorbringen, das Urteil enthalte inhaltliche Fehler, denn darin werde auf Seite 10 die Auffassung vertreten, der vom Kläger im Asylverfahren in Kopie vorgelegte Auszug aus dem syrischen Zivilregister sei kein geeigneter Identitätsnachweis, da der Auszug nicht, wie in der Kopfzeile suggeriert werde, vom "Innenministerium der arabischen Republik Syrien, Direktion für Personenstandswesen", sondern von einem örtlichen Bürgermeister/Ortsvorsteher ausgestellt worden sei. Das Verwaltungsgericht hat sich für seine Auffassung überzeugend darauf gestützt, dass der Kläger in einer Reihe von Schreiben ausdrücklich selbst eingeräumt hat, der Auszug sei kein echtes Dokument. Es hat ferner zu Recht angenommen, dem Auszug komme unabhängig davon kein Beweiswert für seinen Inhalt zu, weil er nach dessen Vorbringen nach den Angaben des Klägers selbst, also ohne Überprüfung der Identität, ausgestellt worden sei. Keiner dieser Erwägungen setzt der Zulassungsantrag etwas entgegen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).