Leitsatz: Die geklärte Identität ist kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 StAG 2005. Das angefochtene Urteil wird geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Aufhebung seines Ablehnungsbescheides vom 22. Januar 2007 in der Gestalt des Wider-spruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 19. April 2007 in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreck¬bar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in ent¬sprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Die am 17. 7. 1988 als kurdische Volkszugehörige yezidischen Glaubens in der Türkei geborene Klägerin lebt seit dem Jahre 1995 in Deutschland. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) erkannte sie sowie ihre Eltern und Geschwister durch Bescheid vom 31. 5. 1999 als Asylberechtigte an. Dazu hatte das Verwaltungsgericht M. es durch Urteil vom 21. 4. 1999 – 4 A 572/95 – wegen einer Gruppenverfolgung der Yeziden in der Türkei verpflichtet. Im November 2006 leitete das Bundesamt ein Widerrufsverfahren gegen die Klägerin ein. Durch Bescheid vom 11. 10. 2007 widerrief es ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Im Klageverfahren hob es diesen Wider-rufsbescheid am 10. 7. 2009 auf. Seit Juli 2004 besitzt die Klägerin einen Reiseausweis für Flüchtlinge. In ihrem zuerst ausgestellten Ausweis war vermerkt: "Identität nicht nachgewiesen." In dem zuletzt am 22. 9. 2008 ausgestellten Reiseausweis ist vermerkt, die eingetragenen Personalien beruhten auf eigenen Angaben. Seit Oktober 2009 studiert die Klägerin in C. und erhält für sich und ihren im Juni 2008 geborenen Sohn Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Während des Asylverfahrens der Klägerin erklärte das Türkische Generalkonsulat gegenüber der Grenzschutzdirektion L. am 6. 7. 1995, die Klägerin und ihre Familie seien in der Türkei nicht registriert. Daher könne es keine Passer-satzpapiere ausstellen. Am 17. 6. 1999 erhielt die Klägerin eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis, deren Fortgeltung als Niederlassungserlaubnis der Beklagte ihr 2006 bescheinigt hat. Im September 2004 beantragte die Klägerin beim Landrat des Landkreises S. (X. ), sie einzubürgern. Dieser bat sie wiederholt, einen Auszug aus dem Geburtseintrag der türkischen Standesamtsbehörde vorzulegen. Im Juli 2006 zog die Klägerin nach I. . Als auch der Beklagte für die Entscheidung über die Einbürgerung u. a. Identitätsnachweise von ihr verlangte, erklärte die Klägerin, sie sei dazu nicht in der Lage. Der Beklagte forderte die Klägerin daraufhin auf, sich ggf. unter Einschaltung einer Mittelsperson in der Türkei um amtliche Dokumente zu bemühen. Es sei zumutbar, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Der Beklagte lehnte es durch Bescheid vom 22. 1. 2007 ab, die Klägerin einzubürgern. Zur Begründung führte er an, die Identität der Klägerin sei unklar. Außerdem dürfe sie während eines laufenden Asylwiderrufsverfahrens nicht eingebürgert werden. Den Widerspruch der Klägerin wies die Bezirksregierung B. durch Widerspruchsbescheid vom 19. 4. 2007 zurück. Am 21. 5. 2007 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie hat sich im Wesentlichen darauf berufen, ihr sei es als Asylberechtigter unzumutbar, mit dem türkischen Staat Kontakt wegen amtlicher Unterlagen aufzunehmen. Ihre Identität sei durch ihren Reiseausweis belegt. Sie hat weiter darauf hingewiesen, dass die Behauptung des Türkischen Generalkonsulats, sie sei in der Türkei nicht registriert, Ausdruck von Verfolgung sein könne. Die Klägerin hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 22. 1. 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 19. 4. 2007 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat im Wesentlichen auf die Begründung des angefochtenen Bescheides Bezug genommen und die Mitwirkungspflichten der Klägerin bei der Aufklärung ihrer Identität auf § 15 AsylVfG gestützt. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat ausgeführt: Einem Einbürgerungsanspruch der Klägerin aus § 10 StAG 2005 stehe § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG 2005 entgegen, wonach der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren müsse. Diese Voraussetzung sei nicht nach § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 6 StAG 2005 verzichtbar, weil das Bundesamt die Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte widerrufen habe, so dass sie sich nicht länger auf den Besitz ihres Reiseausweises für Flüchtlinge berufen könne. Abgesehen davon beständen Zweifel an ihrer Identität, die entgegen den Anforderungen nach § 37 Abs. 1 StAG 2005 i. V. m. § 82 Abs. 1 AufenthG nicht nachgewiesen sei. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend, ihr sei es als anerkannter Asylberechtigter praktisch unmöglich und unzumutbar, türkische Identitätsnachweise zu beschaffen. Entsprechende Nachforschungen seien zudem aussichtslos. Im Übrigen beruft sie sich zum Nachweis ihrer Identität auf die Rechtskraft des asylrechtlichen Urteils des Verwaltungsgerichts M. . Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er meint, die Klägerin müsse sich mit Hilfe von Verwandten, ehemaligen Nachbarn, Bekannten oder einem Rechtsanwalt um türkische Identitätsnachweise bemühen. Da eine geklärte Identität schon für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG erforderlich sei, gelte dies erst recht für die Einbürgerung. Seit August 2009 wohnt die Klägerin in S. (X. ). Der Landrat des Landkreises S. (X. ) hat sich im September 2009 gegenüber dem Beklagten damit einverstanden erklärt, dass dieser das Einbürgerungsverfahren bis zum Abschluss des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens bearbeitet. Die Klägerin hat dem zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten, des Landrates des Landkreises S. (X. ) und des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Sie ist zulässig und begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 22. 1. 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung B. vom 19. 4. 2007 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, weil sie einen Anspruch gegen den Beklagten auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband hat (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Zuständigkeit des Beklagten ergibt sich aus § 1 der Verordnung über die Zuständigkeit in Staatsangehörigkeitsangelegenheiten vom 3. 6. 2008 (GV. NRW. S. 468) i. V. m. den §§ 27, 17 Abs. 3 des Gesetzes zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. 2. 1955 (BGBl. I S. 65) in der Fassung des Art. 3 § 1 Nr. 2 des Gesetzes zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. 7. 1999 (BGBl. I S. 1618). Mit dem Einverständnis der Klägerin und der Zustimmung des Landrates des Landkreises S. (X. ) führt der Beklagte das Einbürgerungsverfahren fort. Auf den im September 2004 gestellten Einbürgerungsantrag der Klägerin sind die §§ 8 bis 14 StAG in ihrer vor dem 28. 8. 2007 geltenden Fassung des Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. 7. 2004 (StAG 2005, BGBl. I S. 1950) anzuwenden, weil sie im Vergleich zum aktuell geltenden Recht günstigere Bestimmungen enthalten (§ 40 c StAG in der Fassung des Art. 5 Nr. 23 des EU-Richtlinienumsetzungsgesetzes vom 19. 8. 2007 (StAG 2007, BGBl. I S. 1970)). Die Klägerin hat einen Anspruch aus § 10 Abs. 1 StAG 2005 auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Sie erfüllt die gesetzlich normierten Tatbestandsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG 2005 (I.). Dem Einbürgerungsanspruch stehen Zweifel an ihrer Identität nicht entgegen (II.). I. Die Klägerin hat seit acht Jahren rechtmäßig ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland (§ 10 Abs. 1 StAG 2005) und besitzt den nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG 2005 erforderlichen Aufenthaltstitel. Sie lebt seit Juni 1999 mit einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet, die seit dem Jahre 2005 gemäß § 101 Abs. 1 Satz 1 AufenthG als Niederlassungserlaubnis fort gilt. Sie hat am 2. 9. 2004 das nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG 2005 erforderliche Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung sowie die Loyalitätserklärung abgegeben. Die Klägerin kann den Lebensunterhalt für sich und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG 2005). Sie erhält für sich und ihren Sohn Leistungen nach dem BAföG, die eine Einbürgerung nach dem Gesetzeswortlaut nicht hindern. Da die Klägerin als anerkannte Asylberechtigte einen Reiseausweis nach Art. 28 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. 7. 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) besitzt, muss sie nach § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 6 StAG 2005 nicht ihre türkische Staatsangehörigkeit aufgeben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG 2005). Die Klägerin ist nicht wegen einer Straftat verurteilt worden (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 StAG 2005). Dies ergibt sich weder aus den Verwaltungsakten, noch macht dies der Beklagte geltend. Der Einbürgerungsanspruch der Klägerin ist nicht nach § 11 StAG 2005 ausgeschlossen. Anhaltspunkte für das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 11 StAG 2005 sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. II. Der Beklagte darf die Einbürgerung nicht wegen ungeklärter Identität der Klägerin ablehnen. Die geklärte Identität ist kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 StAG 2005 (1.). Im Übrigen spricht nach Aktenlage, worauf der Senat ergänzend hinweist, einiges dafür, dass die Identität der Klägerin ausreichend geklärt ist (2.). 1. § 10 Abs. 1 StAG 2005 enthält nicht als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die Einbürgerungsvoraussetzung, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Die Einbürgerungsbehörde prüft nicht, ob die Identität des Ausländers, unter der er im Bundesgebiet lebt und die durch Merkmale wie Familienname, Vornamen, Geburtsdatum, Geburtsort, Sprache, Geschlecht, Staatsangehörigkeit sowie biometrische Daten einer ganz bestimmten Person gekennzeichnet ist (vgl. die §§ 49, 49 b AufenthG), dieselbe ist, mit der er in amtlichen Registern seines Heimatstaates geführt wird. Die geklärte Identität ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG vielmehr allgemeine Erteilungsvoraussetzung eines Aufenthaltstitels, nach den §§ 8 ff. StAG 2005 nicht aber auch der Einbürgerung. Vorab klarzustellen ist zunächst, dass mit geklärter Identität als einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal nicht die Prüfung von Identitätsmerkmalen im Rahmen der in § 10 Abs. 1 StAG 2005 ausdrücklich normierten Einbürgerungsvoraussetzungen oder im Rahmen der Ausschlussgründe des § 11 StAG 2005 gemeint ist. Selbstverständlich setzt die Einbürgerungsvoraussetzung des achtjährigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland immer die Zuordnung dieses Merkmals zu der Person voraus, die seit einem gewissen Zeitraum im Bundesgebiet lebt und die Einbürgerung beantragt ("inländische Identität"). Dasselbe gilt für die weiteren Einbürgerungsvoraussetzungen wie den erforderlichen Aufenthaltstitel, die Unterhaltsfähigkeit sowie die Straffreiheit und auch für die Ausschlussgründe des § 11 StAG 2005. Dies bezeichnet keine Einbürgerungsvoraussetzung, vielmehr den von den Einbürgerungsvorschriften vorausgesetzten notwendigen normativen Zusammenhang zwischen Anspruchsinhalt und Anspruchsinhaber (steller). Mit der geklärten Identität als einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal ist auch keine Klärung der ("ausländischen") Identität im Rahmen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG 2005 gemeint. Muss der Ausländer seine Identität gegenüber seinem Heimatstaat nachweisen, um die nach der genannten Vorschrift erforderliche Entlassung aus seiner Heimatstaatsangehörigkeit zu erreichen, so ist Grundlage und Prüfungsmaßstab dieses Erfordernisses das jeweilige ausländische Staatsangehörigkeitsrecht, nicht aber § 10 Abs. 1 StAG 2005. Dagegen, dass die geklärte Identität eines Einbürgerungsbewerbers über diese in § 10 Abs. 1 StAG 2005 bereits enthaltenen Tatbestandsmerkmale hinaus Einbürgerungsvoraussetzung ist, sprechen Wortlaut (a), systematische Stellung (b) und Entstehungsgeschichte (c) der Vorschrift. Aus Sinn und Zweck der Regelung folgt nichts anderes (d). a) Die im oben genannten Sinne geklärte Identität ist nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 StAG 2005 nicht ausdrücklich Einbürgerungsvoraussetzung. Darin unterscheidet sich der Wortlaut der Vorschrift von § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG, der für die Erteilung eines Aufenthaltstitels die geklärte Identität ausdrücklich als Regelvoraussetzung nennt. b) Auch bei systematischer Auslegung des § 10 Abs. 1 StAG 2005 ist diese geklärte Identität des Einbürgerungsbewerbers kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal dieser Vorschrift. Nach der gesetzlichen Systematik ist die Klärung der Identität ausschließlich dem Aufenthaltsrecht zugeordnet. Die Tatbestände der Einbürgerung machen hingegen diese nicht erneut hiervon abhängig. Die Tatbestandsmerkmale des § 10 StAG 2005 stehen im Zusammenhang mit dem Aufenthaltsrecht, d. h. der Gesamtheit der Vorschriften, nach denen sich die Rechtsstellung von Ausländern im Bundesgebiet richtet. Vor allem das Aufenthaltsgesetz legt die Grundlagen für die Einbürgerungsvoraussetzungen des rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts (Abs. 1) und des qualifizierten Aufenthaltsstatus (Abs. 1 Satz 1 Nr. 2). Es ist außerdem im Zusammenhang mit der Aufgabe oder dem Verlust der bisherigen Staatsangehörigkeit (Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) relevant, weil von dieser Voraussetzung nach § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 6 StAG 2005 u. a. dann abzusehen ist, wenn der Ausländer einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach Art. 28 GFK besitzt. Die Voraussetzungen für die Erteilung eines solchen Ausweises richten sich ebenfalls nach dem Aufenthaltsrecht. Die genannte aufenthaltsrechtliche Ausformung einzelner Einbürgerungsvoraussetzungen hat zur Grundlage, dass grundsätzlich die Identität des Ausländers bereits (längst) geklärt ist (aa). In diesem Zusammenhang ist es allein Aufgabe der Ausländerbehörde, die Identität des Ausländers zu prüfen. Eine erweiternde Auslegung des § 10 Abs. 1 StAG 2005 widerspräche der gesetzlichen Zuständigkeitsverteilung zwischen Ausländer- und Einbürgerungsbehörde (bb). Eine ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung, dass die Identität zusätzlich auch für das Einbürgerungsverfahren geklärt sein muss, folgt weder aus § 37 Abs. 1 StAG 2005 i. V. m. § 82 AufenthG, noch aus § 15 AsylVfG, noch aus Verwaltungsvorschriften (cc). Bei asylberechtigten Einbürgerungsbewerbern spricht hiergegen schließlich Art. 34 GFK (dd). aa) Bei den für eine spätere Einbürgerung relevanten aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen (Aufenthaltstitel und Reiseausweis für Flüchtlinge) ist die geklärte Identität eines Ausländers grundsätzlich Erteilungsvoraussetzung. Da § 10 Abs. 1 StAG 2005 die Einbürgerung nur Ausländern mit besonderem Aufenthaltsstatus ermöglicht, ist schon dadurch sichergestellt, dass grundsätzlich nur Ausländer mit geklärter Identität nach dieser Vorschrift eingebürgert werden. Der nach § 10 Abs. 1 StAG 2005 erforderliche gesicherte, qualifizierte Aufenthaltsstatus kann aus einem gemeinschaftsrechtlich erlaubnisfreien Aufenthaltsrecht, der Niederlassungserlaubnis oder bestimmten Aufenthaltserlaubnissen (Aufenthaltserlaubnis-EU, zu nicht nur vorübergehendem Zweck erteilte Aufenthaltserlaubnis) folgen. Berlit, in: GK-StAR, Stand: Juli 2010, IV – 2 § 10 Rdn. 166. Für die gemeinschaftsrechtlich erlaubnisfreien Aufenthaltsrechte muss der Ausländer einen gültigen Reisepass besitzen (§ 8 Abs. 1 Nr. 2 und § 12 Freizügigkeitsgesetz/EU, Art. 4 des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit vom 21. 6. 1999 (BGBl. 2001 II S. 811) i. V. m. Art. 1 des Anhangs I zu diesem Abkommen). Die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis oder einer Aufenthaltserlaubnis setzt gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG in der Regel voraus, dass die Identität und, falls der Ausländer nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, seine Staatsangehörigkeit geklärt ist. Auch die Ausnahmen in § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG rechtfertigen nicht die Annahme, die geklärte Identität sei ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 StAG 2005. Denn auch in den Ausnahmefällen des § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG besteht kein Bedürfnis, die Klärung der Identität im Einbürgerungsverfahren zu wiederholen oder nachzuholen. Entweder findet die Klärung der Identität auch in diesen Fällen statt oder der Gesetzgeber hat aus völkerrechtlichen oder sonstigen Gründen bewusst auf diese Klärung verzichtet. Diese Ausnahmen von den Regelerteilungsvoraussetzungen der Absätze 1 und 2 beruhen auf völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen. Dem Zweck der Gewährung des Aufenthalts aus den genannten Gründen würde es sachlogisch zuwiderlaufen, diesen von der undifferenzierten Einhaltung der allgemeinen Ertei-lungsvoraussetzungen abhängig zu machen. Bäuerle, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2010, II - § 5 Rdn. 179, 183; Bay. VGH, Beschluss vom 1. 6. 2006 – 19 ZB 06.659 −, InfAuslR 2006, 366 = juris, Rdn. 15. Insbesondere für Asylberechtigte sieht § 25 Abs. 1 Satz 1 AufenthG die zwingende Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor. Dies gilt nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG auch dann, wenn ihre Identität ungeklärt ist. Wenn ein Asylberechtigter die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 AufenthG drei Jahre besitzt, ist ihm gemäß § 26 Abs. 3 AufenthG eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge gemäß § 73 a Abs. 2 a AsylVfG mitgeteilt hat, dass die Voraussetzungen für den Widerruf oder die Rücknahme nicht vorliegen. Auch eine solche Niederlassungserlaubnis wird nach § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ohne Rücksicht auf die Klärung der Identität erteilt. Der Gesetzgeber wollte damit Asylberechtigten die Perspektive für eine dauerhafte Lebensplanung in Deutschland eröffnen. Burr, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2010, II - § 26 Rdn. 15; BT-Drs. 15/420, S. 80. Die in § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG genannten Aufenthaltstitel reichen nur dann für eine Einbürgerung aus, wenn der Ausländer entweder nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG 2005 aus seiner bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen wird oder nach § 12 Abs. 1 StAG 2005 ausnahmsweise unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert wird. Die einzelnen Tatbestandsmerkmale dieser Vorschrift setzen aber entweder eine bestimmte Staatsangehörigkeit des Ausländers (Satz 2 Nrn. 1 bis 5), eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG oder den Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 GFK (Satz 2 Nr. 6) voraus. Steht die Staatsangehörigkeit eines Ausländers amtlich fest, ist in der Regel davon auszugehen, dass damit auch seine Identität geklärt ist. Für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 2 AufenthG gilt die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 a AufenthG. Bei der Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge nach Art. 28 GFK prüft die Ausländerbehörde ebenfalls die Identität des Antragstellers. Diese kann nur in begründeten Ausnahmefällen ungeklärt bleiben. Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 GFK werden die vertragschließenden Staaten den Flüchtlingen, die sich rechtmäßig in ihrem Gebiet aufhalten, Reiseausweise ausstellen, die ihnen Reisen außerhalb dieses Gebietes gestatten, es sei denn, dass zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung entgegenstehen. Da ein solcher Reiseausweis die Identität des Inhabers bescheinigen und diesem an Stelle eines nationalen Reisepasses dienen soll, muss der Flüchtling grundsätzlich Nachweise zu seiner Identität vorlegen, soweit ihm dies möglich und zumutbar ist. Eine Beweisnot des Flüchtlings in dieser Hinsicht ist zu berücksichtigen. Unzumutbar sind u. a. Handlungen, mit denen er sich dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellen würde (vgl. auch § 72 Abs. 1 AsylVfG). Je nach Lage des Einzelfalles ist zu prüfen, ob es dem Flüchtling zumutbar ist, sich beispielsweise an dort lebende Familienangehörige, Verwandte oder Bekannte bzw. einen dortigen Rechtsanwalt zu wenden, um geeignete Nachweise zu erhalten, oder ob etwa Möglichkeiten der Kommunikation fehlen oder er sich oder andere damit in Gefahr bringen würde. Offensichtlich aussichtslose Bemühungen sind unzumutbar. BVerwG, Urteil vom 17. 3. 2004 − 1 C 1.03 −, BVerwGE 120, 206 (211 f., 215 f.) = juris, Rdn. 24, 31; OVG Saarl., Urteil vom 10. 6. 2010 – 2 A 13/10 −, juris, Rdn. 38; Nds. OVG, Beschluss vom 16. 11. 2009 – 13 ME 127/09 −, juris, Rdn. 4; Bay. VGH, Beschlüsse vom 22. 2. 2005 − 10 C 04.1247 −, juris, Rdn. 3, und vom 29. 7. 2004 − 24 ZB 04.969 −, juris, Rdn. 4; BR-Drs. 381/09, S. 19; siehe auch Nr. 3.3.4.9 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. 10. 2009. Der Reiseausweis nach Art. 28 GFK wird demnach erst dann ausgestellt, wenn die Identität des Flüchtlings geklärt oder mit zumutbaren Mitteln nicht weiter aufklärbar ist. Bestehen trotz aller Aufklärungsbemühungen ernsthafte Zweifel an der Identität des Flüchtlings, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. 3. 2004 1 C 1.03 −, BVerwGE 120, 206 (215) = juris, Rdn. 30 f.; BR-Drs. 381/09, S. 19, kann der Reiseausweis mit dem Hinweis ausgestellt werden, dass die Personendaten auf den eigenen Angaben des Antragstellers beruhen (§ 4 Abs. 6 Satz 2 AufenthV, der durch die Vierte Verordnung zur Änderung der Aufenthaltsverordnung vom 15. 6. 2009 (BGBl. I S. 1287) mit Wirkung vom 29. 6. 2009 eingefügt wurde). bb) Die gesetzliche Aufteilung der Zuständigkeiten und die unterschiedlich normierten Tatbestandsvoraussetzungen von Aufenthaltstiteln und Einbürgerung sprechen gegen eine erweiternde Auslegung des § 10 Abs. 1 StAG 2005. Vgl. zu unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen zwischen AufenthG und StAG z. B. BVerwG, Urteil vom 27. 5. 2010 − 5 C 8.09 −, juris, Rdn. 22. Dies liefe nämlich der Sache nach darauf hinaus, dass die Einbürgerungsbehörde die für die Einbürgerung notwendigen Entscheidungen der Ausländerbehörde (Aufenthaltstitel, Reiseausweis) teilweise auf deren Richtigkeit kontrollierte. Dafür bietet das Gesetz keine Anhaltspunkte. Berlit, in: GK-StAR, Stand: Juli 2010, IV – 2 § 10 Rdn. 200; Makarov/v. Mangoldt, StAR, Stand: Mai 2010, 10/1 AuslG - § 85 Rdn. 51. cc) Die geklärte Identität als tatbestandliche Voraussetzung des § 10 Abs. 1 StAG 2005 folgt nicht aus den allgemeinen Mitwirkungspflichten des Einbürgerungsbewerbers (§ 37 Abs. 1 StAG 2005 i. V. m. § 82 AufenthG). Bei diesen handelt es sich um Verfahrensvorschriften, die sich nur auf die im StAG 2005 vorgesehenen Tatbestandsvoraussetzungen beziehen. Sie bestimmen nicht selbst, zu welchen inhaltlichen Anforderungen ein Ausländer Nachweise vorlegen muss. Dasselbe gilt für die in § 15 AsylVfG geregelten Mitwirkungspflichten. Diese Vorschrift betrifft das Asylverfahren und gilt erst recht nicht für anerkannte Asylberechtigte. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand: Juni 2010, II - § 15 Rdn. 7. Für Asylberechtigte stellt schon § 72 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG klar, dass sie nicht verpflichtet sind, sich einen Reisepass ihres Herkunftsstaates zu beschaffen. Nach dieser Vorschrift erlischt nämlich die Anerkennung als Asylberechtigter, wenn der Ausländer sich freiwillig u. a. durch Annahme oder Erneuerung eines Nationalpasses erneut dem Schutz des Staates unterstellt, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Auch aus Verwaltungsvorschriften, welche die Vorlage von Identitätsnachweisen als Voraussetzung für die Einbürgerung vorsehen, folgen keine entsprechenden Mitwirkungspflichten des Einbürgerungsbewerbers oder Prüfungsbefugnisse der Einbürgerungsbehörde. Verwaltungsvorschriften können keine zusätzlichen Einbürgerungsvoraussetzungen statuieren und gesetzliche Ansprüche nicht beschränken. dd) Schließlich spricht in Fällen asylberechtigter Einbürgerungsbewerber auch Art. 34 GFK gegen eine erweiternde Auslegung der Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG 2005 hinsichtlich einer zusätzlichen Klärung der Identität. Nach dieser Vorschrift werden die vertragsschließenden Staaten soweit wie möglich die Eingliederung und Einbürgerung der Flüchtlinge erleichtern. Art. 34 GFK, der gemäß Art. 2 Abs. 1 Satz 2 des die GFK betreffenden Gesetzes vom 1. 9. 1953 (BGBl. II S. 559) Bestandteil des innerstaatlichen Rechts ist, enthält ein Wohlwollensgebot zugunsten der Flüchtlinge, das Behörden und Gerichte bindet. Die GFK will den Flüchtlingen zu einer neuen Heimat verhelfen. Die Rechtsstellung, die sie ihnen verleiht, dient der Vorbereitung ihrer Eingliederung und Einbürgerung in den aufnehmenden Staatsverband. Durch das gruppentypische Schicksal dieser Personen ist aus der Wertordnung des Grundgesetzes heraus ein besonderes Interesse an der Einbürgerung präjudiziert. BVerwG, Urteile vom 16. 11. 2006 − 5 C 27.05 −, NVwZ-RR 2007, 205 = juris, Rdn. 16, und vom 1. 7. 1975 − I C 44.70 −, BVerwGE 49, 44 (47 ff.) = juris, Rdn. 15 ff.; OVG C. , Urteil vom 18. 5. 1999 − OVG 1 HB 497/98 −, InfAuslR 1999, 504 (504 f.). Außerdem haben asylberechtigte Einbürgerungsbewerber wegen der Verfolgung durch ihren Herkunftsstaat typischerweise größere Schwierigkeiten, amtliche Identitätsnachweise vorzulegen, als andere Ausländer. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, nach der es mit Art. 34 GFK regelmäßig vereinbar ist, wenn Asylberechtigte sich vor einer Einbürgerung in zumutbarer Weise zunächst um die Entlassung aus ihrer bisherigen Staatsangehörigkeit bemühen mussten, hindert die genannte Auslegung nicht. BVerwG, Urteile vom 27. 9. 1988 − 1 C 3.85 −, InfAuslR 1989, 48 = juris, Rdn. 42, und − 1 C 20.88 −, InfAuslR 1989, 91 = juris, Rdn. 52. Diese Rechtsprechung ist auf die hier anzuwendende Rechtslage nicht zu übertragen. Zum einen hat der Gesetzgeber mittlerweile die Frage, ob Asylberechtigte unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden dürfen, in § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 6 StAG 2005 geregelt und bestimmt, dass diese Personen unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert werden, wenn sie einen Reiseausweis nach Art. 28 GFK besitzen. Zum anderen richtete sich die Einbürgerung in den vom BVerwG entschiedenen Fällen nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Ermessensvorschrift des § 8 StAG und war die Vermeidung von Mehrstaatigkeit damals ein allgemein anerkannter Grundsatz des Einbürgerungsrechts, der daher auch bei Ermesseneinbürgerungen zu beachten war. Hier dagegen geht es nicht um die Frage, wie Ermessensvorschriften anzuwenden sind, sondern darum, ob bei einem gesetzlichen Anspruch zu Lasten der Anspruchsberechtigten ungeschriebene Tatbestandsmerkmale durch Auslegung hinzugefügt werden dürfen. Der oben genannten Auslegung des § 10 Abs. 1 StAG 2005 steht auch die Rechtsprechung nicht entgegen, nach der Personen vor der Einbürgerung grundsätzlich ihre staatsbürgerlichen Verhältnisse klären müssen. OVG NRW, Urteil vom 1. 7. 1997 - 25 A 654/96 – und Beschluss vom 5. 3. 2009 − 19 A 1657/06 −, NVwZ-RR 2009, 661 = juris, Rdn. 6; Nds. OVG, Urteil vom 10. 9. 2008 − 13 LB 207/07 −, DVBl. 2008, 1457 = juris, Rdn. 26; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. 12. 2003 – 13 S 2113/01 −, juris, Rdn. 35; VG Stade, Urteil vom 24. 3. 2009 − 1 A 1317/07 −. Dies ergibt sich schon aus § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG 2005, wonach der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgeben oder verlieren muss. Diese Vorschrift gilt jedoch gemäß § 12 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 6 StAG 2005 nicht für Ausländer, die einen Reiseausweis nach Art. 28 GFK besitzen. c) Die Entstehungsgeschichte des § 10 StAG 2005 spricht ebenfalls dafür, dass die Vorschrift die Voraussetzungen für einen Einbürgerungsanspruch nach nationalem Recht abschließend festlegt und keine ungeschriebenen Tatbestandsmerkmale enthält. Berlit, in: GK-StAR, Stand: Juli 2010, IV-2 § 10 Rdn. 37; Hailbronner, in: Hailbronner/Renner/ Maaßen, StAR, 5. Aufl. 2010, § 10 StAG Rdn. 8 f.; BVerwG, Beschluss vom 29. 9. 1995 1 B 236.94 −, InfAuslR 1996, 19 = juris, Rdn. 11 zu den §§ 85 f. AuslG. Soweit ersichtlich, hat sich der Gesetzgeber mit der Frage der Identitätsklärung im Rahmen der Einbürgerung nicht ausdrücklich befasst. Solange die Einbürgerung von Ausländern, die sich in Deutschland niedergelassen hatten, nach § 8 RuStAG in der bis zum 30. 6. 1993 geltenden Fassung im Ermessen der zuständigen Behörde stand, war es rechtlich unproblematisch, in der Praxis für eine Einbürgerung Identitätsnachweise des Ausländers zu fordern. Vgl. z. B. Nrn. 1.12, 1.131 ff. und 3.2 der Ausführungsanweisung zum Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, Runderlass des IM NRW vom 1. 8. 1959 in der Fassung vom 25. 4. 1980, 24. 5. 1986 und 25. 2. 1987, abgedruckt bei Makarov/v. Mangoldt, StAR, Stand: Mai 2010, Anh. 1 H 7 – I 3 zum RuStAG, S. 86. Die Anspruchseinbürgerung des § 10 StAG 2005 geht auf die §§ 85, 86 AuslG zurück. Diese traten in ihrer ursprünglichen Fassung als Regeleinbürgerungsansprüche durch das Gesetz zur Neuregelung des Ausländerrechts vom 9. 7. 1990 (BGBl. I S. 1354) am 1. 1. 1991 in Kraft. Sie sollten die Einbürgerung sowohl für Ausländer der zweiten und folgenden Generationen als auch für Ausländer mit langem Aufenthalt erleichtern und sahen vor, Ausländer unter bestimmten Voraussetzungen in der Regel einzubürgern. Makarov/v. Mangoldt, StAR, Stand: Mai 2010, 10/1 AuslG § 85 Rdn. 1 ff. m. w. N., § 86 Rdn. 1 ff.; BT-Drs. 11/6960, S. 28, BT-Drs. 11/6321, S. 47 f. Der Bundesrat hatte bereits während des Gesetzgebungsverfahrens im Jahre 1990 gefordert, die Worte "in der Regel" zu streichen und einen gesetzlichen Einbürgerungsanspruch vorzusehen, um nicht notwendige Ermessensspielräume der Verwaltung weitgehend abzubauen und den Ausländern klare Perspektiven zu eröffnen. BR-Drs. 11/1/90, S. 52; BR-Drs. 11/90-Beschluss, S. 24; BT-Drs. 11/6541, S. 6. Dies hatte die Bundesregierung damals jedoch noch abgelehnt, weil nicht einmal die mit Deutschen verheirateten Ausländer einen absoluten Einbürgerungsanspruch hätten. § 9 RuStAG sehe auch für sie nur eine Sollens-Regelung vor, die es im Einzelfall ermögliche, wegen besonderer und gewichtiger Umstände die Einbürgerung abzulehnen. Auf diese Möglichkeit könne auch bei den Ausländern der 2. und 3. Generation nicht völlig verzichtet werden. BT-Drs. 11/6541, S. 13. Als der Gesetzgeber zum 1. 7. 1993 durch Art. 2 Nrn. 12 und 13 des Gesetzes zur Änderung asylverfahrens-, ausländer- und staatsangehörigkeitsrechtlicher Vorschriften vom 30. 6. 1993 (BGBl. I S. 1062) die Worte "in der Regel" strich, schuf er in den §§ 85, 86 AuslG erstmals zwingende Rechtsansprüche auf Einbürgerung, um Rechtssicherheit zu schaffen. BT-Drs. 12/4450, S. 15, 35. In den folgenden Jahren wurden die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Einbürgerungsansprüche ergänzt und verändert, ohne die geklärte Identität in die Regelung aufzunehmen. Seit dem 1. 1. 2005 ist die Anspruchseinbürgerung in § 10 StAG geregelt. d) Schließlich sprechen Sinn und Zweck der Einbürgerungsvoraussetzungen im Zusammenhang mit dem Wortlaut, der Systematik und der Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 1 StAG 2005 dagegen, dass § 10 StAG 2005 als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal die geklärte Identität des Antragstellers enthält. Ziel der Einbürgerung nach § 10 Abs. 1 StAG 2005 ist es allgemein, die Integration langjährig im Bundesgebiet lebender Ausländer zu fördern. Die Einbürgerung dieser Personen ist als Abschluss eines hinreichenden Integrationsprozesses und Grundlage weiterer Integration gedacht. Die Einbürgerungsvoraussetzungen sind so gefasst, dass typischerweise von einer hinreichenden Eingliederung in die rechtliche, soziale und wirtschaftliche Ordnung der Bundesrepublik sowie einer Beachtung der hiesigen kulturellen und politischen Wertvorstellungen ausgegangen werden kann. Die subjektive Hinwendung zur Bundesrepublik ist durch den Einbürgerungsantrag sowie die abzugebenden Bekenntnisse und Erklärungen zu dokumentieren. Berlit, in: GK-StAR, Stand: Juli 2010, IV – 2 § 10 Rdn. 28 f. Sinn und Zweck einer gesonderten Überprüfung der Identität im Einbürgerungsverfahren könnte im Hinblick auf diese Ziele nur sein sicherzustellen, dass die Person, die mit einem Namen in der Einbürgerungsurkunde bezeichnet ist und der diese ausgehändigt wird (§ 16 StAG), auch diejenige Person ist, welche die Einbürgerungsvoraussetzungen tatsächlich erfüllt. Denn diese Person hat eine Lebensgeschichte, die nicht nur durch ihre bloße über einen gewissen Zeitraum unter einem bestimmten Namen gelebte Existenz in der Bundesrepublik Deutschland abschließend charakterisiert wird. Eine im Interesse der Bundesrepublik liegende sorgfältige Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen und der Ausschlussgründe setzt voraus, die konkrete Person und deren Lebensgeschichte, auch soweit sie sie vor der Einreise durchlaufen hat, zuverlässig zusammenzuführen, also ihre inländische mit ihrer ausländischen Identität abzugleichen. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. 3. 2009 13 S 3209/08 −; VG Stuttgart, Urteil vom 1. 3. 2010 – 11 K 223/09 −, juris, Rdn. 38 f. Dies ist aus den oben genannten Gründen für den Regelfall gesichert. Eine darüber hinausgehende Klärung der Identität des Einbürgerungsbewerbers ist im Hinblick auf Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 10 Abs. 1 StAG 2005 nach geltender Rechtslage keine ungeschriebene Einbürgerungsvoraussetzung. A. A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 17. 3. 2009 − 13 S 3209/08 −; VG Stuttgart, Urteil vom 1. 3. 2010 – 11 K 223/09 −, juris, Rdn. 38 f., allerdings ohne Auseinandersetzung mit Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 10 StAG. Eine entsprechende Gesetzesänderung durch Hinzufügung weiterer Tatbestandsmerkmale wäre allein Aufgabe des Gesetzgebers. 2. Ergänzend und ohne dass es für die Entscheidung darauf ankäme, weist der Senat darauf hin, dass selbst dann, wenn die geklärte Identität ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 StAG 2005 und in Anlehnung an § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG zu prüfen wäre, nach Aktenlage viel dafür spricht, dass die Identität der Klägerin ausreichend geklärt ist. Ziel der Klärung der Identität etwa im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG ist es sicherzustellen, dass ein Ausländer im In- und Ausland mit denselben Identitätsmerkmalen registriert ist, um Verwechslungen auszuschließen. Die Identität wird üblicherweise als geklärt angesehen, wenn der Ausländer einen gültigen Reisepass oder Passersatz vorlegt. Anhand eines Vergleichs des Passfotos und der dortigen Eintragungen mit dem persönlichen Erscheinungsbild und den Angaben des Passinhabers lässt sich entscheiden, ob diese auf ihn zutreffen und damit dessen Identität hinreichend bestimmt ist. Andernfalls kann ein Ausländer seine Identität auch durch andere staatliche Dokumente wie einen abgelaufenen Pass, Geburtsurkunde, Führerschein, Dienstausweis, Wehrpass, Meldebescheinigung, Schulbescheinigung, Schulzeugnis o. ä. nachweisen. BVerwG, Urteil vom 30. 3. 2010 – 1 C 6.09 −, AuAS 2010, 182 = juris, Rdn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 20. 5. 2008 – 18 A 209/07 −, juris, Rdn. 6; VG Stuttgart, Urteil vom 2. 6. 2005 – 12 K 1791/04 −, juris, Rdn. 26; Bäuerle, in: GK-AufenthG, Stand: Juni 2010, § 5 Rdn. 79 f.; Kloesel/Christ/Häußer, AuslR, Stand: Juli 2009, § 5 Rdn. 23; Renner, AuslR, 8. Aufl. 2005, § 5 Rdn. 18; Ziffer 5.1.1a der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. 10. 2009. Wäre die geklärte Identität ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 StAG 2005, müsste der Einbürgerungsbewerber entsprechend seinen Mitwirkungspflichten im Aufenthaltsrecht an der Beschaffung von Identitätspapieren mitwirken sowie alle Urkunden und sonstigen Unterlagen, die für die Feststellung seiner Identität von Bedeutung sein können und in deren Besitz er ist, vorlegen (vgl. § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Er hätte sich dabei gegebenenfalls unter Einschaltung von Mittelspersonen in seinem Heimatland um erforderliche Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei es grundsätzlich auch zumutbar wäre, einen Rechtsanwalt im Herkunftsstaat zu beauftragen. Art und Umfang der Nachforschungen bestimmten sich nach den Umständen des Einzelfalls. OVG NRW, Beschlüsse vom 5. 6. 2008 − 18 E 471/07 −, InfAuslR 2008, 417 = juris, Rdn. 5 f., und vom 20. 5. 2008 – 18 A 209/07 −, juris, Rdn. 6 ff., jeweils zu aufenthaltsrechtlichen Pflichten. Sollte ein Flüchtling seine Identität für die Einbürgerung nachweisen müssen, wäre aus den zu Art. 34 GFK genannten Gründen ebenso wie bei der Ausstellung eines Reiseausweises nach Art. 28 GFK sorgfältig zu prüfen, welche Handlungen ihm im Einzelfall zumutbar wären (siehe oben II. 1. b) aa). Gemessen daran spricht nach Aktenlage viel dafür, dass die Identität der Klägerin ausreichend geklärt ist und weitere Bemühungen aussichtslos sind. Aufgrund der Angaben im Asylverfahren und in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten sowie der Ausländerbehörde des Landkreises S. (X. ) ist hinreichend sicher anzunehmen, dass die Klägerin diejenige Person ist, unter deren Namen und mit deren Geburtsdatum sie zunächst in der Türkei gelebt hat, von dort geflohen ist und seit 1995 in Deutschland lebt. Nach den Angaben ihrer Familie im Asylverfahren, insbesondere aufgrund der Zeugenaussagen in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht M. am 21. 4. 1999 geht der Senat davon aus, dass die Eltern der Klägerin und damit auch die Klägerin selbst aus dem yezidischen Dorf Isgan (auf Türkisch Altinbasak) in der Türkei stammen. Die ebenfalls der yezidischen Religion angehörigen Zeugen haben bekundet, den Vater der Klägerin, C1. H. , und dessen Eltern, T. und M1. , als Yeziden schon aus der Türkei zu kennen. Sie haben berichtet, die Familie der Klägerin gehöre zur yezidischen Kaste der Meriden, die auch in Deutschland weiter Kontakt zu anderen Yeziden habe. Die Klägerin ist im Alter von 6 Jahren zusammen mit ihren Eltern nach Deutschland geflohen und lebt seitdem hier. Ihre Eltern haben von Anfang an den Namen und die Herkunft angegeben, von denen die Klägerin auch heute noch ausgeht. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass die Klägerin aus einem anderen Staat als der Türkei kommen könnte oder sich einer falschen Identität bedient hätte. Sie hat in Deutschland die Schule besucht, das Abitur bestanden und studiert inzwischen. Es gibt keine Anzeichen dafür, dass sie unter einer anderen Identität gelebt und etwa Ausschlussgründe für die Einbürgerung verwirklicht haben könnte. Für die Klägerin ist es unmöglich und unzumutbar, offizielle türkische Identitätsdokumente zu bekommen. Nach der Auskunft des türkischen Generalkonsulates vom 6. 7. 1995 gegenüber der Grenzschutzdirektion L. ist die Klägerin nicht in der Türkei registriert. Aus diesem Grund erhielt sie damals kein Passersatzpapier. Es gibt keinen Anhalt dafür, dass das Generalkonsulat die Auskunft unrichtig, unvollständig oder ohne Prüfung der Registerunterlagen in der Türkei erteilt hat. Im Hinblick auf diese Auskunft ist es aussichtslos, von der Klägerin zu verlangen, sie solle sich über Verwandte, Bekannte, Nachbarn oder einen Rechtsanwalt in der Türkei um amtliche Identitätsnachweise bemühen. Unabhängig von der Frage, ob die fehlende Registrierung Ausdruck politischer Verfolgung sein kann, ist es für die Klägerin wegen ihrer Verfolgung durch den türkischen Staat außerdem unzumutbar, sich über türkische Behörden um Identitätsnachweise zu bemühen. Vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 9. 12. 2009 1 K 1032/09.F −, juris, Rdn. 15 zur Beschaffung von amtlichen Ausweisen im Heimatstaat durch anerkannte Flüchtlinge. Die fehlende Registrierung in der Türkei lässt nicht zwingend den Schluss zu, dass die Klägerin nicht aus der Türkei stammt und keine türkische Staatsangehörige ist. Dies folgt aus dem Untersuchungsbericht zu staatenlosen Kurden aus dem Libanon von Rechtsanwalt Freckmann vom 18. 3. 2001, an dessen inhaltlicher Richtigkeit zu zweifeln der Senat keinen Anlass sieht. Danach sind die Eintragungen in türkischen Registern betreffend türkische Staatsangehörige lückenhaft und fehleranfällig. Es ist möglich, Eintragungen nur insoweit vornehmen zu lassen, als es für den Betroffenen vermeintlich vorteilhaft erscheint. Auf diese Weise gibt das Register nicht gesichert die tatsächlichen Verhältnisse vollständig wieder. Es ist nicht ersichtlich, was die Klägerin noch konkret unternehmen könnte, um ihre amtliche türkische Identität nachzuweisen. Da mit Auskünften von offiziellen türkischen Stellen nicht zu rechnen ist, könnte sie allenfalls Auskünfte von Verwandten, ehemaligen Nachbarn oder anderen Personen aus der Türkei als Indizien beibringen. Aber selbst wenn solche Bescheinigungen vorlägen, wäre ihre inhaltliche Richtigkeit nicht mit letzter Sicherheit zu überprüfen. Falls die Klägerin keine entsprechenden Dokumente vorlegen könnte, wäre auch damit nicht klar, dass ihre Angaben falsch sind. In jedem Fall aber beruhten auch dann ihre Personendaten letztlich auf ihren Angaben und nicht auf staatlichen Auskünften. Der hier ausreichenden Klärung der Identität der Klägerin stünde nicht entgegen, dass in ihrem Reiseausweis nach Art. 28 GFK vermerkt ist, die eingetragenen Personalien beruhten auf ihren eigenen Angaben, und dass ein solcher Zusatz nach § 4 Abs. 6 Satz 2 AufenthV nur zulässig ist, wenn ernsthafte Zweifel an der Identität des Inhabers bestehen. Denn der Reiseausweis der Klägerin ist am 22. 9. 2008 und damit vor dem Inkrafttreten des § 4 Abs. 6 Satz 2 AufenthV am 29. 6. 2009 ausgestellt worden. Nach vorheriger Rechtslage mag ein solcher Zusatz nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zulässig gewesen sein, BVerwG, Urteil vom 17. 3. 2004 − 1 C 1.03 −, BVerwGE 120, 206 (216 f.) = juris, Rdn. 31 ff. unter Hinweis auf die früheren § 22 DVAuslG und § 39 Abs. 1 Satz 3 Nr. 10 AuslG, stellte aber nicht zugleich bestandskräftig ernsthafte Zweifel an der Identität fest. Bay. VGH, Beschluss vom 5. 11. 2009 11 C 08.3165 −, juris, Rdn. 56 f. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Senat lässt die Revision gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zu, weil die Frage, ob die geklärte Identität im oben genannten Sinne ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 10 Abs. 1 StAG 2005 ist, der grundsätzlichen Klärung in einem Revisionsverfahren bedarf. Die Frage stellt sich für die derzeit geltende Fassung des § 10 StAG gleichermaßen.