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Beschluss

13 B 1425/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0215.13B1425.15.00
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Leitsätze

Die durch Satzung der Hochschule festgelegten Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium gelten für die Zulassung zum Studium innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität gleichermaßen.

Der Studienbewerber, dessen innerkapazitären Antrag die Hochschule mangels Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen abgelehnt hat, muss diesen Bescheid nicht anfechten, um sich den Weg für eine außerkapazitäre Zulassung offenzuhalten. Er kann sich auch bei Bestandskraft dieses Bescheids im außerkapazitären Verfahren darauf berufen, dass er die Zugangsvoraussetzungen erfülle.

Tenor

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die durch Satzung der Hochschule festgelegten Zugangsvoraussetzungen zum Masterstudium gelten für die Zulassung zum Studium innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität gleichermaßen. Der Studienbewerber, dessen innerkapazitären Antrag die Hochschule mangels Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen abgelehnt hat, muss diesen Bescheid nicht anfechten, um sich den Weg für eine außerkapazitäre Zulassung offenzuhalten. Er kann sich auch bei Bestandskraft dieses Bescheids im außerkapazitären Verfahren darauf berufen, dass er die Zugangsvoraussetzungen erfülle. Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Münster vom 23. November 2015 wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde, über die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im Rahmen der von der Antragstellerin dargelegten Gründe befindet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf vorläufige Zulassung zum Masterstudium der Psychologie außerhalb der festgesetzten Kapazität – nur dies ist Gegenstand des Beschwerdeverfahrens – im Ergebnis zu Recht abgelehnt. Die Antragstellerin erfüllt nicht die Zugangsvoraussetzungen für diesen Studiengang. 1. Legt die Hochschule nach § 49 Abs. 6 Satz 3 HG NRW durch Satzung besondere Zugangsvoraussetzungen fest, gelten diese, das ist zwischen den Beteiligten auch nicht umstritten, für die Zulassung zum Studium innerhalb und außerhalb der festgesetzten Kapazität gleichermaßen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Mai 2013 – 13 B 341/13 -, juris, Rn. 8, und vom 17. Dezember 2010 - 13 B 1491/10 -, juris, Rn. 3; Bay. VGH, Beschluss vom 11. November 2009 – 7 CE 09.2365 -, juris, Rn. 21; OVG Saarl., Beschlüsse vom 16. Januar 2012 - 2 B 409/11 -, NVwZ-RR 2012, 235 = juris, Rn. 14, und vom 4. März 2015 – 1 E 10/15 -, juris, Rn. 11 ff. Dies folgt aus dem Zweck von Zugangsbeschränkungen: Sie dienen allein der Qualitätssicherung, nicht der Steuerung der Studienzulassung unter Kapazitätsgesichtspunkten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. Mai 2013 – 13 B 307/13 -, NVwZ-RR 2013, 805 = juris, Rn. 3 ff. Werden Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt, fehlt es an der erforderlichen Qualifikation oder Eignung. Eine Zulassung außerhalb der festgesetzten Kapazität scheidet deshalb auch dann aus, wenn noch freie Studienplätze vorhanden sind. 2. Hier erfüllt die Antragstellerin nicht die in § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 der Zugangs- und Zulassungsordnung für den Masterstudiengang Psychologie an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster vom 24. April 2015 (im Folgenden: ZZO) geregelte Zugangsvoraussetzung. Danach ist Voraussetzung für den Zugang zum Masterstudiengang Psychologie die Absolvierung eines fachlich einschlägigen Studiums (Satz 1). Fachlich einschlägig ist ein Studium an einer deutschen oder ausländischen Hochschule nach Satz 2 der Bestimmung, wenn es mit einer Mindestnote von 3,0 abgeschlossen worden ist und unter anderem folgendes Kriterium erfüllt (Nr. 5): Prüfungsleistungen in zwei Anwendungsfächern (z.B. Arbeits- und Organisationspsychologie, Klinische Psychologie, Pädagogische Psychologie; mindestens 8 LP je Anwendungsfach). a. Die mit Schriftsatz vom 3. Februar 2016 erhobenen Einwände gegen die Wirksamkeit der Bestimmung sind nicht zu prüfen, weil sie erst nach Ablauf der Beschwerdefrist im Beschwerdeverfahren geltend gemacht worden sind. b. Die Nichterfüllung von § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 ZZO ergibt sich, wie mit der Beschwerde zutreffend geltend gemacht wird, allerdings nicht aus der Bestandskraft des Bescheides der Antragsgegnerin vom 10. August 2015. Mit diesem ist lediglich der Antrag auf Zulassung innerhalb der festgesetzten Kapazität abgelehnt worden. Das ergibt sich schon daraus, dass die Antragstellerin einen - fristgerechten - außerkapazitären Antrag erst danach, mit Schreiben vom 24. August 2015, gestellt hat. Ferner sind nach der Rechtsprechung des Senats der innerkapazitäre und der außerkapazitäre Zulassungsanspruch eigenständige Ansprüche. Der Verordnungsgeber stellt zur Erlangung desselben Ziels – die Zuweisung eines Studienplatzes – zwei voneinander unabhängige Verfahrenswege zur Verfügung. Der außerkapazitäre Weg zur Studienzulassung, der auf dem grundrechtlich begründeten Anspruch auf Hochschulzugang beruht, steht selbstständig neben dem gesetzlich normierten Vergabeverfahren. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. März 2013 ‑ 13 C 91/12 -, NWVBl. 2013, 340 = juris, Rn. 18, und vom 21. Mai 2013 – 13 B 341/13 -, juris, Rn. 10. Schon deshalb kann von einem Studienbewerber, der – aus welchen Gründen auch immer – sein auf innerkapazitäre Zulassung abzielendes Begehren nicht mehr weiterverfolgen will, nicht verlangt werden, die dies mangels Erfüllung der Zugangsvoraussetzungen ablehnenden Verwaltungsentscheidungen anzufechten, um sich den Weg für eine außerkapazitäre Zulassung offenzuhalten. Vgl. OVG Saarland, Beschluss vom 4. März 2015 – 1 E 10/15 -, juris, Rn. 13. Die materielle Bestandskraft des Bescheides vom 10. August 2015 erstreckt sich nach allgemeinen Grundsätzen auch nur auf den Entscheidungssatz – die Ablehnung der innerkapazitären Zulassung –, nicht hingegen auf die Gründe dieser Entscheidung. Der mit „Ablehnungsbescheid“ überschriebenen Verfügung kommt schließlich über die darin allein enthaltene Antragsablehnung kein weitergehender feststellender Inhalt zu. c. Die Antragstellerin hat aber auch im Beschwerdeverfahren nicht glaubhaft gemacht, dass sie jeweils mindestens 8 Leistungspunkte in zwei verschiedenen Anwendungsfächern nachgewiesen hat. Dass die Antragstellerin im Anwendungsfach „Klinische Psychologie“ (mit dem Modul „Psychopathologie, Diagnostiek & Behandeling“ sowie dem Modul „Clinical Neuropsychology“) mehr als 8 Leistungspunkte erworben hat, stellt auch die Antragsgegnerin nicht in Abrede. Es ist mit der Beschwerde aber nicht glaubhaft gemacht, dass sie – anders als ihre Kommilitonin N. – in einem weiteren Anwendungsfach 8 Leistungspunkte erzielt hat. Die Antragsgegnerin hat überzeugend dargetan, dass das insoweit allein in Betracht kommende Modul „Social and Emotional Development“ (10 Leistungspunkte) aufgrund seiner Inhalte unter Berücksichtigung der Richtlinien der Deutschen Gesellschaft für Psychologie nicht - wie von der Antragstellerin angegeben - dem Anwendungsfach „Pädagogische Psychologie“ zugeordnet werden kann. 3. Überwindet die Antragstellerin nicht die Zugangshürden, kommt es nicht darauf an, ob, wie mit der Beschwerde weiter geltend gemacht wird, die Kapazität nicht ausgeschöpft ist. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.