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Beschluss

1 B 1458/15

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0222.1B1458.15.00
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Leitsätze

Einzelfall eines Konkurrentenstreitverfahrens, in dem die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht geprüft zu werden braucht, weil der Antragsteller keine Aussicht hat, in einem neuen Auswahlverfahren zum Zuge zu kommen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen.

Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf 15.338,85 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall eines Konkurrentenstreitverfahrens, in dem die Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs nicht geprüft zu werden braucht, weil der Antragsteller keine Aussicht hat, in einem neuen Auswahlverfahren zum Zuge zu kommen. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme etwaiger außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, welche diese selbst tragen. Der Streitwert wird für das Verfahren zweiter Instanz auf 15.338,85 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der Senat ist bei der durch die Beschwerde veranlassten Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung, soweit es um deren Abänderung geht, auf die Prüfung der vom Rechtsmittelführer fristgerecht dargelegten Gründe beschränkt (§ 146 Abs. 4 Satz 6 i. V. m. Satz 1 und 3 VwGO). Diese Gründe rechtfertigen es nicht, dem mit der Beschwerde sinngemäß verfolgten Antrag des Antragstellers zu entsprechen, unter Abänderung des angefochtenen Beschlusses der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO zu untersagen, die zu besetzenden Planstellen der Besoldungsgruppe A 13_vz+Z der Beförderungsliste „TD“ aus der Beförderungsrunde 2015 mit den Beigeladenen zu besetzen und diese zu befördern, bis über die Beförderung des Antragstellers unter Berücksichtigung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Der Antragsteller hat mit seinem – fristgerecht vorgelegten – Beschwerdevorbringen keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Ein solcher setzt in Eilverfahren wegen beamtenrechtlicher Konkurrentenstreitigkeiten voraus, dass der Bewerbungsverfahrensanspruch des unterlegenen Bewerbers verletzt ist und dass seine Aussichten, im Falle eines ordnungsgemäßen Auswahlverfahrens zum Zuge zu kommen, offen sind; seine Auswahl muss also als möglich erscheinen. Zu dieser zweiten Voraussetzung siehe z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 – 2 BvR 2223/15 –, juris, Rn. 83, vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, NJW 2016, 309 = juris, Rn. 19 f., und vom 24. September 2002 – 2 BvR 857/02 –, DVBl. 2002, 1633 = juris, Rn. 13. Hier erscheint die Auswahl des Antragstellers ausgeschlossen. Dessen in Rede stehende dienstliche Beurteilung endet mit dem Gesamturteil „In geringem Maße bewährt“ und dem Ausprägungsgrad „++“. Dieses Gesamturteil ist in dem insgesamt sechsstufigen Bewertungssystem für Gesamturteile die unterste Stufe mit dem höchsten von drei Ausprägungsgraden innerhalb einer jeden Stufe. Die Beigeladenen haben in ihren dienstlichen Beurteilungen sämtlich die Gesamtnote „Sehr gut Basis“ erhalten. Diese liegt vier Gesamturteilsstufen und – nach Ausprägungsgraden – zehn Teilschritte höher als die des Antragstellers. Bei dieser Sachlage erscheint es auch unter Berücksichtigung der vom Antragsteller gerügten Mängel seiner dienstlichen Beurteilung ausgeschlossen, dass er bei einem erneuten Auswahlverfahren ausgewählt würde. Im Einzelnen: 1. Der Antragsteller rügt zunächst, seine vom 3. März 2015 datierende und den Zeitraum vom 15. September 2011 bis 31. Oktober 2013 umfassende Beurteilung sei rechtswidrig, weil sie von unzuständigen Beurteilern erstellt worden sei. Dies ist nach Aktenlage nicht der Fall. Nach Ziffer 4.2, zweiter Absatz, der Beurteilungsrichtlinien für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigen Beamtinnen und Beamten vom 19. Juni 2015 (BeurtRL), rückwirkend in Kraft getreten zum 31. Oktober 2013, ergeben sich die jeweiligen Zuständigkeiten der Erst- und Zweitbeurteiler(innen) aus der Anlage 2 zu dieser Richtlinie und beziehen sich die dort angegebenen Funktionsbezeichnungen auf die Arbeitsposteninhaber des Betriebs HR Business Services. Die Anlage 2, die am Stichtag für die Erstellung der dienstlichen Beurteilung (31. Oktober 2013) galt, sieht für die Besoldungsgruppe A 13 VZ (technisch) des gehobenen Dienstes für die Untergruppe „Ho – Hü“ als Erstbeurteiler „PDC-2“ und als Zweitbeurteiler „PDC-1“ vor. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen, es handele sich dabei um Herrn X. Q. (PDC-2) und Frau H. M. (PDC-1). Anhaltspunkte dafür, dass diese Angabe falsch sein könnte, sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Der Umstand, dass die eben genannte Anlage 2 vom 19. Juni 2015 stammt und rückwirkend zum 31. Oktober 2013 in Kraft getreten ist, ändert nichts an der Zuständigkeit der beiden Beurteiler des Antragstellers, auch wenn nach der zum Zeitpunkt der Erstellung der Beurteilung im März 2015 noch geltenden Beurteilungsrichtlinie möglicherweise andere Beurteiler zuständig gewesen sein mögen. Die Antragsgegnerin war nämlich grundsätzlich befugt, von den in den damals geltenden Beurteilungsrichtlinien festgelegten Zuständigkeiten abzuweichen, insbesondere im Vorgriff auf eine zu erwartende Änderung, solange eine einheitliche Handhabung sichergestellt war. Denn dienstliche Beurteilungen sind auf der Grundlage der am Beurteilungsstichtag– ggf. rückwirkend in Kraft gesetzten – geltenden Vorschriften zu erstellen. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass die zu einem bestimmten Stichtag erstellten Beurteilungen auf einheitlichen Beurteilungsgrundlagen beruhen. Für die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Beurteilung kommt es unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung nicht entscheidend auf den Wortlaut der Beurteilungsrichtlinie an. Verwaltungsvorschriften sind keine Rechtsnormen, sondern sollen eine einheitliche Verwaltungspraxis sicherstellen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15. November 2006– 2 B 32.06 –, juris, Rn. 4 f., und Urteil vom 2. März 2000 – 2 C 7.99 –, IÖD 2000, 230 = juris, Rn. 14 f. (zur Rückwirkung einer Verordnung betreffend dienstliche Beurteilungen). Gemessen an diesen Vorgaben waren die beiden im Falle des Antragstellers tätig gewordenen Beurteiler, Herr Q. und Frau M. , für die Erstellung der Beurteilung des Antragstellers zuständig. Sie sind in der Neufassung der Anlage 2 unter den Kürzeln PDC-2 und PDC-1 als Beurteiler u. a. für die Beamten vorgesehen, deren Nachname – wie beim Antragsteller – mit den Buchstaben von „Ho“ bis „Hü“ beginnt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Zuordnung dieser Beurteiler zu Beamten mit bestimmten Nachnamen nicht einheitlich erfolgt sein könnte, sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Das Gegenteil ergibt sich z. B. aus den Beurteilungen der Beigeladenen zu 4., 6. und 7. bis 10. Für deren Nachnamen mit anderen Anfangsbuchstaben sind nach Anlage 2 ebenfalls dieselben Beurteiler zuständig. Sie haben deren Beurteilungen auch tatsächlich unterschrieben. 2. Der Antragsteller hält seine Beurteilung weiter für rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend plausibilisiert sei, weil für den Zeitraum August bis Oktober 2013 nicht die unmittelbare Führungskraft mit eigenen Kenntnissen über ihn beteiligt worden sei und weil seine Tätigkeit im Zeitraum vom 1. Januar bis 30. Mai 2013 sowie sein Arbeitszeugnis für diesen Zeitraum nicht berücksichtigt worden seien. Ob dies zutrifft, muss hier nicht entschieden werden. Denn selbst wenn der Antragsteller im Ergebnis besser als bisher beurteilt werden müsste, erscheint es ausgeschlossen, dass er auf der sechsstufigen Skala das zweitbeste Gesamturteil wie die Beigeladenen erreichen und damit in die engere Auswahl für die Vergabe der Amtszulagen kommen könnte. Bei dieser Einschätzung der Chancen in einem erneuten Auswahlverfahren ist zwar zu berücksichtigen, dass die schlecht ausgefallenen Stellungnahmen zur Erstellung der dienstlichen Beurteilungen nach § 1, § 2 Abs. 3 und 4 der Anlage 4 zur BeurtRL das Statusamt des Beamten ausdrücklich außer Acht lassen und stattdessen zu den jeweiligen Eignungs-, Befähigungs- und Leistungskriterien des Beamten im Hinblick auf dessen Aufgaben Stellung nehmen sollen. Demgegenüber berücksichtigt die dienstliche Beurteilung nach Ziffer 6 BeurtRL sowie § 2 Abs. 4 der Anlage 4 zur BeurtRL auch das Statusamt des Beamten. Da der Antragsteller ausweislich seiner Beurteilung während des Beurteilungszeitraums amtsangemessen beschäftigt worden ist, lassen die Stellungnahmen jedoch grundsätzlich auch aussagekräftige Rückschlüsse auf seine Leistungen gemessen am Statusamt und damit auf die Richtigkeit der dienstlichen Beurteilung zu. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Tätigkeit des Antragstellers etwa völlig untypisch für einen Technischen Fernmeldeoberamtsrat gewesen sein könnten, so dass solche Rückschlüsse unzulässig wären, sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst ersichtlich. 3. Weiter meint der Antragsteller, die Beigeladenen zu 1. und 3. erfüllten die Beförderungsvoraussetzungen nicht, weil sie sich nicht auf einem höherwertigen Dienstposten bewährt hätten. Es kann offen bleiben, ob dies zutrifft. Denn auch wenn dies so wäre, was die Antragsgegnerin bestreitet, hätte der Antragsteller aus den eben genannten Gründen keine Aussichten, bei der Vergabe der Amtszulagen berücksichtigt zu werden. Ausweislich der von der Antragsgegnerin übersandten Beförderungsliste „TD“ gibt es sehr viele Kollegen, die weitaus besser als er beurteilt worden sind– allein 18 mit der Gesamtnote „Sehr gut Basis“ – und ihm daher vorzuziehen wären, sollten die Beigeladenen zu 1. und 3. nicht zum Zuge kommen. 4. Ohne Erfolg rügt der Antragsteller, es fehle eine hinreichend aussagekräftige Dokumentation der Auswahlentscheidung. Außerdem sei Herr B. als Leiter HBS-BES für die Auswahlentscheidung nicht zuständig gewesen. Da der Antragsteller gleichzeitig einräumt, dass die Auswahlentscheidung hier nach dem Ergebnis der dienstlichen Beurteilungen vorgenommen worden ist, ergeben sich aus diesem Vorbringen keine Chancen für ihn, in einem neuen Auswahlverfahren ausgewählt zu werden. Dasselbe gilt für seine pauschale Rüge, die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats am Auswahlverfahren sei nicht ersichtlich. 5. Schließlich verhilft die vom Antragsteller monierte Verteilung der Planstellen auf die Einheiten innerhalb der Deutschen Telekom AG seiner Beschwerde nicht zum Erfolg. Nach Aktenlage erscheint es ausgeschlossen, dass der Antragsteller, der bisher siebtletzter von insgesamt etwa 480 Beamten der Beförderungsliste TD mit der Besoldungsgruppe A 13_VZ ist, von denen 103 befördert werden sollen, bei einer etwaigen anderen Planstellenverteilung ausgewählt werden könnte. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß den §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 bis 4 GKG nach einem Viertel der fiktiv an den Antragsteller für die in Rede stehende Stelle (hier: A 13 mit Amtszulage, Stufe 7 bis einschließlich Januar 2015, seitdem Stufe 8) im Kalenderjahr 2015 an Beamte der Postnachfolgeunternehmen zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen. Zu berücksichtigen ist, dass sich die Besoldung ab dem 1. März 2015 erhöht hat. Daraus ergibt sich der im Tenor festgesetzte Streitwert. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach den §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.