Beschluss
1 B 249/15
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2016:0330.1B249.15.0A
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Leitsätze
1. Das neue Beurteilungssystem der Deutschen Telekom (Beurteilungsrichtlinien i.d.F. v. 19.6.2015) ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.8)
2. Hat der Beamte im Beurteilungszeitraum eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt, so ist dies bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung in den Blick zu nehmen. Dies gilt auch, wenn die ausgeübte Tätigkeit und das Statusamt nur um eine Besoldungsstufe auseinanderfallen. Die Begründung der dienstlichen Beurteilung muss erkennen lassen, ob und wie sich die Höherwertigkeit der Tätigkeit auf die Vergabe der Einzelnoten und das abschließende Gesamturteil ausgewirkt hat.(Rn.28)
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Dezember 2015 – 2 L 874/15 – wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.557,31 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das neue Beurteilungssystem der Deutschen Telekom (Beurteilungsrichtlinien i.d.F. v. 19.6.2015) ist rechtlich nicht zu beanstanden.(Rn.8) 2. Hat der Beamte im Beurteilungszeitraum eine höherwertige Tätigkeit ausgeübt, so ist dies bei Erstellung der dienstlichen Beurteilung in den Blick zu nehmen. Dies gilt auch, wenn die ausgeübte Tätigkeit und das Statusamt nur um eine Besoldungsstufe auseinanderfallen. Die Begründung der dienstlichen Beurteilung muss erkennen lassen, ob und wie sich die Höherwertigkeit der Tätigkeit auf die Vergabe der Einzelnoten und das abschließende Gesamturteil ausgewirkt hat.(Rn.28) Die Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 10. Dezember 2015 – 2 L 874/15 – wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme eventueller außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 9.557,31 Euro festgesetzt. I. Der Antragsteller ist bei der Deutschen Telekom AG beschäftigt und gehört seit dem 1.10.2000 als Technischer Fernmeldehauptsekretär der Besoldungsgruppe A 8 an. Ihm wurde mit Schreiben der Antragsgegnerin vom 4.4.2011 mitgeteilt, die ihm dauerhaft zugewiesene Tätigkeit als Sachbearbeiter PTI sei ab dem 1.1.2011 neu bewertet; er werde ab diesem Zeitpunkt in die Beförderungsliste nach A 9 vz t aufgenommen. Mit Schreiben vom 26.6.2015 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, er könne in der aktuellen Beförderungsrunde nicht für ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 berücksichtigt werden, weil er in seiner letzten dienstlichen Beurteilung vom 26.2.2015 betreffend den Zeitraum vom 15.9.2011 bis zum 31.10.2013 das für die Beförderungsliste DT Technik nach A 9 vz zumindest notwendige Gesamturteil „sehr gut Basis“ nicht erreicht habe. Der Antragsteller hat gegen seine Nichtberücksichtigung Widerspruch eingelegt und bei dem Verwaltungsgericht die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes beantragt. Die dienstliche Beurteilung vom 26.2.2015, gegen die der Antragsteller ebenfalls Widerspruch eingelegt hat, der noch nicht verbeschieden ist, endet mit dem Gesamturteil „rundum zufriedenstellend ++“. Dabei ist den Einzelmerkmalen „Arbeitsergebnisse“ und „Allgemeine Befähigung“ jeweils die Note „gut“ und den Einzelmerkmalen „Praktische Arbeitsweise“, „Fachliche Kompetenz“, „Soziale Kompetenzen“ und „Wirtschaftliches Handeln“ jeweils die Note „rundum zufriedenstellend“ zugeordnet. Grundlage dieser Beurteilung ist die von der dem Antragsteller unmittelbar übergeordneten Führungskraft unter dem 6.1.2014 verfasste Stellungnahme zur Erstellung einer dienstlichen Beurteilung, die textliche Ausführungen zu den Einzelmerkmalen enthält, das Merkmal „Arbeitsergebnisse“ der Notenstufe „gut“ und die übrigen Merkmale der Notenstufe „rundum zufriedenstellend“ zuordnet. Zur Verfügung stehen 821 Beförderungsstellen. Die Beförderungsliste umfasst 3092 Bewerber. Das Verwaltungsgericht hat den einstweiligen Rechtsschutzantrag zurückgewiesen, da nicht glaubhaft gemacht sei, dass die unter Zugrundelegung der dienstlichen Beurteilung vom 26.2.2015 getroffene Auswahlentscheidung den Antragsteller in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch verletzen könne. Die Angriffe gegen die dienstliche Beurteilung blieben ohne Erfolg. Insbesondere sei der Umstand der höherwertigen Tätigkeit im Beurteilungszeitraum ausweislich der Begründung des Gesamturteils hinlänglich berücksichtigt worden. Selbst wenn man die Vorstellungen des Antragstellers über eine gerechte Bewertung seiner dienstlichen Leistungen hypothetisch zugrunde legen würde, ergäbe sich für ihn angesichts des erheblichen Notenvorsprungs der Beigeladenen und deren höherem Rangdienstalter keine eigene Beförderungschance. II. Die Beschwerde, die darauf zielt, der Antragsgegnerin unter Abänderung des im Tenor bezeichneten Beschlusses des Verwaltungsgerichts im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, vor dem Antragsteller den Beigeladenen bezogen auf die Beförderungsliste DT Technik nach A 9 vz ein Amt der Besoldungsgruppe A 9 zu übertragen, bevor über den Bewerbungsverfahrensanspruch des Antragstellers eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die allgemeinen Grundsätze, an denen der Dienstherr seine bei der Vergabe eines Beförderungsamtes zwischen mehreren Bewerbern zu treffende Auswahlentscheidung zu orientieren hat, sowie die Einzelheiten des durch die Beförderungsrichtlinie vom 1.9.2014 eingeführten Beförderungssystems der Antragsgegnerin aufgezeigt, ferner die Anforderungen an den Inhalt der Beurteilungen, die Rechtsprechung zum Umfang der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung von Beurteilungen und die Vorgaben der für die verfahrensgegenständliche Beförderungsrunde maßgeblichen zum 31.10.2013 in Kraft gesetzten Beurteilungsrichtlinien zusammenfassend dargelegt. Auf diese Ausführungen (Seite 3 – 7 des Beschlusses) wird vollumfänglich Bezug genommen. Zu dem neuen Beurteilungssystem der Antragsgegnerin sind bereits mehrere Entscheidungen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen, des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs und des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein ergangen, die darin übereinstimmen, dass dieses Beurteilungssystem im Ausgangspunkt rechtlich nicht zu beanstanden ist.1vgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 2.6.2015 - 1 B 206/15 -, juris Rdnrn. 6 ff., 15, und vom 18.6.2015 - 1 B 146/15 -, juris Rdnrn. 24 ff.; BayVGH, Beschluss vom 10.11.2015 - 6 CE 15.2233 -, juris Rdnr. 15, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.1.2016 - 2 MB 20/15-, jurisvgl. z.B. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 2.6.2015 - 1 B 206/15 -, juris Rdnrn. 6 ff., 15, und vom 18.6.2015 - 1 B 146/15 -, juris Rdnrn. 24 ff.; BayVGH, Beschluss vom 10.11.2015 - 6 CE 15.2233 -, juris Rdnr. 15, OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 27.1.2016 - 2 MB 20/15-, juris Die diesbezüglichen Erwägungen überzeugen. Auch nach Dafürhalten des Senats unterliegt das neue Beurteilungssystem der Antragsgegnerin in seiner derzeitigen Ausgestaltung durch die zweite Aktualisierung vom 19.6.2015 keinen grundsätzlichen Bedenken.2OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2016 - 1 B 2/16 -, amtl. Abdruck S. 7-10OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2016 - 1 B 2/16 -, amtl. Abdruck S. 7-10 Der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass fallbezogen für die Erstellung der Beurteilungen eigentlich die Beurteilungsrichtlinie in ihrer Fassung vom 23.10.2014 maßgeblich war, die sich indes von der Fassung vom 19.6.2015 nur dadurch unterschieden hat, dass nach ihr in den Jahren 2013 und 2014 jährliche Beurteilungen stattfinden sollten, in diesem Punkt aber bundesweit wegen der Vielzahl der zu beurteilenden Beamten und des Fehlens der hierfür notwendigen Beurteilungskapazitäten nicht umgesetzt wurde. Angesichts dieser einheitlichen Handhabung wurde die Vorgabe einer sowohl im Jahr 2013 als auch im Jahr 2014 vorzunehmenden Beurteilung daher in der rückwirkend zum 31.10.2013 in Kraft gesetzten Neufassung vom 19.6.2015 im Nachhinein fallen gelassen.3BayVGH, z.B. Beschluss vom 20.11.2015 - 6 CE 15.2289 -, juris Rdnr. 13BayVGH, z.B. Beschluss vom 20.11.2015 - 6 CE 15.2289 -, juris Rdnr. 13 Auch diese Verfahrensweise ist nicht zu beanstanden. Das Beschwerdevorbringen in dem nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO den Umfang der vom Senat vorzunehmenden Prüfung bestimmenden Schriftsatz vom 11.1.2016 begründet keine durchgreifenden Zweifel an der Ergebnisrichtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung. Der Antragsteller hält der erstinstanzlichen Entscheidung in seinem Beschwerdeschriftsatz entgegen, bei der Erstellung seiner dienstlichen Beurteilung seien allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet worden (1.). Bei leistungsgerechter Bewertung seiner dienstlichen Tätigkeit komme ihm im Vergleich zu den Beigeladenen eine eigene Beförderungschance zu (2.), so dass sein Anspruch auf eine erneute Auswahlentscheidung unter Zugrundelegung einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung im Wege einer einstweiligen Anordnung zu sichern sei. Diese Argumentation vermag die Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Ergebnis nicht zu erschüttern, wenngleich nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass sich das dem Antragsteller in der dienstlichen Beurteilung vom 26.2.2015 zuerkannte Gesamturteil im insoweit angestrengten Hauptsacheverfahren zu seinem Nachteil als fehlerhaft erweisen könnte. Die dienstliche Beurteilung leidet an einem Begründungsdefizit. Mangels einer hinreichenden Plausibilisierung im gerichtlichen Verfahren ist nicht auszuschließen, dass bei ihrer Erstellung allgemein gültige Wertmaßstäbe missachtet worden sind. Allerdings kann unter den ganz konkreten Umständen nicht angenommen werden, dass die Mängel so gravierend sind, dass die Erfolgsaussichten des Antragstellers in einem neuen auf einer fehlerfrei erstellten dienstlichen Beurteilung beruhenden Auswahlverfahren offen wären, seine Auswahl mithin möglich erschiene.4BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.2.2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rdnr. 83, und Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, Rdnrn. 19 f., und vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rdnrn. 11 ff.BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.2.2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rdnr. 83, und Stattgebende Kammerbeschlüsse vom 25.11.2015 - 2 BvR 1461/15 -, Rdnrn. 19 f., und vom 24.9.2002 - 2 BvR 857/02 -, juris Rdnrn. 11 ff. 1. Der Antragsteller rügt im Beschwerdeverfahren, seinen in der Stellungnahme der Führungskraft vom 6.1.2014 dokumentierten dienstlichen Leistungen seien schlechtere Einzelnoten zugeordnet worden, als dies den textlichen Ausführungen zu den einzelnen Anforderungsmerkmalen entspräche (1.1) und bei Erstellung der auf dieser Stellungnahme basierenden dienstlichen Beurteilung sei seitens der Beurteiler nicht hinreichend gewürdigt worden, dass ihm im Beurteilungszeitraum eine im Vergleich zu seinem Statusamt höherwertige Tätigkeit zugewiesen gewesen sei (1.2). Die Entscheidung des Dienstherrn darüber, ob und in welchem Grad ein Beamter die für sein Amt und für seine Laufbahn erforderliche Befähigung und fachliche Leistung aufweist, ist ein von der Rechtsordnung dem Dienstherrn vorbehaltener Akt wertender Erkenntnis. Die verwaltungsgerichtliche Nachprüfung hat sich darauf zu beschränken, ob der Dienstherr den anzuwendenden Begriff oder den gesetzlichen Rahmen, in dem er sich bewegen kann, verkannt, ob er einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, allgemeine Wertmaßstäbe nicht beachtet oder sachfremde Erwägungen angestellt hat.5z.B. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27/14 -, juris Rdnr. 9; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.2.2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rdnr. 70z.B. BVerwG, Urteil vom 17.9.2015 - 2 C 27/14 -, juris Rdnr. 9; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.2.2016 - 2 BvR 2223/15 -, juris Rdnr. 70 Hat der Dienstherr - wie hier - Richtlinien über die Erstellung dienstlicher Beurteilungen erlassen, sind die Beurteiler aufgrund des Gleichheitssatzes hinsichtlich des anzuwendenden Verfahrens und der anzulegenden Maßstäbe an diese Richtlinien gebunden. Das Gericht hat deshalb auch zu kontrollieren, ob die Richtlinien eingehalten sind, ob sie im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung verbleiben und ob sie auch sonst mit den gesetzlichen Vorschriften in Einklang stehen.6z.B. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10/13 -, juris Rdnr. 14z.B. BVerwG, Urteil vom 27.11.2014 - 2 A 10/13 -, juris Rdnr. 14 Der Antragsteller, der ein Statusamt der Besoldungsgruppe A 8 inne hat, übt seit dem 1.1.2011 eine nach A 9 bewertete und damit während des gesamten Beurteilungsspielraums eine - um eine Besoldungsstufe - höher als sein Statusamt bewertete Tätigkeit aus. Dies ergibt sich aus dem in seiner Personalakte befindlichen Schreiben der Antragsgegnerin vom 4.4.2011 betreffend die Neubewertung der ihm zugewiesenen Tätigkeit mit Wirkung ab dem 1.1.2011 und seine Aufnahme in die Beförderungsliste A 9 vz t. Der Zusatz „vz“ steht - nach telefonischer Auskunft der Antragsgegnerin - für die Verzahnung der Beförderungsliste an der Schnittstelle A 9 mittlerer/A 9 gehobener Dienst und bringt nicht zum Ausdruck, dass das Tätigkeitsfeld mit einer Zulagenberechtigung verknüpft wäre. Ob der Entgelt- bzw. Tarifgruppe 5, der der Antragsteller angehört, wie er geltend macht, auch ein Amt der Besoldungsgruppe A 10 zugeordnet sein kann, ist für die Ermittlung des Ausmaßes der höherwertigen Tätigkeit des Antragstellers ohne Belang, da seine konkret ausgeübte Tätigkeit nach Aktenlage nach A 9 und nicht nach A 10 bewertet ist. 1.1. Die von dem Antragsteller auf seinem mit A 9 bewerteten Arbeitsplatz im Beurteilungszeitraum erbrachten Leistungen sind nach den Vorgaben der Beurteilungsrichtlinie (§§ 1 Abs. 3 Satz 2, 2 Abs. 3 UAbs. 2 der Anlage 4 zur Beurteilungsrichtlinie - Leitfaden „Führungskräfte“ -) von der unmittelbaren Führungskraft unter Außerachtlassung des statusrechtlichen Amtes zu bewerten, d.h. die Einordnung in die vorgegebene Notenskala hat sich allein an der Qualität und Quantität der tatsächlichen Aufgabenerfüllung auf dem zugewiesenen Arbeitsposten zu orientieren. Zur Umsetzung dieser Vorgaben hat der unmittelbare Vorgesetzte des Antragstellers dessen jeweilige Leistung und Befähigung in seiner Stellungnahme vom 6.1.2014 hinsichtlich der vorgegebenen sechs Einzelkriterien textlich umschrieben und dem so festgehaltenen Leistungsbild als Note einmal die Bewertung „gut“ (Arbeitsergebnisse) und fünfmal die Bewertung „rundum zufriedenstellend“ (Praktische Arbeitsweise, Allgemeine Befähigung, Fachliche Kompetenz, Soziale Kompetenzen, wirtschaftliches Handeln) zugeordnet. Diese Bewertung haben sich die Beurteiler weitgehend zu eigen gemacht, indem sie nur das Einzelmerkmal „Allgemeine Befähigung“ um eine Notenstufe angehoben haben. Der Antragsteller stellt die sachliche Richtigkeit der textlichen Umschreibungen seiner Leistungen und Befähigung im Beurteilungszeitraum nicht in Frage. Seine Einwände beschränken sich auf die Angemessenheit der insoweit vergebenen Einzelnoten und insbesondere des zuerkannten Gesamturteils. Es wird nicht die Tatsachengrundlage der dienstlichen Beurteilung als unzureichend, sondern die Nichtbeachtung allgemeiner Wertmaßstäbe gerügt. Dass die vergebenen Einzelnoten die Leistung und Befähigung des Antragstellers zutreffend widerspiegeln, kann auf der Grundlage der dienstlichen Beurteilung infolge der Unzulänglichkeiten ihrer Begründung nicht hinsichtlich aller Einwände mit Sicherheit bejaht werden. Die Ausführungen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren zur Plausibilisierung der Beurteilung vermögen bestehende Unklarheiten nicht abschließend auszuräumen. In Bezug auf das Einzelmerkmal „Fachliche Kompetenz“ betont der Antragsteller, er sei als sogenannter Messbeamter mit der Wahrnehmung eines sehr speziellen Aufgabengebietes betraut und in diesem Aufgabenfeld bereits seit über 30 Jahren, davon seit 16 Jahren in der gleichen Besoldungsgruppe, tätig. Die Gruppe der Messbeamten, die spezielle technische Beamten seien, sei für die Antragsgegnerin wegen ihrer speziellen Kenntnisse von besonderer Bedeutung. So sei - was seitens der Antragsgegnerin nicht in Abrede gestellt wird - sein Antrag auf Vorruhestand mit der Begründung abgelehnt worden, dass seine speziellen Kenntnisse weiter gebraucht würden. Vor diesem Hintergrund sei nicht nachvollziehbar, dass der unmittelbare Vorgesetzte ihm bezüglich des Einzelmerkmals „Fachliche Kompetenz“ lediglich die Einzelnote „rundum zufriedenstellend“ zuerkannt habe und die Beurteiler dieser Einschätzung gefolgt seien. Die Argumentation, es sei nicht anzunehmen, dass der Antragsteller unter der Prämisse einer fachlich nur durchschnittlichen Kompetenz für die Antragsgegnerin unentbehrlich wäre, was die Angemessenheit einer besseren Bewertung seiner fachlichen Kompetenz indiziere, ist nicht zwingend. Ebenso wenig drängt sich bezogen auf die Wertigkeit der wahrgenommenen Tätigkeit angesichts der - mit der Beschwerde als solche nicht angegriffenen - textlichen Ausführungen des unmittelbaren Vorgesetzten bei Beachtung des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn die Notwendigkeit einer besseren Benotung der fachlichen Kompetenz als unumgänglich auf. Soweit dem Antragsteller in den Erläuterungen zu dem Einzelmerkmal „Fachliche Kompetenz“ attestiert wird, seine fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten auf dem neuesten Stand zu halten, dürfte dies eine sachliche Notwendigkeit und damit eine Selbstverständlichkeit in Worte fassen. Denn es ist schwer vorstellbar, wie ein technisch speziell ausgebildeter und eingesetzter Beamter seinen dienstlichen - technisch geprägten - Aufgaben dauerhaft pflichtgemäß nachkommen könnte, wenn er seine fachlichen Kenntnisse trotz der ständigen technischen Fortentwicklungen nicht auf dem neuesten Stand halten würde. Die weitere Aussage, der Antragsteller setze sein fundiertes Wissen gezielt in der Praxis um, könnte tendenziell eher eine über dem Durchschnitt liegende Bewertung rechtfertigen, wenngleich auch dies angesichts des Beurteilungsspielraums des Dienstherrn - jedenfalls bezogen auf die Wertigkeit des zugewiesenen nach A 9 bewerteten Arbeitspostens - nicht als zwingend erscheint. Hinsichtlich der Einzelmerkmale „Praktische Arbeitsweise“ („in der Lage, die ihm fachlich unterstellten Monteure und Fremdfirmen effektiv einzusetzen“, „Produktionsreife seiner Aufträge“, „Problemstellungen werden lösungsorientiert und eigenständig erledigt“, „trifft selbständig Entscheidungen, um seine Aufgaben zielgerichtet zu erledigen“) und „Soziale Kompetenzen“ („pflegt stets einen wertschätzenden Umgang im Team“, „Bei Verhandlungen mit Kunden bleibt er immer ruhig und sachlich. Dies hilft ihm faire und tragfähige Ergebnisse zu erzielen“, „Teamentscheidungen werden immer mitgetragen“) wirft der Antragsteller die Frage auf, ob die textlichen Ausführungen jeweils leistungsgerecht von der Einzelnote „rundum zufriedenstellend“ erfasst sind, oder eine bessere Bewertung tragen würden. Die dienstliche Beurteilung verhält sich hierzu nicht und die im gerichtlichen Verfahren vorgetragenen Erläuterungen der Antragsgegnerin zur Vergabe dieser Einzelnoten sind nicht geeignet, diese plausibel zu machen. Die Antragsgegnerin trägt vor, als „gut“ seien immer nur einzelne Aspekte der jeweiligen Rubrik bezeichnet, wobei sich die Aufzählung der positiven Aspekte in engen Grenzen halte. Aus der Nichterwähnung negativer Aspekte könne nicht zwingend auf eine insgesamt gute Leistung geschlossen werden. Diese Sichtweise blendet aus, dass es Ziel einer dienstlichen Beurteilung ist, ein aussagekräftiges, objektives und vergleichbares Bild der Leistung und Befähigung des Beamten zu gewinnen (so auch Ziffer 1 BeurtRL). Dies verpflichtet die Führungskräfte und die Beurteiler, auch negative Aspekte - diskriminierungsfrei - aufzuzeigen und in die Leistungsbewertung einzubeziehen. Würde man der Argumentation, aus der Nichterwähnung negativer Aspekte könne nicht zwingend auf eine insgesamt gute Leistung bezüglich des jeweiligen Beurteilungskriteriums geschlossen werden, folgen, so ließe sich jeder positive Beurteilungsbeitrag nach Belieben des Beurteilers zunichtemachen und das Ergebnis der Beurteilung wäre der - wenngleich beschränkten - gerichtlichen Kontrolle entzogen. Zudem unterstellt die Argumentation der Antragsgegnerin der Führungskraft unterschwellig, sie sei ihrer Aufgabe, einen objektiven Beurteilungsbeitrag zu erstellen, nicht gerecht geworden. Auch die weiteren in der Beschwerdeerwiderung vorgetragenen Erwägungen der Antragsgegnerin zur Erläuterung der Einzelmerkmale werden dem Inhalt des Beurteilungsbeitrags nicht unbedingt gerecht. Es heißt dort, die knappe Benennung weniger positiver Aspekte der fachlichen Kompetenz beinhalte ein zurückhaltendes negatives Urteil, die Ausführungen zu den sozialen Kompetenzen seien eher kurz und entbehrten der Benennung in besonderem Maße guter oder gar überdurchschnittlicher Feststellungen und beschrieben bezogen auf die Teamfähigkeit nur das Mindestmaß an sozialer Kompetenz und Mitarbeit eines Beamten. Die Angaben zum wirtschaftlichen Handeln (zielsichere Eingrenzung und effektiver Einsatz) enthielten keine über eine Beschreibung der Funktion hinausgehende positive Bewertung, sondern schilderten die Grunderwartungshaltung an einen Beamten in der Funktion des Antragstellers. Nachvollziehbar ist demgegenüber, dass die Bewertung des Merkmals „Allgemeine Befähigung“ seitens der Beurteiler von „rundum zufriedenstellend“ auf „gut“ angehoben worden ist. Die Bewertung mit „gut“ leuchtet bereits vor dem Hintergrund der textlichen Umschreibungen, d.h. auch ohne Berücksichtigung der höherwertigen Tätigkeit, ohne weiteres ein. Dem Antragsteller ist seitens seiner Führungskraft bescheinigt, aufgrund seiner guten mündlichen und schriftlichen Ausdrucksfähigkeit zielgruppengerecht, zum Beispiel bei Verhandlungen mit Gemeindeverwaltungen, zu kommunizieren, stets zum Arbeiten außerhalb der Regelarbeitszeiten bereit zu sein und seinen fachlichen und geographischen Bereich eigenverantwortlich zu betreuen. Diese Einschätzung vermag die Einzelnote „gut“ bei objektiver Betrachtung ungeachtet der durch die Höherwertigkeit der ausgeübten Tätigkeit zusätzlich aufgeworfenen Bewertungsproblematik zu tragen. Für die von den Beurteilern vorgenommene Korrektur spricht zudem, dass die Benotung der Einzelmerkmale ohne die Anhebung der Bewertung zumindest eines weiteren Einzelmerkmals - hier: „Allgemeine Befähigung“ - seitens der Beurteiler nicht in sich stimmig wäre. Die einzelnen Beurteilungskriterien stehen nicht losgelöst nebeneinander, sondern können durchaus innere Bezüge zueinander und Wechselwirkungen untereinander aufweisen. Nimmt man in den Blick, dass das Einzelmerkmal „Arbeitsergebnisse“ mit der Begründung, der Antragsteller erziele in seinem Regelgeschäft der Entstörung von linientechnischen Einrichtungen gute Ergebnisse, liefere auch bei großem Störungsaufkommen eine gute Qualität, wobei sein Bewusstsein zur Qualität helfe, die nachfolgenden Prozessschritte zuverlässig zu erledigen, ferner fände auch die Arbeitsqualität der ihm fachlich unterstellten Monteure und Fremdfirmen bei ihm Beachtung, die für ihn relevanten Vorschriften seien ihm bekannt und würden eingehalten, nachvollziehbar mit der Note „gut“ bewertet worden ist, so ist bei Anlegung allgemeiner Bewertungsmaßstäbe wenig plausibel, wenn in allen anderen Einzelmerkmalen, die die konkrete Arbeitsweise nach verschiedenen Anforderungsprofilen (praktische Arbeitsweise, allgemeine Befähigung, fachliche Kompetenz, soziale Kompetenzen und Wirtschaftlichkeit des Handelns) umschreiben, nur jeweils die Einzelbewertung „rundum zufriedenstellend“ erreicht wird. Dies wirft die Frage auf, wie es sein kann, dass jemand, dessen Arbeitsweise in jeder Hinsicht nur durchschnittlich ist, gute Arbeitsergebnisse erzielt. Es war mithin der inneren Stimmigkeit der dienstlichen Beurteilung dienlich, die Bewertung des Einzelmerkmals „Allgemeine Befähigung“ (die Antragsgegnerin redet in der Beschwerdeerwiderung unzutreffend von der Anhebung des Einzelmerkmals „Arbeitsergebnisse“) anzuheben. 1.2. Die Ausübung einer um eine Besoldungsstufe höher als das innegehabte Statusamt bewerteten Tätigkeit bedingt zwar keine deutliche Höherwertigkeit, stellt aber doch höhere Anforderungen an Leistung und Befähigung als eine dem Statusamt entsprechende Tätigkeit. Dieser Umstand ist von den (Erst- und Zweit-) Beurteilern im Rahmen der dienstlichen Beurteilung bereits bei der Bewertung jedes Einzelkriteriums gesondert zu berücksichtigen (Ziffer 6 BeurtRL, § 2 Abs. 3 und Abs. 4 der Anlage 1 zur Beurteilungsrichtlinie - Leitfaden Beurteiler -).7BayVGH, Beschluss vom 20.11.2015 - 6 CE 15.2289 -, juris Rdnrn. 17 f.BayVGH, Beschluss vom 20.11.2015 - 6 CE 15.2289 -, juris Rdnrn. 17 f. Wenngleich es einen Automatismus, dass im Falle einer höherwertigen Tätigkeit in der dienstlichen Beurteilung zumindest eine Einzelnote anzuheben wäre, nicht geben kann8OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.6.2015 1 B 146/15 -, juris Rdnr. 21OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.6.2015 1 B 146/15 -, juris Rdnr. 21, gilt doch der allgemeine Erfahrungssatz, dass mit einem höheren Statusamt die Wahrnehmung höherwertiger Aufgaben verbunden ist, die im allgemeinen gegenüber einem niedrigeren Statusamt gesteigerte Anforderungen beinhalten und mit einem größeren Maß an Verantwortung verbunden sind, weshalb grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Beamter, der die Aufgaben eines Dienst- oder Arbeitspostens „gut“ erfüllt, der einer deutlich höheren Besoldungsgruppe zugeordnet ist, als sie seinem Statusamt entspricht, die (wesentlich) geringeren Anforderungen seines Statusamtes in mindestens ebenso guter oder besserer Weise erfüllt. Je weiter der innegehabte Dienst- oder Arbeitsposten und das Statusamt auseinanderfallen, umso konkreter und ausführlicher muss sich der Beurteiler mit dieser Annahme auseinandersetzen. Sollte es im Einzelfall Gründe geben, aus denen die besagte Annahme nicht gerechtfertigt wäre, muss das nachvollziehbar und plausibel begründet werden. Solche erläuternden Begründungen können, soweit sie nicht bereits in der Beurteilung selbst enthalten sind, auch noch im Verwaltungsverfahren und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren nachgeholt werden.9BayVGH, Beschluss vom 20.11.2015, a.a.O., Rdnr. 17; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2016, a.a.O., S. 15 f.BayVGH, Beschluss vom 20.11.2015, a.a.O., Rdnr. 17; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2016, a.a.O., S. 15 f. Die dem Antragsteller unter dem 26.2.2015 erteilte dienstliche Beurteilung wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Die in der Begründung des Gesamtergebnisses verwendete Formulierung „Dieser höherwertige Einsatz wird in dieser Beurteilung entsprechend gewürdigt.“ kann die Behauptung, die Wahrnehmung eines um eine Besoldungsstufe höher bewerteten Arbeitsplatzes sei seitens der Beurteiler angemessen in die Bewertung der dienstlichen Leistungen einbezogen worden, nicht belegen. Es handelt sich um eine bloße Floskel, die für sich betrachtet nicht ausreicht, um die Einzelbewertung und die vergebene Gesamtnote hinreichend plausibel und nachvollziehbar erscheinen zu lassen.10BayVGH, Beschlüsse vom 20.11.2015, a.a.O., Rdnr. 19, und vom 23.11.2015 - 6 CE 15.2288 -, juris Rdnr. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18.6.2015 - 1 B 146/15 und 1 B 384/15 -, juris Rdnr. 36 bzw. Rdnr. 11, und vom 19.11.2015 1 B 980/15 -, juris Rdnr. 21; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2016, a.a.O., S.BayVGH, Beschlüsse vom 20.11.2015, a.a.O., Rdnr. 19, und vom 23.11.2015 - 6 CE 15.2288 -, juris Rdnr. 20; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 18.6.2015 - 1 B 146/15 und 1 B 384/15 -, juris Rdnr. 36 bzw. Rdnr. 11, und vom 19.11.2015 1 B 980/15 -, juris Rdnr. 21; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 3.2016, a.a.O., S. Im Übrigen erschöpft sich die Begründung des Gesamtergebnisses in einer Wiederholung von Auszügen aus der Umschreibung des Aufgabengebietes und dem Textteil der Einzelbewertungen und entbehrt daher jeglicher Aussagekraft. Auch die ergänzenden Ausführungen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren, die sich - soweit sie nicht die Vergabe der Einzelnoten betreffen und bereits unter obigem Gliederungspunkt 1.1 zusammenfassend wiedergegeben sind - in allgemeinen Hinweisen zu der Handhabung des neuen Beurteilungssystems erschöpfen, machen nicht im Nachhinein plausibel, dass und ggfs. wie der Umstand der höherwertigen Tätigkeit innerhalb der einzelnen Beurteilungskriterien berücksichtigt worden und in das abschließende Gesamturteil eingeflossen ist. Hinsichtlich des Einzelmerkmals „Fachliche Kompetenz“, das naturgemäß besonders eng mit den Anforderungen der konkret ausgeübten Tätigkeit verknüpft ist, hat die Führungskraft dem Antragsteller im textlichen Teil ihrer Stellungnahme bezogen auf ein nach A 9 bewertetes Aufgabenfeld unter anderem ein fundiertes Wissen, das in der Praxis gezielt umgesetzt wird, bescheinigt. Dazu, ob dies im Rahmen der am Statusamt A 8 zu orientierenden Erstellung der dienstlichen Beurteilung eine bessere Einzelbewertung rechtfertigt, enthalten die dienstliche Beurteilung ebenso wie das Vorbringen der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren keine Erwägungen. 2. Unter den konkreten Gegebenheiten des vorliegenden Sachverhalts kann trotz der aufgezeigten Unklarheiten - ausnahmsweise - ausgeschlossen werden, dass die Aussichten des Antragstellers, im Falle einer auf der Grundlage einer rechtsfehlerfreien dienstlichen Beurteilung erfolgenden erneuten Auswahlentscheidung befördert zu werden, offen wären. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert nicht nur das formelle Recht und die theoretische Möglichkeit, die Gerichte anzurufen, sondern auch eine tatsächlich wirksame gerichtliche Kontrolle. Die Anforderungen an die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs dürfen deshalb nicht überspannt und über die Darlegung der Fehlerhaftigkeit der Auswahlentscheidung und Möglichkeit einer günstigeren Entscheidung im Wiederholungsfalle hinaus ausgedehnt werden. Wird das subjektive Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, folgt daraus, dass einstweiliger Rechtsschutz gewährt werden muss, wenn die Aussichten des unterlegenen Beamten, beim zweiten Mal ausgewählt zu werden, offen sind, d.h. wenn seine Auswahl möglich erscheint.11BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.2.2016, a.a.O., Rdnr. 83BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 4.2.2016, a.a.O., Rdnr. 83 Nicht erforderlich ist, dass sich die Korrektur des Beurteilungsfehlers bei einer Wiederholung des Auswahlvorgangs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu Gunsten des Beamten auswirkt.12einen strengeren Maßstab anlegend: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.8.2015 - 2 B 10664/15 -, juris Rdnrn. 18 ff.einen strengeren Maßstab anlegend: OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 13.8.2015 - 2 B 10664/15 -, juris Rdnrn. 18 ff. Die Möglichkeit, dass der Antragsteller auf der Grundlage einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung gegenüber den Beigeladenen zum Zuge käme, ist nicht zu erkennen. Vielmehr ist angesichts der deutlich besseren dienstlichen Beurteilungen der Beigeladenen, die mit dem Gesamturteil „sehr gut Basis“ enden und deren sachliche Berechtigung der Antragsteller nicht in Zweifel zieht, von einer offensichtlichen Chancenlosigkeit13BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25.11.2015, a.a.O., Rdnrn. 19 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2016 - 1 B 1458/15 -, juris und BayVGH, Beschluss vom 18.11.2015 - 6 CE 15.2260 -, juris, jeweils betreffend einen Fall der ChancenlosigkeitBVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 25.11.2015, a.a.O., Rdnrn. 19 f.; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.2.2016 - 1 B 1458/15 -, juris und BayVGH, Beschluss vom 18.11.2015 - 6 CE 15.2260 -, juris, jeweils betreffend einen Fall der Chancenlosigkeit seiner Bewerbung auszugehen. Die dienstliche Beurteilung des Antragstellers ist zwar wegen des aufgezeigten Begründungsdefizits nicht plausibel und es steht im Raum, dass allgemeine Wertmaßstäbe nicht durchgängig beachtet sein könnten. Indes werden die textlichen Ausführungen der Führungskraft zu den einzelnen Beurteilungskriterien und der insoweit im Beurteilungszeitraum jeweils festzustellenden Leistung und Befähigung vom Antragsteller nicht als unrichtig oder unvollständig angegriffen. Seine Einwendungen beschränken sich auf die Noten, die diesen Leistungen von der Führungskraft selbst und dieser weitgehend folgend von den Beurteilern zugeordnet worden sind. Er meint, angesichts des beschriebenen Leistungsbildes müssten schon in der Stellungnahme der Führungskraft und erst recht seitens der Beurteiler deutlich bessere Noten vergeben werden. Werden die textlichen Ausführungen der Führungskraft mithin nicht angegriffen, so sind die als Tatsachengrundlage in die Beantwortung der Frage, ob der Antragsteller auf der Grundlage einer fehlerfreien dienstlichen Beurteilung eine Beförderungschance hat, einzubeziehen. Da sich neben dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten keine weitere bisher ungenutzte Erkenntnisquelle aufdrängt, besteht nach dem Sach- und Streitstand - ohne dass der Einschätzung des Dienstherrn vorgegriffen wird - kein vernünftiger Zweifel daran, dass das beschriebene Leistungsbild unter angemessener Berücksichtigung der um eine Besoldungsstufe höherwertigen Tätigkeit nicht erwarten lässt, dass der Antragsteller bei fehlerfreier Bewertung das Gesamturteil „sehr gut Basis“ in der das höhere Rangdienstalter der Beigeladenen als Hilfskriterium ausschließenden Ausschärfung erreichen kann, das Mindestvoraussetzung für eine Beförderungschance ist. Der Antrag unterliegt nach alldem der Zurückweisung. Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf dem §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1, 47 Abs. 3 und Abs. 1, 52 Abs. 1 und Abs. 6 Satz 4 GKG. Der Senat macht sich die Berechnung des Verwaltungsgerichts zu eigen. Dieser Beschluss ist nicht anfechtbar.