Leitsatz: Erfolglose Beschwerde des Dienstherrn gegen eine einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts, die ihm aufgibt, bis zur erneuten Entscheidung über die Bewer-bung eines Justizoberinspektors um Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes für diesen einen entsprechenden Ausbildungsplatz frei zu halten. Zur Ergänzung eines Ablehnungsbescheids nach § 114 Satz 2 VwGO. Zur Bedeutung einer Disziplinarverfügung für die besondere Eignung, von der die Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes abhängig ist. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt G r ü n d e : Die Beschwerde, mit der sich der Antragsgegner bei verständiger Würdigung seines Vorbringens nur gegen den stattgebenden Teil des angegriffenen Beschlusses richtet, bleibt ohne Erfolg. Die zu ihrer Begründung dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat dem Antragsgegner aufgegeben, für den Antragsteller einen Platz im Rahmen der Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes frei zu halten, bis über seine Bewerbung um Zulassung zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsteller habe Umstände glaubhaft gemacht, die einen Anordnungsanspruch begründeten. Der Bescheid der Generalstaatsanwältin in I. vom 15. Juni 2015, mit dem die an sie gerichtete Bewerbung des Antragstellers abgelehnt worden sei, sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Der Antragsgegner könne ihm nicht mit Erfolg entgegenhalten, dass er die Laufbahnbefähigung, die mit der Einführungszeit und der anschließenden Prüfung erreicht werden solle, bereits dadurch (formell) erlangt habe, dass er die zweite juristische Staatsprüfung bestanden habe. Auch § 3 der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes des Landes Nordrhein-Westfalen (Ausbildungs- und Prüfungsordnung Amtsanwälte - APOAA) vom 6. November 2006 (GV. NRW. S. 520), zuletzt geändert durch Art. 36 der Verordnung zur Änderung der Befristung von Rechtsvorschriften im Geschäftsbereich des Justizministeriums vom 24. September 2014 (GV. NRW. S. 647), stehe dem Begehren des im Bezirk des Oberlandesgerichts L. tätigen Antragstellers nicht entgegen. Die nach der Systematik dieser Vorschrift vorgesehene räumliche Beschränkung des Bewerberkreises - vorliegend auf Bewerber aus dem Bezirk der Generalstaatsanwaltschaft I. - verstoße gegen geltendes Recht. Der Antragsgegner könne sich nicht mit Erfolg auf die Senatsrechtsprechung berufen, wonach dem Dienstherrn unbeschadet der aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bindungen bei der Entscheidung über den für eine Stellenbesetzung anzusprechenden Personenkreis ein aus seinem Organisationsrecht abzuleitendes weites Ermessen zukomme, in das regelmäßig auch organisatorische, personalwirtschaftliche und personalpolitische Erwägungen einflössen, so dass Beschränkungen des Bewerberkreises lediglich nicht willkürlich sein dürften, sondern einen sachlich vertretbaren Grund haben müssten. Dahinstehen könne, ob dies vorliegend uneingeschränkt gelten könne. Jedenfalls sei ein sachlich vertretbarer Grund für die hier vorgenommene räumliche Beschränkung des Bewerberkreises nicht ersichtlich. Hiervon unabhängig stehe die bereits auf der Ebene einer Verordnung geregelte räumliche Beschränkung des Bewerberkreises auch nicht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, der bereits Geltung für den Zugang zu einer Ausbildung beanspruche, deren erfolgreicher Abschluss die Voraussetzung für einen Wechsel in eine Laufbahn mit höheren statusrechtlichen Ämtern sei. Die Beschwerde stellt die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, § 3 APOAA stehe der Zulassung des Antragstellers zur Einführungszeit für die Laufbahn des Amtsanwaltsdienstes nicht entgegen, nicht durchgreifend in Frage. Das Verwaltungsgericht hat diese Annahme auf zwei selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt. Das Darlegungs- und Begründungserfordernis (vgl. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO) verlangt in einem solchen Fall, dass der Beschwerdeführer für jede dieser Erwägungen darlegt, warum sie nach seiner Auffassung die Entscheidung nicht trägt. Daran fehlt es vorliegend. Die Beschwerdebegründung beschäftigt sich allein mit der Erwägung des Verwaltungsgerichts, ein sachlich vertretbarer Grund für die vorgenommene räumliche Beschränkung des Bewerberkreises sei nicht ersichtlich. Mit seiner weiteren selbstständig tragenden Erwägung, die bereits auf der Ebene einer Verordnung geregelte räumliche Beschränkung des Bewerberkreises stehe nicht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG, setzt die Beschwerde sich nicht einmal ansatzweise auseinander. Der Antragsgegner hat auch mit seinem Beschwerdevortrag, es bestünden Zweifel an der besonderen Eignung des Antragstellers für den Amtsanwaltsdienst, nicht gemäß bzw. entsprechend § 114 Satz 2 VwGO die Rechtmäßigkeit seiner ablehnenden Entscheidung herbeigeführt. Die diesbezüglichen Ausführungen lassen schon nicht mit der gebotenen Deutlichkeit erkennen, dass sie dem Zweck dienen sollen, im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO die im Ablehnungsbescheid der Generalstaatsanwältin in I. vom 15. Juni 2015 angestellten Erwägungen zu ergänzen. Es liegt keine prozessual eindeutige Erklärung dahingehend vor, dass es sich um mehr als reinen Sachvortrag handeln soll. Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, BVerwGE 141, 253. Dahinstehen kann somit, ob es dem Antragsgegner hinsichtlich des genannten Bescheides im Sinne von § 114 Satz 2 VwGO überhaupt möglich (gewesen) wäre, neue Erwägungen bzw. Einschätzungen, bei denen ein Beurteilungsspielraum besteht, nachzuschieben. Es besteht allerdings Veranlassung auf Folgendes hinzuweisen: Bei der Entscheidung über die besondere Eignung eines Beamten für den Amtsanwaltsdienst steht dem Dienstherrn ein - gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer - Beurteilungsspielraum zu. Es ist zweifelhaft, ob der Antragsgegner sich innerhalb dieses Beurteilungsspielraumes bewegt, wenn er, worauf die Beschwerdebegründung hindeutet, davon ausgeht, der Umstand, dass der Präsident des Oberlandesgerichts L. „mittlerweile ein Disziplinarverfahren gegen den Antragsteller“ führe, „das beim Verwaltungsgericht E. - 31 K 4394/15.O - anhängig“ sei, lasse die für die Zulassung zur Einführungszeit erforderliche positive Feststellung der besonderen Eignung für den Amtsanwaltsdienst nicht zu. Der Antragsgegner geht insoweit von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Der Präsident des Amtsgerichts L. hat keine Disziplinarklage erhoben, sondern durch Disziplinarverfügung vom 21. Mai 2015 eine Disziplinarmaßnahme gegen den Antragsteller ausgesprochen. Hiergegen hat der Antragsteller Klage beim Verwaltungsgericht E. - 31 K 4394/15.O - erhoben. Der Antragsgegner hat des Weiteren in den Blick zu nehmen, dass das behördliche Disziplinarverfahren lediglich mit einem Verweis (vgl. § 6 Abs. 1 LDG NRW) endete und eine Verschärfung dieser Maßnahme im gerichtlichen Verfahren wegen des Verschlechterungsverbots nicht in Betracht kommt. Dieser Umstand zwingt den Antragsgegner zwar nicht - auch nicht etwa mit Blick auf die Wertung des § 6 Abs. 2 LDG NRW - dazu, die verhängte Disziplinarmaßnahme bei der Beurteilung der Frage, ob der Antragsteller für den Amtsanwaltsdienst im Sinne von § 2 Nr. 2 APOAA besonders geeignet erscheint, außer Acht zu lassen. Er ist jedoch gehalten zu überprüfen, ob die Verhaltensweisen des Antragstellers, die zu der Disziplinarmaßnahme geführt haben, auf charakterliche Mängel schließen lassen, die derzeit der Feststellung seiner besonderen Eignung für den Amtsanwaltsdienst entgegenstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Die Festsetzung des im Vergleich zum erstinstanzlichen Verfahren niedrigeren Streitwertes trägt dem Umstand Rechnung, dass die Beschwerde sich nur gegen den stattgebenden Teil des erstinstanzlichen Beschlusses richtet. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).