Beschluss
1 A 438/18
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2020:0716.1A438.18.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
2. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 54.741,96 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 50.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. 2. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 54.741,96 Euro und – unter entsprechender Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung von Amts wegen – für das erstinstanzliche Verfahren auf die Wertstufe bis 50.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e 1. Der ausdrücklich auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 5 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO nur zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 VwGO innerhalb der Begründungsfrist dargelegt ist und vorliegt. Dabei bedeutet „darlegen“ i. S. v. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, unter konkreter Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil fallbezogen zu erläutern, weshalb die Voraussetzungen des jeweils geltend gemachten Zulassungsgrundes im Streitfall vorliegen sollen. Das Oberverwaltungsgericht soll allein aufgrund der Zulassungsbegründung die Zulassungsfrage beurteilen können, also keine weiteren aufwändigen Ermittlungen anstellen müssen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Oktober 2013– 1 A 106/12 –, juris, Rn. 2, m. w. N.; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 186, 194 m. w. N. Hiervon ausgehend rechtfertigt das – fristgerechte – Zulassungsvorbringen in der Antragsbegründungsschrift vom 23. April 2018 die begehrte Zulassung der Berufung aus keinem der geltend gemachten Zulassungsgründe. a) Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind begründet, wenn zumindest ein einzelner tragender Rechtssatz der angefochtenen Entscheidung oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird und sich die Frage, ob die Entscheidung etwa aus anderen Gründen im Ergebnis richtig ist, nicht ohne weitergehende Prüfung der Sach- und Rechtslage beantworten lässt. Der Rechtsmittelführer muss darlegen, warum die angegriffene Entscheidung aus seiner Sicht unrichtig ist. Dazu muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und konkret aufzeigen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen sie ernstlichen Zweifeln begegnen. Er muss insbesondere die konkreten Feststellungen tatsächlicher oder rechtlicher Art benennen, die er mit seiner Rüge angreifen will. Diesen Darlegungsanforderungen wird (beispielsweise) nicht genügt, wenn und soweit sich das Vorbringen in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags erschöpft, ohne im Einzelnen auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung einzugehen. Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2018 – 1 A 249/16 –, juris, Rn. 2 ff. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Haupt- und Hilfsantrag abgewiesen und zur Begründung im Kern ausgeführt: Dem Kläger stehe zunächst der mit dem Hauptantrag geltend gemachte Anspruch, ihn als Richter auf Lebenszeit in den Landesdienst einzustellen, nicht zu. Aus Art. 33 Abs. 2 GG resultiere kein unmittelbarer Einstellungsanspruch, sondern nur ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Bewerbung. Darüber hinaus stehe einer Ernennung des Klägers als Richter auf Lebenszeit entgegen, dass er die weitere Voraussetzung des § 10 Abs. 1 DRiG, eine mindestens dreijährige Tätigkeit im richterlichen Dienst nach Erwerb der Befähigung zum Richteramt, nicht erfülle. Auch aus der Fürsorgepflicht folge nicht, dass ein Beamter ausbildungsadäquat einzusetzen und zu alimentieren sei. Das mit dem Hilfsantrag verfolgte Begehren des Klägers, am Richtereinstellungverfahren beteiligt zu werden, bleibe ebenfalls ohne Erfolg. Der aus Art. 33 Abs. 2 GG resultierende Bewerbungsverfahrensanspruch sei nicht verletzt. Das beklagte Land habe die Beteiligung am Auswahlverfahren zulässig von einer im zweiten juristischen Staatsexamen erreichten Mindestnote abhängig gemacht. Der Dienstherr habe das Auswahlverfahren nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Prinzips der Bestenauslese auszugestalten. Im Rahmen ihrer Personal- und Organisationshoheit sei die öffentliche Verwaltung befugt, den Kreis der nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu vergleichenden Bewerber um ein öffentliches Amt aufgrund von sachlichen Erwägungen einzuengen. Die Mindestnote sei ein solches sachliches Auswahlkriterium, dem Bedeutung für das mit der Bewerbung angestrebte Amt zukomme und das dem Leistungsgrundsatz Rechnung trage. Allein der Umstand, dass ein Bewerber die juristischen Staatsprüfungen bestanden und damit die gesetzlich vorgeschriebenen (Mindest-)Voraussetzungen mit der Folge der „Befähigung zum Richteramt“ im gerichtsverfassungsrechtlichen Sinne erworben habe, besage nicht, dass er auch den Anforderungen entspreche, die die Justizverwaltung stellen dürfe und solle, um die Stellen im höheren Justizdienst bestmöglich zu besetzen. Die Präsidentin des Oberlandesgerichts X. habe sich in rechtlich nicht zu beanstandender Weise für ihren Geschäftsbereich an den landeseinheitlichen Einstellungsvoraussetzungen für Richterinnen und Richter orientiert, wie sie im Erlassweg durch den Minister der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen verbindlich festgelegt worden seien. Nachdem zunächst verlangt worden sei, dass der Bewerber im zweiten juristischen Staatsexamen mindestens 9,0 Punkte erreicht habe, sei diese Mindestanforderung mit Erlass vom 13. April 1999 probeweise und sodann mit Erlass vom 29. Juni 1999 endgültig dahingehend abgesenkt worden, dass auch Bewerber geladen werden könnten, die im zweiten juristischen Staatsexamen mehr als 7,75 Punkte erreicht hätten und sich durch besondere persönliche Eigenschaften auszeichneten. Diese Vorgaben erfülle der Kläger unstreitig nicht. Er verfehle die erforderliche Mindestpunktzahl von 7,76 Punkten um 0,14 Punkte. Die erzielte Examensnote sei für die Beurteilung der fachlichen Eignung des Klägers aussagekräftig. Da beurteilbare fachliche Leistungen bezogen auf den angestrebten Beruf vor dessen Aufnahme typischerweise nicht vorlägen, sei es zulässig, das die Eignung erfassende Prognoseurteil auf in der Ausbildung erbrachte Leistungen zu stützen. Eine andere Bewertung rechtfertige sich auch nicht daraus, dass der Kläger bereits über umfassende berufliche Erfahrung verfüge. Es sei nicht sachwidrig, wenn sich das beklagte Land bei der Festlegung von Auswahlkriterien am typischen Fall des Berufsanfängers orientiere, wie es auch der Kläger in Bezug auf das angestrebte Amt eines Richters sei. Die Vorerfahrungen eines Bewerbers blieben nach der Erlasslage auch nicht gänzlich unberücksichtigt. Sie kämen allerdings als zusätzliches Kriterium erst bei den Bewerbern zum Tragen, deren Examensnote zwischen 7,76 und 8,99 Punkten liege. Das beklagte Land habe schließlich nachvollziehbar erläutert, dass eine Konkurrenzsituation, in der eine Einbeziehung der sonstigen Erfahrungen des Klägers möglich gewesen wäre, nicht gegeben gewesen sei. Vielmehr seien zum Zeitpunkt des Erlasses der ablehnenden Bescheide tatsächlich nur Bewerber mit mindestens 8,5 Punkten zum Vorstellungsgespräch geladen worden. Die Eingrenzung des Bewerberkreises durch eine Mindestnote verstoße auch nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG. Aus dieser Vorschrift folgten keine weitergehenden Ansprüche als aus Art. 33 Abs. 2 GG. Es sei auch nicht willkürlich, auf einen Mindestwert abzustellen. Die Frage, ob die Ausgestaltung der Einstellungsvoraussetzungen in den Erlassen des beklagten Landes sachgerecht sei, betreffe Wertungen des Dienstherrn, die innerhalb des ihm zukommenden Ermessensspielraums anzusiedeln seien. Die in der Grenzziehung liegende Pauschalierung sei mit Blick auf den dem Dienstherrn zukommenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum hinzunehmen. Auch liege kein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Eine Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Bewerbern habe der Kläger nicht aufgezeigt, sondern erstrebe vielmehr selbst eine Ungleichbehandlung, indem er für sich eine Ausnahme von den allgemeinen Einstellungskriterien beanspruche. Die Festsetzung einer Mindestnote durch Erlass verstoße auch nicht gegen den Vorbehalt des Gesetzes. Die Ausgestaltung eines Anforderungsprofils stelle sich als vorgelagerter Teil des Auswahlermessens dar. Im Rahmen der Ermessensausübung dürften ermessenslenkende Regelungen in Gestalt von Erlassen erfolgen. Aus dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts vom 24. Februar 2016– 6 B 1508/15 – folge nichts Abweichendes. In diesem Verfahren sei es um eine räumliche Beschränkung des Bewerberkreises aus organisatorischen sowie personalwirtschaftlichen und damit leistungsfremden Gründen gegangen. Die Festlegung einer Mindestnote diene jedoch gerade der Durchsetzung des Prinzips der Bestenauslese. Dass das geltende Recht keine Aufstiegsmöglichkeit für Rechtspfleger in das Richteramt vorsehe, sei für das Begehren des Klägers ohne Belang. Ob und in welchem Umfang Aufstiegsmöglichkeiten eingeräumt werden, sei eine Entscheidung des Gesetzgebers. Der Gesetzgeber habe bei der Ausgestaltung des Deutschen Richtergesetzes die Beamten des gehobenen Justizdienstes durchaus im Blick gehabt, ihnen jedoch nur Erleichterungen bei der Ausbildung eröffnet. Das hiergegen erhobene Zulassungsvorbringen stellt die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht ernstlich infrage. Dies gilt zunächst insoweit, als der Kläger bezogen auf seinen Hauptantrag rügt, das Verwaltungsgericht habe das Vorliegen der Voraussetzungen von § 10 Abs. 2 DRiG nicht geprüft, obwohl aufgrund seiner besonderen Kenntnisse und Erfahrungen aus seiner langjährigen Tätigkeit, auch in der Justiz, eine Anrechnung dieser Zeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 DRiG möglich sei. Letzteres trifft nicht zu. Die Tätigkeit des Klägers als Rechtspfleger ist nicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 anrechenbar. Nach dieser Vorschrift können Tätigkeiten im deutschen öffentlichen Dienst angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes entsprochen hat. Dass die Tätigkeit des Klägers als Rechtspfleger im Amt eines Justizoberinspektors ihrer Art und Bedeutung nach der Tätigkeit in einem Amt des höheren Dienstes entsprochen hat, legt der Kläger schon nicht dar. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich, zumal der Kläger lediglich im ersten Beförderungsamt (Justizoberinspektor) des gehobenen Justizdienstes tätig war. Auf eine gemäß § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 DRiG mögliche Anrechnung seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt kommt es nicht an. Der Kläger war maximal rund 14 Monate – vom 21. Dezember 2012 (Zulassung als Rechtsanwalt) bis zum 25. Februar 2014 (Wiedereintritt in das Beamtenverhältnis und Rückgabe der Zulassung) – als Rechtsanwalt tätig. Diese Zeit deckt die dreijährige Probezeit nach § 10 Abs. 1 DRiG nicht ab. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, das beklagte Land habe die Mindestpunktzahl für eine Teilnahme am Auswahlverfahren zur Einstellung in den richterlichen Dienst durch Erlass regeln dürfen, ist – anders als der Kläger meint – nicht schon mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017 – 1 BvL 3/14 –, juris, zu beanstanden. Diese Entscheidung betrifft mit der Zuteilung von Studienplätzen einen mit der Besetzung von Stellen im öffentlichen Dienst nicht vergleichbaren Sachverhalt. Dass die dort aufgestellten Grundsätze gleichwohl auf den Zugang zu öffentlichen Ämtern gemäß Art. 33 Abs. 2 GG zu übertragen wären, legt der Kläger nicht im Ansatz dar. Ebenso wenig legt er dar, dass die entsprechende Anwendung dieser Grundsätze dazu geführt hätte, dass die Mindestnote nicht durch Erlass geregelt werden kann. Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Notenuntergrenze für eine Teilnahme am Auswahlverfahren bedürfe keiner gesetzlichen Regelung, begegnet auch vor dem Hintergrund des übrigen Zulassungsvortrags keinen ernstlichen Zweifeln. Das Rechtsstaatsprinzip und das Demokratiegebot verpflichten den Gesetzgeber, die für die Grundrechtsverwirklichung maßgeblichen Regelungen im Wesentlichen selbst zu treffen und diese nicht dem Handeln und der Entscheidungsmacht der Exekutive zu überlassen. Wann es aufgrund der Wesentlichkeit einer Entscheidung einer Regelung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bedarf, hängt vom jeweiligen Sachbereich und der Eigenart des betroffenen Regelungsgegenstandes ab. Die verfassungsrechtlichen Wertungskriterien sind dabei den tragenden Prinzipien des Grundgesetzes, insbesondere den darin verbürgten Grundrechten zu entnehmen. Danach bedeutet wesentlich im grundrechtsrelevanten Bereich in der Regel "wesentlich für die Verwirklichung der Grundrechte". Als wesentlich sind also Regelungen zu verstehen, die für die Verwirklichung von Grundrechten erhebliche Bedeutung haben und sie besonders intensiv betreffen. Die Tatsache, dass eine Frage politisch umstritten ist, führt dagegen für sich genommen nicht dazu, dass diese als wesentlich verstanden werden müsste. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 –, juris, Rn. 52 m. w. N. Nach diesem Maßstab bedarf es für die Regelung einer Mindestnote als Eignungskriterium weder eines Parlamentsgesetzes noch einer Rechtsverordnung. Durch die Festlegung einer Mindestnote wird der Grundsatz der Bestenauslese aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht eingeschränkt, sondern nur im Sinne einer Grenzziehung konkretisiert. Art. 33 Abs. 2 GG macht den Zugang zu einem öffentlichen Amt davon abhängig, dass der betreffende Bewerber über die erforderliche Qualifikation (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) verfügt, und beschränkt damit den Zugang zu öffentlichen Ämtern in Abhängigkeit von diesen drei Merkmalen. Konkretisiert der Dienstherr dagegen nicht lediglich die an die Qualifikation zu stellenden Anforderungen, sondern verfolgt er mit der Einstellungsvoraussetzung eignungsfremde Zwecke, ist eine dem Parlamentsgesetzgeber vorbehaltene Abwägung des Art. 33 Abs. 2 GG mit anderen verfassungsrechtlichen Gewährleistungen geboten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. April 2015 – 2 BvR 1322/12 –, juris, Rn. 68 ff (für Einstellungshöchstaltersgrenzen); OVG NRW, Urteil vom 21. September 2017 – 6 A 916/16 –, juris, Rn. 74 ff. (für die Festlegung einer Mindestkörpergröße nur für männliche Bewerber). Einer gesetzlichen Regelung bedarf es ferner, wenn widerstreitende Grundrechte oder kollidierende Verfassungspositionen austariert werden müssten, wie dies etwa bei Regelungen über das zulässige Ausmaß von Tätowierungen im Beamtenverhältnis wegen des Eingriffs in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Art. 2 Abs. 1 GG und ggf. in das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG der Fall ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2017 – 2 C25.17 –, juris, Rn. 38. Solche Ausnahmefälle liegen nicht vor. Die Festsetzung einer Mindestnote verfolgt keine eignungsfremden Zwecke. Ihr Zweck erschöpft sich darin, die Anforderungen an die Qualifikation der Bewerberinnen und Bewerber festzulegen. Auch ihre Wirkung beschränkt sich ausschließlich auf den Bereich des Art. 33 Abs. 2 GG. Die Justizverwaltung kann nach alledem die Einstellung in den richterlichen und staatsanwaltlichen Probedienst grundsätzlich rechtsfehlerfrei an die notwendige (aber nicht hinreichende) Bedingung knüpfen, dass die Bewerber in der zweiten juristischen Staatsprüfung ein bestimmtes (überdurchschnittliches) Mindestnotenniveau erreicht haben. Mit der Festlegung einer solchen Notenuntergrenze übt der Dienstherr den ihm offenstehenden Einschätzungs- und Beurteilungsspielraum hinsichtlich der Eignung der Bewerber in typisierender Weise mittels einer ermessenslenkenden Verwaltungsvorschrift aus. Dem liegt die nicht zu beanstandende Annahme zugrunde, dass eine oberhalb der festgesetzten Grenze liegende Benotung in der Regel auf eine bessere Qualifikation hindeutet als eine Benotung, die die Grenze nicht überschreitet, weil die in dieser Prüfung erzielte Gesamtnote für die im Rahmen der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) erforderliche prognostische Beurteilung der fachlichen und persönlichen Eignung der Bewerber besonders aussagekräftig ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2019 – 1 A 1112/17 –, juris, Rn. 8 und 12. Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seinem die Richterbesoldung betreffenden Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, juris, die Praxis der Justizverwaltungen der Länder, für die Einstellung in den höheren Justizdienst das Erreichen einer Mindestnote in der ersten Prüfung und in der zweiten juristischen Staatsprüfung vorauszusetzen, erwähnt, ohne diese infrage zu stellen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Mai 2015 – 2 BvL 17/09 –, juris, Rn. 152. b) Die Berufung kann auch nicht auf der Grundlage des ausdrücklich geltend gemachten § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Damit sind Verstöße gegen Vorschriften gemeint, die den Verfahrensablauf bzw. den Weg zu dem Urteil und die Art und Weise des Urteilserlasses regeln, nicht jedoch Vorschriften, die den Urteilsinhalt betreffen und deren Verletzung sich als Mangel der sachlichen Entscheidung darstellt. Ein Verfahrensmangel ist nur dann ausreichend bezeichnet, wenn er sowohl in den ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen als auch in seiner rechtlichen Würdigung substantiiert dargetan wird. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2017– 5 B 10.17 –, juris, Rn. 19, m. w. N., und OVG NRW, Beschluss vom 5. Februar 2019 – 1 A 2216/18 –, juris, Rn. 21, und vom 18. Juni 2019 – 1 A 1559/19 –, juris, Rn. 13. Einen solchen Verfahrensmangel hat der Kläger nicht dargelegt. Dies gilt insbesondere für seinen Vortrag zum o. g. Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 2017. Unabhängig davon, dass dieses – wie dargelegt – einen anderen Sachverhalt betraf, könnte aus dem Umstand, dass das Verwaltungsgericht dieses Urteil nicht berücksichtigt hat, allenfalls ein sachlicher Mangel der angegriffenen Entscheidung folgen, nicht aber ein Verstoß gegen eine Verfahrensvorschrift. Eine Pflicht, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abzuwarten, bestand nicht. c) Sollte der Kläger mit dem Hinweis auf diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sinngemäß eine Divergenz gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO geltend machen wollen, könnte auch auf dieser Grundlage die Berufung nicht zugelassen werden. Nach dieser Vorschrift ist die Berufung zuzulassen, wenn das Urteil des Verwaltungsgerichts von einer Entscheidung eines in der Norm aufgeführten Gerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Divergenz ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn ein inhaltlich bestimmter, die angefochtene Entscheidung tragender Rechtssatz dargelegt wird, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung eines der aufgeführten Gerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 21. April 2010– 1 A 1326/08 –, juris, Rn. 34, und vom 25. Januar 2012 – 1 A 640/10 –, juris, Rn. 2; ferner etwa Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 124a Rn. 215 bis 217, m. w. N. Dass diese Voraussetzungen vorliegen, hat der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger hat nicht hinreichend herausgearbeitet, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf einem Rechtssatz beruht, der einem in dem genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten entscheidungstragenden Rechtssatz widerspricht. Im Übrigen fehlt es an der Anwendung derselben Rechtsvorschrift, da das Verwaltungsgericht seine Entscheidung maßgeblich auf Art. 33 Abs. 2 GG gestützt hat, während das Bundesverfassungsgericht die Verteilung von Studienplätzen an Art. 12 GG gemessen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 2. Die Festsetzung des Streitwerts für das erstinstanzliche Verfahren, die der Senat in Anwendung der Regelung des § 63 Abs. 3 GKG unter Änderung der auf 23.000,00 Euro lautenden erstinstanzlichen Festsetzung vornimmt, beruht auf den §§ 40, 45 Abs. 1 Satz 3, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und 3 GKG. Einschlägig im Rahmen der Regelung des § 52 Abs. 6 Satz 1 GKG ist hier nicht deren Nr. 2 (Einstellung als Richter auf Probe), sondern deren Nr. 1, weil der Hauptantrag des Klägers auf Einstellung sogleich als Richter auf Lebenszeit gerichtet war. Auszugehen ist nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 GKG von dem Jahresbetrag der Bezüge, die dem jeweiligen Kläger nach Maßgabe des im Zeitpunkt der Klageerhebung (hier: 17. November 2015) bekanntgemachten, für Richter des beklagten Landes geltenden Besoldungsrechts unter Zugrundelegung der jeweiligen Erfahrungsstufe fiktiv für das angestrebte Amt im Kalenderjahr der Klageerhebung zu zahlen sind. Nicht zu berücksichtigen sind bei der Ermittlung der maßgeblichen Bezüge die nach § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 3 GKG ausgenommenen Besoldungsbestandteile. Der nach diesen Maßgaben zu bestimmende Jahresbetrag beläuft sich hier angesichts des angestrebten Amtes der Besoldungsgruppe R 1 (Land NRW) und sowohl bei Zugrundelegung der Erfahrungsstufe 2 als auch der Erfahrungsstufe 3 für das maßgebliche Jahr 2015 auf einen Betrag, der in die festgesetzte Wertstufe bis 50.000,00 Euro fällt. Legt man die Erfahrungsstufe 2 zugrunde, so ergibt sich ein Betrag von 46.026,32 Euro (für Januar bis Mai jeweils 3.793,48 Euro, für die übrigen Monate jeweils 3.865,56 Euro); bei Ansatz der Erfahrungsstufe 3 beläuft sich der Betrag auf 47.057,11 Euro (5 x 3.878,44 Euro, 7 x 3.952,13 Euro). Die Festsetzung des Streitwerts für das am 26. Januar 2018 eingeleitete Zulassungsverfahren beruht auf den vorzitierten, die erstinstanzliche Festsetzung betreffenden Vorschriften sowie zusätzlich auf § 47 Abs. 1 und 3 GKG und folgt denselben Grundsätzen wie die korrigierte erstinstanzliche Festsetzung. Der danach zu ermittelnde, auf das Jahr der Stellung des Zulassungsantrags (2018) zu beziehende Jahresbetrag der fiktiv zu zahlenden Bezüge nach R 1 (Land NRW), Erfahrungsstufe 4, beläuft sich auf den festgesetzten Betrag (54.741,96 Euro = 12 x 4.561,83 Euro). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist nunmehr rechtskräftig, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO.