Urteil
13 A 1657/15.A
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0310.13A1657.15A.00
25Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
25 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juni 2015 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juni 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist eritreischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben von Libyen aus nach Italien ein und gelangte von dort kommend mit dem Zug über Frankreich nach Deutschland. Am 11. Juni 2014 beantragte er in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. Nach der Auskunft aus der Eurodac-Datenbank vom 22. Juli 2014 hatte der Kläger am 03. Mai 2014 bereits in Italien einen Asylantrag gestellt. Das Bundesamt richtete daraufhin am 11. August 2014 ein Wiederaufnahmegesuch an die italienischen Behörden. Eine Antwort hierauf erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 28. November 2014 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab (Ziff. 1) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziff. 2). Der Asylantrag sei gemäß § 27a AsylVfG (nunmehr AsylG) unzulässig, da Italien auf Grund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b) Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Am 5. Januar 2015 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Köln Klage erhoben. Den zeitgleich gestellten Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. März 2015 abgelehnt (8 L 11/15.A). Zur Klagebegründung hat der Kläger ausgeführt: Die Beklagte sei zur Prüfung des Asylbegehrens zuständig. In Italien lägen systemische Mängel des Asylsystems und des Aufnahmeverfahrens vor. Ferner sei die Frist von 6 Monaten gemäß Art. 29 Dublin III-VO abgelaufen. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Bundesamts vom 28. November 2014 aufzuheben, Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie auf die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes verwiesen. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 25. Juni 2015 den Bescheid des Bundesamtes aufgehoben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der angefochtene Bescheid sei im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung als maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage (§ 77 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. AsylVfG - jetzt AsylG - ) wegen des Ablaufs der sechsmonatigen Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung rechtswidrig. Das (erfolglose) gerichtliche Eilverfahren habe nicht zu einer Unterbrechung der Frist geführt. Ob eine Hemmung während der Anhängigkeit des Eilverfahrens anzunehmen sei, könne dahinstehen, da selbst in diesem Falle die Frist zwischenzeitlich verstrichen sei. Unerheblich sei ferner, ob dem Kläger ein Berufen auf einen Ablauf der Überstellungsfrist möglich sei, denn er könne jedenfalls geltend machen, dass nicht im Sinne des § 34 a AsylVfG (jetzt AsylG) feststehe, dass eine Abschiebung durchgeführt werden könne. Dies gelte auch dann, wenn der Abschiebung entgegenstehe, dass die Wiederaufnahmebereitschaft des Zielstaates nicht feststehe. Mit Beschluss vom 8. September 2015 hat das Oberverwaltungsgericht die Berufung der Beklagten zugelassen. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Beklagte vor, bei den Regelungen der Dublin-III-VO handele es sich um objektive Zuständigkeitsvorschriften. Sie würden keine subjektiven Rechte für die Asylbewerber begründen. Damit könnten sich Asylbewerber nicht mit Erfolg auf einen Zuständigkeitsübergang infolge Fristablaufs berufen. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 25. Juni 2015 zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt der Kläger vor, die sechsmonatige Überstellungsfrist sei abgelaufen. Sie habe bereits mit Ablauf der Fiktionsfrist des Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO zu laufen begonnen. Er könne sich auf den Fristablauf berufen, da die Regelungen der Dublin-Verordnungen den Asylbewerbern auch subjektive Rechte verliehen. Ferner stehe nicht im Sinne des § 34 a Abs. 2 AsylG fest, dass eine Abschiebung durchgeführt werden könne. Der Kläger habe daher aus materiellem Recht einen Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens. Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch die Berichterstatterin erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die beigezogene Gerichtsakte des Eilverfahrens (8 L 11/15.A) sowie des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Über die Berufung entscheidet im Einverständnis der Beteiligten die Berichterstatterin ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 87a Abs. 2 und Abs. 3, 101 Abs. 2 VwGO). Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Bescheid des Bundesamtes zu Recht aufgehoben. Die Klage ist zulässig und begründet. A. Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig und zwar nicht nur hinsichtlich der Abschiebungsanordnung sondern auch hinsichtlich der Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen anderweitiger internationaler Zuständigkeit. Die Erhebung einer auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichteten Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO wäre unzulässig, weil die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (im Folgenden Dublin III-VO) ebenso wie schon die Verordnung (EG) Nr. 343/2003 (im Folgenden Dublin II-VO) ein von der materiellen Prüfung eines Asylantrags gesondertes behördliches Verfahren für die Bestimmung des hierfür zuständigen Staats vorsieht (Art. 2 lit. d) Dublin III-VO). Diese Trennung der Verfahren zur Zuständigkeitsbestimmung und zur materiellen Prüfung darf nicht dadurch umgangen werden, dass das VG im Falle der Aufhebung der Zuständigkeitsentscheidung gleich über die Begründetheit des Asylantrags entscheidet. Insbesondere muss die zuständige Behörde bei einer vom Gericht für fehlerhaft erachteten Verpflichtung die Möglichkeit erhalten, einen anderen Mitglied- oder Vertragsstaat, der nachrangig zuständig ist, um die Aufnahme oder Wiederaufnahme des Asylantragstellers zu ersuchen. Vgl. zur Dublin-II-VO bereits eingehend: BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 - 1 C 32.14 -, juris, Rn. 13 ff., sowie Beschluss vom 12. Januar 2016 - 1 B 64.15 -, juris, Rn. 2; OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 - 13 A 2159/14.A -, juris, Rn. 18 ff. und - 13 A 800/14.A ‑, juris, Rn. 22 ff., jeweils m. w. N. B. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 28. November 2014 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. I. Ziffer 1 des Bescheids ist rechtswidrig, weil der Asylantrag im Zeitpunkt der Entscheidung im Berufungsverfahren, der nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblich ist, nicht gemäß § 27a AsylG unzulässig ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Hier ist aber entgegen der Auffassung des Bundesamts nach der Dublin III-VO nicht Italien, sondern Deutschland für die sachliche Prüfung und Entscheidung des Asylantrags zuständig (1.). Darauf kann sich der Kläger auch berufen (2.). 1. Die Zuständigkeit Deutschlands ergibt sich aus der Dublin III-VO. Diese ist anwendbar, weil der Kläger seinen Asylantrag nach dem 1. Januar 2014 gestellt hat, vgl. Art. 49 Dublin III-VO. Die zunächst bestehende Zuständigkeit Italiens (a.) ist wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf Deutschland übergegangen (b.). a. Der zuständige Mitgliedstaat bestimmt sich auf der Grundlage der in der Dublin III-VO festgelegten Kriterien, zunächst nach dem Kapitel III. Nach Art. 13 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO war ursprünglich Italien zuständig. Danach gilt: Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Hier erfolgte der erstmalige illegale Grenzübertritt zu einem EU-Mitgliedstaat unstreitig in Italien. Dort hat der Kläger auch innerhalb der Frist des Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund der Erkenntnisse aus der Eurodac-Datenbank hat der Kläger am 3. Mai 2014 einen Antrag auf internationalen Schutz in Italien gestellt. b. Die Zuständigkeit ist aber gemäß Art. 29 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO auf die Beklagte übergegangen. Danach geht - bis auf hier ersichtlich nicht vorliegende Ausnahmefälle - die Zuständigkeit über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Fristbeginn ist die Annahme des Aufnahme - oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder die endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Die Annahme des Wiederaufnahmegesuchs erfolgte vorliegend - da Italien darauf nicht reagierte und der Antrag sich auf Angaben aus dem Eurodac-System stützte - mit dem Ablauf der Fiktionsfrist von zwei Wochen nach Zugang des Wiederaufnahmegesuchs (11. August 2014), vgl. Art. 25 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 Dublin III-VO, so dass Fristbeginn der 26. August 2014 ist. Die sechsmonatige Überstellungsfrist endete damit grundsätzlich am 25. Februar 2015. Hier hat der Kläger aber neben dem Klageverfahren ein (erfolgloses) Eilverfahren betrieben. Welche Auswirkung das erfolglose Eilverfahren mit Blick auf die Regelung Art. 27 Abs. 3 lit. c) Satz 2 Dublin III-VO, wonach die Überstellung während des Aussetzungsverfahrens nicht zulässig ist, auf die Überstellungsfrist hat, kann hier jedoch dahinstehen. Die Überstellungsfrist wäre nämlich sowohl bei der Annahme, dass der Zeitraum des erfolglosen Eilverfahrens im Sinne einer Hemmung in die Überstellungsfrist nicht eingerechnet wird - vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 11. November 2015 ‑ 13 A1692/15.A -, juris, Rn. 3 und vom 3. November 2015 – 13 A 2255/15.A –, juris, Rn. 21; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 29. April 2015 – A 11 S 121/15 -, juris, Rn. 28, und vom 27. August 2014 – A 11 S 1285/14 -, juris, Rn. 36 ff.; Funke–Kaiser, in GK-AsylVfG, Stand Mai 2015, § 27 a Rn. 228.2 - als auch bei der darüber hinausgehenden Auffassung, die Frist beginne mit der Zustellung des (ablehnenden) Beschlusses – nach § 80 Abs. 5 VwGO erneut zu laufen, vgl. Sächs.OVG, Beschluss vom 5. Oktober 2015 – 5 B 259/15.A –, juris, Rn. 10, bereits verstrichen. Der ablehnende Beschluss datiert vom 18. März 2015. Ein Zustellnachweis befindet sich zwar nicht in den Akten. Es ist aber davon auszugehen, dass der Beschluss den Beteiligten zeitnah zugegangen ist, so dass selbst bei der Annahme einer Fristunterbrechung ein Fristablauf spätestens Ende September 2015 eingetreten ist. 2. Der Kläger kann sich auf die Zuständigkeit der Beklagten auch berufen. Die Fristregelungen der Dublin III-VO begründen zwar ebenso wie diejenigen der Dublin II-VO für sich genommen keine subjektiven Rechte des Asylbewerbers (a.). Der Kläger hat aber aus dem materiellen Asylrecht einen Anspruch darauf, dass die nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO zuständige Bundesrepublik Deutschland das Asylverfahren durchführt (b.). Etwas anderes gilt nur dann, wenn feststeht, dass der andere Mitgliedstaat den Asylbewerber aufnehmen und das Asylverfahren durchführen wird; das ist hier aber nicht der Fall (c.). Die Berufung auf die Zuständigkeit Deutschlands ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer freiwilligen Ausreisemöglichkeit ausgeschlossen (d.). a. Wie bereits bei den entsprechenden Regelungen der Dublin II-VO, begründen die Vorschriften über die Überstellungsfrist des Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO, und die an ihren Ablauf geknüpfte Rechtsfolge des Zuständigkeitsübergangs, Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO, ebenso wie Art. 13 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO, Art. 21 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO und die sonstigen Fristregelungen keine einklagbaren subjektiven Rechte der Antragsteller/Asylbewerber. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 (Abdullahi) -, juris, Rn. 60 (für Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO); BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 -, juris, Rn. 17 ff.; Beschlüsse vom 14. Juli 2014 - 1 B 9.14 u. a. -, juris, Rn. 4 (für Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO); vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, juris, Rn. 6, vom 21. Mai 2014 - 10 B 31.14 -, juris, Rn. 4 (für Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO), vom 15. April 2014 - 10 B 17.14 -, juris, Rn. 12 (für Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin II-VO), und vom 19. März 2014 ‑ 10 B 6.14 -, juris, Rn. 7; OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 – 13 A 800/15.A -, juris, Rn. 79, - 13 A 2159/14.A ‑, juris, Rn. 68; Beschluss vom 2. Juni 2015 ‑ 14 A 1140/14.A -, juris, Rn. 5 ff. (für Art. 16 Abs. 3 Dublin II-VO); Nds. OVG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 11 LB 248/14 -, juris, Rn. 37; Hess. VGH, Beschluss vom 25. August 2014 - 2 A 976/14.A -, InfAuslR 2014, 457 -, juris, Rn. 15; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 21. Februar 2014 - 10 A 10656/13 -, juris, Rn. 33; Bergmann, ZAR 2015, 81 (84); Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand Mai 2015, § 27a Rn. 196.1 (für die Aufnahmeersuchensfrist) und Rn. 234 (für die Überstellungsfrist); Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2015, § 27a Rn. 65 (allg. für Fristen); a. A. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Villalón vom 11. Juli 2013 in der Rs. C-394/12 (Abdullahi) -, juris, Rn. 46 f. (für Art. 19 Abs. 4 Dublin II-VO); OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015, – 13 A 2159/14.A -, juris, Rn. 68 und - 13 A 800/14.A -, juris, Rn. 79 ; VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2015 - 22 K 2262/14.A -, juris, Rn. 47 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 12. August 2015 ‑ 18a L 1441/15.A -, juris, Rn. 19 ff. (für Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO). Der Antragsteller mit dem auf Zuerkennung internationalen Schutzes gerichteten Antrag hat kein umfassendes subjektiv-öffentliches Recht auf eine Überprüfung, ob der zur Aufnahme bereite Mitgliedstaat tatsächlich nach objektivem Recht der nach dem Zuständigkeitsregime der Dublin III-VO auch zuständige Mitgliedstaat ist oder ob nicht zwischenzeitlich ein anderer Mitgliedstaat zuständig geworden ist. Vgl. zur Dublin II-VO: Berlit, jurisPR-BVerwG 12/2014, Anm. 3; Nds.OVG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 11 LB 248/14 -, juris, Rn. 37. Die Normen der Dublin III-VO gelten zwar ebenso wie die der Dublin II-VO zwar allgemein (vgl. Art. 288 Abs. 2 AEUV). Die unmittelbare Wirkung des Rechtsakts bedeutet aber nicht automatisch, dass den Asylbewerbern ein subjektives Recht auf Einhaltung und Beachtung der zuständigkeitsbegründenden Vorschriften eingeräumt wäre. Aus der gewählten Handlungsform folgt allein die Möglichkeit einer Individualberechtigung. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand Mai 2015, § 27a Rn. 40; Hoppe, Eilrechtsschutz gegen Dublin II-Überstellungen, 2013, S. 91. Die Dublin III-VO regelt nach ihrem Inhalt und Zweck die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und ordnet damit ihr Zusammenwirken bei der Gewährung von Asyl in der Europäischen Union. Das Dublin-System soll die Behandlung von Asylanträgen bzw. Anträgen auf internationalen Schutz rationalisieren, das „forum shopping“ verhindern und eine Lastenverteilung unter den Mitgliedstaaten bewirken. Wie aus den Erwägungsgründen 4 und 5 der Dublin III-VO hervorgeht, soll - ebenso wie bei der Dublin II-VO (hier Erwägungsgründe 3 und 4) - eine klare und praktikable Formel für die Bestimmung des für die Prüfung des Antrag auf internationalen Schutz/ Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats geschaffen werden, um den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bewährung des internationalen Schutzes zu gewährleisten und das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Anträge auf internationalen Schutz nicht zu gefährden. Vgl. zur Dublin II-VO EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 ‑ Rs. C-394/12 (Abdullahi) -, juris, Rn. 59, vom 6. November 2012 - Rs. C-245/11 -, juris, Rn. 49, und vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 u. a. (N.S.) -, juris, Rn. 79, 84; EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Villalón vom 11. Juli 2013 in der Rs. C-394/12 (Abdullahi) -, juris, Rn. 34 ff.; BVerwG, Beschluss vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, NVwZ 2014, 1039 = juris, Rn. 5. Der Beschleunigungszweck liegt zwar nicht nur im Interesse der teilnehmenden Staaten, sondern auch im Interesse der Antragsteller/Asylbewerber. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 ‑ Rs. C-394/12 (Abdullahi) -, juris, Rn. 53, und vom 21. Dezem-ber 2011 - Rs. C-411/10 u.a. (N.S.) -, juris, Rn.79. Sie haben aber grundsätzlich keinen Anspruch auf Prüfung ihres Antrags durch einen bestimmten Mitgliedstaat. Das unionsrechtlich geregelte System der Zuständigkeitsverteilung für die Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz/über Asylanträge beruht auf der Annahme, dass alle daran beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK, und dass die Mitgliedstaaten einander insoweit Vertrauen entgegenbringen. Ist ein anderer Mitgliedstaat aufnahmebereit, kann der Antragsteller/Asylbewerber seiner Überstellung nur damit entgegentreten, dass er systemische Mängel des Verfahrens auf Zuerkennung internationalen Schutzes bzw. des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Antragsteller/Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden. Vgl. EuGH, Urteile vom 10. Dezember 2013 ‑ Rs. C-394/12 (Abdullahi) -, juris, Rn. 60 und 62; BVerwG, Beschlüsse vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 7, vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 ‑, juris, Rn. 6, und vom 14. Juli 2014 - 1 B 9.14 u.a. -, juris, Rn. 4; OVG NRW, Beschluss vom 2. Juni 2015 - 14 A 1140/14.A -, juris, Rn. 6 ff. Die zwischenstaatliche Konzeption des Zuständigkeitssystems schließt es zwar nicht aus, dass einzelne Vorschriften der Verordnung subjektive Rechte beinhalten. Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand Mai 2015, § 27a Rn. 40 ff.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2015, § 27a Rn. 63 ff. Ausgehend von den vorstehenden Ausführungen gilt dies aber nicht für Art. 29 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO. Ebenso wie bei den entsprechenden Vorschriften der Dublin II-VO rechtfertigt allein der Beschleunigungszweck– auch unter Berücksichtigung des Rechts auf eine gute Verwaltung aus Art. 41 GR-Charta - nicht die Annahme, diese Vorschriften seien derart grundrechtlich aufgeladen, dass sie im objektiv-rechtlichen Dublin-System dazu bestimmt sind, die Rechte Einzelner zu schützen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015 - 13 A 800/15.A -, juris, Rn. 81 (Dublin II-VO). b. Der Kläger hat aber aus den materiell-rechtlichen Asylbestimmungen einen Anspruch darauf, dass die unionsrechtlich zuständige Beklagte seinen Antrag auf Zuerkennung internationalen Schutzes/seinen Asylantrag prüft. aa. Der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens durch die Bundesrepublik Deutschland ergibt sich aus dem materiellen Recht, das Ausländern einen Anspruch auf Asyl (Art. 16a Abs. 1 GG), Flüchtlingsschutz (§ 60 Abs. 1 AufenthG, § 3 Abs. 1 AsylG), subsidiären Schutz (§ 60 Abs. 2 AufenthG, § 4 Abs. 1 AsylG) sowie nationalen Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG) gewährt. Der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens ist notwendiger Bestandteil des materiellen Asylanspruchs. Wird die Beklagte wegen Ablaufs der Überstellungsfrist zuständig zur Prüfung des Antrags, muss sie das Asylverfahren aufnehmen. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 ‑ 13 A 800/15.A -, juris, Rn. 83; - 13 A 2159/14.A -, juris, Rn. 83. Der sachliche Prüfungsanspruch folgt zunächst unmittelbar aus dem Grundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG. Die - möglicherweise bestehende - Asylberechtigung löst eine Pflicht der zuständigen deutschen Behörden aus, den Antrag zu überprüfen. Vgl. Becker, in: Mangold/Klein/Starck, GG, 6. Auflage 2010, Art. 16a, Rn. 27. Um die Inanspruchnahme des Grundrechts zu ermöglichen, muss sich der Asylbewerber auf dieses Recht berufen, also eine Prüfung in der Sache verlangen können. Dem steht auch Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG nicht entgegen. Danach kann sich auf Absatz 1 nicht berufen, wer - wie der Kläger - aus einem EU-Mitgliedstaat oder einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Der Kläger ist hier von Italien kommend nach Deutschland eingereist. Die Vorwirkungen des Art. 16a Abs. 1 GG sind aber nicht davon abhängig, dass ein Asylanspruch besteht. Das Recht, dass der Asylantrag geprüft wird, besteht unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen der Schutzgewährung. Im Übrigen gilt: Ist Deutschland unionsrechtlich zuständig für die Durchführung des Asylverfahrens, darf dies nicht durch einen grundgesetzlich angeordneten Ausschlussgrund im Sinne einer abdrängenden, negativen Zuständigkeitsbestimmung ausgehöhlt werden. Dementsprechend bestimmt § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 AsylG, dass der Schutzbereichsausschluss nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG dann nicht gilt, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der EU für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Ob - und inwieweit - Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG deshalb oder wegen des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts oder nach Art. 16a Abs. 5 GG unanwendbar ist, kann hier offen bleiben. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 – 13 A 800/15.A -, juris, Rn. 87; - 13 A 2159/14.A, juris, Rn. 87 sowie zum Ganzen OVG NRW, Urteil vom 27. April 2015 - 9 A 1380/12.A -, juris; Hoppe, Eilrechtsschutz gegen Dublin II-Überstellungen, 2013, S. 226 ff. m. w. N.; Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, Stand Mai 2015, § 27a Rn. 8 f.; siehe auch BVerwG, Urteil vom 7. Juli 2011 - 10 C 26.10 -, BVerwGE 140, 114, Rn. 33. Darüber hinaus gilt: Verleiht das einfache materielle Recht in Deutschland - hier: das Aufenthalts- und das Asylverfahrensgesetz - eine subjektiv-öffentliche Anspruchsberechtigung, so besteht für jeden potentiell Berechtigten zugleich ein Anspruch auf das Handeln der zuständigen Behörde. Die Zuständigkeit ist eine zwingende Voraussetzung der Zulässigkeit und Rechtmäßigkeit des Handelns einer Behörde und Anspruchsvoraussetzung für antragsgemäßes Verwaltungshandeln. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 – 13 A 800/15.A, 13 A 2159/14.A ‑, juris, Rn. 89 unter Bezugnahme auf OVG NRW, Vorlagebeschluss vom 19. Dezember 2011 - 14 A 1943/11. A -, juris, Rn. 24. Ist der Antrag zulässig und die Behörde zuständig, muss diese über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts sachlich entscheiden (s. auch § 75 VwGO). Dieser Prüfungsanspruch gilt auch für den Asylantrag, der nach § 13 AsylG nicht nur die Anerkennung als Asylberechtigter, sondern auch die Zuerkennung internationalen Schutzes beinhaltet. Ein subjektiv-öffentliches Recht auf Prüfung des Schutzgesuchs durch die Beklagte liegt nicht nur den Regelungen zum Asylantrag in §§ 13, 14 AsylG zugrunde, sondern auch § 24 AsylG, der im Einzelnen die Pflichten des Bundesamts im Asylverfahren bestimmt, und § 31 AsylG, der die Entscheidung des Bundesamts über Asylanträge regelt. Die Prüfung der Schutzgesuche darf nach §§ 27a, 34a AsylG nur abgelehnt werden, wenn ein anderer Staat nach Unions- oder Völkerrecht zuständig ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015 – 13 A 800/15.A -, 13 A 2159/14.A, juris, Rn. 92; VG Düsseldorf, Urteile vom 23. März 2015 ‑ 22 K 4141/14.A -, InfAuslR 2015, 154 = juris, Rn. 35, und vom 5. Februar 2015 - 22 K 2262/14.A -, juris, Rn. 27, 43. Diese Vorschriften setzen damit einen Anspruch auf Entscheidung durch das Bundesamt im Falle seiner Zuständigkeit voraus. Ergeht eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten, hat das Bundesamt dem Ausländer gem. § 34 Abs. 4 AsylG auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden wird. § 31 Abs. 6 AsylG verpflichtet das Bundesamt im Falle einer Ablehnung des Asylantrags nach § 27a AsylG, den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat zu benennen. bb. Die Annahme eines Prüfungsanspruchs und damit des Rechts, sich auf die nach der Dublin III-VO bestehende Zuständigkeit Deutschlands berufen zu können, entspricht den unionsrechtlichen Vorgaben. Auch nach Unionsrecht müssen Asylbewerber Zugang zu wirksamen Asylverfahren haben. Die effektive Ausübung des Rechts auf Asyl muss gewährleistet sein. Vgl. Grundrechte-Agentur der EU, EGMR, Europarat (Hrsg.): Handbuch zu den europarechtlichen Grundlagen im Bereich Asyl, Grenzen und Migration (abgerufen von http://fra.europa.eu/sites/default/files/handbook-law-asylum-migration-borders-2nded_de.pdf, 16.9.2015), S. 107; EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Villalón vom 11. Juli 2013 in der Rs. C-394/12 (Abdullahi), juris, Rn. 38 ff. Nach Art. 18 GR-Charta wird das Recht auf Asyl nach Maßgabe der Genfer Flüchtlingskonvention sowie der Verträge über die Europäische Union und über die Arbeitsweise der Europäischen Union gewährleistet. Art. 19 Abs. 2 GR-Charta gewährt Abschiebungsschutz bei ernsthaften Risiken der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung. Auch wenn Uneinigkeit darüber besteht, ob Art. 18 GR-Charta ein subjektives, einklagbares Recht vermittelt oder eine bloße objektiv-rechtliche Garantie formuliert, vgl. dazu, Jarass, Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 2. Auflage 2013, Art. 18 Rn. 2, 15, m. w. N.; Bernsdorff, in: Meyer (Hrsg.), Charta der Grundrechte der Europäischen Union, 4. Auflage 2014, Art. 18, Rn. 7, 11, m. w. N.; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2015, § 27a Rn. 12; Hoppe, Eilrechtsschutz gegen Dublin II-Überstellungen, 2013, S. 153 f. begründet die Vorschrift jedenfalls ein Recht des Drittstaatsangehörigen auf ein ausreichendes Verfahren zur Feststellung des Status. Vgl. Jarass, a. a. O., Art. 18 Rn. 13. Nach Art. 78 Abs. 1 AEUV entwickelt die Union eine gemeinsame Politik im Bereich Asyl, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz, mit der jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten und die Einhaltung des Grundsatzes der Nicht-Zurückweisung gewährleistet werden soll (Satz 1). Die Politik muss mit der Genfer Flüchtlingskonvention sowie den anderen einschlägigen Verträgen im Einklang stehen (Satz 2). Auf der Grundlage dieser Vorschrift konkretisiert die Qualifikationsrichtlinie (Richtlinie 2011/95/EU) in materiell-rechtlicher Hinsicht die Schutzrechte, werden in der Verfahrensrichtlinie (2013/32/EU) Verfahrensrechte der Asylbewerber bei der Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz festgelegt und treffen die Dublin-Verordnungen Zuständigkeitsregelungen. Die Dublin III-VO legt ebenso wie zuvor die Dublin II-VO - als ein Schritt auf dem Weg zu einem gemeinsamen Verfahren und einem unionsweit geltenden einheitlichen Status für die Personen, denen internationaler Schutz gewährt wird - Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates fest (vgl. Erwägungsgründe 5 und 6 der Dublin III-VO). Sie begründet zwar grundsätzlich keine subjektiven Rechte der Asylbewerber, setzt aber solche voraus und dient der effektiven Ausübung des Asylrechts. Die Rechtsstellung des Einzelnen wird ferner insoweit geschützt, als jedenfalls ein zuständiger Mitgliedstaat für die Prüfung des Schutzbegehrens gewährleistet sein muss. Das ergibt sich auch aus Folgendem: Der 39. Erwägungsgrund der Dublin III-VO bestimmt ausdrücklich, sie ziele u.a. darauf ab, die uneingeschränkte Wahrung des in Artikel 18 GR-Charta verankerten Rechts auf Asyl zu gewährleisten. Vgl. dazu auch EuGH, Urteil vom 21. Dezember 2011 ‑ Rs. C-411/10 u. a. (N.S.) -, juris, Rn. 15 und 76. Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin III-VO prüfen die Mitgliedstaaten jeden Antrag auf internationalen Schutz, den ein Drittstaatsangehöriger im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats stellt (Satz 1). Der Antrag wird von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird (Satz 2). Nach dem 5. Erwägungsgrund der Dublin III-VO dient sie auch dazu, den effektiven Zugang zu den Verfahren zur Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft zu gewährleisten. Dem Zuständigkeitssystem der Dublin III-VO liegt damit - ebenso wie bei dem der Dublin II-VO - die Annahme zugrunde, dass die Antragsteller ein durchsetzbares Recht haben, dass die Anträge jedenfalls von einem Mitglieds- oder Vertragsstaat zeitnah geprüft werden. Lediglich die Prüfung durch einen bestimmten Staat können sie nicht verlangen. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. April 2015 ‑ A 11 S 121/15 -, juris, Rn. 32 (Dublin II-VO). Könnte der Asylbewerber/Schutzsuchende sich nicht auf die Zuständigkeit Deutschlands berufen und wäre nicht gesichert, dass ein anderer Mitgliedstaat das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes durchführt (vgl. dazu sogleich), würde er zum sogenannten „refugee in orbit“, dessen Schutzgesuch in keinem Mitgliedstaat geprüft würde. Vgl. Rossi, in: Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 4. Auflage 2010, Art. 78 AEUV Rn. 21; Hoppe, Eilrechtsschutz gegen Dublin II-Überstellungen, 2013, S. 67, 69. Dies widerspräche aber dem Grundanliegen des europäischen Asylsystems. Dieses darf nicht so ausgelegt und angewendet werden, dass der Antragsteller in keinem Staat eine Prüfung seines Schutzgesuchs erhalten könnte und – wenn auch nicht dem potentiellen Verfolger ausgeliefert – ohne den im Unionsrecht vorgesehenen förmlichen Schutzstatus bliebe. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. April 2015 - A 11 S 121/15 -, juris, Rn. 32. c. Ein Asylbewerber kann, das folgt schon aus den vorstehenden Ausführungen, nur dann nicht die Durchführung des Asylverfahrens in Deutschlands verlangen, wenn die Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats feststeht. Das ist hier nicht der Fall. aa. Dass einem Asylbewerber die Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats entgegengehalten werden kann, folgt aus dem in Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO geregelten Zuständigkeitsübergang, setzt aber auch ein Vorgehen nach dieser Vorschrift voraus. Danach kann jeder Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz prüfen, auch wenn er nach den in der Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Satz 1). Dadurch wird der andere Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Satz 2). Erklärt der andere Mitgliedstaat, den Schutzsuchenden aufzunehmen und das Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes durchzuführen, obwohl er nach den in der Dublin III-VO festgelegten Kriterien nicht (mehr) zuständig ist, übt er damit das Selbsteintrittsrecht nach der sogenannten Souveränitätsklausel aus. Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO räumt den Mitgliedstaaten ein Ermessen ein, das integraler Bestandteil des vom EU-Vertrag vorgesehenen und vom Unionsge-setzgeber ausgearbeiteten Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ist. Die Ausübung der Befugnis ist an keine Bedingungen geknüpft; ein Anspruch des Asylbewerbers auf Zuständigkeitsübernahme besteht grundsätzlich nicht. Vgl.zur entsprechenden Vorschrift in der Dublin II-VO (Art. 2 Abs. 2 Dublin II-VO) EuGH, Urteile vom 21. Dezember 2011 ‑ Rs. C-411/10 u.a. (N.S.) -, juris, Rn. 65 ff., und vom 30. Mai 2013 - Rs. C-528/11 (Halaf) -, juris, Rn. 36 ff.; EuGH, Urteil vom 14. November 2013 - Rs. C-4/11 (Puid) -, juris, Rn. 28 ff.; OVG NRW, Vorlagebeschluss vom 19. Dezember 2011 - 14 A 1943/11.A -, juris, Rn. 34. Hiervon ausgehend geht die Zuständigkeit über, wenn ein anderer Mitgliedstaat im Einzelfall seine Bereitschaft erklärt, den Asylbewerber aufzunehmen. Der Anspruch auf Durchführung des Asylverfahrens in Deutschland steht damit unter dem unionsrechtlichen Vorbehalt des Fortbestehens der Zuständigkeit. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2015, § 27a Rn. 52. Die Entscheidung zur Prüfung des Antrags hat der nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO durch die Ausübung des Selbsteintrittsrechts zuständig gewordene Mitgliedstaat unverzüglich über Eurodac mitzuteilen, vgl. Art. 17 Abs. 1 Unterabsatz 3 Dublin III-VO. Eine – wie hier vorliegende - fehlende Reaktion auf das Aufnahmeersuchen innerhalb der gesetzlichen Frist und die damit verbundene Zustimmungsfiktion (Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO) löst jedenfalls einen Zuständigkeitsübergang im Wege des Selbsteintritts nicht aus. Die Fiktion erfasst nur die Zustimmung zu einer Überstellung innerhalb der Frist des Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO. bb. Auch wenn Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO nicht einschlägig wäre, kann dem Asylbewerber nur dann die Berufung auf die Zuständigkeit Deutschlands verwehrt werden, wenn positiv feststeht, dass ein anderer Mitgliedstaat aufnahmebereit ist. Dies setzt voraus, dass eine Prüfung des Asylgesuchs durch den anderen Mitgliedstaat gewährleistet ist, hierfür also hinreichende Erkenntnisse vorliegen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung - auch die von der Beklagten im vorliegen-den Verfahren angeführte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts -, wonach Verstöße gegen die Bestimmungen der Dublin II-VO für sich genommen keine subjektiven Rechte der Asylbewerber verletzen und der Asylbewerber der Überstellung nur mit dem Einwand systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen entgegentreten kann, betrifft sämtlich Fälle, in denen die (ausdrücklich geäußerte) Aufnahmebereitschaft eines anderen Mitgliedstaats bestand. Vgl. EuGH, Urteil vom 10. Dezember 2013 - Rs. C-394/12 (Abdullahi) -, juris, Rn. 60; BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – 1 C 32.14 -, juris, Rn. 4; Beschlüsse vom 14. Juli 2014 - 1 B 9.14 u.a. -, juris, Rn. 4, vom 6. Juni 2014 - 10 B 35.14 -, NVwZ 2014, 1677 = juris, Rn. 6, vom 21. Mai 2014 - 10 B 31.14 -, juris, Rn. 4, vom 15. April 2014 - 10 B 17.14 -, juris, Rn. 12, und vom 19. März 2014 - 10 B 6.14 -, juris, Rn. 7. Da die Dublin III-VO ebenso wie zuvor die Dublin II-VO gerade dem Zweck dient, den Mitgliedstaat zu bestimmen, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist (vgl. Art. 1, Art. 3 Abs. 1 sowie Erwägungsgrund 5 der Dublin III-VO), reicht es nicht aus, dass der andere, nicht mehr zuständige Mitgliedstaat der Überstellung nach Fristablauf nicht widersprochen hat bzw. diese nicht endgültig abgelehnt hat und deshalb nicht feststeht, dass die Überstellung nicht durchgeführt werden kann. So aber Nds. OVG, Urteil vom 25. Juni 2015 - 11 LB 248/14 -, juris, Rn. 37. Ebensowenig genügt es, dass die Überstellung an den bisher zuständigen Mitgliedstaat noch zeitnah möglich ist. Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris, Rn. 59, und vom 29. April 2015 ‑ A 11 S 121/15 -, juris, Rn. 28 (allerdings mit dem Zusatz „weil Polen den Fristablauf nicht einwendet“). Vielmehr ist grundsätzlich davon auszugehen, dass nach erfolgter Zuständigkeitsbestimmung nur der nach der Dublin-Verordnung zuständige Mitgliedstaat bereit ist, das Asylverfahren durchzuführen. Eine rein theoretische Überstellungsmöglichkeit, die nicht durch konkrete aussagekräftige Fakten untermauert wird, kann auch deshalb nicht genügen, weil andernfalls das dem Dublinsystem immanente Beschleunigungsgebot verletzt würde. So auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29. April 2015 ‑ A 11 S 121/15 -, juris, Rn. 32. Hier fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Annahme, dass Italien den Fristablauf und die daraus folgende Zuständigkeit der Beklagten ‑ generell oder im Einzelfall ‑ nicht einwendet. Entscheidend ist, dass im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung, § 77 Abs. 1 AsylG, und damit auch nach zwischenzeitlichem Ablauf der Überstellungsfrist und dem Zuständigkeitsübergang auf die Beklagte, die Übernahmebereitschaft besteht. Dafür ist, ausgehend von den obigen Maßstäben, nichts ersichtlich. d. Eine andere Betrachtung lässt sich nicht mit der Begründung rechtfertigen, der Asylbewerber könne freiwillig ausreisen und dadurch das Verfahren selbst beschleunigen. Zwar geht das Unionsrecht von der Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise aus (vgl. Art. 7 Abs. 1 der Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1560/2003; Art. 26 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO). Es ist aber schon fraglich, ob dies eine bindende Vorgabe ist, ob das nationale Recht eine Ausreise auf eigene Initiative ausdrücklich vorsehen muss oder ob die Mitgliedstaaten im Einzelfall eine Ermessensentscheidung dahingehend zu treffen haben, in welcher Weise die Aufenthaltsbeendigung erfolgen soll. Vgl. dazu ausführlich VGH Bad.-Württ., Urteil vom 27. August 2014 - A 11 S 1285/14 -, juris, Rn. 24 ff. Auf diese Fragen kommt es aber ebenso wenig an wie darauf, ob der Kläger auch noch gegenwärtig, d. h. nach dem Zuständigkeitsübergang, nach Italien ausreisen könnte. Es ist jedenfalls keine rechtliche Grundlage dafür ersichtlich, dass er im nicht mehr zuständigen Staat Italien eine Prüfung seines Antrags auf internationalen Schutz verlangen kann. Fehlen jegliche Anhaltspunkte für die Übernahmebereitschaft des anderen Staates auch nach dem Zuständigkeitsübergang auf Deutschland, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Mitgliedstaat im Falle einer freiwilligen Ausreise ein Asylverfahren durchführen wird. OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015, ‑ 13 A 2159/14.A -, juris Rn. 136 und - 13 A 800/14.A -, juris, Rn. 136. § 242 BGB schließt eine Berufung auf den Zuständigkeitsübergang nicht aus, wenn der Asylbewerber vor Ablauf der Überstellungsfrist freiwillig hätte ausreisen können. Dass der Kläger von dem Recht auf freiwillige Ausreise, das im Übrigen im deutschen Recht nicht ausdrücklich geregelt ist, keinen Gebrauch gemacht hat, lässt es nicht als treuwidrig erscheinen, von der nach Unionsrecht zuständigen Behörde die Prüfung des Schutzgesuchs zu verlangen. OVG NRW, Urteile vom 16. September 2015, ‑ 13 A 2159/14.A -, juris, Rn. 137 und - 13 A 800/14.A -, juris, Rn. 137, VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Februar 2015 ‑ 22 K 2262/14.A ‑, juris, Rn. 82 ff. Andernfalls wäre nämlich die materielle Prüfung des Schutzgesuchs nicht gewährleistet und träte damit letztlich ein Rechtsverlust ein. Die Dublin III-VO begründet auch keine Verpflichtung des Antragstellers, sich in den nach der Dublin III-VO (ursprünglich) zuständigen Staat zu begeben. Dass gemäß § 50 AufenthG nach allgemeinem nationalem Aufenthaltsrecht eine Ausreisepflicht besteht, ist insoweit unerheblich. Der Zuständigkeitsübergang beruht allein auf dem Ablauf der 6-monatigen Überstellungsfrist, nicht hingegen auf einem Verhalten des Klägers (Nichtausreise), mit dem er sich durch die Berufung auf die Zuständigkeit in Widerspruch setzen könnte. OVG NRW, Urteil vom 16. September 2015, – 13 A 2159/14.A -, juris Rn. 139 (zur Dublin II-VO). Er ist weder untergetaucht noch hat er anderweitig Überstellungsmaßnahmen verhindert. II. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG (nunmehr AsylG) gestützte Abschie-bungsanordnung in Ziff. 2 des angefochtenen Bescheids ist ebenfalls rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Die Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Italien ist nach den obigen Ausführungen für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig. Im Übrigen stünde auch nicht fest, dass die Abschiebung durchgeführt werden könnte, weil die Aufnahmebereitschaft Italiens nach Ablauf der Überstellungsfrist nicht – wie hiernach erforderlich – positiv feststeht. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach § 132 Abs. 2 VwGO vorliegen.