Beschluss
18 E 1072/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0311.18E1072.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die angegriffene Streitwertfestsetzung der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, wonach in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen Verteilungsbescheid nach § 15a Abs. 1 AufenthG der Streitwert je Antragsteller auf 2.500 Euro festzusetzen ist.
Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen, weil die angegriffene Streitwertfestsetzung der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht, wonach in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen Verteilungsbescheid nach § 15a Abs. 1 AufenthG der Streitwert je Antragsteller auf 2.500 Euro festzusetzen ist. Das Verfahren über die Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 68 Abs. 3 GKG). Dieser Beschluss ist unanfechtbar.