OffeneUrteileSuche
Beschluss

18 B 677/20

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2020:0701.18B677.20.00
2mal zitiert
8Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

1. Zur Differenzierung zwischen länderübergreifender und landesinterner Verteilung.

2. Zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Überprüfung einer landesinternen Verteilungs- bzw. Zuweisungsentscheidung.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Differenzierung zwischen länderübergreifender und landesinterner Verteilung. 2. Zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt für die Überprüfung einer landesinternen Verteilungs- bzw. Zuweisungsentscheidung. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Abänderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung für beide Instanzen auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe: Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung der Klage (5 K 1231/20) gegen den Verteilungsbescheid des Antragsgegners vom 12. Februar 2020 anzuordnen, zu Recht abgelehnt. Rechtsgrundlage für die mit dem streitgegenständlichen Verteilungsbescheid vom 12. Februar 2020 erfolgte länderübergreifende Verteilung der Antragstellerin in die Erstaufnahmeeinreichung N. ist § 15a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1 AufenthG. Nach der Systematik des § 15a AufenthG sind bei dieser länderübergreifenden Verteilung zwingende Gründe im Rahmen der Verteilungsentscheidung nur dann erheblich, wenn sie vor deren Veranlassung nachgewiesen worden sind, vgl. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG. „Nachweisen“ verlangt dabei mehr als „geltend machen“. Der Ausländer ist nach § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG gehalten, den auf einen zwingenden Grund führenden Sachverhalt so zu unterbreiten, dass die zuständige Behörde grundsätzlich keine eigenen Ermittlungen mehr anzustellen braucht. Dabei kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Ausländer, der sich auf einen zwingenden Grund i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG beruft, in der Regel ein eigenes Interesse am Ausgang des Verteilungsverfahrens hat, so dass der gebotene Nachweis im allgemeinen nicht allein durch eigene Behauptungen zu führen sein wird, solange diese nicht durch objektive Umstände, z.B. Belege, bestätigt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22 Juli 2014 – 18 B 695/14 –, juris Rn. 13, Der für die Abgrenzung maßgebliche Zeitpunkt der "Veranlassung der Verteilung" ist vor dem Hintergrund des in § 15a AufenthG geregelten Gangs des Verteilungsverfahrens zu bestimmen. Dieser erschließt sich bei einer am Verfahrenslauf orientierten chronologischen Betrachtung: Der Gesetzgeber ist im Rahmen des § 15a AufenthG davon ausgegangen, dass der Erstkontakt des zu verteilenden Ausländers mit der Ausländerbehörde erfolgt. Diese hat den Ausländer anzuhören und das Ergebnis der Anhörung an die die Verteilung veranlassende Behörde/Stelle zu übermitteln (§ 15a Abs. 4 Satz 2 AufenthG). Deren Bestimmung erfolgt nach § 15a Abs. 1 Satz 5 AufenthG durch das jeweilige Bundesland. In Nordrhein-Westfalen ist die Bezirksregierung B. durch § 6 ZustAVO NRW vom 10. September 2019 (GV. NRW. 2019, 593) zur die Verteilung veranlassenden Behörde bestimmt worden. Die Verteilung des Ausländers auf eines der Bundesländer erfolgt sodann nach § 15a Abs. 1 Satz 3 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: BAMF) als vom Bundesministerium des Innern bestimmter zentraler Verteilungsstelle. Dabei benennt das BAMF der die Verteilung veranlassenden Behörde gemäß § 15a Abs. 3 Satz 1 AufenthG die nach Absatz 3 Sätze 2 und 3 zur Aufnahme verpflichtete Aufnahmeeinrichtung. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Mai 2020 – 18 B 530/20 –, juris, und vom 4. September 2014 – 18 A 792/14 –; vgl. auch AufenthG-VwV zu § 15a, insbesondere 15a.1.3. Die "Veranlassung der Verteilung" ist deshalb der verwaltungsinterne Verfahrensschritt, mit dem die die Verteilung veranlassende Behörde den Ausländer zur Verteilung an das BAMF meldet. Auf die Aushändigung des Verteilungsbescheides an den Ausländer kommt es nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nicht an. OVG NRW, Beschluss vom 20. Mai 2020 – 18 B 530/20 –, juris; A.A. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 10. Januar 2013 – OVG 7 S 10.13 –, juris Rn. 9. Gemessen an diesen Maßstäben hat die Antragstellerin vor Veranlassung der Verteilung schon keine zwingenden Gründe i.S.v. § 15a Abs. 1 Satz 6 AufenthG vorgetragen, geschweige denn nachgewiesen. Als Grund, weshalb sie in L. bleiben möchte, hat sie ausweislich des Anhörungsprotokolls im Rahmen ihrer Anhörung bei der Ausländerbehörde der Stadt L. am 2. Januar 2020 lediglich angegeben: Sie möchte in L. bleiben, um weiterhin mit ihrer Anwältin im Kontakt stehen zu können. Weiterhin habe sie bereits eine Dame kennengelernt, die sie unterstütze. Zum Vater ihres ungeborenen Kindes hat sie vorgetragen, dass dieser keinen Kontakt zu ihr möchte, und dass sie zudem nicht wisse, wo er sich aufhalte. Den (erstmaligen) Angaben der Antragstellerin im Rahmen der Aushändigung des streitgegenständlichen Verteilungsbescheides vom 12. Februar 2020 am 5. März 2020, dass es sich bei dem Kindesvater ihrer am 20. Februar 2020 geborenen Tochter um den deutschen Staatsangehörigen L1. T. handeln soll, kommt mithin von vornherein im vorliegenden Zusammenhang eine rechtliche Relevanz nicht zu. Eine andere Einschätzung ergibt sich auch nicht aufgrund des Beschwerdevorbringens, soweit hiermit pauschal geltend gemacht wird: "Ob die Beschwerdeführerin bei der am 02.01.2020 durch die Stadt L. durchgeführte Anhörung hinreichend darüber aufgeklärt worden ist, wie wichtig die Benennung des Kindsvaters im Verteilungsverfahrens ist, wird bestritten." Auch im Übrigen dringt die Antragstellerin mit ihrem Beschwerdevorbringen nicht durch. Ihre Ausführungen knüpfen insoweit allenfalls an die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu § 50 Abs. 4 Satz 5 AsylG an, der gemäß § 15a Abs. 4 Satz 5 Halbsatz 2 AufenthG für die landesinterne Verteilung entsprechend gilt. Im vorliegenden Fall steht aber gerade keine landesinterne Verteilungsentscheidung nach § 15a Abs. 4 Satz 5 AufenthG in Streit, sondern eine länderübergreifende Verteilungsentscheidung mit einer Anordnung nach § 15a Abs. 4 Satz 1, 2. Halbsatz AufenthG. Deshalb liegt ein anderer Sachverhalt vor als der, der dem Beschluss des VG Münster vom 26. November 2019 – 8 L 1025/19 –, juris, zugrunde lag. Jene Entscheidung verhält sich allein zu einer landesinternen Verteilung bzw. Zuweisung in eine Gemeinde, die nach § 15a Abs. 4 Satz 5 AufenthG i.V.m. § 1 Abs. 2, 3, 2 Nr. 4 des Gesetzes über die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (Flüchtlingsaufnahmegesetz – FlüAG) vom 28. Februar 2003 (GV. NRW. 2003, 93), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 23. Januar 2018 (GV. NRW. 2018, 90) erfolgt. Mit Blick darauf bedarf es auch keiner Entscheidung über die vom VG N1. in seinem Beschluss vom 26. November 2019 – 8 L 1025/19 – vertretene Auffassung, dass die landesinterne Zuweisung einen Dauerverwaltungsakt beinhalte und es daher für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblich auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ankomme. Bei einer gegebenenfalls erforderlichen Überprüfung dieser Auffassung wird die hinsichtlich einer landesinternen Verteilung wohl noch weiterhin geltende Richtlinie zur Verteilung und Zuweisung von asylbegehrenden oder unerlaubt eingereisten Personen (RdErl. d. Innenministeriums vom 25. Juni 1997 – I B 4 – 141) zuletzt geändert durch RdErl. d. Innenministeriums vom 10. Juni 2005 – 16-39.12.01-21-127/05 (MBl. NRW. 2005, 761), berichtigt mit MBl. NRW. 2005, 1315, zu berücksichtigen sein. Denn nach dieser Richtlinie kommt bei sich ändernden Umständen eine landesinterne Umverteilung in Betracht. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG und entspricht der ständigen Spruchpraxis des Senats. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2016 – 18 E 1072/15 –, juris. Die Änderung der erstinstanzlichen Wertfestsetzung folgt aus § 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.