Beschluss
7 B 1371/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0311.7B1371.15.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind.
Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die erstattungsfähig sind. Der Wert des Streitgegenstands wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.750,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt, die Interessenabwägung falle zulasten der Antragstellerin aus, weil die angefochtene Baugenehmigung nach summarischer Prüfung keine Rechte der Antragstellerin verletze. Das hiergegen gerichtete Beschwerdevorbringen, auf das die Überprüfung durch den Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führt nicht zu einer Änderung des angegriffenen Beschlusses. Es ist im vorliegenden Verfahren von vornherein unerheblich, soweit es sich auf die objektive Rechtmäßigkeit des Vorhabens konzentriert. Maßgebend sind im vorliegenden Baunachbarstreit nur Verstöße gegen nachbarschützende Regelungen. Soweit die Antragstellerin der Sache nach einen Gebietsgewährleistungsanspruch behauptet, weil das Vorhaben der Beigeladenen wegen seines Umfangs und der überbauten Grundstücksfläche den von Grundstücken mit großzügigen Gärten im rückwärtigen Bereich geprägten Charakter des Wohngebiets verändere, führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Der Gebietsgewährleistungsanspruch begründet kein Abwehrrecht gegen eine Verdichtung der Wohnbebauung in einem bisher durch Wohnhäuser mit großzügigen Grundstücken geprägten Wohngebiet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4.7.2014 - 7 B 363/14 -, juris. Dem Maß der baulichen Nutzung und den weiteren Gesichtspunkten für das „Einfügen“ im Sinne des Gesetzes als solchen kommt im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 BauGB keine nachbarschützende Wirkung zu. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.11.2014 ‑ 7 A 2019/13 -, juris, m. w. N. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass das Vorhaben gegen das Rücksichtnahmegebot verstößt. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb aus einem städtebaulichen Planungserfordernis hier ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot folgen soll. Das Gleiche gilt für die Rüge, das Vorhaben beeinträchtige das Ortsbild und sei nicht mit gesunden Wohn- und Arbeitsverhältnissen vereinbar. Gegenüber der Antragstellerin resultiert eine Rücksichtslosigkeit im Rechtssinne auch nicht aus den vom Vorhaben der Beigeladenen ausgehenden Einsichtsmöglichkeiten. In einem bebauten innerstädtischen Wohngebiet müssen Nachbarn hinnehmen, dass Grundstücke innerhalb des durch das Bauplanungs- und das Bauordnungsrecht (insbesondere § 6 BauO NRW) vorgegebenen Rahmens baulich ausgenutzt werden und es dadurch zu Einsichtsmöglichkeiten kommt, die in einem bebauten Gebiet üblich sind. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.9.2014 - 7 B 1037/14 -, juris, m. w. N. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung des Vorhabens auf das Wohnhaus der Antragstellerin ist entgegen ihrer Befürchtung angesichts des Maßes und der Lage des Vorhabens und der Grundstückszuschnitte des Vorhabengrundstücks und des Grundstücks der Antragstellerin offensichtlich fernliegend. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 162 Abs. 3 VwGO; es entspricht der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, weil diese einen Antrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.