Beschluss
15 A 1038/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0314.15A1038.15.00
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. März 2015 wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.829,13 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 17. März 2015 wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Berufungszulassungsverfahren auf 7.829,13 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die der Sache nach allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegen nicht vor. Die Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, das verfahrensgegenständliche Grundstück werde durch die erstmals hergestellte öffentliche Verkehrsfläche der D.-------straße im Sinne der §§ 131 Abs. 1 Satz 1, 133 Abs. 1 BauGB beitragspflichtig erschlossen, wird durch den Einwand der Klägerin, die neue Erschließungsanlage ersetze lediglich die frühere Erschließung ihres Grundstücks zur T. Straße, nicht schlüssig infrage gestellt. Das Erschlossensein eines Grundstücks und das Entstehen der sachlichen Beitragspflicht für eine neu hergestellte Erschließungsanlage sind nicht deshalb ausgeschlossen, weil das Grundstück in der Vergangenheit bereits erschlossen war. Erschließungsbeiträge werden nicht für die "erstmalige Erschließung", sondern für die "erstmalige Herstellung einer Erschließungsanlage" erhoben. Insoweit ist es ohne Weiteres möglich, dass ein Grundstück für mehrere Erschließungsanlagen ‑ entweder zeitlich aufeinanderfolgend oder gleichzeitig ‑ beitragspflichtig ist. Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 9. März 2010 ‑ 4 L 169/07 ‑, juris, Rn. 39 (= KStZ 2010, 175); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 104 ff. Der Erschließungsvorteil besteht nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in dem, was die Erschließung für die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit (Nutzung) des Grundstücks hergibt. Erschließung in diesem Sinne ist nicht gleichbedeutend mit Zugänglichkeit, sondern besteht darüber hinaus darin, einem Grundstück die Erreichbarkeit der Erschließungsanlage in einer auf die bauliche oder gewerbliche Nutzbarkeit des Grundstücks gerichteten Funktion zu vermitteln Der Erschließungsvorteil liegt mithin darin, dass das Grundstück gerade mit Blick auf die abzurechnende Erschließungsanlage ‑ im Falle einer Zweiterschließung unter Hinwegdenken der Ersterschließung ‑ bebaubar wird. Ändert im Sinne dieser sog. Wegdenkenstheorie das Hinzutreten einer (an sich "überflüssigen") Zweiterschließung nichts am Vorliegen eines Erschließungsvorteils, gilt dies erst recht bei einem Wegfall der Ersterschließung, weil das Grundstück dann auf die neu hinzutretende Erschließungsanlage angewiesen ist. Das Erschließungsbeitragsrecht, namentlich § 131 Abs. 1 BauGB, bietet daher keinen Raum für eine Betrachtung, wonach bei Wegfall einer bislang vorhandenen Erschließung und deren "Ersetzung" durch Herstellung einer anderen Anbaustraße, die das Grundstück anderweitig neu erschließt, "per saldo" keine einen Erschließungsvorteil begründende Veränderung der Erschließungssituation vorliege. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989 ‑ 8 C 52.88 ‑, juris, Rn. 15 f. (= NVwZ 1990, 872), und Beschluss vom 14. Dezember 2010 ‑ 9 B 58.10 ‑, juris, Rn. 3 (= DVBl. 2011, 238); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 26 Rn. 11. Davon ausgehend dringt auch der weitere Vorwurf der Treuwidrigkeit der Heranziehung nicht durch. Der diesbezügliche Einwand, die Beklagte habe die Beitragspflicht ohne Notwendigkeit künstlich entstehen lassen, greift zu kurz. Die Gemeinde hat bei der Beurteilung der Frage, ob eine Straße überhaupt erforderlich im Sinne des § 129 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist, einen weiten Entscheidungsspielraum. Dessen Grenzen sind erst dann überschritten, wenn es nach Lage der Dinge mit Blick vor allem auf die durch diese Straße erschlossenen Grundstücke und ihre bisherige Erschließungssituation keine sachlichen Gründe für eine Abwälzung der für die in Rede stehende Anbaustraße angefallenen Kosten in dem von der Gemeinde für richtig gehaltenen Umfang gibt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 3. März 1995 ‑ 8 C 25.93 ‑, juris, Rn. 14 (= NVwZ 1995, 1208). Die Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage in diesem Sinne beurteilt sich nicht aus ihrer Beziehung zu einem einzelnen Grundstück, sondern aus ihrer Funktion zu dem gesamten zu erschließenden Gebiet. Damit ist eine Betrachtung des einzelnen Grundstücks und dessen Erschließungssituation als Kriterium für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Erschließungsanlage von vornherein ausgeschlossen. Vgl. OVG LSA, Beschluss vom 9. März 2010 ‑ 4 L 169/07 ‑, juris, Rn. 34 (= KStZ 2010, 175); Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 15 Rn. 5. Gemessen an diesen Maßstäben begegnet die Erforderlichkeit der abgerechneten Erschließungsanlage keinen Bedenken. Die Zulassungsbegründung übersieht, dass die D.-------straße nicht allein der Erschließung des auch schon zuvor erschlossenen klägerischen Grundstücks dient, sondern darüber hinaus im Wesentlichen der erstmaligen Erschließung mehrerer im Gebiet des Bebauungsplans Nr. 150 gelegener Grundstücke, die über den Privatweg zur T. Straße ‑ anders als das Grundstück der Klägerin ‑ nicht erschlossen würden. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).