OffeneUrteileSuche
Urteil

6 A 190/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0316.6A190.14.00
1mal zitiert
4Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Erfolglose Klage eines Hauptbrandmeisters auf Ausgleich für wegen Verletzung der Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit.

Wird der Beamte nach § 25 Abs. 4 LBG NRW zu einem anderen Dienstherrn versetzt, ist der neue Dienstherr nicht zur Erfüllung des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs verpflichtet, der auf beim vormaligen Dienstherrn geleisteter Zuvielarbeit be-ruht (fehlende Passivlegitimation).

Der neue Dienstherr tritt mit der Versetzung des Beamten nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten des vormaligen Dienstherrn ein. § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW, wonach „das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt“ wird, hat unmittelbar lediglich zur Folge, dass mit dem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses durch Entlassung sowie Neubegründung eintritt.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Klage wird abgewiesen

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Klage eines Hauptbrandmeisters auf Ausgleich für wegen Verletzung der Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG unionsrechtswidrig geleistete Zuvielarbeit. Wird der Beamte nach § 25 Abs. 4 LBG NRW zu einem anderen Dienstherrn versetzt, ist der neue Dienstherr nicht zur Erfüllung des unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs verpflichtet, der auf beim vormaligen Dienstherrn geleisteter Zuvielarbeit be-ruht (fehlende Passivlegitimation). Der neue Dienstherr tritt mit der Versetzung des Beamten nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in die Rechte und Pflichten des vormaligen Dienstherrn ein. § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW, wonach „das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt“ wird, hat unmittelbar lediglich zur Folge, dass mit dem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn keine Unterbrechung des Dienstverhältnisses durch Entlassung sowie Neubegründung eintritt. Das angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird abgewiesen Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der Kläger steht seit dem 1. Juni 2009 als Feuerwehrbeamter im Dienst des Beklagten, zunächst als Brandmeister, später als Oberbrandmeister und seit dem 1. September 2010 als Hauptbrandmeister. Zuvor war er vom 1. März 2001 bis zum 31. Mai 2009 als Feuerwehrbeamter (Brandmeister) bei der Stadt M. beschäftigt. Dort betrug in der Zeit vom 1. März 2001 bis zum 30. November 2005 seine durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 54 Stunden. Unter dem 3. April 2001 beantragte er bei der Stadt M. festzustellen, dass der von ihm zu leistende Bereitschaftsdienst, der in Form von persönlicher Anwesenheit in der Einrichtung des Dienstherrn geleistet werde, im vollen Umfang als Arbeitszeit anerkannt und – auch für die Vergangenheit – finanziell ausgeglichen werde, sowie die Auszahlung der entsprechenden Beträge für die Vergangenheit. Er erklärte zugleich sein Einverständnis mit einer Aussetzung der Entscheidung, bis die laufenden Musterverfahren von den deutschen Gerichten rechtskräftig abgeschlossen seien. Da auch weitere Beamte der Feuer- und Rettungswache der Stadt M. entsprechende Anträge eingereicht hatten, erfolgte – ausweislich der Stellungnahme der Stadt M. gegenüber dem Beklagten vom 10. Juli 2012 – seitens des damaligen Leiters des Fachdienstes Personal (FD 11) (nach Rücksprache mit dem Bürgermeister) die ausdrückliche mündliche Zusicherung, dass bei Vorliegen einer gerichtlichen Entscheidung eine entsprechende Ausgleichsregelung erfolgen werde. Gleichzeitig wurde zugesichert, alle gleichgelagerten Personalfälle bei den städtischen Beamten der Feuer- und Rettungswache M. gleich zu behandeln. Es sei ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass alle übrigen betroffenen Beamten für die Wahrung ihrer Rechte keinen Antrag zu stellen bräuchten. Auf die Schreiben des Klägers vom 13. und 22. Juni 2012 lehnte die Stadt M. mit Bescheid vom 28. Juni 2012 einen Ausgleich der über die europarechtlich zulässige Höchstarbeitszeit geleisteten Mehrarbeit ab. Aufgrund der Versetzung des Klägers zum Beklagten mit Wirkung vom 1. Juni 2009 seien die Ansprüche gegenüber dem jetzigen Dienstherrn geltend zu machen. Daraufhin beantragte der Kläger unter dem 11. Juli 2012 beim Beklagten den Ausgleich der geleisteten Mehrarbeit. Der Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 30. Juli 2012 ab. Die Zusicherung der Stadt M. sei nicht, wie nach § 38 VwVfG NRW erforderlich, schriftlich erfolgt. Damit fehle es schon an einem Anspruch, der auf ihn als neuen Dienstherrn hätte übergehen können. Zur Begründung seines am 8. August 2012 erhobenen Widerspruchs wies der Kläger darauf hin, dass nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. September 2011 (2 C 32.10) für die Entstehung des europarechtlichen Ausgleichsanspruches keine formgerechte Zusicherung vorliegen müsse. Der Ausgleichsanspruch sei gegenüber dem neuen Dienstherrn geltend zu machen. Der Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2012, zugestellt am 17. Oktober 2012 zurück. Sofern dem Kläger Ausgleichsansprüche zustehen sollten und der Beklagte durch die Versetzung des Klägers in die Verpflichtung der Stadt M. eingetreten sein sollte, seien die Ansprüche jedenfalls verjährt. Die jüngsten Ersatzansprüche aus dem Jahr 2006 seien seit dem 1. Januar 2010 nicht mehr durchsetzbar. Der Lauf der Verjährungsfrist sei weder durch Klage noch durch Widerspruch gehemmt worden. Mangels Schriftform sei auch keine Hemmung durch die Zusicherung der Stadt M. eingetreten. Er, der Beklagte, sei nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung auch zur Erhebung der Verjährungseinrede verpflichtet. Am 14. November 2012 hat der Kläger Klage erhoben. Er hat ergänzend vorgetragen, dass die Stadt M. als vormaliger Dienstherr mit allen aktuell noch bei ihr beschäftigten Feuerwehrbeamten eine Regelung hinsichtlich der Mehrarbeit getroffen habe. Eine Entschädigung seiner Mehrarbeit habe sie ausschließlich wegen seiner erfolgten Versetzung zum Beklagten abgelehnt. Dieser lehne nunmehr rechtswidrig eine Entschädigung wegen fehlender schriftlicher Zusicherung seitens der Stadt M. ab. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. Juli 2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2012 zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. März 2001 bis zum 31. Dezember 2006 Freizeitausgleich wegen Überschreitung der nach den EG-Richtlinien zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden im Umfang von 24 Stunden je Kalendermonat (also insgesamt 1.575 Stunden) zu gewähren; hilfsweise den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 30. Juli 2012 sowie des Widerspruchsbescheides vom 12. Oktober 2012 zu verpflichten, dem Kläger für den Zeitraum vom 1. März 2001 bis zum 31. Dezember 2006 wegen Überschreitung der nach den EG-Richtlinien zulässigen wöchentlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden für jede dieser Stunden (insgesamt 1.575 Stunden) einen finanziellen Ausgleich in Höhe der in § 4 der Mehrarbeitsvergütungsverordnung in der jeweiligen gültigen Fassung festgelegten Vergütungssätze (insgesamt 18.067,51 Euro), hilfsweise eine angemessene finanzielle Entschädigung zu zahlen und die sich hieraus ergebenden Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verzinsen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat sich unter Bezugnahme auf die angefochtenen Bescheide auf die Verjährung der Forderung des Klägers berufen. Fristgerechte, verjährungshemmende Handlungen habe der Kläger nicht ergriffen. Eine mündliche Zusicherung des vormaligen Dienstherrn rechtfertige wegen fehlender Einhaltung des Schriftformerfordernisses kein anderweitiges Ergebnis. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem Hilfsantrag durch Urteil vom 12. Dezember 2013 stattgegeben. Der Kläger habe einen Anspruch gegen den Beklagten auf Ausgleich der von ihm über die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleisteten Mehrarbeit. Der Anspruch, der sich mangels Einhaltung des Formerfordernisses (§ 38 Abs. 1 VwVfG NRW) nicht bereits aus einer entsprechenden Zusicherung ergebe, sei in Form eines unionsrechtlichen Ausgleichsanspruches wegen Verletzung der Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung entstanden. Er richte sich auch gegen den Beklagten als Dienstherrn des Klägers. In § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW sei der Übergang der Dienstherreneigenschaft nach dem Modell der Rechtsnachfolge konzipiert, so dass der Beklagte zur Begleichung von Ansprüchen des Klägers gegen seinen früheren Dienstherrn verpflichtet sei. Die Forderung des Klägers sei nicht verjährt. Der unionsrechtliche Ausgleichsanspruch unterliege den nationalen Verjährungsregeln der §§ 194 ff. BGB. Die Verjährung betrage drei Jahre ab dem Schluss des jeweiligen Jahres der Entstehung der Ansprüche bzw. für vor dem 1. Januar 2002 entstandene Ansprüche drei Jahre ab dem 1. Januar 2002 (vgl. §§ 195, 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB bzw. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB). Die Verjährung der geltend gemachten Ansprüche für die Zeit von 2001 bis 2006 habe demnach spätestens am 31. Dezember 2006 begonnen und mit Ablauf des 31. Dezember 2009 geendet. Die Verjährungseinrede sei dem Beklagten jedoch bis zur Versetzung des Klägers wegen des Verzichts durch die Stadt M. nach Treu und Glauben verwehrt. Dieser sei dem Beklagten zuzurechnen, weil er nach § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW alle Verpflichtungen des früheren Dienstherrn übernehmen müsse. Aufgrund der Zusage, alle Kollegen würden gleich behandelt und es bedürfe zur Rechtswahrung keiner Antragstellung, habe keine Veranlassung bestanden, weitere Schritte zu unternehmen. Diese Zusage beinhaltete auch den Verzicht auf die Verjährungseinrede. Müsse der Beamte für die Wahrung seiner Rechte keinen Antrag stellen, so müsse er erst recht einen bereits gestellten Antrag nicht weiter verfolgen. Dieses Vertrauen in die Gültigkeit der Zusage sei allerdings nur bis zur Versetzung des Klägers schutzwürdig, weil der Beklagte bis zu den Schreiben des Klägers vom 28. Juni 2012 und 10. Juli 2012 keine Kenntnis von der Zusage gehabt habe. Der Verjährungsbeginn verschiebe sich demnach bis zur Versetzung im Jahr 2009, beginne am 31. Dezember 2009 und laufe am 31. Dezember 2012 ab. Nach der Versetzung sei die Verjährung durch den Widerspruch gegen den Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 30. Juli 2012 sowie die am 14. November 2012 erhobene Klage gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 12 BGB gehemmt. Der Anspruch auf Ausgleich der Mehrarbeit sei zwar vorrangig durch Freizeit auszugleichen. Da dieser hier aber – angesichts des eingeklagten Stundenumfangs – aus vom Beamten nicht zu vertretenden zwingenden dienstlichen Gründen nicht in angemessener Zeit gewährt werden könne, gebiete es der an Treu und Glauben orientierte Interessenausgleich und der unionsrechtliche Effektivitätsgrundsatz, einen finanziellen Ausgleich zu gewähren. Unter Heranziehung der Sätze der Mehrarbeitsvergütungsverordnung und unter Berücksichtigung der vom Bundesverwaltungsgericht vorgegebenen Berechnungsmodalitäten belaufe sich der finanzielle Ausgleich für die in der Zeit vom 1. März 2001 bis zum 31. Dezember 2006 aufgelaufenen 1.575 Mehrarbeitsstunden nach der vom Beklagten vorgelegten, in der mündlichen Verhandlung zwischen den Beteiligten einvernehmlich korrigierten Berechnung auf 18.067,51 €. Dieser Betrag sei entsprechend § 291 BGB mit Rechtshängigkeit auch in dem geforderten Umfang zu verzinsen. Gegen das am 23. Dezember 2013 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 17. Januar 2014 die Zulassung der Berufung beantragt und seinen Antrag am 31. Januar 2014 begründet. Mit Beschluss vom 16. März 2015, zugestellt am 19. März 2015, hat der Senat die Berufung zugelassen. Der Beklagte beruft sich mit seiner am 30. März 2015 eingegangenen Berufungsbegründung auf sein Zulassungsvorbringen, mit dem er seine Passivlegitimation bestritten hatte. Ein Ausgleichsanspruch bestehe allenfalls gegenüber der Stadt M. . Insbesondere könne auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 Satz 1 LBG NRW keine Gesamtrechtsnachfolge des neuen Dienstherrn im Falle einer Versetzung angenommen werden. Die „Fortsetzung“ des Beamtenverhältnisses mit dem neuen Dienstherrn umfasse nicht die Übernahme aller Verbindlichkeiten/Verpflichtungen des vormaligen Dienstherrn. Sinn und Zweck der Regelung sei es vielmehr, unter Berücksichtigung der Dienst- und Treuepflicht des Beamten sowie der Fürsorgepflicht des Staates eine angemessene Regelung zu treffen. Aus der Zusammenschau mit den Absätzen 1 und 2 der Regelung ergebe sich, dass allein eine laufbahnrechtliche und besoldungsrechtliche Schlechterstellung des Beamten infolge der auch gegen den Willen des Beamten möglichen Versetzung zu einem anderen Dienstherrn vermieden werden solle. Das Beamtenverhältnis beim neuen Dienstherrn entstehe unter Berücksichtigung des bisherigen Status, den der Beamte beim vormaligen Dienstherrn eingenommen habe. Hätte der Gesetzgeber hingegen eine Gesamtrechtsnachfolge mit der Übernahme aller Rechte und Pflichten gewollt, hätte er diese – wie etwa in Art. 7 § 3 Abs. 1 HFG NRW – ausdrücklich anordnen müssen. Dafür bestehe aber auch kein sachlicher Grund, da es dem Beamten zumutbar sei, im ursprünglichen Beamtenverhältnis begründete Ansprüche auch in diesem Verhältnis abzuwickeln. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, aus dem Wortlaut der Vorschrift, wonach das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn „fortgesetzt“ werde, folge, dass damit alle Ansprüche gegenüber dem alten Dienstherrn auf den neuen Dienstherrn übergingen. Das entspreche dem Prinzip, dass das Berufsbeamtentum in Bund, Ländern und Gemeinden sowie im Wirkungsbereich anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts eine Einheit bilde. Auch eine systematische Auslegung bestätige, dass der neue Dienstherr vollständig in die Rechtsstellung des bisherigen Dienstherrn einrücke. § 129 BRRG verweise sowohl für den Fall eines nur teilweisen Aufgabenübergangs bei Erhalt der abgebenden Körperschaft als auch für Fälle, in denen die abgebende Körperschaft untergehe, auf § 18 Abs. 4 BRRG und ordne für beide Fälle dieselbe Rechtsfolge an. Dass der Gesetzgeber für den Fall des Untergangs des abgebenden Dienstherrn einen Wegfall aller Ansprüche und Forderungen habe geregelt wissen wollen, sei aber nicht vorstellbar, so dass als Rechtsfolge nur ein Übergang der Altschulden verbleibe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht teilweise stattgegeben. Die dem angegriffenen Urteil zu Grunde liegende Verpflichtungsklage ist insgesamt unbegründet (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht gegenüber dem Beklagten kein Anspruch auf Ausgleich der von ihm im Zeitraum vom 1. März 2001 bis zum 31. Dezember 2006 über die zulässige Wochenarbeitszeit von 48 Stunden hinaus geleisteten Zuvielarbeit zu. Der Beklagte hat den Antrag auf Ausgleich zu Recht mit Bescheid vom 30. Juli 2012 und Widerspruchsbescheid vom 12. Oktober 2012 abgelehnt. Der Beklagte ist nicht zur Erfüllung des geltend gemachten unionsrechtlichen Ausgleichsanspruchs wegen Verletzung der Richtlinien 93/104/EG und 2003/88/EG verpflichtet, weil er nicht der materiell-rechtlich Anspruchsverpflichtete ist (fehlende Passivlegitimation). Der Anspruch ist gegenüber dem ursprünglichen Dienstherrn des Klägers, der Stadt M. , entstanden. Der Kläger stand während des gesamten Zeitraums, für den er mit seiner Klage Ausgleichsansprüche geltend macht, im Dienstverhältnis mit der Stadt M. , bei der er als Brandmeister, zuletzt im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit beschäftigt war. Erst etwa zweieinhalb Jahre nach dem Ende des Anspruchszeitraums ist er mit Wirkung vom 1. Juni 2009 zum Beklagten versetzt worden. Die Verpflichtung zur Erfüllung dieses Ausgleichsanspruchs ist mit der Versetzung des Klägers nicht auf den Beklagten übergegangen. Eine ausdrückliche Regelung zur Rechtsnachfolge bei Versetzung zu einem anderen Dienstherrn bzw. zum Übergang von im Beamtenverhältnis mit dem alten Dienstherrn entstandenen, aber noch nicht erfüllten Ansprüchen findet sich weder im LBG NRW noch im BeamtStG. Insbesondere dem vom Verwaltungsgericht angeführten § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW lässt sich eine solche Regelung nicht entnehmen. Eine unmittelbare Aussage zur Rechtsnachfolge im Fall einer dienstherrnübergreifenden Versetzung wird darin nicht getroffen. Soweit diese Regelung vorsieht, dass „das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt“ wird, wenn der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt wird, besagt dies nichts im Sinne eines Übergangs von Leistungspflichten des vormaligen Dienstherrn auf den neuen Dienstherrn. Aus dem Wortlaut der Regelung („wird fortgesetzt“) folgt zunächst nur, dass das Beamtenverhältniss mit dem Wechsel zu einem anderen Dienstherrn fortdauert, das heißt, dass keine Unterbrechung eintritt. Der Dienstherrnwechsel erfolgt also nicht – was auch denkbar wäre – durch eine Beendigung des Dienstverhältnisses mit dem ursprünglichen Dienstherrn durch Entlassung sowie Begründung eines neuen Beamtenverhältnisses mit dem aufnehmenden Dienstherrn mittels Ernennung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1991 – 10 C 1.91 –, juris, VG Köln, Urteil vom 28. April 2008 – 15 K 4362/07 –, juris; Kathke, in: Schütz/Mai-wald, Beamtenrecht, Kommentar, Loseblatt, Stand Februar 2016, § 25 LBG NRW, Rn. 300; Plog/Wiedow, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Loseblatt, Stand Januar 2016, § 28 BBG 2009, Rn.13; Haratsch, ZBR 1998, 277 (279). Aus dem Wortsinn des Begriffs „Fortsetzung“ folgt ferner, dass das bestehende Dienstverhältnis (lediglich) im zeitlichen Anschluss fortgeführt, nicht aber gewissermaßen von Anfang an „übernommen“ wird. Der neue Dienstherr tritt mit der Versetzung erst „ex nunc“ an die Stelle des vorherigen Dienstherrn. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. April 1991 und VG Köln, Urteil vom 28. April 2008, jeweils a.a.O.; vgl. auch Haratsch, a.a.O. (S. 280) zur Frage der Anwendung des Rechts des aufnehmenden Dienstherrn ex nunc oder ex tunc. Bereits das spricht gegen eine (umfassende) Rechtsnachfolge bzw. gegen den Übergang der Anspruchsverpflichtung auf den neuen Dienstherrn hinsichtlich bereits vor der Versetzung entstandener und fälliger Ansprüche. Systematische Erwägungen bestätigen, dass die „Fortsetzung des Beamtenverhältnisses“ im Sinne des § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW nicht zugleich eine umfassende Rechtsnachfolge hinsichtlich sämtlicher offener Ansprüche und Verpflichtungen beinhaltet. Ist eine solche Gesamtrechtsnachfolge gewollt, trifft der Gesetzgeber angesichts der damit verbundenen weitreichenden Folgen vielmehr regelmäßig eine entsprechende ausdrückliche Regelung. Dementsprechend sieht etwa Art. 7 § 3 Abs. 1 Satz 1 HFG NRW für die Übernahme der Beamten vom Land in den Hochschuldienst (vgl. Art. 7 Abs. 1 Satz 1 HFG NRW) vor, dass „Rechte und Pflichten des Landes … im Wege der Gesamtrechtsnachfolge … übergehen“. Vergleichbares ist für den Fall des Dienstherrnwechsels durch Versetzung nach § 25 LBG NRW weder im LBG NRW noch an anderer Stelle erfolgt. Werden demnach die organisationsrechtlichen Fragen wie die Rechtsnachfolge in aller Regel spezialgesetzlich geregelt, gibt auch eine systematische Zusammenschau mit den §§ 16, 17 BeamtStG und §§ 128, 129 BRRG nichts für eine Rechtsnachfolge des neuen Dienstherrn allein auf der Grundlage des § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW her. In den zitierten Regelungen ist – wortgleich mit § 25 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1 LBG NRW – auch für den Fall der vollständigen Eingliederung einer Körperschaft in eine andere (§ 16 Abs. 1 BeamtStG, § 128 Abs. 1 BRRG) vorgesehen, dass „das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt“ wird (vgl. § 17 Abs. 1 BeamtStG bzw. die in § 129 Abs. 1 BRRG enthaltene Verweisung auf § 18 Abs. 4 BRRG a.F.). In diesen (seltenen) Sonderfällen, in denen der bisherige Dienstherr wegfällt, ist tatsächlich nur eine umfassende Übernahme der Rechte und Pflichten durch den neuen Dienstherrn denkbar. Die Rechtsnachfolge tritt dann aber gerade nicht bereits auf der Grundlage des § 17 Abs. 1 BeamtStG bzw. der in § 129 Abs. 1 BRRG enthaltenen Verweisung auf § 18 Abs. 4 BRRG a.F. mit der „Fortsetzung des Beamtenverhältnisses“ ein, sondern durch die entsprechenden (spezialgesetzlichen) Reglungen. Die Gesetzesbegründung zu § 28 Abs. 2 LBG NRW in der Fassung vom 1. Juni 1962 (GVBl. NRW, S. 272), mit dem die fragliche Regelung erstmals in das LBG NRW Aufnahme gefunden hat, zeigt zudem, dass es nach dem Willen des Gesetzgebers allein Sinn und Zweck der Vorschrift war klarzustellen, dass es auch im Fall einer dienstherrnübergreifenden Versetzung „keiner Beendigung des bisherigen und Begründung des neuen Beamtenverhältnisses mehr“ bedarf. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Juni 1954, LT-Drs. 4/208, S. 59. Dasselbe Ziel wird zur Begründung der damaligen gleichlautend bundesrahmenrechtlichen Vorgabe in § 18 Abs. 2 Satz 2 BRRG (vom 1. Juli 1957, BGBl. I, S. 667) benannt. Vgl. Begründung des Gesetzentwurfs eines Ersten Beamtenrechtsrahmengesetzes vom 4. Juli 1955, BT-Drs. 2/1549, S. 41. Damit sollten der Übertritt zu einem anderen Dienstherrn erleichtert und praktische Schwierigkeiten und Nachteile vermeiden werden, die eine Beendigung des bisherigen und Neubegründung des künftigen Beamtenverhältnisses sowohl für die beteiligten Verwaltungen als auch für den Beamten mit sich bringen würde. Vgl. BR-Drs. 100/55, S. 60 zu § 124 BRRG, zitiert nach BVerwG, Urteil vom 11. April 1991, a.a.O. Ist danach die vorgesehene „Fortsetzung des Beamtenverhältnisses“ von dem Gedanken eines sachgerechten Interessenausgleichs getragen, kann die Beurteilung der Frage, welche weiteren Rechtsfolgen – über die ausdrücklich geregelte statusrechtliche Frage hinaus (keine Beendigung und Neubegründung des Beamtenverhältnisses) – mit einer dienstherrnübergreifenden Versetzung verbunden sind, nur mit Blick auf die jeweilige Fallkonstellation beantwortet werden. Diese Annahme findet ihre Bestätigung in der den Regelungen über die Versetzung von Beamten insgesamt zu Grunde liegenden Intention des Gesetzgebers, die zum Teil gegenläufigen Interessen des Dienstherrn und des Beamten in einem sachgerechten Ausgleich zusammen zu führen. In diesem Sinn wird in der Begründung des Gesetzentwurfs zu einem Ersten BRRG zu den Vorschriften über Abordnung und Versetzung, a.a.O., S. 40, ausgeführt: „Abordnung und Versetzung stellen Regelungen dar, die in die rechtliche Stellung des Beamten eingreifen; in ihnen begegnen sich die Interessen des Dienstherrn und der Schutz des Beamten. Beide Bedürfnisse müssen in gerechter Weise aufeinander abgestimmt werden (…).“ Auf der Grundlage dieses Ziels – Ausgleich der unterschiedlichen Interessenlage des (abgebenden, aber auch des aufnehmenden) Dienstherrn einerseits sowie Fürsorge und Schutz für den Beamten andererseits – ist der Begriff der „Fortsetzung des Beamtenverhältnisses“ auszulegen und sind die damit verbundenen Rechtsfolgen zu bestimmen. Bei der Auslegung sind ferner rechtsstaatliche Grundsätze, insbesondere in Bezug auf die Rückwirkung und des Vertrauensschutzes zu beachten. Vgl. auch Haratsch, a.a.O. (S. 280), zur Frage, ob das Recht des neuen Dienstherrn ex nunc oder ex tunc anzuwenden ist. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen können hinsichtlich des streitigen Anspruchs auf Ausgleich der geleisteten Zuvielarbeit eine Rechtsnachfolge und damit auch eine Anspruchsverpflichtung des Beklagten nicht bejaht werden. Der anspruchsbegründende Sachverhalt einer unionsrechtswidrigen Zuvielarbeit in der Zeit vom 1. März 2001 bis zum 31. Dezember 2006 fiel vollständig in den Zeitraum, in dem sich der Kläger noch im Dienstverhältnis mit der Stadt M. befand und war schon nahezu zweieinhalb Jahre vor dem Übertritt in das Beamtenverhältnis mit dem Beklagten am 1. Juni 2009 abgeschlossen. Die Zuvielarbeit ist im vollen Umfang dem vormaligen Dienstherrn zu Gute gekommen. Die Anspruchsverpflichtung war vor dem Übergang zum neuen Dienstherrn bereits vollständig entstanden. Ein schutzwürdiges Interesse, den vormaligen Dienstherrn von einer etwaigen Ausgleichsverpflichtung freizustellen und an dessen Stelle den Beklagten als neuen Dienstherrn mit dieser Verbindlichkeit zu belasten, besteht mithin nicht. Auf der anderen Seite verlangt auch der Schutz des Beamten nicht den Übergang der Anspruchsverpflichtung auf seinen neuen Dienstherrn. Denn dem Kläger entstehen keine Nachteile dadurch, dass er den Anspruch gegenüber dem vormaligen Dienstherrn geltend machen muss. Vgl. im Ergebnis vergleichbar zur Abwicklung und Bearbeitungszuständigkeit von Beihilfeansprüchen Kathke, a.a.O., § 25 Rn. 302. Das gilt auch in Anbetracht dessen, dass der Kläger in erster Linie einen Freizeitausgleich begehrt hat, den der vormalige Dienstherr nach der Versetzung nicht mehr erfüllen kann. Denn der Gewährung von Freizeitausgleich stünden angesichts des in Rede stehenden Stundenumfangs ohnehin zwingende dienstliche Gründe entgegen. Unabhängig davon müsste bei einem gerechten Interessenausgleich das Interesse des Klägers an einem Ausgleich (allein) durch Freizeit jedenfalls dann zurücktreten, wenn die vor der Versetzung geleistete Zuvielarbeit ebenso angemessen finanziell ausgeglichen werden kann. Bleibt nach den vorstehenden Feststellungen der Klage schon mangels der Passivlegitimation des Beklagten der Erfolg versagt, bedarf es hier keiner Entscheidung, ob die vom Kläger geltend gemachten Ausgleichsansprüche verjährt sind bzw. ob es dem Anspruchsverpflichteten ggf. mit Blick auf die Grundsätze von Treu und Glauben verwehrt ist, sich auf die Einrede der Verjährung zu berufen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 BRRG nicht gegeben sind.