Urteil
15 K 4362/07
VG KOELN, Entscheidung vom
10mal zitiert
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Dienstherrnwechsel führt nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Übernahme aller offenen Verbindlichkeiten des bisherigen Dienstherrn durch den neuen Dienstherrn.
• Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; gerichtlich geprüft wird u.a., ob Verfahrensvorschriften verletzt, der Sachverhalt falsch zugrunde gelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden.
• Die angewendeten Beurteilungsrichtlinien sind grundsätzlich zulässig; Übergangsregelungen und Durchführungsbestimmungen der Verwaltungspraxis sind bei der Prüfung zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Kein Aufhebungsanspruch gegen dienstliche Beurteilung nach Dienstherrnwechsel • Dienstherrnwechsel führt nicht ohne ausdrückliche gesetzliche Regelung zur Übernahme aller offenen Verbindlichkeiten des bisherigen Dienstherrn durch den neuen Dienstherrn. • Dienstliche Beurteilungen sind verwaltungsgerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar; gerichtlich geprüft wird u.a., ob Verfahrensvorschriften verletzt, der Sachverhalt falsch zugrunde gelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden. • Die angewendeten Beurteilungsrichtlinien sind grundsätzlich zulässig; Übergangsregelungen und Durchführungsbestimmungen der Verwaltungspraxis sind bei der Prüfung zu berücksichtigen. Der Kläger war bis 31.12.2007 als Verwaltungsoberinspektor (A10) bei der Beklagten beschäftigt und schwerbehindert (GdB 50). Zum 01.01.2008 ging sein Dienstherr im Zuge einer Organisationsreform auf die Deutsche Rentenversicherung Rheinland über. Die Beklagte hatte einen sechsjährigen, leistungsbezogen verkürzbaren Funktionsaufstieg geregelt; neue Beurteilungsrichtlinien traten zum 01.01.2006 in Kraft und erschwerten eine Verkürzung. Die streitgegenständliche Regelbeurteilung vom 06.10.2006 ergab für den Kläger nach Zwischenbewertung 10,1 Punkte, abgerundet 10 Punkte ("entspricht den Anforderungen"). Der Kläger erhob Widerspruch und Klage mit dem Begehren, die Beurteilung aufzuheben bzw. rückwirkend befördert zu werden; einen Teilklageantrag erklärten die Parteien für erledigt. Das Gericht prüfte Zuständigkeit und Rechtmäßigkeit der Beurteilung sowie die Berücksichtigung seiner Schwerbehinderung und von Leistungsfaktoren wie Servicetelefoneinsatz. • Kein gesetzlicher Parteiwechsel mit automatischer Übernahme aller früheren Verbindlichkeiten: Der Dienstherrnwechsel nach RVOrgG bewirkt Fortsetzung des Beamtenverhältnisses, jedoch nicht ohne eindeutige gesetzliche Grundlage die Rechtsnachfolge des neuen Dienstherrn in alle noch offenen Ansprüche des alten Dienstherrn. • Begrenzte gerichtliche Kontrollbefugnis bei dienstlichen Beurteilungen: Prüfungsmaßstab ist, ob Verfahrensvorschriften verletzt, Begriffe oder gesetzlicher Rahmen verkannt, ein unrichtiger Sachverhalt zugrunde gelegt oder sachfremde Erwägungen angestellt wurden (§§ 40, 41 BLV relevant). • Anwendung und Auslegung der Beurteilungsrichtlinien: Die zum 01.01.2006 geltenden Richtlinien und die durch Verwaltungsdurchführungsbestimmungen geprägte Praxis sind grundsätzlich zulässig; der hier maßgebliche Stichtag und die Abrundungsregelungen sind im vorliegenden Fall nicht rechtsfehlerhaft angewandt worden. • Keine Verfahrensfehler oder Befangenheit: Zuständigkeit der Endzeichnerin und Mitwirkung Dritter waren zulässig; ein möglicher Interessenkonflikt des beratenden Mitarbeiters wurde nicht substantiiert dargelegt und ist nicht erkennbar. • Berücksichtigung der Schwerbehinderung und zusätzlicher Tätigkeiten: Die Beurteilende hat die Schwerbehinderung bei der Bewertung der Arbeitsquantität hinreichend geprüft; freiwillige Tätigkeit am Servicetelefon und gelegentliche Rechtsauskünfte waren nach Anforderungsprofil und Durchführungsbestimmungen nicht zwingend zu berücksichtigen. Die Klage wird insoweit eingestellt, als die Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben; im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Aufhebung der Beurteilung vom 06.10.2006 und keine Anspruch auf Neubeurteilung, weil keine rechtserheblichen Mängel in Verfahren, Zuständigkeit oder Anwendung der Beurteilungsrichtlinien vorliegen. Der Dienstherrnwechsel auf die Deutsche Rentenversicherung Rheinland führt nicht zur Haftung des neuen Dienstherrn für frühere Verbindlichkeiten der Beklagten; damit bleibt die Beklagte als richtige Beklagte für die streitgegenständlichen Entscheidungen maßgeblich. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.