Beschluss
12 A 140/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0317.12A140.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. Gründe Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zwar zulässig, aber nicht begründet, weil keiner der sinngemäß geltend gemachten Zulassungsgründe gegeben ist. Das Zulassungsvorbringen zeigt nicht in einer den Darlegungsanforderungen aus § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechenden Weise auf, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen. Gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, für die begehrte Aufhebung des Widerrufsbescheides vom 31. Oktober 2013 fehle dem Kläger das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil eine solche Aufhebung für ihn nutzlos wäre, wendet der Zulassungsantrag nichts Erhebliches ein. Das Verwaltungsgericht hat hierbei darauf abgestellt, selbst bei Aufhebung des Widerrufsbescheides könne das Pflegeverhältnis für das Kind E. E1. nicht wiederaufleben bzw. neu begründet werden, weil die Sorgeberechtigten damit nicht einverstanden wären. Darauf geht das Zulassungsvorbringen - wenn überhaupt - allenfalls mit dem Einwand ein, die Eltern des Kindes hätten kein Aufenthaltsbestimmungsrecht; der Kläger zeigt jedoch nicht ansatzweise auf, dass es bei einem dergestalt beschränkten Sorgerecht auf das Einverständnis der Berechtigten nicht ankommt, um ein Pflegeverhältnis erneut einzurichten. Das Zulassungsvorbringen vermag auch nicht ernstlich in Zweifel zu ziehen, dass das Verwaltungsgericht die auf die Herausgabe der Pflegekinder gerichtete Klage zu Recht abgewiesen hat. Mit der tragenden Argumentation des Verwaltungsgerichts, die Beklagte sei nicht passivlegitimiert, weil sie nicht Inhaberin des Sorgerechts und insbesondere des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die drei Kinder sei, setzt sich der Kläger nicht dergestalt auseinander, dass er die Richtigkeit dieser Erwägung durchgreifend in Frage stellt. Namentlich gibt sein Vorbringen nichts dafür her, dass der geltend gemachte Herausgabeanspruch gegen die Beklagte auch dann besteht, wenn diese nicht familienrechtlich befugt ist, über den Aufenthalt der Kinder zu bestimmen. Auch die Ausführungen dazu, dass der Verwaltungsrechtsweg eröffnet sei, gehen an den Entscheidungsgründen vorbei; das Verwaltungsgericht hat nicht angenommen, dass es sachlich unzuständig sei. Für die Abweisung der auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides vom 31. Oktober 2013 gerichteten Klage hat das Verwaltungsgericht zunächst darauf abgestellt, im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses habe sich eine Kindeswohlgefährdung im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII aufgrund des gegen den Kläger und seine Ehefrau eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen des Verdachts auf Besitz bzw. Verschaffung von Kinderpornografie ergeben, weil einer solchen Straftat verdächtige Personen nicht die Gewähr dafür böten, dass das sittliche Wohl des Kindes oder Jugendlichen nicht gefährdet sei. Die Richtigkeit dieser Annahme wird durch die Zulassungsbegründung nicht erschüttert. Der aus dem Verfahren seiner Ehefrau (12 A 114/15) übernommene und auf sich selbst übertragene Vortrag, die Polizei habe "mit dem Bericht vom 29.10.2013 bestätigt …, dass sich gegen den Kläger der Anfangsverdacht nicht bestätigt hat", trifft in seinem Fall offensichtlich nicht zu. Die aus dem Aktenvermerk des Jugendamtes vom 6. November 2013 hervorgehenden entlastenden Angaben der Kriminalpolizei in dem erwähnten Bericht bezogen sich allein auf seine Ehefrau. Der Kläger vermag auch nicht in Zweifel zu ziehen, dass der gegen ihn im Zeitpunkt des Erlaubniswiderrufs bestehende Tatverdacht hinreichend konkret war, um die Annahme einer Gefährdung des Kindeswohls im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII zu stützen. Das Verwaltungsgericht ist von dem - durch das Zulassungsvorbringen nicht substantiiert in Frage gestellten und daher der vorliegenden Prüfung zugrunde zu legenden - Ansatz ausgegangen, eine tatbestandsmäßige Kindeswohlgefährdung liege vor, wenn der Versagungsgrund des § 17 Buchst. c AG-KJHG NRW gegeben sei; hiernach ist die Pflegeerlaubnis zu versagen, wenn die Pflegeperson oder die in ihrer Wohnung lebenden Personen nicht die Gewähr dafür bieten, dass das sittliche Wohl des Kindes oder Jugendlichen nicht gefährdet ist. Dieser Versagungstatbestand lag in der Person des Klägers bei Erlass des Widerrufsbescheides vor. Der Kläger bot nicht die Gewähr dafür, dass eine Gefährdung des sittlichen Wohls des Pflegekindes E. E1. ausgeschlossen war. Der seinerzeitige Stand der polizeilichen Ermittlungen, wie er aus der Verwaltungsakte der Beklagten ersichtlich wird, begründete einen hinreichend konkreten Verdacht, dass sich der Kläger nach § 184b StGB (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften) strafbar gemacht hatte. Nach dem Bericht der Kreispolizeibehörde des N. Kreises vom 29. Oktober 2013 waren bei einer softwaregestützten Suche sowie bei einer ersten visuellen, noch nicht abschließenden Suche in beträchtlichem Umfang mutmaßlich kinderpornografische Dateien in dem durch Passwort geschützten Benutzerprofil des Klägers auf einem in der Wohnung beschlagnahmten Computer gefunden worden. Zudem waren in seinem Benutzerprofil Chatverläufe festgestellt worden, die auf pädophile Neigungen hindeuteten. Diese Ermittlungsergebnisse ließen hinreichend deutlich auf eine vom Kläger ausgehende Gefahr für das sittliche Wohl des Pflegekindes schließen. Dem vermag der Kläger nicht entgegenzuhalten, dass der „Bericht des Polizisten … weit über das Ziel ging und den Eindruck vermittelte, es wäre etwas bewiesen“. Der Beklagten lagen in keiner Weise Anhaltspunkte dafür vor, dass die ihr mitgeteilten polizeilichen Erkenntnisse den damaligen Stand der Ermittlungen nicht zutreffend widerspiegelten. Das Vorliegen einer Gefahr kann der Kläger auch nicht dadurch in Frage stellen, dass er geltend macht, es sei „über Jahre hinweg, trotz der theoretischen Möglichkeit nicht zur Kindeswohlschädigung gekommen“. Denn abgesehen davon, dass nach seinerzeitigem Verfahrensstand keineswegs auszuschließen war, dass das Kindeswohl bereits Schaden erlitten hatte, musste jedenfalls mit der konkreten Möglichkeit gerechnet werden, dass eine solche Schädigung einträte, wenn nicht eingeschritten würde. Die Ausführungen des Klägers zur Notwendigkeit und Unbedenklichkeit von (begleiteten) Umgangskontakten können die Annahme einer Gefahr für das sittliche Wohl des Pflegekindes ebenfalls nicht erschüttern. Solche Umgangskontakte stehen hier nicht im Streit. Vielmehr geht es um die aus damaliger Sicht zu würdigende Entscheidung des Jugendamtes über den Fortbestand der dem Kläger erteilten Pflegeerlaubnis, mit der ihm (und seiner Ehefrau) gestattet worden war, das Kind E. E1. im Rahmen der Vollzeitpflege im ehelichen Haushalt zu betreuen. Das Zulassungsvorbringen stellt auch nicht durchgreifend in Frage, dass der Kläger im Zeitpunkt des Widerrufs nicht bereit oder in der Lage gewesen ist, die Gefährdung des Wohls des Kindes in der Pflegestelle abzuwenden, wie von § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII vorausgesetzt. Das Verwaltungsgericht hat insoweit zunächst darauf abgestellt, dass der Kläger den gegen ihn bestehenden Tatverdacht nicht überzeugend habe ausräumen können. Gegen diese - offensichtlich zutreffend erscheinende - Annahme wendet der Kläger nichts Substantielles ein. Soweit das Verwaltungsgericht ferner ausgeführt hat, der Auszug des Klägers aus der gemeinsamen Ehewohnung könne nicht als geeignetes Mittel zur Abwendung der Gefährdung angesehen werden, weil der Kläger dadurch auf die weitere Betreuung und Versorgung und somit auf die weitere Ausübung der Pflegeerlaubnis verzichtet habe, liegt dem offenkundig das Verständnis zugrunde, dass Maßnahmen nur dann geeignet sein können, die Gefährdung im Sinne des § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII abzuwenden, wenn sie auf der Basis eines gemeinsamen Aufenthalts von Pflegekind und Pflegeperson in der Pflegestelle zielführend sind. Mit diesem Ansatz setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit zu begründen. Ob dasselbe auch für die Annahme des Verwaltungsgerichts gilt, der Kläger habe trotz seines Auszugs ungehinderten Zugang zu der gemeinsamen Wohnung gehabt und davon auch Gebrauch gemacht, mag dahinstehen, da es sich nach der Gedankenführung des Verwaltungsgerichts - wie auch die Einleitung verdeutlicht („Hinzu kommt, dass …“) - lediglich um eine ergänzende Ausführung handelt, die die vorstehend abgehandelten tragenden Erwägungen unberührt lässt. Die Berufung ist auch nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Der Kläger legt keinen Verfahrensmangel im Sinne dieser Vorschrift dar, indem er geltend macht, sein Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden, weil er „zum Termin am 09.12.2014 nicht geladen worden“ sei. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht im Verfahren des Klägers nicht am 9. Dezember 2014, sondern am 17. November 2014 verhandelt hat, erschließt sich aus dem Zulassungsvorbringen nicht ansatzweise, weshalb keine wirksame Ladung vorlegen haben soll. Was der Kläger mit dem Fragment „sbevollmächtigten hierüber informieren müssen“ zum Ausdruck bringen will, bleibt gänzlich unklar. Soweit der Kläger schließlich rügt, die Beklagte habe seine Pflegekinder rechtswidrig in Obhut genommen, füllt auch dies keinen der in Betracht kommenden Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 VwGO aus. Die Inobhutnahme war nicht Gegenstand des Klageantrags. Aus dem Zulassungsvorbringen erschließt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht ungeachtet dessen davon hätte ausgehen müssen, der Kläger habe die Rechtmäßigkeit der Inobhutnahme in die Prüfung des Gerichts gestellt. Der Kläger trägt hierzu allein vor, das Verwaltungsgericht habe die Rechtmäßigkeit der Inob-hutnahme nicht geprüft, "obwohl dem Gericht die Entscheidung des bayrischen VGH bekannt war", und nimmt damit offenbar Bezug auf einen zuvor angesprochenen Beschluss, in dem bestätigt worden sei, "dass eine Inobhutnahme der Überprüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt". Das sagt über den Streitgegenstand der vorliegenden Klage, der nach den Klageanträgen und der gegebenenfalls ergänzend heranzuziehenden Klagebegründung zu bestimmen ist, nichts aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Abs. 2 Halbs. 1 VwGO. Der Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das angefochtene Urteil ist damit rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 VwGO).