Urteil
12 A 114/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0601.12A114.15.00
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Tenor
Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert.
Es wird festgestellt, dass der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2013 rechtswidrig war, soweit er die Klägerin betraf.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Das angegriffene Urteil wird teilweise geändert. Es wird festgestellt, dass der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2013 rechtswidrig war, soweit er die Klägerin betraf. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Instanzen tragen die Beteiligten jeweils zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Die im Jahre 1971 geborene Klägerin und ihr im Jahre 1966 geborener Ehemann, Herr K. T. , nahmen den am 6. August 2008 geborenen E. E1. kurz nach der Geburt mit Einverständnis der in N. wohnhaften sorgeberechtigten leiblichen Eltern in ihren Haushalt auf. Der Kontakt zwischen den Eltern und den Eheleuten L. /T. war dadurch zustande gekommen, dass die Klägerin, vermittelt durch den Betreuer der Kindesmutter, deren anwaltliche Vertretung übernommen hatte. Auf Antrag vom 11. September 2008 erteilte die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann unter dem 1. Oktober 2008 eine Pflegeerlaubnis für E. , die zunächst bis zum 31. März 2009 befristet war. In einem vom Jugendamt der Stadt N. eingeleiteten sorgerechtlichen Verfahren vor dem Amtsgericht - Familiengericht - N. ( F ) gaben E. s Eltern an, keinen Antrag auf Hilfe zur Erziehung stellen zu wollen; sie sprachen sich dafür aus, dass E. dauerhaft bei den Eheleuten L. /T. bleibt. Das Familiengericht erließ daraufhin am 27. November 2008 einen Beschluss, mit dem den Kindeseltern auferlegt wurde, E. im Haushalt der Eheleute L. /T. zu belassen. Den Kindeseltern sei klar geworden, dass sie E. nicht im eigenen Haushalt großziehen könnten. Ihre Entscheidung, ihn im Haushalt der Eheleute L. /T. aufwachsen zu lassen, sei nicht als kindeswohlgefährdend einzustufen und daher zu tolerieren. Im Folgenden erteilte die Beklagte der Klägerin und ihrem Ehemann fortlaufend weitere jeweils befristete Pflegeerlaubnisse für das Kind E. , zuletzt mit Bescheid vom 19. März 2013, demgemäß die Erlaubnis bis zum 31. Mai 2014 befristet war. Zwischenzeitlich, im Mai 2010, hatten die Eheleute L. /T. zwei weitere Kinder in ihren Haushalt aufgenommen, nämlich die im Mai 2008 bzw. Oktober 2009 geborenen Schwestern B. und B1. B2. -T1. . Für diese beiden Mädchen erbrachte das Jugendamt der Stadt I. Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege. Am 17. Oktober 2013 informierte die Klägerin das Jugendamt der Beklagten darüber, dass in ihrem Haushalt eine Durchsuchung stattfinde und der Verdacht bestehe, es seien von einem Rechner in ihrem Haushalt kinderpornografische Inhalte heruntergeladen und weitergegeben worden. Als Konsequenz daraus werde ihr Ehemann, der "Hausmann und Computerexperte" sei, in den Haushalt ihres Vaters umziehen. Sie selbst sei von Beruf Anwältin, arbeite aber hauptsächlich für die U. J. . Das Jugendamt nahm Kontakt zu der Polizei auf, die erklärte, sie gehe von einer eventuellen Täterschaft des Pflegevaters aus. Bei einem am 22. Oktober 2013 durchgeführten Hausbesuch des Jugendamtes gab die Klägerin an, ihr Ehemann habe den Haushalt am vergangenen Wochenende vorübergehend verlassen. Er lebe derzeit im Haus ihres, der Klägerin, Vaters unter der Anschrift T2. 16 in J. . Eine polizeiliche Ummeldung sei erfolgt. Zur Versorgung und Betreuung der Kinder erklärte die Klägerin, sie könne ihre beruflichen Tätigkeiten weitestgehend flexibel gestalten. Einen Teil der Arbeit verrichte sie frühmorgens, wenn die Kinder noch im Bett seien. Ab dem 23. Oktober habe sie eine Haushaltshilfe. Am 28. Oktober 2013 teilte ein Beamter der Kriminalpolizei J. einer Mitarbeiterin des Jugendamtes der Beklagten telefonisch mit, dass die im Rechnerprofil des Herrn T. gefundenen kinderpornografischen Dateien und Chatverläufe bis ca. 2011 zurückreichten, soweit bisher erkennbar. Das Profil der Klägerin sei vollkommen frei. Sie sei aus rechtlicher Sicht nicht zu beschuldigen. Auf den Hinweis der Mitarbeiterin, dass Herr T. jetzt im Haus seines Schwiegervaters lebe, erklärte der Polizeibeamte, dass dies aus seiner Sicht gegebenenfalls ein "taktischer Auszug" sei. Bei einem weiteren Gespräch am 29. Oktober 2013 gab er an, dass eine Vernehmung der Eheleute L. /T. nicht mehr stattfinden werde, weil beide nur über einen Anwalt Stellung nehmen wollten. Der Staatsanwalt entscheide nach Sichtung aller Datenbestände über das weitere Vorgehen. Es werde dann gegen Herrn T. Anklage erhoben. Die Klägerin sei "da raus", weil es zwei getrennte und kennwortgeschützte Nutzerprofile gebe und alle Dateien in dem Profil des Herrn T. gefunden worden seien. Die Kreispolizeibehörde des N1. Kreises leitete der Beklagten einen auf den 29. Oktober 2013 datierten "Bericht zu ersten Überprüfungsergebnissen i. S. L. / T. " zu. Daraus ging u. a. hervor, dass auf dem im Haushalt der Klägerin und ihres Ehemannes beschlagnahmten Rechner zwei getrennte und jeweils durch Passwort geschützte Benutzerprofile eingerichtet seien. Der Suchlauf mit einer Prüfsoftware für Kinder- und Tierpornografie habe für das Profil der Klägerin keine Treffer ergeben. Im Profil ihres Ehemannes seien hingegen 65 Treffer angezeigt worden. Eine erste visuelle, noch nicht abschließende Sichtung habe zudem weitere vermutlich qualifizierte (kinderpornografische) Dateien ergeben, deren Zahl auf etwa 400 bis 500 geschätzt werde. Diese Treffer hätten sich u. a. im "Incoming"-Verzeichnis der Tauschbörsen-/Filesharing-Software "F. " befunden. Außerdem seien gespeicherte Chatverläufe festgestellt worden, in denen der Nutzer mit der Pseudonym "H. " pädophiles Verhalten beschrieben habe. Das Pseudonym sei seiner Zusammensetzung nach auf Herrn T. zu beziehen. Die Chatverläufe seien auch in seinem Profil gespeichert gewesen. In einem am 30. Oktober 2013 geführten "Protokoll der L1. " kamen die Teilnehmer zu dem Fazit, dass gewichtige Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorlägen. Es bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit der Täterschaft durch den Pflegevater, die Rolle der Pflegemutter sei unklar ("War sie Mitwisserin, hat sie geduldet?"). Es sei nicht davon auszugehen, dass sie einen tatsächlichen Schutz der Kinder gewährleiste. Auch bestehe ein Anfangsverdacht des sexuellen Missbrauchs der Kinder im Haushalt der Pflegeeltern. Die noch gültige Pflegeerlaubnis werde widerrufen. Die drei Kinder sollten sofort anschließend aus der Familie herausgenommen werden. Mit Bescheid vom 31. Oktober 2013 widerrief die Beklagte die der Klägerin und ihrem Ehemann gemäß § 44 SGB VIII erteilte Pflegeerlaubnis mit sofortiger Wirkung. In der Begründung verwies die Beklagte auf das "gegen die o.g. Pflegepersonen laufende … Ermittlungsverfahren wegen Verdachts der Verbreitung und des Besitzes / der Verschaffung von Kinderpornographie". Nach den bisher vorliegenden Ermittlungsergebnissen bestehe die dringende Gefahr, dass bei ungehindertem, objektiv zu erwartendem Geschehensablauf eine Schädigung des Kindeswohls eintreten werde, wenn diese nicht bereits eingetreten sei. Den Pflegepersonen sei die Abwendung der Gefährdung wegen der besonderen Umstände auch nicht möglich. Andere Maßnahmen kämen nicht in Betracht. Der Widerrufsbescheid wurde der Klägerin am 31. Oktober 2013 bei einem Gespräch im Jugendamt persönlich übergeben. Ihr wurde vermittelt, dass der Schutz der Kinder in ihrer Familie nicht mehr gewährleistet sei. E. werde in einem Kinderhaus untergebracht, die beiden Mädchen in getrennten Bereitschaftspflegestellen. Die drei Pflegekinder wurden daraufhin am selben Tag aus dem Haushalt der Klägerin herausgenommen. Die Klägerin hat am 3. November 2013 Klage erhoben. Sie hat vorgetragen, dass die Betreuung der Pflegekinder in ihrem Haushalt sehr gut gewesen sei. Es seien keinerlei Auffälligkeiten bekannt geworden. Ihr Ehemann sei freiwillig bis zum Abschluss der Ermittlungen aus dem gemeinsamen Wohnhaus ausgezogen und habe seitdem zu den Pflegekindern keinerlei unbeaufsichtigten Einzelkontakt gehabt. Der Widerruf der Pflegeerlaubnis sei überraschend gekommen. Sie habe keine Möglichkeit zu einer vorherigen Stellungnahme gehabt. Inhaltlich sei diese Maßnahme der Beklagten rechtswidrig, weil sie nicht dem Kindeswohl diene, sondern dieses gröbstens gefährde. Die bereits in frühester Kindheit traumatisierten Kinder hätten bei ihr, der Klägerin, Halt und Schutz gefunden und seien nun durch das grundlose Entreißen aus diesem angestammten Familienverbund erneut traumatisiert worden. Im Ergebnis stelle sich das Verhalten des Jugendamtes als eine strafrechtlich relevante Kindesentziehung zum Nachteil der Kinder dar, die allein von blindem Aktionismus gekennzeichnet gewesen sei. Schließlich sei sie, die Klägerin, es selbst gewesen, die die Beklagte unverzüglich über die Ermittlungen gegen ihren Ehemann informiert habe. Die Klägerin hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, den Widerrufsbescheid vom "30.10.2013" (offensichtlich gemeint: 31. Oktober 2013) aufzuheben und die Pflegekinder E. E1. , B. B2. -T1. und B1. B2. -T1. an sie, die Klägerin, herauszugeben sowie 2. festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom "30.10.2013" (offensichtlich gemeint: 31. Oktober 2013) rechtswidrig war. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, dass ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Pflegekinder nicht zustehe und ein Antrag auf Herausgabe daher nicht gegen sie gerichtet werden könne. Bezüglich der Feststellung der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der Pflegeerlaubnis fehle es an einem Rechtschutzbedürfnis der Klägerin. Die sorgeberechtigten Kindeseltern hätten zwischenzeitlich erklärt, dass sie einer Rückkehr ihrer Kinder zu der Klägerin nicht zustimmten. Unabhängig von der Frage des Rechtschutzbedürfnisses hätten in der Sache aber gewichtige Gründe für einen Widerruf der Pflegeerlaubnis vorgelegen. Der Vorwurf der Verbreitung und des Besitzes von Kinderpornographie habe sich im Laufe der Ermittlungen bestätigt. Selbst wenn die Klägerin selbst als Täterin nicht in Betracht komme, sei sie dennoch nicht bereit oder in der Lage gewesen, die Gefährdung abzuwenden. Zwar sei der Ehemann, von dem die Gefahr ausgegangen sei, aus dem gemeinsamen Haushalt ausgezogen, jedoch habe er sich zunächst nur zu dem wenige Minuten entfernt wohnenden Vater der Klägerin begeben, so dass weiterhin die Möglichkeit der Kontaktaufnahme zu den Kindern bestanden habe. Im Übrigen sei der Ehemann nach seinem Auszug bei einem Hausbesuch der Polizei im Rahmen der Ermittlungen in den gemeinsamen Wohnräumen der Eheleute angetroffen worden. Demnach sei nicht einmal die strikte räumliche Trennung eingehalten worden, und zudem habe die Klägerin ihrem Ehemann sogar den Umgang mit den Kindern, wenn auch unter Aufsicht, gestattet. Schließlich seien zivilgerichtliche Verfahren auf Herausgabe der ehemaligen Pflegekinder anhängig. Mit dem angegriffenen Urteil vom 9. Dezember 2014 hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Durch Beschluss vom 17. März 2016 hat der Senat die Berufung der Klägerin zugelassen, soweit ihre auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides vom 31. Oktober 2013 gerichtete Klage abgewiesen worden ist. Im Übrigen hat der Senat den Berufungszulassungsantrag der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Ihr Interesse an der begehrten Feststellung beruhe zum einen darauf, dass sie im Falle der angestrebten Rückkehr des Kindes E. in ihren Haushalt erneut eine Pflegeerlaubnis benötige. Zudem habe sie auch ein Rehabilitationsinteresse, weil sie durch den Widerruf wider besseres Wissen der Beklagten einer Straftat bezichtigt worden sei und die dadurch ausgelöste diskriminierende Wirkung unvermindert andauere. Bei Erlass des Widerrufsbescheides sei der ursprünglich auch gegen sie gerichtete Verdacht der Verbreitung und des Besitzes bzw. der Verschaffung von kinderpornografischem Material bereits ausgeräumt gewesen. Es hätten auch sonst keine Anhaltspunkte für eine von ihr, der Klägerin, ausgehende Gefährdung des Wohls der Pflegekinder vorgelegen. Worin die Beklagte eine von ihrem Ehemann ausgehende Gefahr gesehen habe, sei explizit nicht begründet worden. Den Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs habe die Beklagte nach eigenem Bekunden zu keiner Zeit erhoben. Zu einem solchen Missbrauch sei es auch nie gekommen. Eine Gefährdung der Kinder durch den Pflegevater habe nicht bestanden. Ungeachtet dessen sei der sie, die Klägerin, betreffende Vorwurf eines mangelnden Schutzverhaltens auch nicht gerechtfertigt gewesen. Dass der Pflegevater am 4. November 2013 - mithin nach dem Widerruf - in ihrem Haushalt angetroffen worden sei, sei schon aus chronologischen Gründen unbeachtlich und in der Sache lediglich darauf zurückzuführen, dass er seinerzeit seine verbliebenen Sachen gepackt habe, um wenige Tage später in seine neue Wohnung nach Niedersachsen zu ziehen. Das Haus ihres, der Klägerin, Vaters, in dem sich ihr Ehemann zwischenzeitlich für einige Tage aufgehalten habe, sei so weit von ihrem eigenen Wohnsitz entfernt, dass es den Pflegekindern nicht möglich gewesen sei, diese Distanz allein zu bewältigen. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass es einen begleiteten Umgangskontakt des Pflegevaters mit den Pflegekindern gegeben habe, sei dieser in Absprache mit der Beklagten erfolgt, die seinerzeit einen vollständigen Abbruch der Beziehung zum Pflegevater für schädlich gehalten habe. Die Beklagte behaupte zu Unrecht, dass sie, die Klägerin, sich nicht hinreichend von dem Pflegevater distanziert habe. Im familiengerichtlichen Verfahren sei zwischenzeitlich durch ein unabhängiges Gutachten geklärt worden, dass den Kindern durch die Maßnahmen der Beklagten ein schwerer und irreversibler Schaden zugefügt worden sei. Die Klägerin beantragt, das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und festzustellen, dass der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2013 rechtswidrig war, soweit er sie, die Klägerin, betraf. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags macht sie im Wesentlichen geltend: Es fehle schon an einem Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin. Mit der Inobhutnahme bzw. Herausnahme eines Pflegekindes aus der Pflegefamilie erlösche die Pflegeerlaubnis, ohne dass es eines weiteren Verwaltungsakts bedürfe. Die Pflegeerlaubnis sei immer an das Bestehen eines Pflegeverhältnisses gebunden. Ohne Letzteres sei die Erlaubnis gegenstandslos. Ein Widerruf der Erlaubnis sei daher nicht notwendig gewesen. Dass dennoch ein Widerruf erfolgt sei, könne nicht dazu führen, dass der Klägerin nunmehr ein ihr nicht zustehendes Rechtsmittel zur Verfügung stehe. Dessen ungeachtet sei der Widerruf der Pflegeerlaubnis jedenfalls rechtmäßig gewesen. Im Zeitpunkt des Widerrufs hätten aufgrund des Verhaltens der Klägerin erhebliche Zweifel an ihrer Bereitschaft bestanden, die Pflegekinder vor jeglicher Gefährdung durch ihren Ehemann zu schützen. Nachdem der Ehemann in den wenige Minuten entfernten Haushalt seines Schwiegervaters gezogen sei, habe man nicht von einer ernsthaften räumlichen Trennung ausgehen können. Den Wohnsitz außerhalb von J. habe er erst wesentlich später genommen. Die Beklagte habe bei Erlass des Widerrufsbescheides nicht ausschließen können, dass der Ehemann der Klägerin Kontakt zu den Pflegekindern aufnehme und die Klägerin diesen Kontakt zulasse. Selbst als sich der Verdacht gegen den Ehemann im weiteren Verlauf erhärtet habe, habe die Klägerin weiterhin geleugnet, dass irgendeine Gefahr von ihm ausgehen könne. Die Beklagte habe die Gefahr für das Kindeswohl aufgrund der damals zur Verfügung stehenden Informationen zu beurteilen gehabt. Mittlerweile möge sich die Gefahrenlage anders darstellen. Unter dem 21. Februar 2014 hat die Staatsanwaltschaft I1. die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt, dass das gegen sie gerichtete Ermittlungsverfahren wegen Verbreitung pornografischer Schriften gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. Herr K. T. ist durch Urteil des Amtsgerichts J. vom 6. Juli 2015 - Ds- Js - wegen Verbreitens und Besitzes kinderpornografischer Schriften zu einer Gesamtgeldstrafe von 180 Tagessätzen zu je 15 € verurteilt worden. Dagegen hat Herr T. Berufung eingelegt, über die nach Angaben der Klägerin bislang nicht entschieden worden ist. Die gegen den Widerrufsbescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2013 gerichtete Klage des Herrn K. T. hat das Verwaltungsgericht durch Urteil vom 17. November 2014 - K - abgewiesen. Den dagegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Senat durch Beschluss vom 17. März 2016 - 12 A 140/15 - in vollem Umfang abgelehnt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der weiter beigezogenen verwaltungsgerichtlichen, familiengerichtlichen und staatsanwaltschaftlichen Vorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Berufung der Klägerin hat Erfolg. I. Die Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig. 1. Der ursprünglich angefochtene Widerrufsbescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2013 hat sich jedenfalls durch Zeitablauf erledigt, weil die damit widerrufene Pflegeerlaubnis der Beklagten vom 19. März 2013 bis zum 31. Mai 2014 befristet war. Mit Ablauf dieser Frist wäre die Pflegeerlaubnis - den Widerruf hinweggedacht - ohnehin unwirksam geworden, so dass eine Aufhebung des Widerrufsbescheids der Klägerin ab diesem Zeitpunkt keinen Vorteil mehr verschafft hätte. 2. Die Klägerin hat auch das erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung der Rechtswidrigkeit des Widerrufsbescheides. Das Feststellungsinteresse ist zumindest unter dem Aspekt der Rehabilitierung gegeben. Ein schützenswertes Interesse an Rehabilitierung besteht, wenn sich aus dem in Rede stehenden behördlichen Handeln eine Stigmatisierung des Betroffenen ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Diese Stigmatisierung muss Außenwirkung erlangt haben und noch in der Gegenwart andauern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016- 2 C 27.15 -, juris Rn. 21, m. w. N. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Widerruf der Pflegeerlaubnis für das Kind E. stigmatisierte die Klägerin, weil er auf ein (auch) gegen sie gerichtetes Ermittlungsverfahren wegen "Verdachts der Verbreitung und des Besitzes / der Verschaffung von Kinderpornographie" gestützt war und auf der Annahme beruhte, dass nach den Ermittlungsergebnissen die "dringende Gefahr" einer bevorstehenden oder bereits eingetretenen Schädigung des Kindeswohls bestehe und es den Pflegepersonen unmöglich sei, diese Gefährdung abzuwenden. Diese Stigmatisierung war offensichtlich dazu angetan, das Ansehen der Klägerin zumindest in Teilen ihres sozialen Umfeldes herabzusetzen. Eine Außenwirkung ist schon dadurch eingetreten, dass die leiblichen Eltern E2. und die Einrichtungen bzw. Pflegestellen, in welche die drei Kinder vermittelt wurden, Kenntnis über den Grund des Widerrufs erhielten. Diese Außenwirkung dauert ungeachtet der zwischenzeitlichen Einstellung des gegen die Klägerin gerichteten Ermittlungsverfahrens nach wie vor an, weil der Widerruf der Pflegeerlaubnis immer noch geeignet ist, den Eindruck zu erwecken, die Klägerin habe sich seinerzeit jedenfalls nicht hinreichend bemüht, einer Gefährdung des Wohls ihrer Pflegekinder entgegenzuwirken. 3. Der Klägerin fehlt auch nicht das notwendige Rechtsschutzbedürfnis, weil - wie die Beklagte meint - die widerrufene Pflegeerlaubnis mit der Herausnahme des Pflegekindes aus der Pflegefamilie erloschen sei. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil die auf ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgestellte Klage nicht mehr auf die Aufhebung des ursprünglich angefochtenen Widerrufsbescheides zielt. Die Rechtsauffassung der Beklagten, die Pflegeerlaubnis erlösche, sobald das Pflegekind aus der Pflegefamilie herausgenommen werde, trifft aber auch in der Sache nicht zu. Der von der Beklagten hergestellte Zusammenhang zwischen Pflegeerlaubnis und Pflegeverhältnis geht daran vorbei, dass die Pflegeerlaubnis rechtliche Grundlage des Pflegeverhältnisses ist. Dessen tatsächliche Beendigung vermag den Fortbestand der Erlaubnis jedenfalls solange nicht zu berühren, wie eine Wiederaufnahme der Vollzeitpflege noch möglich ist. Insofern gilt für die Wirksamkeit der Pflegeerlaubnis nichts anderes als für die Wirksamkeit eines Grundverwaltungsakts nach Vollstreckungsmaßnahmen, die sich rückgängig machen lassen; auch diese führen nicht zur Erledigung des Verwaltungsakts. Vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 17. November 1998 - 4 B 100.98 -, juris Rn. 9. II. Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist auch begründet. Der Widerrufsbescheid der Beklagten vom 31. Oktober 2013 war, soweit er die Klägerin betraf, rechtswidrig. Im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses, vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der (letzten) Behördenentscheidung: OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Juli 2015 - 12 E 413/15 -, n. v. , und vom 22. November 2012 - 12 B 1252/12 -, juris Rn. 5 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 18. Oktober 2012 - 12 B 12.1048 -, juris Rn. 35, konnte die als Rechtsgrundlage herangezogene Vorschrift des § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII eine Entziehung der Pflegeerlaubnis in Bezug auf die Klägerin nicht tragen (dazu 1.). Die getroffene Entscheidung konnte insoweit auch auf keine andere in Betracht kommende Ermächtigungsgrundlage gestützt werden (dazu 2.). 1. Nach § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ist die Erlaubnis zur Vollzeitpflege zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen in der Pflegestelle gefährdet ist und die Pflegeperson nicht bereit oder in der Lage ist, die Gefährdung abzuwenden. Im vorliegenden Fall war eine Gefährdung des Kindeswohls in der Pflegestelle allenfalls durch den Ehemann der Klägerin entstanden, nicht aber durch sie selbst (dazu a). Die Klägerin hatte sich indes vor dem Widerruf sowohl bereit als auch in der Lage gezeigt, diese (unterstellte) Gefährdung abzuwenden (dazu b). Bei dieser Sachlage konnte die Pflegeerlaubnis der Klägerin gegenüber nicht widerrufen werden, auch wenn davon ausgegangen wird, dass in der Person ihres Ehemannes die Voraussetzungen für einen Widerruf vorlagen. Denn die Pflegeerlaubnis erwies sich in dem Sinne als "teilbar", dass sie nicht zwingend im Ganzen widerrufen werden musste (dazu c). a) Der im Kinder- und Jugendhilferecht verwendete Begriff der Kindeswohlgefährdung knüpft an den aus § 1666 Abs. 1 BGB bekannten Terminus an. Er markiert dort die Interventionsschwelle, von der an der Staat in Gestalt des Familiengerichts in das elterliche Sorgerecht eingreifen darf und auch muss, um in Ausübung seines Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG) das Kind vor Gefahren zu schützen, wenn die Eltern nicht fähig oder nicht willens sind, diese Gefahren abzuwehren. Eine Kindeswohlgefährdung liegt dann vor, wenn eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung abzusehen ist, die bei ihrer Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt; typische Anwendungsfälle sind Kindesmisshandlung, sexuelle Gewalt und Vernachlässigung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 12 B 1262/16 -, juris Rn. 17 f., m. w. N. Ausweislich der Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechts ist die damals eingeführte Vorschrift des § 43 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII, die dem heutigen § 44 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII entspricht, auch ausdrücklich an § 1666 BGB angelehnt worden. Vgl. BT-Drucks. 11/5948, S. 83. Ausgehend davon lagen in der Person der Klägerin bei Erlass des Widerrufsbescheides keine greifbaren Anhaltspunkte für eine in der Pflegestelle bestehende Kindeswohlgefährdung vor, die eine Entziehung der Pflegeerlaubnis hätten rechtfertigen können. Dass in dem Ermittlungsverfahren wegen Verbreitens bzw. Besitzes kinderpornografischer Schriften ein hinreichend konkreter Tatverdacht gegen die Klägerin zu dieser Zeit nicht (mehr) bestand, hat der Senat bereits in seinem Zulassungsbeschluss vom 17. März 2016 ausgeführt, auf dessen Gründe Bezug genommen wird. Soweit das Jugendamt der Beklagten in dem auf den 25. Oktober 2013 datierten "Protokoll der L1. " davon ausgegangen ist, es bestünden "erhebliche Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung, auch unabhängig von dem noch nicht geklärten Vorwurf der Kinderpornographie", füllen sämtliche weitergehenden Umstände, die in dem Protokoll vorangehend als "Fragestellung bzw. Auffälligkeiten" aufgeführt sind, den Begriff der Kindeswohlgefährdung nicht aus. Das gilt insbesondere für die beschriebenen "häuslichen Verhältnisse" und das als "fragwürdig" bezeichnete "Zusammenwirken der Familie mit öffentlichen Stellen". Auf diese Umstände, die dem Jugendamt zum Teil schon lange vor Erlass des Widerrufsbescheides bekannt waren, hat die Beklagte den Widerruf der Pflegeerlaubnis dann auch nicht gestützt. Soweit in dem folgenden Protokoll vom 30. Oktober 2013 davon die Rede ist, es bestehe auch ein "Anfangsverdacht des sexuellen Mißbrauchs der Kinder im Haushalt der Pflegeeltern", gab es im Zeitpunkt des Widerrufs keinerlei stichhaltige Hinweise für ein solches strafbares Verhalten. Das galt auch für den Ehemann der Klägerin, gegen den allerdings ein konkreter Tatverdacht des Besitzes und/oder des Verbreitens kinderpornografischer Schriften vorlag. Allein dieser Verdacht ließ noch nicht auf eine konkrete Gefahr des sexuellen Missbrauchs oder anderer Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung der anvertrauten Pflegekinder schließen. Denn der Beamte der Kriminalpolizei, den das Jugendamt der Beklagten am 17. Oktober 2013 kontaktiert hatte, hatte darauf hingewiesen, dass "Täter solcher Delikte" - gemeint war hier der Besitz oder das Verbreiten kinderpornografischer Schriften - "in der Regel keinen direkten Zugriff auf die Kinder nehmen, wenn welche im Haushalt leben". Das geht aus einem Aktenvermerk des Jugendamtes vom 21. Oktober 2013 hervor, der allerdings - wie auch weitere relevante Aktenvermerke - nicht Bestandteil des in erster Instanz vorgelegten Verwaltungsvorgangs ist, obwohl in ihm umfangreich die am 17. und 18. Oktober 2013 angestellten Ermittlungen des Jugendamtes und die hierbei gewonnenen Erkenntnisse geschildert wurden. Belastbare Erkenntnisse, die von dieser fachlichen Einschätzung des Polizeibeamten abweichen, lagen dem Jugendamt zum maßgeblichen Widerrufszeitpunkt nicht vor. Die Einschätzung deckt sich im Übrigen mit den wissenschaftlichen Erkenntnissen, die in das später im familiengerichtlichen Verfahren eingeholte psychologische Sachverständigengutachten der Diplom-Psychologinnen Dr. X. und Dr. G. vom 15. Juli 2016 eingeflossen sind (Gutachten S. 277). Hinsichtlich der im Zuge des Ermittlungsverfahrens ebenfalls aufgedeckten Chatverläufe sind Anhaltspunkte, die Anlass zu einer anderen Gefährdungsprognose bieten konnten, dem Jugendamt der Beklagten erst nach Erlass des Widerrufsbescheides bekannt geworden. Ungeachtet dessen ist unzweifelhaft, dass der seinerzeit bestehende konkrete Tatverdacht des Besitzes bzw. des Verbreitens kinderpornografischer Schriften den Pflegevater ungeeignet zur (weiteren) Ausübung der Vollzeitpflege erscheinen ließ. Denn eine solche Straftat ist mit der Stellung einer Pflegeperson offensichtlich unvereinbar, weil bereits durch die Inanspruchnahme kinderpornografischer Produkte mittelbar der sexuelle Missbrauch von Kindern gefördert wird. Jedenfalls soweit es um Filme, Videofilme und Fotografien geht, können diese Erzeugnisse in aller Regel nur entstehen, wenn Kinder im Sinne von § 176 StGB sexuell missbraucht werden. Vgl. BT-Drucks. 12/3001, S. 5. Dieser Zusammenhang ist auch regelmäßig den Personen bekannt, die solche Produkte nachfragen. Wer dennoch die beschriebene Konsequenz seiner Nachfrage in Kauf nimmt, stellt sein eigenes sexuelles Interesse in einer Weise über das Kindeswohl, die ihn für die Ausübung der Vollzeitpflege offenkundig charakterlich ungeeignet macht. Ob die Fortführung der Pflege durch eine solchermaßen ungeeignete Pflegeperson auch mit hinreichender Sicherheit eine erhebliche Schädigung des Kindeswohls erwarten lässt, was - wie dargelegt - Voraussetzung für die Annahme einer Kindeswohlgefährdung ist, bedarf hier keiner Entscheidung. Selbst wenn eine solche, vom Pflegevater ausgehende Kindeswohlgefährdung unterstellt wird, war die Klägerin - wie nachfolgend ausgeführt wird - jedenfalls bereit und in der Lage war, eine solche Gefährdung abzuwenden. b) Vor dem ausgesprochenen Widerruf der Pflegeerlaubnis hatte die Klägerin hinreichend deutlich zu erkennen gegeben, dass es ihr weder an der Bereitschaft noch an der Fähigkeit fehlte, die (unterstellte) Kindeswohlgefährdung abzuwenden, die nach damaligem Erkenntnisstand allein von ihrem Ehemann ausgehen konnte. Denn dieser hatte den gemeinsamen Haushalt schon kurz nach der ersten polizeilichen Hausdurchsuchung im beiderseitigen Einvernehmen der Eheleute vorübergehend verlassen und war bei dem Vater der Klägerin untergekommen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass dieser Umzug gänzlich vorgeschoben war oder die Klägerin ihrem Ehemann jedenfalls weiterhin gestatten würde, sich in der Familienwohnung mit den Kindern zumindest zeitweilig unbeaufsichtigt aufzuhalten, bestanden nicht. Immerhin hatte die Klägerin die Beklagte von sich aus umgehend und umfassend über das Geschehen informiert, nachdem es zu der ersten polizeilichen Hausdurchsuchung am 17. Oktober 2013 gekommen war. Bei dem noch am selben Tag durchgeführten Hausbesuch des Jugendamtes hatte sich die Klägerin klar - und auch im Einvernehmen mit der Mitarbeiterin des Jugendamtes - im Sinne einer vorübergehenden Trennung ihres Ehemannes von der (Pflege-)Familie positioniert, wie sich aus dem schon angesprochenen Aktenvermerk vom 21. Oktober 2013 ergibt. Nach alledem ließ nichts Fassbares darauf schließen, die Klägerin wolle den Vorfall gegenüber dem Jugendamt in irgendeiner Weise kaschieren oder herunterspielen. Auch aus der vergangenen Zusammenarbeit mit dem Jugendamt ergab sich, soweit aus den Akten ersichtlich, nichts, dass auf eine Unaufrichtigkeit oder Unzuverlässigkeit der Klägerin hindeutete. Die in dem Aktenvermerk vom 28. Oktober 2013 festgehaltene Aussage des Polizeibeamten, aus seiner Sicht handele es sich gegebenenfalls um einen "taktischen Auszug", änderte nichts an diesem Befund, da sie schon vage formuliert war und auch nicht zu erkennen gab, dass konkrete Hinweise auf eine solche "Taktik" vorlagen. Dass der Ehemann der Klägerin die Möglichkeit genutzt hat, zunächst im Haus seines ebenfalls in J. lebenden Schwiegervaters unterzukommen, war unter den gegebenen Umständen - insbesondere in Anbetracht der Kürze der Zeit, die zur Verfügung stand - ohne Weiteres nachvollziehbar. Konkrete Gefahren erwuchsen aus der Ortsnähe nicht, da die räumliche Distanz beider Haushalte immerhin mehrere Kilometer umfasste und nicht davon auszugehen war, dass die Kinder die Möglichkeit haben könnten, sie unbemerkt allein zu bewältigen. Auch dass die Klägerin weiterhin Kontakt zu ihrem Ehemann hatte, konnte ihr keineswegs in dem Sinne zum Nachteil gereichen, dass daraus eine mangelnde Bereitschaft zur Abwendung der Gefahr abgeleitet wird, wie es die Beklagte insbesondere in erster Instanz getan hat. Die in der Klageerwiderung vom 15. Januar 2014 artikulierte Auffassung der Beklagten, neben einer strikten räumlichen Trennung sei "der Abbruch jeglichen Kontakts zu dem Ehemann das Mindeste gewesen, um von einer Abwendung der Gefahr ausgehen zu können", schießt weit über das hinaus, was von der Klägerin seinerzeit zu erwarten war. Diese hatte vor allem sicherzustellen, dass es vorerst kein - jedenfalls unbeaufsichtigtes - Zusammentreffen von Ehemann und den Pflegekindern gibt. Von ihr weitergehend zu verlangen, jeglichen Kontakt zu ihrem Ehemann abzubrechen, liegt - zumal in Anbetracht des Umstandes, dass die Klägerin gerade erst Kenntnis von dem längst noch nicht abgeschlossenen Ermittlungsverfahren erlangt hatte - schlicht neben der Sache. In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht darauf an, dass der Ehemann der Klägerin bei der zweiten polizeilichen Hausdurchsuchung am 4. November 2013 einem Aktenvermerk zufolge "in Hausschuhen in der gemeinsamen Wohnung vor einem Rechner" angetroffen wurde. Dieser Vorfall ist schon deshalb unbeachtlich, weil er nach dem maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufs einzuordnen ist. Abgesehen davon hat er auch deshalb keine Relevanz, weil die Pflegekinder seinerzeit schon aus der Familienwohnung herausgenommen worden waren und deshalb mit dem Ehemann der Klägerin ohnehin nicht mehr zusammentreffen konnten. Soweit die Beklagte geltend macht, sie habe zum Zeitpunkt des Widerrufs "nicht ausschließen" können, "dass der Ehemann Kontakt zu den Pflegekindern aufnimmt und die Klägerin den Kontakt zulässt", erweist sich dieser Vortrag gemessen an den hier zu beachtenden rechtlichen Anforderungen gleich in mehrfacher Hinsicht als nicht stichhaltig. Er beruht schon auf der unzutreffenden - und offenbar auch erst im Nachhinein entstandenen - Annahme, der Schutz des Kindeswohls habe es in der seinerzeit gegebenen Situation zwingend erfordert, einen jeglichen Kontakt zwischen Pflegekindern und Pflegevater kategorisch auszuschließen. Dieser Standpunkt wurde weder dem Kindeswohl noch dem verfassungsrechtlichen Schutz der Pflegefamilie gerecht. Nachdem das damals fünfjährige Pflegekind E. - auf das es hier allein ankommt - quasi von Geburt an in Vollzeitpflege von der Klägerin und ihrem Ehemann aufgezogen worden war, bestand kein vernünftiger Zweifel daran, dass die kindliche Bindung an seine Pflegeeltern kaum geringer zu achten war als bei einem leiblichen Kind/Eltern-Verhältnis. Daher lag auf der Hand, dass bei der notwendigen Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung auch die Tragweite einer Trennung des Kindes von seiner Pflegeperson zu berücksichtigen war und insbesondere die negativen Folgen einer durch diese Trennung womöglich verursachten Traumatisierung in den Blick zu nehmen waren. Vgl. zu diesem Aspekt BVerfG, Kammerbeschluss vom 3. Februar 2017 - 1 BvR 2569/16 -, juris Rn. 45, m. w. N. In die zu treffende Entscheidung über eine mögliche Entziehung der Pflegeerlaubnis war ferner einzustellen, dass die Pflegefamilie durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützt ist, wenn in einem länger andauernden Pflegeverhältnis zwischen dem Kind und seinen Pflegeeltern eine gewachsene Bindung entstanden ist, vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 1993 - 1 BvR 398/91 -, juris Rn. 33, m. w. N.; zur notwendigen Berücksichtigung der Dauer des Pflegeverhältnisses vgl. auch Lakies, in: Münder/Meysen/Trenczek, FK-SGB VIII, 7. Auflage 2013, § 44 Rn. 32; Fieseler, in: Wabnitz/Fieseler/Schleicher, GK-SGB VIII, Stand: März 2017, § 44 Rn. 35, wovon hier - nach fünf Jahren Vollzeitpflege - ersichtlich auszugehen war. Daran gemessen musste sich aufdrängen, dass es kaum mit dem Kindeswohl und dem Schutz der Pflegefamilie zu vereinbaren war, einen jeglichen, d. h. auch beaufsichtigten Kontakt zwischen Pflegekind und Pflegevater zu unterbinden. Welche konkrete Kindeswohlgefährdung von einem solchen, gegebenenfalls auch nur sporadischen Umgang ausgehen sollte, hat die Beklagte nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich. Selbst wenn der - wie ausgeführt unzutreffenden - Auffassung der Beklagten gefolgt würde, ein Kontakt zwischen Pflegevater und -kind sei per se kindeswohlgefährdend gewesen, hätte die gebotene Gefährdungseinschätzung nicht zu dem Ergebnis geführt, dass von einer hinreichenden Bereitschaft bzw. Fähigkeit der Klägerin zur Abwendung der Gefährdung nur dann auszugehen ist, wenn "auszuschließen" ist, dass es zu einem solchen Kontakt kommt. Eine derartige Garantie, die darauf zielt, ein jedes, sei es auch nur minimales "Restrisiko" zu vermeiden, verfehlt die Anforderungen an einen sachangemessenen Ausgleich aller in den Blick zu nehmenden Rechtsgüter. Vgl. zu diesem Aspekt im Fall der Einschränkung eines Umgangsrechts nach § 1684 Abs. 4 BGB: BVerfG, Kammerbeschluss vom 29. November 2007 - 1 BvR 1635/07 -, juris Rn. 21. c) Wenn in der Person des Ehemannes der Klägerin die Voraussetzungen für einen Widerruf der Pflegeerlaubnis erfüllt waren, führte dies nicht dazu, dass nur ein Widerruf der Erlaubnis im Ganzen in Betracht kam. Denn die Erlaubnis war in dem Sinne "teilbar", dass sie allein gegenüber dem Pflegevater widerrufen werden konnte und mithin in der Person der Klägerin bestehen blieb. Die Vorschrift des § 16 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 AG-KJHG, wonach die Erlaubnis zur Vollzeitpflege in der Regel Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnerinnen bzw. Lebenspartnern erteilt werden soll, stand einem solchen Vorgehen nicht entgegen. Dabei kann dahinstehen, ob die Vorgabe des § 16 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 AG-KJHG, die im Ursprung auf das Zweite Gesetz zur Änderung und Ergänzung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes für Jugendwohlfahrt vom 27. Juli 1965 (GV.NRW. S. 221) zurückgeht und seinerzeit damit begründet wurde, dass "die Lebensbedingungen des Pflegekindes weitgehend den Lebensbedingungen der Kinder in natürlichen Familien angeglichen werden" solle, vgl. LT-Drucks. Nr. 528 vom 13. Oktober 1964, S. 19, gegenwärtig noch als mit höherrangigem Recht vereinbar anzusehen ist. Auch bedarf keiner Vertiefung, welche Bedeutung die auf das Erlaubniserteilungsverfahren zugeschnittene Vorschrift für ein Verfahren hat, in dem über die Entziehung einer erteilten Erlaubnis entschieden wird. Denn nach den Umständen des vorliegenden Falles stellte § 16 Abs. 2 Satz 1 AG-KJHG jedenfalls kein Hindernis dafür dar, die Pflegeerlaubnis nur gegenüber dem Pflegevater zu widerrufen und in der Person der Klägerin (Pflegemutter) bestehen zu lassen. Wenn nämlich das durch die Norm eingeräumte Behördenermessen in der hier gegebenen Konstellation eines Erlaubniswiderrufs zu betätigen war, offenbart die Begründung des Widerrufsbescheides einen zur Rechtswidrigkeit führenden Ausfall jeglicher Ermessenserwägungen. Eine Ermessensreduzierung dahingehend, dass die erteilte Erlaubnis zwingend auch gegenüber der Klägerin widerrufen werden musste, lag offensichtlich nicht vor. Nachdem die Klägerin die Vollzeitpflege für E. schon fünf Jahre ausgeübt hatte, ohne dass es bis dahin zu wesentlichen Beanstandungen gekommen war, konnte die im Interesse vor allem des Kindeswohls zu treffende Entscheidung vielmehr auch so ausfallen, dass das Pflegeverhältnis - jedenfalls vorerst - mit ihr fortgesetzt wird, zumal die Klägerin plausibel gemacht hatte, dass die weitere Ausübung der Vollzeitpflege mit ihrer beruflichen Tätigkeit vereinbar war. 2. Es kam auch keine andere Ermächtigungsgrundlage für den gegenüber der Klägerin ausgesprochenen Erlaubniswiderruf in Betracht. Dieser Widerruf konnte weder auf die landesrechtliche Bestimmung über die Rücknahme der Pflegeerlaubnis in § 18 AG-KJHG noch auf die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über die Aufhebung von Verwaltungsakten (§§ 45, 47, 48 SGB X) gestützt werden. Bei Erlass des Widerrufsbescheides war nicht zu erkennen, dass in der Person der Klägerin vom Vorliegen einer Kindeswohlgefährdung unabhängige Versagungsgründe vorlagen, die eine Entziehung der erteilten Pflegeerlaubnishätten möglicherweise hätten rechtfertigen können. Auf solche gefährdungsunabhängigen Versagungsgründe hat die Beklagte die getroffene Entscheidung auch nicht gestützt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 2, § 155 Abs. 1 Satz 1, § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe im Sinne des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.