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Beschluss

1 B 176/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0324.1B176.16.00
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Leitsätze

Bei Einstellungen und bei einem Wechsel in eine andere Laufbahn ist die für die Bestenauslese erforderliche Eignungsprognose grundsätzlich nicht nur auf die zu besetzende Stelle, sondern im Hinblick auf den Grundsatz vielseitiger Einsetzbarkeit der Beamten auf die gesamte Laufbahn zu beziehen, d. h. grundsätzlich auf die Ge¬samtheit der dieser zugeordneten Ämter.

Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens darf der Dienstherr den Kreis potentieller Bewerber durch die Aufstellung eines Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Stelle zusätzlich zu den durch die Laufbahnvorschriften allgemein aufgestellten Voraussetzungen einengen.

Bei einer Stelle für den höheren Dienst kann aus sachlichen Gründen auch der Abschluss eines Universitätsstudiums verlangt werden.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei Einstellungen und bei einem Wechsel in eine andere Laufbahn ist die für die Bestenauslese erforderliche Eignungsprognose grundsätzlich nicht nur auf die zu besetzende Stelle, sondern im Hinblick auf den Grundsatz vielseitiger Einsetzbarkeit der Beamten auf die gesamte Laufbahn zu beziehen, d. h. grundsätzlich auf die Ge¬samtheit der dieser zugeordneten Ämter. Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens darf der Dienstherr den Kreis potentieller Bewerber durch die Aufstellung eines Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Stelle zusätzlich zu den durch die Laufbahnvorschriften allgemein aufgestellten Voraussetzungen einengen. Bei einer Stelle für den höheren Dienst kann aus sachlichen Gründen auch der Abschluss eines Universitätsstudiums verlangt werden. Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Die Beschwerde der Antragsgegnerin hat Erfolg. Der erstinstanzlich gestellte Antrag, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die ausgeschriebene Stelle eines Referatsleiters/einer Referatsleiterin Informationstechnik und Betrieb (Besoldungsgruppe A 13h/A 14 oder vergleichbare Entgeltgruppe 14) am Dienstort L. nicht mit der Beigeladenen zu 2. zu besetzen sowie die ausgeschriebene Stelle eines Referenten/einer Referentin im Aufgabengebiet Informationstechnik mit den Schwerpunkten IT-Betrieb sowie IT-Sicherheit (Besoldungsgruppe A 13h/A 14 oder vergleichbare Entgeltgruppe 13) am Dienstort L. oder C. nicht mit dem Beigeladenen zu 1. zu besetzen, bis über die Bewerbung der Antragstellerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, ist nicht begründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO kann das Gericht in Bezug auf den Streitgegenstand zur vorläufigen Sicherung eines Rechts des Antragstellers eine einstweilige Anordnung in der Form der sog. Sicherungsanordnung treffen, wenn der Antragsteller einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch glaubhaft macht. Die Antragstellerin hat einen solchen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Die gegenteilige Annahme des Verwaltungsgerichts wird durch die Beschwerdebegründung der Antragsgegnerin (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) durchgreifend erschüttert. Die Antragstellerin hat im Verlauf des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens auch gemessen an den in Eilverfahren der vorliegenden Art zur Anwendung kommenden Prüfungsmaßstäben eines Hauptsacheverfahrens nicht glaubhaft gemacht, dass die von ihr beanstandeten, die Besetzung der beiden streitbefangenen Stellen mit den Beigeladenen betreffenden Auswahlentscheidungen vom 26. Februar 2015 zu ihrem Nachteil rechtswidrig wären. Ihr Vorbringen führt unter Berücksichtigung des Inhalts der Beschwerdebegründung nicht zu einer Verletzung ihres durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelten Bewerbungsverfahrensanspruchs. Insbesondere trifft ihre Auffassung, die Antragsgegnerin habe das Bewerberfeld nicht durch das Anforderungsprofil auf Absolventen eines Universitäts studiums beschränken dürfen, nicht zu. Will der Dienstherr ein Amt einer bestimmten Laufbahn – wie hier – mit Beamten, für welche sich dieses Amt als ein Amt einer höheren Laufbahn darstellt, besetzen, so ist er bei seiner Auswahlentscheidung zwischen mehreren Bewerbern an Art. 33 Abs. 2 GG gebunden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. September 2012 – 2 C 74.10 –, BVerwGE 144, 186 = NVwZ 2013, 80 = juris, Rn. 18. Dieser gewährleistet – unbeschränkt und vorbehaltlos – jedem Deutschen nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amt. Danach darf der Dienstherr bei seiner Auswahlentscheidung keinen Bewerber übergehen, der im Vergleich mit anderen Bewerbern die Kriterien der Bestenauslese am besten erfüllt. Die von Art. 33 Abs. 2 GG erfassten Auswahlentscheidungen können grundsätzlich nur auf solche Gesichtspunkte gestützt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung der Bewerber betreffen; anderen Gesichtspunkten darf nur Bedeutung zugemessen werden, wenn ihnen ebenfalls Verfassungsrang eingeräumt ist bzw. erst dann, wenn sich aus dem Vergleich von unmittelbar leistungsbezogenen Gesichtspunkten kein Vorsprung von Bewerbern ergibt. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 20. September 2007– 2 BvR 1972/07 –, ZBR 2008, 167 = juris, Rn. 8, und vom 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 u.a. –, NVwZ 2008, 69 = juris, Rn. 11; BVerwG, Urteile vom 28. Oktober 2004 – 2 C 23.03 –, BVerwGE 122, 147 = NVwZ 2005, 457 = juris, Rn. 11 f., und vom 25. November 2004 – 2 C 17.03 – , BVerwGE 122, 237 = NVwZ 2005, 702 = juris, Rn. 13 f. Wird das insoweit durch Art. 33 Abs. 2 GG vermittelte (grundrechtsgleiche) subjektive Recht, der sog. Bewerbungsverfahrensanspruch, durch eine fehlerhafte Auswahlentscheidung des Dienstherrn verletzt, so folgt daraus zwar regelmäßig kein Anspruch auf Einstellung in die begehrte Laufbahn; der unterlegene Bewerber kann aber eine erneute Entscheidung über seine Bewerbung beanspruchen, wenn seine Auswahl möglich erscheint. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 2010– 2 BvR 2435/10 –, NVwZ 2011, 746 = juris, Rn. 11, und vom 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 u.a. –, NVwZ 2008, 69 = juris, Rn. 12. Bei der Durchführung des Auswahlverfahrens darf der Dienstherr den Kreis potentieller Bewerber durch die Aufstellung eines Anforderungsprofils für die ausgeschriebene Stelle zusätzlich zu den durch die Laufbahnvorschriften allgemein aufgestellten Voraussetzungen einengen. Eine solche Einengung liegt grundsätzlich in seinem organisatorischen Ermessen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 u.a. –, NVwZ 2008, 69 = juris, Rn. 16 f.; BVerwG, Urteil vom 25. Februar 2010 – 2 C 22.09 –, BVerwGE 136, 140 = NJW 2010, 3592 = juris, Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2013 – 1 B 1245/12 –, juris, Rn. 10. Soweit es sich bei diesen einengenden Kriterien um sogenannte konstitutive, also um objektiv nachprüfbare, zwingende Merkmale des Anforderungsprofils handelt, hat dies zur Folge, dass diejenigen Bewerber, die diese Merkmale nicht erfüllen, unmittelbar aus dem Bewerberfeld ausscheiden. Vgl. Beschlüsse des Senats vom 11. Oktober 2013– 1 B 586/13 –, juris, Rn. 13, und vom 8. Oktober 2010 – 1 B 930/10 –, juris, Rn. 26. Weil ein solches vorzeitiges Ausscheiden aus dem Kreis der Bewerber einen Teil der von Art. 33 Abs. 2 GG vorgeschriebenen Bewerberauswahl vorwegnimmt, ist die Aufstellung dies bezweckender Anforderungsprofile nur zulässig, wenn sie ihrerseits auf sachlichen, dem Grundsatz der Bestenauslese genügenden Erwägungen beruhen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 2010– 2 BvR 2435/10 –, NVwZ 2011, 746 = juris,Rn. 12 f., vom 8. Oktober 2007 – 2 BvR 1846/07 u.a. –, NVwZ 2008, 69 = juris, Rn. 15 ff., und vom 20. September 2007 – 2 BvR 1972/07 – ZBR 2008, 167 = juris, Rn. 12 ff.; BVerwG, Beschluss vom 6. April 2006 – 2 VR 2.05 –, Buchholz 11 Art 33 Abs. 2 GG Nr. 33 = juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 11. April 2012 – 1 B 1557/11 –, juris, Rn. 10. Bei Einstellungen und bei einem Wechsel in eine andere Laufbahn ist die für die Bestenauslese erforderliche Eignungsprognose grundsätzlich nicht nur auf die zu besetzende Stelle, sondern im Hinblick auf den Grundsatz vielseitiger Einsetzbarkeit der Beamten auf die gesamte Laufbahn zu beziehen, das heißt grundsätzlich auf die Gesamtheit der dieser zugeordneten Ämter. Vgl. Lemhöfer, in: Plog/Wiedow, BBG (Stand: Februar 2016), BBG 2009 § 9, Rn. 15; zum Bezug der Eignungsprognose zu den Ämtern einer Laufbahn auch Urteil des Senats vom 23. April 2009 – 1 A 1263/07 –, juris, Rn. 47. Anforderungsprofile, die diese Voraussetzungen erfüllen, stellen keine unzulässige Erweiterung der durch § 17 BBG oder die Bundeslaufbahnverordnung aufgestellten Laufbahnvoraussetzungen dar, sondern sie nehmen einen Teil der dem Dienstherrn zunächst im öffentlichen Interesse obliegenden Verpflichtung zur Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) vorweg. Vgl. Beschluss des Senats vom 18. Januar 2013– 1 B 1245/12 –, juris, Rn. 16. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist es nicht fehlerhaft, dass die Antragsgegnerin als konstitutives Merkmal von Bewerbern für die streitbefangenen Stellen im höheren Dienst des Zollkriminalamts (ZKA) ein abgeschlossenes Universitätsstudium verlangt. Hierfür hat sie mit ihrem vertiefenden Vortrag im Beschwerdeverfahren noch hinreichende sachliche Gründe vorgebracht, die einer Überprüfung durch den Senat anhand des Maßstabs der Bestenauslese standhalten. Die Antragsgegnerin führt zunächst aus, das ZKA unterhalte aufgrund technischer Besonderheiten des Zollfahndungsdienstes und aufgrund von Sicherheitsanforderungen eine eigene IT-Abteilung, von der die Entwicklung und Bereitstellung sowie teilweise der Betrieb von Fachverfahren und speziellen Einsatzsystemen des Zollfahndungsdienstes gewährleistet werde. Zu ihren weiteren Aufgaben gehöre u.a. die Entwicklung einer IT-Strategie für das ZKA und das operative IT-Sicherheitsmanagement. Die IT-Abteilung erarbeite in enger Zusammenarbeit mit dem jeweiligen Fachbereich sowohl die fachlichen Anforderungen als auch deren informationstechnische Umsetzung. Dazu müssten die Mitarbeiter der IT-Abteilung neben ihrer Kompetenz im Bereich der Informationstechnik auch über Fachkompetenz in anderen Bereichen verfügen. Eine solche in zweifacher Hinsicht erforderliche Kompetenz sei bei Beschäftigten im höheren Dienst besonders wichtig, da diese im ZKA die „Kommunikationsbrücke“ zwischen dem Fachbereich und dem IT-Bereich darstellten und bei jeder Entscheidung die Auswirkungen in beiden Bereichen berücksichtigen müssten. Vor diesem Hintergrund erfordere eine Tätigkeit in der IT-Abteilung des ZKA ein anspruchsvolles interdisziplinäres Arbeiten, weil es immer wieder erforderlich sei, sich eigenständig in neue technische und fachliche Fragestellungen einzuarbeiten. Darüber hinaus erforderten insbesondere die Bereiche der IT-Strategie und des IT-Sicherheitsmanagements ein konzeptionelles Vorgehen, das weniger anwendungsbezogen als eher wissenschaftlich ausgerichtet sei. Überdies eröffne die Laufbahn des höheren Verwaltungsdienstes im Geschäftsbereich des ZKA eine Vielzahl von Verwendungsmöglichkeiten auch außerhalb des IT-Bereichs, was eine hohe Verwendungsbreite erforderlich mache. Diese Ausführungen zu den fachlichen Anforderungen der ausgeschriebenen Stellen sind nachvollziehbar und werden von der Antragstellerin auch nicht infrage gestellt. Gestützt wird der Vortrag der Antragsgegnerin insoweit durch den Text der Ausschreibung, wonach die Fähigkeit zu konzeptioneller Arbeit und Koordination komplexer Vorhaben und Projekte einschließlich mehrjähriger Erfahrungen in Methoden des Projektmanagements vorausgesetzt wird. Auch das aus den Anforderungen der Laufbahn resultierende Erfordernis einer hohen Verwendungsbreite ist mit Blick auf die von der Antragsgegnerin in ihrer Beschwerdebegründung beispielhaft angeführten Karriereverläufe nachvollziehbar und wird von der Antragstellerin ebenfalls nicht bestritten. Die Antragstellerin wendet sich aber gegen die in dem streitigen Anforderungsmerkmal zum Ausdruck kommende Einschätzung der Antragsgegnerin, ein Fachhochschulstudium vermittle nicht in gleicher Weise wie ein Universitätsstudium eine hohe Verwendungsbreite und die Fähigkeit, sich punktuell und im Selbststudium zu Themen außerhalb des eigenen Fachbereichs fortzubilden, konzeptionell und interdisziplinär zu arbeiten sowie Sachverhalte zu abstrahieren. Zur Begründung trägt die Antragstellerin vor, die Antragsgegnerin habe sie in den vergangenen Jahren bei und in Folge der Einführung des Studiengangs Verwaltungsinformatik (namentlich bei der Erstellung von schriftlichen und mündlichen Auswahltests, mit der Teilnahme am Auswahlverfahren und mit der Ernennung zur Ausbildungsbeauftragten) sowie in dem Projekt SITE, dessen Gegenstand die Umstrukturierung der IT-Abteilung gewesen sei, eingesetzt, was ihre – der Antragstellerin – Fähigkeiten zur kurzfristigen selbstständigen Einarbeitung in neue Sachgebiete und zu fächerübergreifender Kooperation sowie ihre Verwendungsbreite belege. Das greift nicht durch. Denn die– hier zu prüfende – Rechtmäßigkeit eines konstitutiven Anforderungsmerkmals hängt nicht davon ab, ob ein Bewerber seiner (grundsätzlich unmaßgeblichen) Selbsteinschätzung nach die Anforderungen der zu besetzenden Stelle erfüllen kann, obwohl er das Anforderungsmerkmal nicht erfüllt. Aber auch, wenn die Antragstellerin die genannten individuellen Verwendungen beispielhaft als Beleg für ihre Auffassung anführen sollte, Fachhochschulabsolventen verfügten ebenso wie Universitätsabsolventen über die Fähigkeit zu interdisziplinärer Zusammenarbeit und zu selbstständiger Einarbeitung in neue Sachgebiete, führte dies nicht zum Erfolg ihres Antrags. Denn zum einen ist nicht ersichtlich, ob der Antragstellerin die nach ihrem Vortrag mit diesen Verwendungen belegten Fähigkeiten gerade in den von ihr absolvierten Fachhochschulstudiengängen (Ingenieurwesen, Diplomstudiengang Elektrotechnik, sowie Ingenieurwesen, Masterstudiengang Information Engineering) vermittelt wurden, oder ob sie nicht vielmehr etwa wesentlich auf ihre schon im Jahr 2003 begonnenen Lehrtätigkeiten zurückzuführen oder aber Ausdruck einer allgemein hohen Begabung sind, für die ihr Lebenslauf beachtliche Anhaltspunkte liefert. Zum anderen würde die Antragstellerin damit die streitige Auffassung der Antragsgegnerin über die Bedeutung eines Universitätsstudiums für die Besetzung der streitigen Stellen lediglich mit einem einzelnen Gegenbeispiel infrage stellen. Ein solches vermag diese Auffassung aber nicht durchgreifend zu erschüttern. Denn auch die bereits vom Verwaltungsgericht angeführte Angleichung von Fachhochschul- und Universitätsstudiengängen insbesondere infolge des Bologna-Prozesses hat offenkundig nicht dazu geführt, dass es keine Unterschiede zwischen diesen Hochschulformen mehr gäbe. Auch der Umstand, dass nach § 17 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a) BBG mindestens ein mit einem Master abgeschlossenes „Hochschulstudium“ als Bildungsvoraussetzung für die Zulassung zu den Laufbahnen des höheren Dienstes zu fordern ist und von dieser Vorgabe auch ein entsprechendes Fachhochschulstudium erfasst wird, vermag die Annahme einer vollständigen Nivellierung der Unterschiede nicht zu tragen, weil es sich hierbei ausweislich des Wortlauts der Norm nur um eine Mindestvoraussetzung handelt. Vielmehr bestehen diese Unterschiede im Kern weiterhin in der primär wissenschaftlichen Ausrichtung von Universitätsstudiengängen einerseits, während Fachhochschulstudiengänge stärker anwendungsbezogen ausgerichtet sind. Bestätigt wird dies etwa durch die auch von der Antragsgegnerin und dem Verwaltungsgericht angeführten Regelungen in § 3 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (HG NRW). Die Universitäten dienen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 HG NRW der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der Pflege und Entwicklung der Wissenschaften durch Forschung, Lehre, Studium, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und Wissenstransfer (insbesondere wissenschaftliche Weiterbildung, Technologietransfer), und sie bereiten auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland vor, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfordern (§ 3 Abs. 1 Satz 2 HG NRW). Die Fachhochschulen bereiten demgegenüber auf berufliche Tätigkeiten im In- und Ausland, die die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden oder die Fähigkeit zu künstlerischer Gestaltung erfordern, (nur) durch anwendungsbezogene Lehre und Studium vor (§ 3 Abs. 2 Satz 1 HG NRW). An dieser unterschiedlichen Ausrichtung ändert der von der Antragstellerin ins Feld geführte Umstand nichts, dass nach § 67 Abs. 4 Satz 3 HG NRW eine unterschiedliche Behandlung von Bewerberinnen und Bewerbern mit dem Abschluss eines Fachhochschulstudiums einerseits und mit dem Abschluss eines Universitätsstudiums andererseits beim Zugang zum Promotionsstudium nicht zulässig ist. Vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Unterschiede in den Ausbildungsinhalten erscheint der Schluss der Antragsgegnerin nachvollziehbar und sachlich gerechtfertigt, dass die Fähigkeit zu konzeptionellem und interdisziplinärem Arbeiten und zur eigenständigen Erarbeitung neuer, fachfremder Themen an einer Universität eher vermittelt wird als an einer Fachhochschule. Wenn die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdeerwiderung unter Bezugnahme auf ihr erstinstanzliches Vorbringen demgegenüber vorträgt, es existiere insofern „kein relevanter Unterschied“, der die Einengung des Anforderungsprofils rechtfertige, setzt sie damit lediglich ihre eigene Einschätzung an die Stelle der – insoweit grundsätzlich maßgeblichen – Einschätzung der Antragsgegnerin, ohne hinreichende Gründe dafür vorzutragen, dass ihre Ansicht vorzuziehen wäre. Die Rechtmäßigkeit des streitigen Anforderungsmerkmals begegnet entgegen der Auffassung der Antragstellerin schließlich auch gemessen am allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) keinen durchgreifenden Bedenken. Der Umstand, dass nach den von dem früheren Zentrum für Informationsverarbeitung und Informationstechnik (ZIVIT) im Internet veröffentlichten und von der Antragstellerin vorgelegten „Allgemeinen Informationen“ ein abgeschlossenes Fachhochschulstudium (Master) in einem Studiengang mit Akkreditierung für die Laufbahn des höheren Dienstes als Voraussetzung für eine Bewerbung um eine Einstellung in den höheren Dienst ausreicht und dass Gleiches für das Informationstechnikzentrum Bund (ITZBund) gilt (vgl. https://www.itzbund.de/DE/BerufKarriere/AllgemeineInformationen/ allgemeineinformationen_node.html, abgerufen am 23. März 2016), in dem das ZIVIT zum 1. Januar 2016 aufgegangen ist, lässt keinen Gleichheitsverstoß erkennen. Zwar trifft es zu, dass sowohl das ZIVIT als auch das ZKA und das ITZBund zum Ressortbereich des Bundesministeriums der Finanzen gehörten bzw. gehören. Die Antragsgegnerin hat mit ihrer Beschwerdebegründung jedoch Unterschiede zwischen einer Tätigkeit im ITZBund (ehemals ZIVIT) einerseits und in der IT-Abteilung des ZKA andererseits dargelegt, die die hier gerügte Ungleichbehandlung durch das insoweit engere Anforderungsmerkmal rechtfertigen. Bei dem ITZBund handelt es sich danach um einen reinen IT-Dienstleister, dessen Tätigkeit auf die Unterstützung verschiedener Verwaltungsressorts beschränkt ist. An ihn würden klare fachliche Vorgaben herangetragen, für die dann eine ausschließlich technische Umsetzung zu erarbeiten sei. Diese Dienstleistungsorientierung des ITZBund führe dazu, dass die Auftraggeber fachliche Vorgaben zunächst selbst erarbeiten und in die Begrifflichkeiten der Informationstechnik übersetzen müssten, um sodann in diesen Begrifflichkeiten mit dem ITZBund zu kommunizieren. Dieses übernehme die fachlichen Vorgaben lediglich. Das ITZBund arbeite demgemäß ausschließlich konzentriert auf den Bereich der Informationstechnik. Dafür seien hochspezialisierte Experten erforderlich, was sich auch an der Existenz sogenannter Expertenpfade zeige, die es im ZKA nicht gebe. Diese umfassten Dienstposten im höheren Verwaltungsdienst, die hoch spezialisierte Experten in einem eng umgrenzten Themenbereich ohne Führungsverantwortung erforderten. Mit diesem Vorbringen ist der Einwand der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe nicht plausibilisiert, dass Beamte im höheren Dienst im ITZBund wesentlich spezialisierter arbeiteten als im ZKA, nachvollziehbar entkräftet. Denn von einer derart hohen, plausibel begründeten Spezialisierung ist die Arbeit in der IT-Abteilung des ZKA gerade nicht geprägt, wie sich ohne Weiteres aus deren oben bereits näher dargelegter Aufgabe und Arbeitsweise ergibt. Angesichts der thematischen Konzentration einer Tätigkeit im ITZBund auf den Bereich der Informationstechnik ist entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch die Einschätzung der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden, für die Laufbahnen des höheren Verwaltungsdienstes im ZKA sei eine höhere Verwendungsbreite erforderlich als für jene im ITZBund. Art. 33 Abs. 2 GG ermöglicht es der Antragstellerin, bei der Besetzung von Stellen diesen jeweils spezifischen Anforderungen Rechnung zu tragen Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, weil diese im Ausgangs- und Beschwerdeverfahren keine Anträge gestellt und sich demzufolge keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (§ 154 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung erfolgt auf der Grundlage von § 40, § 47 Abs. 1 Satz 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG sowie § 52 Abs. 1 i.V.m. Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 bis 4 GKG und unter Berücksichtigung des nur vorläufigen Charakters der mit dem vorliegenden Eilverfahren begehrten Sicherung nach einem Viertel der fiktiv an die Antragstellerin für die in Rede stehenden Stellen im Kalenderjahr 2015 jeweils zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen und ohne Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsbezügen abhängen; da die Antragstellerin ihren Antrag auf beide Stellen erstreckt hat, für die jeweils eine eigenständige Auswahlentscheidung getroffen wurde, sind die Beträge zu addieren (§ 39 Abs. 1 GKG). Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.