Beschluss
4 E 142/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0330.4E142.16.00
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Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Beklagten, über die gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG i. V. m. § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat beanstandungsfrei keinen gesonderten erhöhten Streitwert für den gerichtlichen Vergleich vom 7.12.2015 (in der Fassung vom 16.12.2015) festgesetzt. Der mit Beschluss vom 21.12.2015 festgesetzte Streitwert bezieht sich zutreffend auch auf den Vergleich. Betrifft der Antrag des Klägers (wie hier) eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt (§ 43 Abs. 1 GKG). Mit Blick darauf wirkt sich die Regelung unter Ziffer 1. des gerichtlichen Vergleichs, wonach die Klägerin auf den Rückforderungsbetrag in Höhe von 3.598.731,35 EUR (nur noch) Zinsen in Höhe von 140.000,00 EUR zu zahlen hat, nicht streitwerterhöhend aus, weil sie lediglich eine Nebenforderung im Sinne des § 43 Abs. 1 GKG betrifft. Einer gesonderten Streitwertfestsetzung bedarf es auch nicht mit Blick auf Nr. 5600 GKG-Kostenverzeichnis – Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Einer gesonderten Streitwertfestsetzung für einen Vergleich bedarf es dann, wenn für den Abschluss des Vergleichs eine Gerichtsgebühr anfällt, die sich nicht nach dem Streitwert des Klageverfahrens richtet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.3.2009 – 19 E 1140/08 –, DVBl 2009, 798 = juris, Rn. 22. Dies ist hier nicht der Fall. Nach Nr. 5600 GKG-Kostenverzeichnis – Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG fällt für den Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs eine gesonderte Gebühr von 0,25 an, soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird. Diese Voraussetzung ist hier nicht erfüllt. Die im gerichtlichen Vergleich getroffene Zinsregelung erhöht als Regelung einer Nebenforderung nicht den Verfahrenswert, was Voraussetzung für die Entstehung der Vergleichsgebühr über einen bisher nicht anhängigen Gegenstand ist. Vgl. Hartmann, Kostengesetze, 44. Auflage 2014, Nr. 1900 Kostenverzeichnis (KV), Rn. 8 und Nr. 5600 KV, Rn. 1. Deshalb ist unerheblich, ob der Beklagte unter Ziffer 2. seines Teilwiderrufs- und Erstattungsbescheids vom 19.7.2012 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.11.2014 bereits eine verbindliche Zinsregelung treffen wollte oder dass diese Ziffer im Zeitpunkt des Abschlusses des Vergleichs aufgrund des Änderungsbescheids vom 14.8.2015 bereits aufgehoben war. Zinsen bleiben bei der Streitwertfestsetzung insoweit nach § 43 Abs. 1 GKG unberücksichtigt, als - so auch hier in Gestalt des Rückforderungsbetrags - ein zugehöriger Teil der Hauptforderung anhängig ist. Vgl. Hartmann, a. a. O., § 43 GKG, Rn. 3, m. w. N. Die vergleichsweise getroffene Zinsregelung stellt auch nicht deshalb einen eigenständigen Streitgegenstand dar, weil ihr eine gesonderte (Ermessens-) Entscheidung des Beklagten über das Absehen von der Verzinsung im Sinne des § 49 a Abs. 3 Satz 2 VwVfG zugrunde liegen könnte. Auch eine solche Entscheidung ändert nichts daran, dass eine Zinsforderung in Rede steht, die nach § 43 Abs. 1 GKG als Nebenforderung gegenüber dem Hauptanspruch grundsätzlich kostenmäßig keine Berücksichtigung findet. Vgl. etwa OVG S.-A., Beschluss vom 29.11.2011 – 1 L 96/10 –, juris, Rn. 48. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 68 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.