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Beschluss

1 A 1361/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0413.1A1361.14.00
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Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 30.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e Der (sinngemäß) auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 5 VwGO gestützte Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Zum Teil genügt das Zulassungsvorbringen schon nicht den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO). Im Übrigen liegen die genannten Zulassungsgründe auf der Grundlage der maßgeblichen – fristgerecht vorgelegten – Darlegungen nicht vor. 1. Die Berufung kann zunächst nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen werden. Solche Zweifel liegen dann nicht vor, wenn zwar einzelne Rechtssätze oder tatsächliche Feststellungen, welche das Urteil tragen, Anlass zu Zweifeln bieten, das Urteil aber (jedenfalls) aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen im Ergebnis offensichtlich richtig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004– 7 AV 4.03 –, NVwZ-RR 2004, 542 = juris, Rn. 7 ff.; Senatsbeschlüsse vom 29. Februar 2016– 1 A 2065/14 –, juris, Rn. 3 f., vom 4. Juli 2014– 1 A 891/13 –, juris, Rn. 3 f., m. w. N., und vom 7. Februar 2013 – 1 A 305/12 –, juris, Rn. 3 f. Letzteres ist hier der Fall. Das angefochtene Urteil ist (jedenfalls) aus anderen Gründen, zu denen der Kläger vor der Entscheidung des Senats mit Verfügung vom 1. März 2016 angehört worden ist, im Ergebnis richtig. Vor diesem Hintergrund kann dahinstehen, ob das Zulassungsvorbringen zum Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO den Anforderungen an eine hinreichende Darlegung genügt und durchgreift. Der Kläger hat bereits kein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung, dass die im September 2012 durch das Bundesamt für Verfassungsschutz zu Lasten des Klägers getroffene Auswahlentscheidung zur Besetzung von sieben Beförderungsstellen der Wertigkeit A 12 rechtswidrig war. Das ergibt sich unter den folgenden beiden, bereits in der Verfügung vom 1. März 2016 dargelegten, voneinander unabhängigen Gesichtspunkten: a) Zur Begründung eines Feststellungsinteresses hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgetragen, er überlege, gegenüber der Beklagten einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen. Die bloße Möglichkeit eines Anspruchs auf Schadensersatz begründet jedoch nicht das nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Voraussetzung ist vielmehr, dass eine Klage auf Schadensersatz oder Entschädigung bereits anhängig ist oder ihre alsbaldige Erhebung mit hinreichender Sicherheit zu erwarten ist; es muss also bereits ein entsprechendes Verfahren konkret in die Wege geleitet worden sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2008 – 2 A 9.07 –, BVerwGE 132, 110 = ZBR 2009, 199 = juris, Rn. 47 m.w.N., und Beschluss vom 3. März 2005– 2 B 109.04 –, Buchholz 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 21 = juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom24. März 2014 – 1 A 511/12 –, IÖD 2014, 121 = juris, Rn. 9 m.w.N. Dafür ist hier nichts ersichtlich, zumal da der Kläger insoweit auch auf die Hinweisverfügung des Senats vom 1. März 2016 hin nichts vorgetragen hat. b) Unabhängig davon liegt ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit Blick auf eine beabsichtigte Schadensersatzklage auch deshalb nicht vor, weil die Klärung der mit dem Feststellungsantrag zur Entscheidung gestellten Frage der Rechtswidrigkeit der im September 2012 von der Beklagten zu Lasten des Klägers getroffenen Auswahlentscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet wäre, irgendwelche „Früchte“ zu erbringen, die dem Kläger in dem als beabsichtigt behaupteten Schadensersatzprozess Nutzen bringen könnten. Denn der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht etwa vorgetragen, Schadensersatz mit Blick auf seine bei der Auswahlentscheidung 2012 unterbliebene Beförderung einklagen zu wollen. Ausweislich der protokollierten Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers soll das schadenstiftende Verhalten der Beklagten vielmehr die seinerzeitige Freihaltezusage der Beklagten gewesen sein; deren Inhalt habe den Kläger veranlasst, sich in späteren Bewerbungsrunden nicht zu bewerben bzw. die entsprechenden Auswahlentscheidungen nicht zu beanstanden. Eine Überprüfung dieser Rechtsbehauptung kann der Kläger aber unter keinem denkbaren Gesichtspunkt mit dem hier in Rede stehenden Feststellungsantrag erreichen. 2. Mit Blick auf die vorstehenden Ausführungen weist die Rechtssache auch nicht die vom Kläger geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf; namentlich können die Erfolgsaussichten des angestrebten Rechtsmittels danach nicht schon als offen bezeichnet werden. 3. Die Berufung kann auch nicht wegen der vom Kläger angenommenen grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen werden. Die Antragsbegründung verfehlt schon die Anforderungen an eine hinreichende Darlegung (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO), weil der Kläger keine für grundsätzlich bedeutsam gehaltene Frage ausformuliert hat. Unabhängig davon wäre die – allenfalls sinngemäß aufgeworfene – Frage, ob die Beförderungspraxis des Bundesamtes für Verfassungsschutz vor dem Hintergrund der Dienstpostenbündelung ohne Ämterbewertung und der insoweit erstellten dienstlichen Beurteilungen rechtmäßig ist, für den vorliegenden Rechtsstreit nicht von Bedeutung, da die Feststellungsklage, wie bereits oben ausgeführt, schon unzulässig ist. 4. Die Berufung kann auch nicht wegen eines (sinngemäß geltend gemachten) Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden. Die sinngemäßen Rügen, das Verwaltungsgericht habe bestimmtes Klagevorbringen zu den tatsächlichen Gegebenheiten und vermeintlichen Besonderheiten in der Verwaltung des Bundesamtes für Verfassungsschutz nicht (hinreichend) gehört und hätte die Sache insoweit – sich aufdrängend – weiter aufklären müssen, greifen nicht durch. Denn die solchermaßen benannten Verfahrensmängel wären nach der Rechtsauffassung des Senats für den Ausgang des Berufungsverfahrens ohne Bedeutung, weil sich das angefochtene Urteil bereits aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig erweist (s. o.). Mit der verbleibenden Rüge, das angefochtene Urteil ermangele einer nachvollziehbaren Begründung, macht der Kläger sinngemäß geltend, es genüge nicht den Anforderungen der §§ 117 Abs. 2 Nr. 5, 108 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Diese Rüge bleibt nicht schon deshalb ohne Erfolg, weil das angefochtene Urteil (jedenfalls) aus anderen als den vom Verwaltungsgericht angeführten Gründen richtig ist. Denn dieses Korrektiv findet (u.a.) bei dem insoweit als Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO angesprochenen absoluten Revisionsgrund des § 138 Nr. 6 VwGO keine Anwendung. Vgl. Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 224, m.w.N. Diese Rüge greift aber der Sache nach nicht durch. Denn in dem Urteil sind durchaus die Gründe angegeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind: Das Verwaltungsgericht hat nämlich seine Einschätzung, die vom Kläger angegriffene Auswahlentscheidung sei rechtmäßig gewesen, ausdrücklich auf die entsprechenden Ausführungen der Kammer und des Senats in den Eilbeschlüssen gestützt. Dabei hat es den Senatsbeschluss vom 22. März 2013 – 1 B 185/13 – auszugsweise zitiert und weiter ausgeführt, an dieser Einschätzung auch unter Berücksichtigung des im Klageverfahren nachfolgenden Vortrags der Beteiligten und nach erneuter Prüfung festzuhalten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und Sätze 2 bis 4 GKG in der zum Zeitpunkt der Antragstellung am 27. Juni 2014 gültigen und hier gemäß § 71 Abs. 1 GKG noch maßgeblichen Fassung. Dieser Beschluss ist hinsichtlich der Streitwertfestsetzung nach §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG und im Übrigen gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).