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Beschluss

6 B 293/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0413.6B293.16.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag eines Oberwerkmeisters auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine vorübergehende Abordnung an eine andere Justizvollzugsanstalt.

Zur Frage, ob die in der anderen Dienststelle zu verrichtenden Dienstaufgaben bereits in der Abordnungsverfügung festzulegen sind.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag eines Oberwerkmeisters auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen seine vorübergehende Abordnung an eine andere Justizvollzugsanstalt. Zur Frage, ob die in der anderen Dienststelle zu verrichtenden Dienstaufgaben bereits in der Abordnungsverfügung festzulegen sind. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Aus den in der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 22. Januar 2016 (VG Minden – 4 K 179/16 –) gegen die Abordnungsverfügung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne vom 13. Januar 2016 hätte anordnen müssen. Das Verwaltungsgericht hat angenommen, dass die im Rahmen des Verfahrens des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausgeht, weil bei summarischer Würdigung der Sach- und Rechtslage die angefochtene Abordnungsverfügung jedenfalls nicht offensichtlich rechtswidrig sei. Es spreche alles dafür, dass ein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung vorliege. Die Annahme innerbehördlicher Spannungen sei nicht gänzlich unberechtigt; der Antragsteller bestreite nicht, dass es Differenzen gegeben habe. Ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten sei so aktuell nicht mehr gesichert. Das Interesse an der Vollziehung der nicht offensichtlich rechtswidrigen Abordnung trete hier auch nicht ausnahmsweise im Hinblick auf besonders wichtige persönliche Belange des Antragstellers zurück. Es sei u.a. nicht ersichtlich, dass er in der Justizvollzugsanstalt Herford nicht amtsangemessen beschäftigt werde. Die gegen diese weiter begründeten Erwägungen mit der Beschwerde erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist die Abordnungsverfügung nicht bereits deswegen (formell) rechtwidrig, weil darin weder die bei der anderen Dienststelle zu verrichtenden Dienstaufgaben beschrieben sind noch festgelegt ist, wer die dort zu erledigenden Dienstaufgaben bestimmen soll. Derartige Anforderungen bestehen im Hinblick Rechtmäßigkeit einer Abordnungsverfügung nicht. Vgl. Sächs. OVG, Beschlüsse vom 26. Januar 2009 – 2 B 378/08 – und vom 26. November 2008 – 2 B 272/08 –, beide juris und mit weiteren Nachweisen; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 4. Dezember 1985 – 2 B 36/85 –, NVwZ 1986, 768; a.A. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. Dezember 1975 – IV 434/73 –, DÖV 1976, 420. Unabhängig davon enthält die streitgegenständliche Abordnungsverfügung jedenfalls „im Kern“ Angaben zum künftigen Tätigkeitsbereich, indem der Einsatz des Antragstellers – dieser ist Maler- und Lackierermeister und war vor seiner Zurruhesetzung bereits als Oberwerkmeister im Eigenbetrieb Malerei der Justizvollzugsanstalt Bielefeld-Senne eingesetzt – „im Eigenbetrieb Malerei“ bei der Justizvollzugsanstalt Herford, also (ebenfalls) im Werkdienst vorgesehen ist. Soweit der Antragsteller beanstandet, tatsächlich werde er an seiner neuen Dienststelle nicht im „Eigenbetrieb Malerei“ und auch sonst nicht amtsangemessen eingesetzt, hat dies keine Auswirkungen auf die Rechtmäßigkeit der Abordnungsverfügung. Einer etwaigen Zuweisung von nicht seinem Amt entsprechenden Aufgaben, die indes vorübergehend zulässig sei kann (vgl. § 24 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW), muss der Beamte ggf. mit einem Antrag auf amtsangemessene Beschäftigung nachgehen. Das Beschwerdevorbringen zeigt auch nicht auf, dass kein dienstliches Bedürfnis für die Abordnung des Antragstellers bestand. Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass es – vom Antragsteller nicht bestrittene – Differenzen zwischen dem Dienstvorgesetzten und dem Antragsteller gegeben habe und die Annahme innerdienstlicher Spannungen nicht ungerechtfertigt gewesen sei. Diese Einschätzung wird mit der Beschwerde nicht angezweifelt. Aber auch soweit der Antragsteller darauf abstellt, dass die an der bisherigen Dienststelle entstandenen Spannungen ganz wesentlich damit zu tun hätten, dass er nach seiner Reaktivierung aus dem Ruhestand nicht mehr amtsangemessen beschäftigt worden sei, begründet dies nicht die Rechtsfehlerhaftigkeit der angegriffenen Abordnungsverfügung. Der Antragsteller meint, es könne ihm nicht zum Nachteil gereichen, wenn er sich im Zusammenhang mit der Zuweisung nicht amtsangemessener Tätigkeiten gegen eine diskriminierende Behandlung zur Wehr setze und sich daraus von ihm weder provozierte noch generierte Konflikte (mit seinem Vorgesetzten) ergäben. Beabsichtigt der Dienstherr – wie hier – innerhalb einer Dienststelle bestehende gewichtige Spannungen mittels einer Versetzung oder Abordnung aufzulösen, steht es – unabhängig von etwaigen Verursachungsbeiträgen – in seinem Ermessen, welchen der an dem Spannungsverhältnis beteiligten Beamten er hierfür auswählt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Dezember 2006 – 6 A 4624/04 –, juris. Umstände, die die Auswahl des Antragstellers gleichwohl als ermessensfehlerhaft erscheinen lassen könnten, benennt die Beschwerde nicht. Insbesondere ist aufgrund des Beschwerdevorbringens nicht zu erkennen, dass der Antragsteller deshalb nicht abgeordnet werden dürfte, weil er als unschuldiges „Opfer“ des allein schuldhaften Verhaltens der anderen Mitarbeiter, insbesondere seines Vorgesetzten anzusehen wäre. Vgl. zu dieser Ausnahme die ständige Rechtsprechung des Senats, u.a. Beschlüsse vom 21. Dezember 2011 – 6 B 1428/11 –, vom 4. September 2008 – 6 B 735/08 –, vom 4. Mai 2005 – 6 B 469/05 -, vom 14. Januar 2004 – 6 B 2354/03 – und vom 10. Dezember 2003 – 6 B 2286/03 –, jeweils juris; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1967 – VI C 58.65 – BVerwGE 26, 65. Dass ihm – wie mit der Beschwerde behauptet – in „Stigmatisierungsabsicht“ und offensichtlich diskriminierend nicht amtsangemessene Tätigkeiten in seiner alten Dienststelle zugewiesen worden sind, ist – jedenfalls bei summarischer Prüfung – nicht ersichtlich. Der Antragsteller substantiiert in diesem Zusammenhang allein mit dem Hinweis, er habe „ganztags in stupider Weise hinter Gefangenen herlaufen müssen“, bereits nicht hinreichend die geltend gemachte fehlende Amtsangemessenheit seiner vormaligen Beschäftigung. Aber auch eine nicht amtsangemessene Tätigkeit unterstellt sind für das behauptete einseitige und qualifizierte Fehlverhalten seiner Vorgesetzten konkrete Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr bieten die dem Senat vorliegenden Verwaltungsvorgänge Anhaltspunkte dafür, dass die Schwierigkeiten beim (amtsangemessenen) Einsatz des Antragstellers jedenfalls auch auf den Erkrankungen bzw. Fehlzeiten des Antragstellers beruhen und die daraus folgende Konfliktlage durch das Verhalten des Antragstellers mit beeinflusst sein könnten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).