Beschluss
6 B 416/19
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2019:0711.6B416.19.00
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Leitsätze
Erfolglose Beschwerde einer Oberstudiendirektorin, die sich gegen ihre Abordnung an ein anderes Gymnasium wendet.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde einer Oberstudiendirektorin, die sich gegen ihre Abordnung an ein anderes Gymnasium wendet. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist unbegründet. Aus den mit der Beschwerdebegründung dargelegten Gründen, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage (VG Köln 3 K 8591/18) gegen die Abordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. November 2018 hätte anordnen müssen. Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die aufschiebende Wirkung einer Anfechtungsklage nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO durch Bundesgesetz - hier nach § 54 Abs. 4 BeamtStG - entfällt, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise anordnen. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung ist die dem § 54 Abs. 4 BeamtStG zu Grunde liegende Wertung zu beachten, wonach dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abordnungsverfügung grundsätzlich der Vorrang vor dem Suspensivinteresse des Beamten eingeräumt werden soll. Hieraus folgt, dass die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen eine Abordnungsverfügung nur in Ausnahmefällen in Betracht kommt. Ein solcher Ausnahmefall liegt hier nicht vor. Insbesondere ist die Abordnungsverfügung nicht, wie die Antragstellerin meint, offensichtlich rechtswidrig. Der Antragsgegner hat die Abordnungsverfügung auf § 24 Abs. 3 LBG NRW gestützt. Hiernach können Beamte aus dienstlichen Gründen vorübergehend ganz oder teilweise auch zu einer nicht ihrem Amt entsprechenden Tätigkeit abgeordnet werden, wenn ihnen die Wahrnehmung der neuen Tätigkeit auf Grund ihrer Vorbildung oder Berufsausbildung zuzumuten ist (Satz 1). Dabei ist auch die Abordnung zu einer Tätigkeit, die nicht ihrem Amt mit demselben Grundgehalt entspricht, zulässig (Satz 2). Die für die Abordnung erforderlichen dienstlichen Gründe im Sinne des § 24 Abs. 3 Satz 1 LBG NRW liegen vor. Sie ist erfolgt, um den Schulfrieden am Gymnasium U.--------straße wieder herzustellen. Dies hat der Antragsgegner in der Abordnungsverfügung nachvollziehbar weiter ausgeführt. Der Schulfrieden sei so stark gestört, dass die konstruktive Erfüllung des Bildungs- und Erziehungsauftrags im Fall des Verbleibs der Antragstellerin an dem Gymnasium nicht mehr gewährleistet werden könne. Seitdem die Antragstellerin dort ihre Tätigkeit als Schulleiterin aufgenommen habe, sei es zu einer auffallend hohen Personalfluktuation gekommen. Die von Konflikten geprägte Atmosphäre zwischen der Antragstellerin und dem Lehrerkollegium bestehe fort. Spannungen bestünden insbesondere zwischen der Antragstellerin und den Mitgliedern der erweiterten Schulleitungsrunde bzw. dem Vorsitzenden des Lehrerrats. Jegliche Versuche aller Beteiligten, die Situation zu verändern, seien erfolglos geblieben. Soweit die Antragstellerin mit der Beschwerde geltend macht, sie habe die Störung des Schulfriedens bereits im Zuge der Anhörung mit ausführlichem Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom 25. September 2018 substantiiert bestritten, lässt sie außer Acht, dass der Antragsgegner sich mit diesem Schreiben eingehend in der Begründung der Abordnungsverfügung (vgl. S. 4 ff.) auseinandergesetzt hat. Auf diese - im Übrigen überzeugenden - Ausführungen des Antragsgegners geht die Beschwerde nicht ein. Abgesehen davon drängt sich nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge auf, dass der Schulfrieden am Gymnasium U.--------straße nachhaltig gestört gewesen ist. Sie veranschaulichen die vom Antragsgegner angeführten massiven Konflikte zwischen der Antragstellerin und dem Lehrerkollegium. Zugleich verdeutlichen die Verwaltungsvorgänge, dass der streitbefangenen Personalmaßnahme eine gründliche Aufklärung des Sachverhalts und erhebliche Bemühungen des Antragsgegners zur Auflösung der Konfliktsituation vorausgegangen sind. Der Vorwurf der Antragstellerin, sie sei in einer Weise bespitzelt worden, „die jedem inoffiziellen Mitarbeiter des ehemaligen Ministeriums für Staatsicherheit der DDR zur Ehre gereicht hätte“, und in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt, liegt ersichtlich neben der Sache. Nicht nur vor diesem Hintergrund ist auch der Einwand der Beschwerde verfehlt, „der gesamte Inhalt der Verwaltungsakte des Antragsgegners“ unterfalle einem „prozessualen Verwertungsverbot“. Die Abordnung der Antragstellerin ist auch nicht ermessensfehlerhaft. Liegen dienstliche Gründe für eine Abordnung vor, kann sich die Abordnung einer Konfliktpartei im Einzelfall nur dann als ermessensfehlerhaft darstellen, wenn sie ersichtlich keinerlei Verursachungsbeitrag geleistet hat, sondern als unschuldiges „Opfer“ der anderen Streitbeteiligten anzusehen wäre. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. April 2016 - 6 B 293/16 -, juris 11 ff. mit weiteren Nachweisen. Eine solche Konstellation lässt sich zu Gunsten der Antragstellerin auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht ansatzweise feststellen. Sie war in ihrer Funktion als Schulleiterin an dem Entstehen und dem Fortbestand der Konflikte und Spannungen nicht unbeteiligt. Die Antragstellerin wendet schließlich ein, der Antragsgegner habe in der Abordnungsverfügung zusätzlich darauf abgestellt, es bestünden Zweifel daran, dass ihre Leistungen den Anforderungen entsprächen, die mit dem Amt einer Schulleiterin einhergingen. Dies sei indes nach „zehnjähriger erfolgreicher Dienstzeit“ nicht nachvollziehbar und nicht durch konkrete Umstände begründet. Auch insoweit übersieht die Beschwerde, dass der Antragsgegner sich mit diesem Vorbringen in der Abordnungsverfügung (vgl. 10 f.) auseinandergesetzt und insbesondere eine fehlende Personalführungskompetenz der Antragstellerin angeführt hat. Soweit die Antragstellerin geltend macht, im Falle „einer fehlenden fachlichen Eignung (…) wäre ein nur vorübergehender Entzug der Schulleitungsfunktion ein offensichtlich ungeeignetes Mittel und damit die Personalmaßnahme einer zeitlich begrenzten Abordnung ebenfalls rechtswidrig“, lässt sie zum einen unberücksichtigt, dass Zweck der mit Wirkung zum 28. November 2018 verfügten Abordnung war, den Schulfrieden am Gymnasium U.--------straße baldmöglichst wiederherzustellen. Zum anderen lässt sie außer Acht, dass die Abordnung weitere Personalmaßnahmen während des Abordnungszeitraums oder im Anschluss daran nicht ausschließt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abordnungsverfügung kommt auch nicht mit Blick auf die im Beschwerdeverfahren vorgelegte Stellungnahme des Facharztes für Neurologie, Psychiatrie und Physikalische und Rehabilitative Medizin Dr. med. N. vom 10. Dezember 2018 in Betracht. Insoweit ist es bereits unverständlich, dass die Antragstellerin zwar am 28. Dezember 2018 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abordnungsverfügung gestellt, jedoch dem Verwaltungsgericht weder mit dem Antrag noch in der Folgezeit die ärztliche Stellungnahme vorgelegt hat. Ungeachtet dessen ergibt sich aus dieser Stellungnahme, dass die Antragstellerin schon längere Zeit vor der Abordnung aufgrund der am Gymnasium U.--------straße aufgetretenen Konflikte unter akuten Belastungsreaktionen gelitten hat, die „seit Monaten“ stetig zugenommen haben. Soweit in der Stellungnahme weiter ausgeführt ist, es hätte gravierende Auswirkungen auf den gesundheitlichen Zustand der Antragstellerin, wenn die von ihr befürchteten Maßnahmen („Versetzung, Verlust der Arbeitsstelle, Degradierung“) wirklich zur Geltung kämen und sich damit die „existentielle Bedrohung“ realisieren würde, ist dies nicht ohne Weiteres nachvollziehbar. Es spricht bereits einiges dafür, dass Dr. N1. nicht zutreffend über die seinerzeit vom Antragsgegner beabsichtigte und schließlich auch verfügte Personalmaßnahme (vorübergehende Abordnung zu einer dem Amt einer Studiendirektorin entsprechenden Tätigkeit) informiert worden ist. Tragfähige Anhaltspunkte dafür, dass die Abordnung der Antragstellerin sich tatsächlich gravierend auf ihren gesundheitlichen Zustand ausgewirkt hat, sind dem Beschwerdevorbringen nicht zu entnehmen, geschweige denn durch die Vorlage einer aktuellen ärztlichen Bescheinigung glaubhaft gemacht. Dass das Verwaltungsgericht über den Eilantrag der Antragstellerin bereits mit Beschluss vom 5. März 2019 entschieden und die Antragstellerin nicht, wie sie geltend macht, zunächst „unter abschließender Fristsetzung zur Vorlage einer Antragsbegründung“ aufgefordert hat, stellt keine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Der Bevollmächtigte der Antragstellerin hat mit Schriftsatz vom 11. Januar 2019 angekündigt, er werde, nachdem er Einsicht in die Verwaltungsvorgänge genommen habe, im Interesse der Antragstellerin um eine schnellstmögliche Begründung des Eilantrags bemüht sein. Nachdem er die Verwaltungsvorgänge eingesehen hatte, hat er diese mit Schreiben vom 22. Januar 2019 an das Verwaltungsgericht zurückgesandt. Das Verwaltungsgericht hat ihn unter dem 15. Februar 2019 an die angekündigte Antragsbegründung erinnert. Er hat hierauf nicht reagiert. Dass das Verwaltungsgericht sich vor diesem Hintergrund nicht veranlasst gesehen hat, den Bevollmächtigten der Antragstellerin erneut zur Vorlage einer Antragsbegründung aufzufordern und ihm hierfür eine Frist zu setzen, sondern über den Eilantrag mit Beschluss vom 5. März 2019 entschieden hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ungeachtet dessen wäre ein etwaiger Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs dadurch geheilt worden, dass die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren hinreichend Gelegenheit hatte, Einwände gegen die streitgegenständliche Abordnungsverfügung vorzubringen und ihren vorläufigen Rechtschutzantrag näher zu begründen. Fehl geht schließlich auch die Annahme der Antragstellerin, das Verwaltungsgericht sei verpflichtet gewesen, sie vor dem Beschluss auf seine vorläufige Rechtsauffassung hinzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).