Urteil
7 A 1915/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0420.7A1915.14.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags Sicherheit leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Beteiligten streiten über die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Erweiterung eines bestehenden großflächigen Lebensmitteldiscount-Markts auf einem Grundstück in L. -I. /H. . Auf dem Grundstück „An der Q. 2“ (Gemarkung E. , Flur 34, Flurstück ) in L. betreibt die Klägerin einen Lebensmitteldiscountmarkt. Östlich, südlich und westlich des Grundstücks befindet sich ebenso wie auf dem Grundstück der Klägerin im nördlichen Bereich an der H1. Straße mehrgeschossige Wohnbebauung. Das Grundstück der Klägerin liegt im Geltungsbereich des am 23.11.1970 bekannt gemachten Bebauungsplans Nr. (frühere Bezeichnung Nr. ). Der Plan wurde zuletzt mit Ratsbeschluss vom 30.9.2014, bekannt gemacht am 5.11.2014, geändert. Mit dieser 2. Änderung wurden Vergnügungsstätten im Mischgebiet ausgeschlossen. Die Festsetzungen wurden ferner von der Baunutzungsverordnung 1968 auf die Baunutzungsverordnung 1990 in der Fassung der Änderung vom 11.6.2013 umgestellt. Der Plan setzt für die Grundstücke in der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks die Baugebietsart „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) und für den überwiegenden Bereich des Vorhabengrundstücks die Baugebietsart „Mischgebiet“ (MI) fest. Ferner setzt der Plan u. a. für das das Vorhabengrundstück erfassende Mischgebiet Baugrenzen fest. Mit Baugenehmigung vom 5.12.2001 genehmigte die Beklagte der Klägerin die Errichtung eines M. -Lebensmittelmarkts mit einer Verkaufsfläche von knapp 700 m² auf dem Vorhabengrundstück. Unter dem 21.9.2004 erteilte sie eine Baugenehmigung zur Vergrößerung der Verkaufsfläche des bestehenden Markts auf insgesamt 805,08 m². Diese Genehmigungen setzte die Klägerin um. Eine unter Befreiung von Planfestsetzungen erteilte Baugenehmigung vom 19.12.2005 zur südlichen Erweiterung des Markts nutzte die Klägerin nicht aus. Mit Baugenehmigung vom 27.4.2007 genehmigte die Beklagte den Anbau eines Backshops mit einer Verkaufsfläche von 30,71 m². Diese Baugenehmigung wurde ausgeschöpft. Am 15.11.2011 stellte die Klägerin einen Bauantrag für die Erweiterung der Verkaufsfläche nach Süden hin auf insgesamt 1.093,84 m² sowie die Einrichtung eines Raums zur Backvorbereitung und für eine Tiefkühlzelle. In Zusammenhang mit dem Vorhaben sind jenseits der im Bebauungsplan festgesetzten südlichen Baugrenze u. a. eine Rampe für die Frühanlieferung sowie ein Schneckenverdichter geplant. Mit Bescheid vom 3.5.2012 - zugestellt am 15.5.2012 - lehnte die Beklagte diesen Antrag ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die im Bebauungsplan festgesetzte südliche Baugrenze werde durch das Vorhaben überschritten, aufgrund der Massivität der Überschreitung sei eine Befreiung nicht möglich. Die Klägerin hat am 13.6.2012 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen: Der Bebauungsplan stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Er sei unwirksam. Er sei abwägungsfehlerhaft und verstoße gegen das Entwicklungsgebot. Im Falle der Wirksamkeit des Plans bestünde jedenfalls ein Anspruch auf Befreiung von der Baugrenzenfestsetzung. Das Vorhaben füge sich nach Art und Maß sowie hinsichtlich des Merkmals der überbaubaren Grundstücksfläche im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB ein und sei daher bauplanungsrechtlich zuzulassen. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 3.5.2012 zu verpflichten, ihr eine Baugenehmigung entsprechend dem Bauantrag vom 15.11.2011 zu erteilen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen ausgeführt: Der Bebauungsplan stehe dem Vorhaben entgegen. Die behaupteten Mängel könnten nach Ablauf der maßgeblichen Fristen nicht mehr geltend gemacht werden. Unabhängig davon sei das Vorhaben auch nach § 34 BauGB unzulässig. Es sei der Art der Nutzung nach als großflächiger Einzelhandel mit der Bebauung in der Umgebung nicht vereinbar. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 13.8.2014 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Dem Vorhaben stehe gemäß § 30 BauGB der Bebauungsplan Nr. entgegen, das Vorhaben überschreite die in diesem Plan festgesetzte Baugrenze. Mit ihren Rügen gegen die Gültigkeit des Bebauungsplans sei die Klägerin präkludiert. Ein Anspruch auf Befreiung nach § 31 Abs. 2 BauGB sei nicht gegeben. Mit der vom Senat zugelassenen und fristgerecht begründeten Berufung trägt die Klägerin im Wesentlichen vor: Der Bebauungsplan sei unwirksam, weil er an einem materiellen Mangel der Unbestimmtheit leide. Im Bereich des Vorhabengrundstücks fehle eine nachvollziehbare Abgrenzung der Festsetzungen eines allgemeinen Wohngebiets bzw. eines Mischgebiets. Bei Einsicht in die Originalurkunde habe sich ergeben, dass die zur Abgrenzung des Mischgebiets vom allgemeinen Wohngebiet dienende Perlschnur nur mit Bleistift eingetragen sei. Dies führe insgesamt zur Unwirksamkeit des Plans einschließlich der Baugrenzenfest-setzung. Das Vorhaben sei mithin nach § 34 BauGB zu beurteilen und danach zulässig. Es füge sich nach der Art der Nutzung im Sinne des Gesetzes ein, weil auch bislang schon am Vorhabenstandort ein großflächiger Einzelhandel betrieben werde. Das Vorhaben lasse entgegen der Meinung der Beklagten auch nicht schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB befürchten. Eine faktische Baugrenze stehe dem Vorhaben nicht entgegen. Prägend sei allein die östlich gelegene Bebauung An der Q. 1. Das westlich gelegene, weiter zurück liegende Gebäude D. Straße 8 sei Teil eines einheitlich strukturierten, anderen Ensembles und deshalb für das Vorhabengrundstück nicht maßstabbildend. Wenn der Plan wirksam wäre, stünde die Baugrenzenfestsetzung dem Vorhaben nicht entgegen, weil nach § 31 Abs. 2 BauGB eine Befreiung zu erteilen wäre. Der Bauantrag sei entgegen der Auffassung der Beklagten bescheidungsfähig. Auch der den veränderten Bestand berücksichtigende Antrag auf Erteilung eines eingeschränkten Vorbescheids sei zulässig. Der Feststellungsantrag sei ebenfalls zulässig, es sei beabsichtigt, einen Schadenersatz- oder Entschädigungsanspruch geltend zu machen. Nachdem die Beklagte am 27.8.2015 eine Baugenehmigung für das Vorhaben der nördlichen Erweiterung des bestehenden M. -Markts auf insgesamt 1060 qm Verkaufsfläche, den Anbau eines Kühlraums mit Backvorbereitung und Änderung der Eingangssituation erteilt und die Klägerin sie umgesetzt hat, beantragt die Klägerin, die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids vom 3.5.2012 zu verpflichten auf den Bauantrag vom 15.11.2011 in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung nachgereichten Voranfrageunterlagen einen planungsrechtlichen Vorbescheid hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ausschließlich bezogen auf den Standort des Vorhabens unter Ausklammerung der Frage nach der Wahrung des Rücksichtnahmegebots zu erteilen, hilfsweise, festzustellen, dass die Beklagte im Zeitpunkt unmittelbar vor Baubeginn zur Umsetzung der Baugenehmigung vom 27.8.2015 verpflichtet war, auf den Bauantrag vom 15.11.2011 einen planungsrechtlichen Vorbescheid hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche ausschließlich bezogen auf den Standort des Vorhabens unter Ausklammerung der Frage nach der Wahrung des Rücksichtnahmegebots zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor: Die Klage habe schon deshalb keinen Erfolg, weil es an einem ordnungsgemäßen Bauantrag fehle. Die Nachreichung von Bauvorlagen werde von ihr nicht gestattet. Das Vorhaben sei unzulässig. Es sei mit dem Bebauungsplan nicht vereinbar. Soweit die Klägerin die Eintragung einer Perlschnur kritisiere, habe eine Radierprobe ergeben, dass es sich nicht um Eintragungen mit Bleistift handele. Das Vorhaben sei aber auch dann unzulässig, wenn der Plan unwirksam wäre. Es füge es sich entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach der überbaubaren Grundstücksfläche nicht in die Eigenart der näheren Umgebung ein. Es lasse zudem auch schädliche Auswirkungen im Sinne von § 34 Abs. 3 BauGB befürchten. Der Berichterstatter des Senats hat die Örtlichkeit am 22.10.2015 in Augenschein genommen. Wegen der dabei getroffenen Feststellungen wird auf die Termins-niederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Berufung ist zulässig. Sie ist aber weder mit dem Hauptantrag (A.) noch mit dem Hilfsantrag (dazu B.) begründet. A. Die Klage ist mit dem Hauptantrag jedenfalls unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf den begehrten eingeschränkten Bauvorbescheid. Nach § 71 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW kann vor Einreichung eines Bauantrags zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein Bescheid (Vorbescheid) beantragt werden. Nach § 71 Abs. 2 BauO NRW gilt für den Vorbescheid u. a. § 75 Abs. 1 BauO NRW entsprechend; nach § 75 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist die Baugenehmigung zu erteilen, wenn dem Vorhaben öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegen stehen. Danach sind die Voraussetzungen für den begehrten Vorbescheid zur planungsrechtlichen Zulässigkeit hinsichtlich der überbaubaren Grundsstücksfläche ausschließlich bezogen auf den Standort des Vorhabens unter Ausklammerung der Frage nach der Wahrung des Rücksichtnahmegebots nicht erfüllt. Der positiven Bescheidung der das Vorhaben der Klägerin betreffenden Frage stehen öffentlich-rechtliche Vorschriften entgegen. Dies gilt unabhängig davon, ob der das Vorhabengrundstück betreffende Bebauungsplan in einer seiner drei Fassungen wirksam ist, wofür nach dem Inhalt der Akten und dem Vorbringen der Beteiligten wenig spricht. Wenn er wirksam ist, steht dem Vorhaben § 30 Abs. 1 BauGB entgegen, weil es hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche der Festsetzung der Baugrenze widerspricht (dazu I.); wenn der Plan in allen Fassungen unwirksam ist, hat die Klage mit dem Hauptantrag deshalb keinen Erfolg, weil sich das Vorhaben entgegen § 34 BauGB hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nicht einfügt (dazu II.). I. Der Plan steht dem Vorhaben entgegen, wenn er wirksam ist. Nach § 30 Abs. 1 BauGB ist im Geltungsbereich eines Bebauungsplans, der ‑ wie hier - allein oder gemeinsam mit sonstigen baurechtlichen Vorschriften mindestens Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die überbaubaren Grundstücksflächen und die öffentlichen Verkehrsflächen enthält, ein Vorhaben zulässig, wenn es diesen Festsetzungen nicht widerspricht und die Erschließung gesichert ist. Ein solcher Widerspruch liegt hier - bei Wirksamkeit des Plans - vor, weil das Vorhaben die im Plan in allen Fassungen übereinstimmend festgesetzte Baugrenze im südlichen Bereich des Mischgebiets, in dem sich das Vorhabengrundstück befindet, in erheblicher Weise überschreitet (dazu 1.) und eine Befreiung von dieser Festsetzung nach § 31 Abs. 2 BauGB nicht in Betracht kommt (dazu 2.). 1. Zwischen den Beteiligten ist nicht streitig, dass die Planurkunde in allen Fassungen im südlichen Bereich des Vorhabengrundstücks eine Baugrenze darstellt. Diese Baugrenze ist auch in dem am Tag der mündlichen Verhandlung eingereichten Vorbescheidsantrag wiedergegeben. Ebenso ist unstreitig, dass das Vorhaben diese Baugrenze mit dem geplanten südlichen Gebäudeteil überschreitet. Dies dokumentiert der genannte Antrag zweifelsfrei. Diese Überschreitung der Baugrenze lässt die Festsetzung des Plans nach § 23 Abs. 3 Satz 1 BauNVO in der aktuellen Fassung bzw. in der Fassung von 1968 nicht zu. Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine lediglich geringfügige Überschreitung handeln könnte (vgl. § 23 Abs. 3 Satz 2 BauNVO), vermag der Senat nicht zu erkennen. Dies hat die Klägerin auch selbst nicht geltend gemacht. 2. Eine Befreiung von der Baugrenzenfestsetzung kommt nicht in Betracht. Nach § 31 Abs. 2 BauGB kann nach Maßgabe weiterer Voraussetzungen von den Festsetzungen eines Bebauungsplans nur dann befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.3.1999 - 4 B 5.99 -, BRS 62 Nr. 99 = BauR 1999, 1280. Die Voraussetzungen für eine Befreiung sind danach hier nicht erfüllt, weil die Befreiung Grundzüge der Planung berühren würde. Ob die Grundzüge der Planung im Sinne von § 31 Abs. 2 BauGB berührt sind, hängt von der jeweiligen Planungssituation ab. Entscheidend ist, ob die Abweichung dem planerischen Grundkonzept zuwider läuft. Je tiefer die Befreiung in das Interessengeflecht der Planung eingreift, desto eher liegt der Schluss auf eine Änderung in der Planungskonzeption nahe, die nur im Wege der (Um‑)Planung möglich ist. Die Befreiung kann nicht als Vehikel dafür herhalten, die von der Gemeinde getroffene planerische Regelung beiseite zu schieben. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5.3.1999 - 4 B 5.99 -, BRS 62 Nr. 99 = BauR 1999, 1280. Zu den Grundzügen der Planung zählt in allen Fassungen des Plans hier zur Überzeugung des Senats das Grundkonzept einer verträglichen Zuordnung konfliktträchtiger Nutzungen. Dieses Konzept hat der Plangeber insbesondere dadurch zum Ausdruck gebracht, dass ausweislich der vorgelegten Pläne die Wohnnutzungen in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten gegenüber Nutzungen mit höherem Immissionspotential, die in anderen Baugebieten zugelassen werden bzw. die auf öffentlichen Verkehrsflächen zu erwarten sind, durch Wahrung von Abständen bzw. Festsetzung von Schutzpflanzungen geschützt werden sollen. Dies wurde im hier in Rede stehenden Bereich durch Festsetzung der Baugrenze in der vorliegenden Gestalt verwirklicht, die gegenüber den Wohnnutzungen in Baugebieten mit der Festsetzung allgemeiner Wohngebiete zu allen Seiten einen deutlichen Abstand wahrt. Diese Anordnung der Baugrenze diente mithin bei objektiver Betrachtung als Teil des Grundkonzepts dem Schutz der umgebenden Wohnnutzungen in den festgesetzten allgemeinen Wohngebieten. Diesem Grundkonzept liefe eine Befreiung von der Festsetzung der Baugrenze im südlichen Grundstücksbereich zuwider. Dadurch würden im Sinne des Gesetzes die Grundzüge der Planung berührt. II. Wenn der Plan in allen Fassungen unwirksam ist, ist die zur Beurteilung gestellte planungsrechtliche Frage nach § 34 BauGB zu beantworten. Die begehrte positive Entscheidung hinsichtlich der Zulässigkeit nach der überbaubaren Grundstücksfläche ausschließlich bezogen auf den Standort des Vorhabens unter Ausklammerung der Frage nach der Wahrung des Rücksichtnahmegebots kann die Klägerin aber auch dann nicht erhalten, wenn dieser gesetzliche Maßstab für die Beurteilung heranzuziehen ist. Nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert ist. Das Vorhaben fügt sich entgegen § 34 Abs. 1 BauGB nach der überbaubaren Fläche nicht im Sinne des Gesetzes ein, weil die für dieses Merkmal maßgebliche nähere Umgebung (dazu 1.) einen Rahmen setzt, den das Vorhaben überschreitet (dazu 2.), und weil diese Überschreitung nicht ausnahmsweise unerheblich ist (dazu 3.). 1. Die maßgebliche nähere Umgebung ist hinsichtlich des in Rede stehenden Merkmals nach folgenden Grundsätzen abzugrenzen: Das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche umfasst neben der konkreten Größe der Grundfläche der baulichen Anlage ihre räumliche Lage innerhalb der vorhandenen Bebauung, d. h. den Standpunkt des Vorhabens innerhalb der prägenden Bebauung. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 16.6.2009 - 4 B 50.08 -, BRS 74 Nr. 95 = BauR 2009, 1564. Die für die Beurteilung des Einfügens nach § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB maßgebliche nähere Umgebung wird dadurch ermittelt, dass in zwei Richtungen, nämlich in Richtung vom Vorhaben auf die Umgebung und in Richtung von der Umgebung auf das Vorhaben geprüft wird, wie weit die jeweiligen Auswirkungen reichen. Zu berücksichtigen ist die Umgebung einmal insoweit, als sich die Ausführung des Vorhabens auf sie auswirken kann und zweitens insoweit, als die Umgebung ihrerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt oder doch beeinflusst. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.5.1978 - 4 C 9.77 -, BVerwGE 55, 369 = BauR 1978, 276. Die nähere Umgebung ist für jedes der in § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB genannten Merkmale gesondert zu ermitteln, weil diese jeweils eine Prägung mit ganz unterschiedlicher Reichweite und Gewichtung entfalten können. Bezüglich des Merkmals der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, wird die nähere Umgebung im Regelfall enger als z. B. bei dem Merkmal der Art der baulichen Nutzung zu bemessen sein. Die von den überbauten Grundstücksflächen ausgehende Prägung bleibt in ihrer Reichweite im Allgemeinen hinter den von der Art der baulichen Nutzung ausgehenden Wirkungen zurück. Maßgeblich ist, wie weit die wechselseitigen Auswirkungen im Verhältnis von Vorhaben und Umgebung im Einzelfall reichen. Bei der Bestimmung des Rahmens der näheren Umgebung ist zunächst die vorhandene Bebauung in den Blick zu nehmen. Sodann muss die Betrachtung auf das Wesentliche zurückgeführt werden, was den charakteristischen Rahmen für das betreffende Merkmal abgibt. Danach muss also alles außer Acht gelassen werden, das die vorhandene Bebauung nicht prägt oder als Fremdkörper erscheint. Auszusondern sind zum einen solche baulichen Anlagen, die von ihrem quantitativen Erscheinungsbild (Ausdehnung, Höhe, Zahl usw.) nicht die Kraft haben, die Eigenart der näheren Umgebung zu beeinflussen, die der Betrachter also nicht oder nur am Rande wahrnimmt. Zum anderen sind solche Anlagen bei der Bestimmung der Eigenart der näheren Umgebung auszublenden, die zwar quantitativ die Erheblichkeitsschwelle überschreiten, aber nach ihrer Qualität völlig aus dem Rahmen der sonst in der näheren Umgebung anzutreffenden Bebauung herausfallen und wegen ihrer Andersartigkeit bzw. Einzigartigkeit den Charakter der Umgebung nicht zu beeinflussen vermögen. Dies ist bei wertender Betrachtung der Gegebenheiten des Einzelfalls zu ermitteln. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.2.1990 - 4 C 23.86 -, BRS 50 Nr. 75 = BauR 1990, 328. Nach den vorliegenden Karten, Plänen und Luftbildern sowie dem bei der Ortsbesichtigung gewonnenen Eindruck des Berichterstatters, den er dem Senat in der Beratung vermittelt hat, erstreckt sich die nähere Umgebung hier auf den Bereich, der nach Osten mit der Bebauung auf der östlichen Seite der Straße An der Q. endet, nördlich mit der riegelartigen Bebauung an der südlichen Seite der H1. Straße abschließt, westlich den Wohnblock Nr. 2-8 an der westlichen Seite der D. Straße einschließt und im Süden die Bebauung an der südlichen Seite der D. Straße umfasst. Dieser Bereich prägt das Vorhabengrundstück insbesondere durch Sichtbeziehungen und wird andererseits auch durch die Bebauung auf dem Vorhabengrundstück geprägt. Das Bestehen von Sichtbeziehungen für die gegenseitige Prägung als Aspekt der Abgrenzung von näherer und fernerer Umgebung ist grundsätzlich ein berücksichtigungsfähiger Aspekt. Vgl. etwa OVG NRW, Urteil vom 19.6.2008 - 7 A 2053/07 -, BRS 73 Nr. 132 = BauR 2008, 1853. Entgegen der Meinung der Klägerin, die in ihrem Schriftsatz vom 15.4.2016 und ergänzend in der mündlichen Verhandlung des Senats dargestellt und begründet worden ist, ist der Gebäudeblock D. Straße Nr. 2-8, der westlich des Vorhabengrundstücks liegt, nicht aus der maßstabbildenden Bebauung auszuschließen. Dies lässt sich nicht aus der behaupteten Andersartigkeit der Bebauungsstruktur herleiten, die die Klägerin hier darin sieht, dass das Gebäude Teil eines einheitlich strukturierten Ensembles sei. Maßgeblich für die Abgrenzung der näheren Umgebung kann zwar auch die unterschiedliche Bebauungsstruktur in angrenzenden Bereichen sein. Die Grenze zwischen näherer und fernerer Umgebung kann dort zu ziehen sein, wo jeweils einheitlich geprägte Komplexe mit voneinander verschiedenen Bebauungs- und Nutzungsstrukturen aneinander stoßen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.8.2003 - 4 B 74.03 -, juris. Eine solche Zäsur vermag der Senat indes hier nicht zu erkennen. Ungeachtet der behaupteten andersartigen Struktur prägt der vom Vorhabengrundstück im südlichen Bereich deutlich sichtbare mehrgeschossige Bebauungsblock D. Straße Nr. 2-8 das Vorhabengrundstück, diese Bebauung kann danach im vorliegenden Einzelfall nicht aus der zu betrachtenden Umgebung ausgeklammert werden. 2. Diese Umgebung setzt für das in Rede stehende Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche einen Rahmen, den das Vorhaben nicht einhält. In dem beschriebenen Bereich fehlt es an prägenden Vorbildern für das Vorhaben der Klägerin in Bezug auf das Merkmal der überbaubaren Grundstücksfläche. Die geplante Bebauung würde eine faktische Baugrenze überschreiten. Vgl. zur faktischen Baugrenze etwa: OVG NRW, Beschluss vom 15.8.2007 - 10 B 869/07 -, juris und Urteil vom 19.6.2008 - 7 A 2053/07 -, BRS 73 Nr. 132 = BauR 2008, 1853. Die Hochhäuser D. Straße Nr. 2-8 im Westen bzw. An der Q. Nr. 1-7 im Osten markieren mit ihren südlichen Fassadenabschlüssen aufgrund ihrer prägenden - aus ihrem städtebaulichen Gewicht resultierenden - Wirkung die Endpunkte einer faktischen Baugrenze im südlichen Bereich, die mithin in einer gedachten Linie zwischen den südlichen Endpunkten der Gebäudefassaden D. Straße Nr. 2-8 und An der Q. Nr. 1-7 verläuft. Diese Wertung des Senats beruht auf den vorliegenden Plänen und dem Luftbild vom 15.7.2014, das in der mündlichen Verhandlung mit den Beteiligten in Augenschein genommen worden ist und dem Eindruck des Berichterstatters, den dieser bei der Besichtigung der Örtlichkeit gewonnen und den übrigen Senatsmitgliedern in der Beratung vermittelt hat. Entgegen der Meinung der Klägerin fehlt es nicht deshalb an einer solchen faktischen Baugrenze, weil das Vorhabengrundstück diffus geprägt bzw. die Umgebung mit Blick auf das in Rede stehende Merkmal strukturlos wäre. Eine entsprechende Prägung des Vorhabengrundstücks bzw. Struktur der maßgeblichen Umgebung besteht vielmehr aus den vorstehenden Gründen. Diese maßgebliche faktische Baugrenze überschreitet das Erweiterungsvorhaben, das sich dem südlichen Fassadenverlauf folgend in einer Tiefe von weiteren etwa 13 m nach Süden ausdehnen soll, nicht nur im Bereich der Anlieferungsrampe, sondern auch im Bereich der Erweiterung des Gebäudes in der gesamten Breite. Dies ergibt sich aus dem in der mündlichen Verhandlung zum gestellten Antrag vorgelegten Lageplan Übersicht vom 15.4.2016 im Maßstab 1:500. 3. Das Vorhaben, das sich hinsichtlich der überbaubaren Grundstücksfläche nach den vorstehenden Ausführungen mithin nicht mehr innerhalb des Rahmens der in den Blick zu nehmenden näheren Umgebung befindet, ist entgegen der Meinung der Klägerin auch nicht ausnahmsweise, ohne entsprechendes Vorbild, bauplanungsrechtlich zulässig. Das Erfordernis des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB hindert nicht schlechthin daran, den durch die Eigenart der näheren Umgebung vorgegebenen Rahmen zu überschreiten; es hindert nur, dies in einer Weise zu tun, die ‑ sei es durch das Vorhaben selbst, sei es infolge einer nicht auszuschließenden Vorbildwirkung - geeignet ist, bodenrechtlich beachtliche Spannungen auszulösen oder zu erhöhen. Das sind Spannungen, die potenziell ein Bedürfnis für eine ausgleichende städtebauliche Planung nach sich ziehen können. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.6.1993 - 4 C 17.91 -, BRS 55 Nr. 72 = BauR 1994, 81. Solche Spannungen sind hier aber schon aufgrund der von dem Vorhaben ausgehenden Vorbildwirkung zu bejahen, die es für die Bebauung auf dem Grundstück der Klägerin im östlichen Bereich und auf dem westlich gelegenen Grundstück D. Straße Nr. 2-8 entfaltet. B. Aus den vorstehenden Gründen hat auch der Hilfsantrag, dessen Zulässigkeit der Senat offen lässt, in der Sache keinen Erfolg. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO und §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Entscheidung über die Nichtzulassung der Revision ergibt sich aus § 132 Abs. 2 VwGO; Zulassungsgründe sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.