Beschluss
4 A 136/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0425.4A136.16.00
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Tenor
Das Verfahren wird eingestellt.
Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16.11.2015 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird eingestellt. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 16.11.2015 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auch für das Verfahren zweiter Instanz auf 4.000,00 EUR festgesetzt. G r ü n d e : Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren durch die Berichterstatterin in entsprechender Anwendung der §§ 125 Abs. 1, 87a Abs. 1 und 3, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen. Das angefochtene Urteil ist - mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung - entsprechend § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu erklären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Hiernach ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands zu entscheiden. Vorliegend ist für die Billigkeitsentscheidung maßgeblich, dass die Klägerin die streitgegenständlichen Geldspielgeräte entfernt und dem Streit um die Rücknahme der Geeignetheitsbescheinigung damit selbst die Grundlage entzogen hat. Da sie sich auf diese Weise gleichsam in die Rolle der Unterlegenen begeben hat, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen. Zudem wäre die Klägerin ohne Eintritt der Erledigung im Zulassungsverfahren voraussichtlich unterlegen gewesen. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Geldspielgeräte nach der seit dem 11. November 2014 geltenden Rechtslage nicht mehr hätten aufgestellt werden dürfen, weil es sich bei dem Lokal der Klägerin mangels Ausschanks alkoholischer Getränke um eine erlaubnisfreie Gaststätte handelt (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 4 SpielV, § 2 Abs. 2 GastG). Nicht ernstlich zweifelhaft ist die entscheidungserhebliche Annahme des Verwaltungsgerichts, bei dem Aufstellungsort der Geldspielgeräte habe es sich nicht um einen Raum im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV gehandelt. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass im Hinblick auf den Schutzzweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV ein „Raum“ im Sinne dieser Vorschrift nur vorliegt, wenn er eine hinreichende Abschirmwirkung gegen Kinder, Jugendliche und potentiell suchgefährdete Spieler aufweist. vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 29.4.1997 - 14 S 1920/06 ‑, GewArch 1997, 294 = juris, Rn. 20. Es bestand keine ausreichende räumliche oder optische Abschirmung, weil sich das zu zwei Seiten geöffnete Ladenlokal der Klägerin im Eingangs- bzw. Durchgangsbereich einer Einkaufspassage befindet und die zwei aufgestellten Geldspielgeräte im direkten Blickfang der Passanten standen. Dem Einwand der Klägerin, für die Definition „Raum“ komme es wegen der räumlichen Einheit zwischen Gastraum und restlicher Gewerbefläche nur darauf an, ob das Schank- und Speiseangebot prägend oder nur von untergeordneter Natur sei, ist wegen der ebenfalls erforderlichen Abschirmwirkung nicht zu folgen. Hieran ändern auch die örtlichen Gegebenheiten (Aufstellen eines Geldautomaten im hinteren Bereich des Lokals; Nutzungsmöglichkeit der Geldautomaten erst nach Herausgabe so genannter Spielerkarten; Aufstellen der Geräte im Sichtfeld des Personals) nichts. Sie ändern nichts an der berechtigten Besorgnis, dass mit Blick auf die Einsehbarkeit der Geldspielgeräte und den Schutz der Kinder und Jugendlichen vor den Gefahren des Glücksspiels eine ausreichende optische Abschirmung der Geldspielgeräte vor Laufkundschaft erforderlich gewesen sei und diese gefehlt habe. Ferner sind Ermessensfehler nicht ersichtlich. Die Beklagte hat den Vertrauensschutz der Klägerin berücksichtigt, ihn aber gegenüber dem Schutz übergeordneter Interessen zurücktreten lassen. Mit Blick auf den Schutzzweck des § 1 Abs. 1 Nr. 1 SpielV, der insbesondere der Eindämmung der Betätigung des Spieltriebs und dem Interesse des Jugendschutzes dient (vgl. § 33 f Abs. 1 GewO), musste die Beklagte nicht prüfen, ob es bereits zu konkreten Gefährdungen des Jugendschutzes gekommen ist. Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist die Rechtssache auch weder in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht besonders schwierig im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, noch hat sie eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche Bedeutung (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.