Urteil
3d A 1785/14.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0426.3D.A1785.14O.00
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Tenor
Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 31. August 19 in N. geborene Beklagte absolvierte nach dem Erwerb der Fachoberschulreife zunächst eine Lehre als Kraftfahrzeugmechaniker, die er am 29. Juli 1989 mit der Gesellenprüfung abschloss. Am 2. Oktober 1989 trat er in den Polizeidienst des Landes Nordrhein-Westfalen ein und wurde unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeihauptwachtmeister-Anwärter ernannt. Die Ernennung zum Beamten auf Lebenszeit erfolgte am 31. August 1995. Mit Verfügung vom 30. September 2010 wurde der Beklagte aufgrund Polizeidienstunfähigkeit und allgemeiner Dienstunfähigkeit mit Ablauf des 31. Oktober 2010 in den Ruhestand versetzt. Während der Grundausbildung versah der Beklagte seinen Dienst in der Bereitschaftspolizei, Abteilung V, in Brühl. Die weitere Ausbildung erfolgte ebenfalls dort, in einer Hundertschaft, inklusive Teilnahme am allgemeinbildenden und Polizeifachunterricht. Vom 1. Oktober 1991 bis zum 31. März 1992 absolvierte der Beklagte einen Lehrgang zur Vorbereitung auf die I. Fachprüfung. Mit Wirkung vom 1. April 1992 wurde er zum Polizeipräsidium L. versetzt, wo er seinen Dienst als Streifenbeamter im Wach- und Wechseldienst versah. Mit Wirkung vom 1. April 1996 wurde er zum Oberkreisdirektor als Kreispolizeibehörde F. versetzt, wo er ebenfalls als Streifenbeamter im Wach- und Wechseldienst verwendet wurde. Vom 1. September 1996 bis zum 25. August 1998 absolvierte der Beklagte erfolgreich ein Studium an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung im Fachbereich Polizeivollzugsdienst. Danach war er wieder als Streifenbeamter im Wach- und Wechseldienst tätig. Mit Verfügungen vom 23. November 1999 und vom 2. April 2001 wurde ihm jeweils vorübergehend vertretungsweise die Funktion eines Wachdienstführers übertragen; mit Wirkung vom 1. Dezember 2002 wurde ihm eine Stelle als Wachdienstführer übertragen. Von Juni bis November 2004 nahm der Beklagte an einer Führungsfortbildung für den Laufbahnabschnitt III teil. Mit Wirkung vom 17. Januar 2005 wurde der Beklagte mit dem Ziel der Versetzung aus dienstlichen Gründen zum Polizeipräsidium L. abgeordnet. Diese Abordnung wurde aufgrund eines entsprechenden Antrags des Beklagten mit Wirkung vom 1. Juni 2005 aufgehoben. Ab diesem Tag versah er seinen Dienst wieder als Streifenbeamter im Wach- und Wechseldienst der Kreispolizeibehörde F. . Von seinen Aufgaben als Wachdienstführer wurde der Beklagte mit seinem Einverständnis ebenfalls mit Wirkung vom 1. Juni 2005 entbunden. Im Januar 2006 wurde der Beklagte dem Einsatztrupp Verkehr zugewiesen, einer aus jeweils zwei Beamten bestehenden Einheit zur Bekämpfung der Hauptunfallursachen. Dort arbeitete der Beklagte mit Polizeihauptkommissar H. zusammen, der im Juli 2013 verstorben ist. Der Beklagte wurde mehrfach befördert, zuletzt am 20. Januar 2005 zum Polizeioberkommissar. Seine dienstlichen Leistungen wurden durchgängig positiv beurteilt. Die beiden letzten Beurteilungen vom 16. Dezember 1999 und vom 20. Januar 2006 enthalten das Gesamturteil „Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen“. Am 26. März 2004 wurde dem Beklagten und vier weiteren Polizeivollzugsbeamten seiner Dienstgruppe eine Anerkennung ausgesprochen, weil sie am 15. März 2004 durch ihr sofortiges und zielgerichtetes Handeln mit hoher Wahrscheinlichkeit erhebliche gesundheitliche Schäden und möglicherweise den Tod von mehreren Menschen verhinderten, als sie Brandopfer retteten. Die 1993 geschlossene Ehe des Beklagten ist seit dem 1. November 2003 geschieden. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor – 1994 und 1996 geboren -, die bei der Mutter leben. Der Beklagte ist – abgesehen von den hier in Rede stehenden Vorwürfen – strafrechtlich nicht vorbelastet. Mit Verfügung vom 8. März 2004 leitete der Landrat als Kreispolizeibehörde F. disziplinare Vorermittlungen gegen den Beklagten ein und setzte diese gleichzeitig wegen des laufenden Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft Bonn (Az. 553 Js 160/04) gemäß § 17 Abs. 1 Landesdisziplinarordnung (DO NRW) aus. Diese ermittelte wegen des Verdachts einer außerdienstlich begangenen Körperverletzung und Nötigung zum Nachteil seiner damaligen Ehefrau. Im Hinblick auf zwei weitere bei der Staatsanwaltschaft Bonn anhängige Ermittlungsverfahren gegen den Beklagten wegen des Anfangsverdachts einer außerdienstlich begangenen Nötigung im Straßenverkehr und Beleidigung (Az. 224 Js 588/04) sowie wegen des Anfangsverdachts einer außerdienstlich begangenen Bedrohung und Beleidigung (Az. 50 Js 745/03) wurde das Disziplinarverfahren auf diese Sachverhalte ausgedehnt und weiterhin nach § 17 Abs. 2 DO NRW ausgesetzt. Nachdem sämtliche Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) eingestellt worden waren, setzte der Landrat als Kreispolizeibehörde F. das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten fort. Anlässlich der Neuordnung des Disziplinarrechts wurde der Beklagte mit Verfügung vom 1. Juni 2005 in Kenntnis gesetzt, dass im Hinblick auf die den Ermittlungsverfahren zugrunde liegenden Straftatbestände keine Veranlassung zu disziplinarischem Vorgehen gesehen werde, das Disziplinarverfahren aber wegen eines disziplinaren Überhangs gemäß § 82 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LDG NRW) nach den neuen Rechtsvorschriften fortgeführt werde. Am 13. Dezember 2005 fand die abschließende Anhörung des Beklagten statt. Zu der hiernach ursprünglich beabsichtigten Einstellung des Disziplinarverfahrens kam es nicht. Vielmehr wurde das noch nicht abgeschlossene Disziplinarverfahren durch Verfügung vom 4. Mai 2006 auf die Vorwürfe ausgedehnt, unrechtmäßige Verfahrensweisen eines anderen Beamten bemerkt, aber nicht angezeigt zu haben, im Zeitraum vom 9. Januar 2006 bis 10. Februar 2006 in mehreren Fällen dienstlich anvertraute Verwarnungsgelder unterschlagen bzw. veruntreut zu haben sowie Messprotokolle nicht ordnungsgemäß geführt und Quittungen nicht erteilt zu haben. Gleichzeitig wurden die Disziplinarermittlungen für die Dauer des laufenden Strafverfahrens der Staatsanwaltschaft Bonn, Az. 555 Js 61/06, gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW ausgesetzt. Bereits durch Verfügung vom 10. Februar 2006 hatte der Landrat als Kreispolizeibehörde F. dem Beklagten die Führung der Dienstgeschäfte untersagt wegen des Verdachts, in mehreren Fällen in Ausübung der ihm übertragenen Dienstgeschäfte ihm anvertraute Verwarnungsgelder unterschlagen bzw. veruntreut zu haben, und die sofortige Vollziehung dieser Maßnahme angeordnet. Durch Verfügung vom 24. September 2008 hob der Landrat als Kreispolizeibehörde F. das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte auf und ordnete die vorläufige Dienstenthebung des Beklagten gemäß § 38 LDG NRW an. Im Strafverfahren ließ der Beklagte unter anderem vortragen, er habe am 9. Januar 2006 im Einsatztrupp die Nachfolge des Polizeikommissars O. angetreten. Nach etwa zwei Wochen habe der Beschuldigte H. damit begonnen, Verwarnungsgelder privat entgegen zu nehmen und nicht ordnungsgemäß zu verbuchen. Er habe von diesen Geldern später auch dem Beklagten jeweils einen Anteil abgegeben. Schon die erste entsprechende Begebenheit sei ihm merkwürdig vorgekommen. Als H. einige Tage später bei einer Kontrolle erneut Geld für sich eingesteckt habe, habe er sich in einer „Zwickmühle“ gesehen. Ihm sei klar gewesen, dass die Vorgehensweise des H. strafbar gewesen sei. Er habe aber nicht gewusst, was er habe tun sollen. Er habe befürchtet, Vorwürfe gegen H. nicht beweisen zu können, zumal er auf dessen Anweisung in den Messprotokollen jeweils falsche Eintragungen vorgenommen habe. Seine Glaubwürdigkeit bei der Behörde sei nicht hoch gewesen, während H. dort eine Art „Institution“ mit einem einwandfreien Leumund gewesen sei. Er, der Beklagte, habe seit Anfang 2003 nach einem Schusswaffengebrauch und aufgrund der schwierigen dienstlichen und äußerst problematischen familiären Situation an einer psychischen Belastungssituation gelitten. Diese habe nach einer Stellungnahme des ihn behandelnden Diplompsychologen V. X. vom 3. August 2006 zu „Hemmungs-Verhaltensweisen“ geführt. Sie hätten bewirkt, dass er sich in bestimmten Situationen relativ hilflos gefühlt und objektiv unangemessen reagiert habe. Als H. ihm einen Anteil an dem eingenommenen Geld habe abgeben wollen, habe er dies erst zurückgewiesen. Daraufhin habe einer das Geld im Mittelfach des Streifenwagens liegen lassen. H. habe ihn dadurch, dass er mit ihm „halbe-halbe“ gemacht habe, nicht nur wegen Strafvereitelung durch Unterlassen, sondern als Mittäter in die Angelegenheit verwickelt. Er habe gehofft, die Angelegenheit während eines kurz bevorstehenden längeren Krankenhausaufenthalts des H. gegenüber den Vorgesetzten aufdecken zu können. Hierzu sei es wegen der Tataufdeckung nicht mehr gekommen. Er sei von Anfang an geständig gewesen und habe seinen Anteil von 125 EUR bereits bei seiner Beschuldigtenvernehmung zur Verfügung gestellt. Er habe wohl im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB gehandelt. Mit Urteil vom 9. Juli 2009, Az: 5 Ls-555 Js 61/06 - 08, verurteilte das Amtsgericht – Schöffengericht - F. den Beklagten und den mit ihm angeklagten Polizeikommissar O. wegen jeweils gemeinschaftlich mit dem anderweitig verfolgten Polizeihauptkommissar H. begangener Untreue in jeweils 12 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von je 11 Monaten und 2 Wochen, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Das Urteil ist durch Rechtsmittelverzicht rechtskräftig. In dem nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteil hat das Amtsgericht auf Grundlage der geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten hinsichtlich des Beklagten u.a. folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: „ II. […] 13. Am 13.01.2006 führten der gesondert verfolgte H. und der Angeklagte W. eine Laser-Geschwindigkeitsmessung in F. auf der G. Straße durch. Gegen 18.30 Uhr hielt der gesondert verfolgte H. den Fahrer des Fahrzeuges VW (EU-EM 59) wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 19 km/h an. Der gesondert verfolgte H. erklärte dem Fahrer, dem Zeugen N1. , der ihn seit Jahren als Nachbar kennt, er sei zu schnell gefahren. Während der gesondert verfolgte H. auf dem Fahrersitz des Streifenwagens saß, erklärte der Angeklagte W. , der mit an der Fahrerseite des Streifenwagens stand, dass er insgesamt 23 km/h zu schnell gefahren sei. Einer den Beamten fragte den Zeugen N1. , ob er eine EC-Karte bei sich habe. Der Zeuge N1. verneinte dies und fragte, ob er auch bar bezahlen könne. Daraufhin erklärte der gesondert verfolgte H. , das koste 20,00 EUR. Der Zeuge zahlte 20,00 EUR in bar an den gesondert verfolgten H. , eine Quittung erhielt er nicht. In dem Zusatzblatt zum Messprotokoll vermerkte der Angeklagte W. „Fehlmessung". 14. Am 20.01.2006 führten der gesondert verfolgte H. und der Angeklagte W. eine Laser-Geschwindigkeitsmessung in F. auf der L1. Straße durch. Gegen 20.36 hielt der gesondert verfolgte H. den Fahrer des Linienbusses der RHVK (K-ZY 277) wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 18 km/h an. Er hielt dem Fahrer, dem Zeugen G1. , vor, zu schnell gefahren zu sein und forderte ihn auf, mit zum Streifenwagen zu kommen. Der gesondert verfolgte H. setzte sich auf den Fahrersitz, während der Angeklagte W. auf dem Beifahrersitz saß. Der gesondert verfolgte H. stieg dann wieder aus und bot dem Zeugen G1. ein Verwarngeld in Höhe von 20,00 EUR an. Der Zeuge G1. übergab dem gesondert verfolgten H. einen 20,00 EUR-Schein, den dieser in sein Portemonnaie steckte. Eine Quittung erhielt der Zeuge nicht. Auf dem Zusatzblatt zum Messprotokoll vermerkte der Angeklagte W. „Fehlmessung". 15. Am 22.01.2006 führten der gesondert verfolgte H. und der Angeklagte W. eine Laser-Geschwindigkeitsmessung in F. auf der L1. Straße durch. Gegen 15.42 Uhr hielten die Beamten den Fahrer des PKW Ford Focus (EU-SG 43) wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 12 km/h an. Sie eröffneten dem Fahrer, dem Zeugen H1. , zu schnell gefahren zu sein. Dies koste 25,00 EUR. Die Ehefrau des Zeugen, die Zeugin B. H1. , wollte daraufhin den Beamten, die beide in dem Streifenwagen saßen, einen 50,00 EUR-Schein übergeben. Da die Beamten nicht wechseln konnten, übergab der Zeuge K. H1. 20,00 EUR und die Zeugin B. H1. 5,00 EUR an die Beamten. Eine Quittung erhielten sie nicht. Auf dem Zusatzblatt zum Messprotokoll vermerkte der Angeklagte W. „1 x mündlich". … In allen Fällen führten die Angeklagten und der gesondert verfolgte H. die vereinnahmten Verwarngelder nicht an die Landeskasse ab, sondern behielten das Geld für sich. … Die Angeklagten handelten auch schuldhaft in Form von Vorsatz. Schuldminderungs-, Schuldausschließungs- sowie Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.“ Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens wurde das Disziplinarverfahren gegen den Beklagten mit Verfügung vom 27. Juli 2009 fortgesetzt. Mit weiterer Verfügung vom selben Tag wurde das Disziplinarverfahren insoweit eingeschränkt, als der nach der Verfügung vom 1. Juni 2005 verbliebene disziplinare Überhang in Bezug auf die Vorwürfe aus den Jahren 2003 und 2004 ausgeschieden wurde. Nachdem ihm das Ergebnis der Ermittlungen mitgeteilt worden war, nahm der Beklagte mit Schreiben vom 6. September 2010 Stellung. Er räumte die Tatvorwürfe ein und machte geltend, er habe zwar möglicherweise nicht im Zustand verminderter Schuldfähigkeit gehandelt, aber unter einer langfristigen Erkrankung gelitten. Zudem habe er befürchtet, mit einer Anzeige gegen den Haupttäter H. kein Gehör zu finden. Es sei ihm nahezu unmöglich gewesen, sich nicht vom Haupttäter H. in die Sache verstricken zu lassen. Er habe gegen H. keine Anzeige erstatten können. Der Kläger hat am 28. Dezember 2011 Disziplinarklage erhoben. Mit ihr wirft er dem Beklagten die Straftaten als Dienstvergehen vor, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts F. vom 9. Juli 2009 sind. Der Beklagte habe sich nach den bindenden Feststellungen in dem Urteil in 12 Fällen der Untreue schuldig gemacht und schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen. Als Polizeibeamter, dem die Ahndung von Gesetzesübertretungen obliege, habe er seine dienstliche Stellung zur Begehung von Straftaten ausgenutzt. Er habe die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und auf dienstlich anvertrautes Bargeld zugegriffen. Die Annahme von Bargeld beim Ahnden von Verkehrsordnungswidrigkeiten habe der Erlasslage widersprochen. Der Beklagte habe das Ansehen der Polizei beschädigt und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zerstört. Der Kläger hat beantragt, dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, zumindest jedoch auf eine Maßnahme unterhalb der Aberkennung des Ruhegehalts zu erkennen. Er räume die gegen ihn erhobenen Vorwürfe ein. Er habe die Taten im Zustand der verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB begangen. Dies ergebe sich aus dem im Strafverfahren vorgelegten Sachverständigengutachten und einer ergänzenden fachpsychotherapeutischen Bescheinigung des Dipl.-Psych. X. vom 4. Juli 2014. Der Beamte H. habe die Idee zu der serienmäßigen Veruntreuung der Verwarnungsgelder gehabt. Er, der Beklagte, sei durch ihn in die Angelegenheit verwickelt worden. Er habe das Verhalten des Beamten H. nicht zur Anzeige gebracht, sondern die anteilig an ihn weitergegebenen Verwarnungsgelder für sich behalten. Er habe sich in einer massiven psychischen Zwangslage gesehen. Er habe einen sehr schlechten Ruf und einen sehr schlechten Stand in der Behörde gehabt. Der Beamte H. hingegen sei bis zum Bekanntwerden der Vorwürfe ein angesehener Kollege gewesen. In dieser Situation hätte ihm niemand Glauben geschenkt, wenn er Vorwürfe gegen den Beamten H. erhoben hätte. Hierauf habe ihn H. auch hingewiesen, als er mit ihm über die Vorfälle gesprochen habe. Zu berücksichtigen sei schließlich, dass er aufgrund der gesamten Geschehnisse und der hieraus folgenden psychischen Beeinträchtigung dienstunfähig erkrankt sei. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2014 Anträge des Beklagten, zur Frage seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit bzw. der Minderung dieser Fähigkeit im Sinne des § 21 StGB ein Sachverständigengutachten einzuholen, und zur selben Beweisfrage den Dipl.-Psych. X. als sachverständigen Zeugen zu vernehmen, durch Beschluss abgelehnt. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Begründung wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat es dem Beklagten das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte hat gegen das ihm am 18. August 2014 zugestellte Urteil am selben Tag beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt. Mit an das Oberverwaltungsgericht adressierten und dorthin übermitteltem Schriftsatz vom 1. September 2014 hat er die Berufung wie folgt begründet: Er stelle die Begehung des Dienstvergehens nicht in Abrede. Wegen Schuldminderung sei jedoch von einer Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine Bindung an die Feststellung seiner – des Beklagten - vollen Schuldfähigkeit im strafgerichtlichen Urteil angenommen. Die Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge sei fehlerhaft Es treffe nicht zu, dass aufgrund der bindenden Feststellungen des Strafurteils des Amtsgerichts F. schon ausreichende Erkenntnisse zu seinem Gesundheitszustand im Tatzeitraum vorlägen. Die Angabe, er sei schuldfähig gewesen, gehöre nicht zu den tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils, die Bindungswirkung entfalteten. Seine Schuldfähigkeit oder deren Minderung seien nicht Gegenstand der Verhandlung vor dem Amtsgericht gewesen. Insbesondere seien hierzu keine sachverständigen Ausführungen eingeholt worden. Gegenstand der kurzen Verhandlung sei allein das Strafmaß gewesen. Demzufolge könne die lediglich formelhafte Angabe zur Schuldfähigkeit im angefochtenen Urteil nicht als tatsächliche Feststellung angesehen werden, die wegen der Bindungswirkung einer Beweiserhebung entgegen stehe. Bindungswirkung entfalteten allein Feststellungen, die bereits im Rahmen des Strafverfahrens Gegenstand richterlicher Überzeugungsbildung gewesen seien. Das Verwaltungsgericht hätte eine mögliche Schuldminderung weiter aufklären müssen. Es habe im Urteil selbst ausgeführt, dass sich aus den Ausführungen des Dipl.-Psych. X. nicht ergebe, ob das Verhalten des Beklagten krankheitswertig gewesen sei. Es habe die dortige Schlussfolgerung auf erhebliche Schuldeinschränkungen als nicht nachvollziehbar bezeichnet, ohne jedoch eigene medizinische Fachkompetenz darzulegen. Der Beklagte, der zur mündlichen Verhandlung ausgeblieben ist, beantragt schriftsätzlich sinngemäß, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine Maßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, die Feststellungen des Amtsgerichts zum Vorsatz und Fehlen von Schuldminderungs-, Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründen entfalteten Bindungswirkung im Disziplinarverfahren. Es bestünden keine Gründe, sich von diesen Feststellungen zu lösen. Solche ergäben sich insbesondere nicht aus den Bescheinigungen des Dipl.-Psych. X. . Die Beweisanträge seien mit Recht abgelehnt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Personal- und Strafakten, wie sie in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung verzeichnet sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist unzulässig und daher zu verwerfen. Dessen ungeachtet wäre sie unbegründet. I. Die Berufung ist unzulässig. Nach § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW ist die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts über eine Disziplinarklage bei dem Verwaltungsgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen und zu begründen. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, ist sie unzulässig (§ 64 Abs. 1 Satz 5 LDG NRW). Das ist hier der Fall: Das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist den Verfahrensbeteiligten am 18. August 2014 zugestellt worden. Der Beklagte hätte demnach die Berufung bis zum Ablauf des 18. September 2014 bei dem Verwaltungsgericht einlegen und begründen müssen. Hieran fehlt es. Der Beklagte hat zwar innerhalb der Monatsfrist am 18. August 2014 beim Verwaltungsgericht Berufung eingelegt. Die Begründung der Berufung legte er demgegenüber am 1. September 2014 unmittelbar beim Oberverwaltungsgericht vor; eine fristgerechte Übersendung an das Verwaltungsgericht unterblieb. Diese Einreichung der Berufungsbegründung beim Oberverwaltungsgericht war nicht geeignet, die Berufungsbegründungsfrist zu wahren. Der Wortlaut des § 64 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW, der die Einlegung und die Begründung der Berufung gegen eine Disziplinarklage hinsichtlich Frist und Ort denselben Anforderungen unterwirft („und“), ist eindeutig. Er lässt keine Auslegung dahingehend zu, dass allein die Einlegung, nicht aber die Begründung beim Verwaltungsgericht erfolgen müsste. Eine Möglichkeit, die Berufung fristwahrend auch beim Oberverwaltungsgericht einzulegen oder zu begründen, hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Dies lässt allein den Schluss zu, dass der Disziplinargesetzgeber eine alternative oder zusätzliche Möglichkeit, die Begründung der Berufung gegen Urteile in Disziplinarklagesachen beim Oberverwaltungsgericht einzureichen, nicht zulassen wollte. Demgegenüber war eine solche Möglichkeit in § 80 Satz 2 der Disziplinarordnung NW für die Einlegung der Berufung in Disziplinarsachen noch ausdrücklich vorgesehen. Eine gleichartige Regelung besteht für die Einlegung der verwaltungsgerichtlichen Revision in § 139 Abs. 1 Satz 2 VwGO und § 124a Abs. 3 Satz 2 VwGO bestimmt für die isolierte (nachfolgende) Begründung einer verwaltungsgerichtlichen Berufung das Oberverwaltungsgericht als ausschließlichen Adressaten. Dem hält der Beklagte ohne Erfolg entgegen, dass eine inhaltliche Befassung des Verwaltungsgerichts mit der Berufung und Berufungsbegründung nicht vorgesehen sei und der Vorsitzende des Disziplinarsenats die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW verlängern könne. Dass hinsichtlich des Adressaten von Berufung und Berufungsbegründung auch eine andere gesetzliche Regelung möglich gewesen wäre, rechtfertigt nicht, eindeutig gesetzlich geregelte Zulässigkeitsanforderungen eines Rechtsmittels unbeachtet zu lassen. Das gilt auch unter Berücksichtigung des Gebots der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Es ist nicht ersichtlich, dass eine Regelung, die fordert, eine Berufung allein bei demjenigen Gericht einzulegen und zu begründen, das das anzufechtende Urteil gefällt hat, den Rechtsschutz des Betroffenen in unzumutbarer und nicht mehr aus Sachgründen, etwa demjenigen der Rechtssicherheit durch Eindeutigkeit und Klarheit der Anforderungen an ein zulässiges Rechtsmittel zu rechtfertigender Weise erschwerte. Aus der Rechtsprechung, nach der im Fall einer Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenats gemäß § 64 Abs. 1 Satz 3 LDG NRW die Berufungsbegründung fristwahrend auch beim Oberverwaltungsgericht vorgelegt werden kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 2010 – 2 B 66.10 -, Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 15; OVG Bremen, Urteil vom 26. Mai 2010 – DL A 535/08 -, juris Rdn. 53 f. (jeweils für § 63 Abs. 1 S. 2, 3 DG BR); OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2008 – 21d A 956/07.BDG; OVG MV, Urteil vom 15. Juli 2009 – 10 L 353/06 -, juris Rdn. 31 f. (jeweils für § 64 BDG), kann der Beklagte schon deshalb nichts für sich herleiten, weil eine derartige Verlängerung hier nicht erfolgt ist. Dem Beklagten kann wegen der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 60 Abs. 1 VwGO nicht gewährt werden. Eine Wiedereinsetzung auf Antrag oder von Amts wegen scheitert bereits daran, dass seit dem Ende der Berufungsbegründungsfrist mit Ablauf des 18. September 2014 mehr als ein Jahr verstrichen ist, § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 60 Abs. 3 VwGO. Innerhalb dieses Jahres war ein Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten nicht infolge höherer Gewalt unmöglich. Dem Prozessbevollmächtigen des Beklagten, dessen Verschulden sich der Beklagte gemäß § 3 Abs. 1 LDG NRW i.V.m. § 173 Satz 1 VwGO, § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss, war bekannt, dass er die Berufungsbegründung direkt beim Oberverwaltungsgericht vorgelegt hatte. Seinen Rechtsirrtum über die Zulässigkeit dieses Vorgehens hätte er innerhalb der Jahresfrist durch einen Blick in die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils oder den Text des § 64 LDG NRW beheben können. Es ist nicht erkennbar, warum ihm dies bei Einhalten der größten ihm nach den Umständen vernünftigerweise abzuverlangenden Sorgfalt, vgl. Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 60 Rdn. 116; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Aufl. 2015, § 58 Rdn. 20, unmöglich gewesen sein könnte. Ungeachtet dessen kann Wiedereinsetzung auch deshalb nicht gewährt werden, weil der Beklagte die versäumte Rechtshandlung nach wie vor nicht nachgeholt hat. II. Abgesehen von Vorstehendem wäre die Berufung auch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Beklagten zu Recht das Ruhegehalt aberkannt. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er gemeinschaftlich mit dem verstorbenen Polizeihauptkommissar H. handelnd von Verkehrsteilnehmern wegen Geschwindigkeitsübertretungen Verwarnungsgelder in bar entgegengenommen, das Geld nicht an den Dienstherrn abgeführt, sondern für sich behalten und verwendet und Anlagen zu den gefertigten Messprotokollen inhaltlich unzutreffend mit Hinweisen auf Fehlmessungen oder mündlich erteilte Verwarnungen ausgefüllt hat. Eine umfassende Würdigung führt zu dem Schluss, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Als noch im Dienst befindlicher Beamter hätte er aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müssen. Daher ist ihm das Ruhegehalt abzuerkennen. 1. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat zunächst von den Feststellungen aus, auf denen das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengerichts – F. vom 9. Juli 2009 beruht, mit dem der Beklagte wegen gemeinschaftlich begangener Untreue in zwölf Fällen gemäß § 266 StGB verurteilt worden ist. Dabei handelt es sich um die Sachverhaltsangaben zu den Taten 13. bis 24. des Strafurteils sowie die Feststellungen des Strafgerichts zur vorsätzlichen Begehungsweise und zum Fehlen von Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründen. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW grundsätzlich gebunden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Urteil nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt abgefasst ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 – 1 D 31.98 -, juris Rdn. 12, zu § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO. Die Bindungswirkung besteht hinsichtlich sämtlicher tatsächlicher Feststellungen, die den Strafausspruch gegen den Beklagten im Strafurteil tragen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60.14 –, juris Rdn. 11, und vom 1. März 2012 - 2 B 120.11 -, IÖD 2012, 127 = juris Rn. 13 m.w.N. Sie umfasst deshalb neben der Feststellung, der Beklagte und der H. hätten die vereinnahmten Verwarnungsgelder in mittäterschaftlichem Zusammenwirken für sich behalten, namentlich auch die Feststellung, dass der Beklagte die Taten nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB beging. Anderenfalls hätte seine Verurteilung nicht hätte erfolgen können. Anders als der Beklagte meint, entfällt die Bindungswirkung insofern nicht deshalb, weil das Strafgericht zur Frage der Schuldfähigkeit keine Beweise erhoben hat. Da es ihn verurteilt hat, hat es auch ohne Beweiserhebung die richterliche Überzeugung gewonnen, dass seine Schuldfähigkeit bei Tatbegehung nicht ausgeschlossen ist war. Die Bindungswirkung der den Schuldspruch tragenden tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils entfällt auch nicht ausnahmsweise. Derartiges ist gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 LDG NRW nur dann der Fall, wenn und soweit das Disziplinargericht eine erneute Prüfung beschließt, weil sie offenkundig unrichtig sind. Das ist lediglich dann zulässig und geboten, wenn das Gericht ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müsste, weil etwa die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind, weil neue Beweismittel vorgelegt worden sind, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen oder weil das Strafurteil in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2013 – 2 B 78.12 – NVwZ-RR 2013, 559 = juris Rdn. 7. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Derartiges hier der Fall sein könnte. Die im Strafurteil wiedergegebenen äußeren Geschehensabläufe hat der Beklagte ausdrücklich als richtig anerkannt. Er bezweifelt nicht, dass er bei Tatbegehung nicht schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB war. Er macht lediglich eine Einschränkung der Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB geltend; insoweit greift, wie noch auszuführen ist, die Bindungswirkung nicht. Der rechtlichen Bewertung der getroffenen Feststellungen durch das Strafgericht kommt demgegenüber keine Bindungswirkung zu. Die Disziplinargerichte sind befugt, aus den vom Strafgericht bindend festgestellten Tatsachen abweichende rechtliche Schlussfolgerungen zu ziehen. Ist der Senat demnach an die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils gebunden, kann er gleichwohl weitere Feststellungen zum Tatgeschehen treffen, die über die Feststellungen im Strafurteil hinausgehen und diesen nicht widersprechen. Insofern gelangt der Senat aufgrund der Einlassungen des Beklagten zu dem Schluss, dass bei den Taten Nrn. 14. bis 24. des Strafurteils – nicht aber bei Nr. 13. ‑ eine arbeitsteilige Tatbegehung im wenigstens stillschweigenden Einvernehmen mit dem Mittäter H. bestand, die die Annahme einer Mittäterschaft des Beklagten trägt: Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 10. Februar 2006 händigte der Beklagte einen Betrag von 125,00 EUR aus, bei dem es sich um seinen Anteil an der Tatbeute handele. Bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 13. Februar 2006 räumte er ein, es könne sein , dass es am 20. Januar 2006 – der Tat Nr. 14. des Strafurteils – „mit der Teilerei losging“, die er später als „halbe-halbe“ beschreibt. Demgegenüber erklärte er, bei der ersten Begebenheit, bei der sein Kollege H. Bargeld genommen habe, erstaunt gewesen zu sein und diesen ungeachtet der Erkenntnis, dies sei „keinesfalls in Ordnung“, hierauf zunächst nicht angesprochen zu haben. Aufgrund dieser Angaben, die nach dem Tod des Beamten H. nicht weiter aufgeklärt werden können, geht der Senat in Anwendung des Zweifelsgrundsatzes zu Gunsten des Beklagten davon aus, dass zum Zeitpunkt der ersten ihm zur Last gelegten Geschwindigkeitskontrolle noch kein Einvernehmen mit seinem Kollegen bestand, das nach den Grundsätzen mittäterschaftlicher Begehung i.S. v. § 25 Abs. 2 StGB, vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 ‑ 1 StR 344/15 -, juris Rdn. 9, m.w.N. zur Zurechnung von Tatbeiträgen des H. führte. Auch die Teilhabe an den bei dieser Gelegenheit „eingenommenen“ 20,00 EUR ist dem Beklagten nicht nachzuweisen. Der pauschalen Feststellung aus dem Strafurteil, die Angeklagten und der H. hätten die Verwarnungsgelder nicht abgeführt und für sich behalten, ist insofern nichts Aussagekräftiges zu entnehmen. Demgegenüber ist dem Beklagten das Verhalten des Beamten H. als einem der Mittäter bei den Taten ab dem 20. Januar 2006, Nrn. 14. bis 24. des Strafurteils gemäß § 25 Abs. 2 StGB zuzurechnen. Ihre Beiträge zum Tatgeschehen ergänzten sich, und es bestand ein zumindest konkludentes Einvernehmen zwischen dem Beklagten und dem H. über die Tatbegehung. Der Beklagte hatte die Entgegennahme von Bargeld durch den H. am 13. Januar 2006 wahrgenommen. Nach eigenen Angaben hatte er erkannt, dass dieser Vorgang „keinesfalls in Ordnung“ war. Gleichwohl hatte er die Anlage zum Messprotokoll wahrheitswidrig ausgefüllt, indem er dort eine „Fehlmessung“ vermerkte. Ungeachtet dessen, dass er den H. auf den Vorfall nicht angesprochen haben will, dokumentierte er diesem damit, dass er dessen Fehlverhalten „deckte“. Zugleich förderte er die Begehung der nachfolgenden Taten, bei denen dieser eine Aufdeckung aufgrund von Messprotokollen nicht fürchten musste. Der Senat ist davon überzeugt, dass dem Beklagten dies bewusst war. Sein Einverständnis mit einer arbeitsteiligen gemeinsamen Tatbegehung mit dem H. bestätigte der Beklagte zusätzlich dadurch, dass er die ihm von H. in die Mittelkonsole des Dienstfahrzeugs gelegte hälftige Tatbeute an sich nahm. Dies war, wie der Beklagte bei seiner Beschuldigtenvernehmung am 13. Februar 2006 eingeräumt hat, am 20. Januar 2006 der Fall, nachdem er in der ersten Woche nach Dienstantritt von dem H. noch kein Geld bekommen hatte. Dem steht nicht entgegen, dass sich die Summe der in bar vereinnahmten Verwarnungsgelder in den Fällen 14. bis 24. auf 275,00 EUR und damit mehr als das Doppelte der vom Beklagten abgelieferten 125,00 EUR beliefen. Der Senat ist davon überzeugt, dass dem Beklagten insofern ein – geringfügiger – Irrtum unterlief. Er hat nicht erläutert, wie er auf diesen Anteil gekommen ist. Es ist nicht anzunehmen, dass er über seine Taten Buch führte, sodass ihm die Höhe der von ihm vereinnahmten Gelder genau bekannt gewesen wäre. 2. Gemäß dem zur Tatzeit geltenden § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F., der mangels einer für den Beklagten günstigeren zwischenzeitlichen Regelung (vgl. jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Anwendung findet – vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, NVwZ 2011, 303 = juris Rdn. 25; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2012 - 3d A 317/11.O -, juris Rdn. 39 m.w.N. - begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den näher ausgestalteten Pflichten gehören die Pflichten zur uneigennützigen Amtswahrnehmung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Sätze 2 und 3 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG), zur Befolgung der Anordnungen und Richtlinien seiner Vorgesetzten (§ 58 S. 2 LBG NRW a.F.; vgl. § 35 S. 2 BeamtStG) sowie die aus der Unterstützungs- (§ 58 Satz 1 LBG NRW a.F.; vgl. § 35 Satz. 1 BeamtStG) und Wohlverhaltenspflicht (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG abzuleitende Wahrheitspflicht. Diese Pflichten hat der Beklagte verletzt, indem er gemeinschaftlich mit dem Beamten H. handelnd in jedenfalls elf Fällen Verwarnungsgelder in Höhe von insgesamt 275,00 EUR von Verkehrsteilnehmern in bar entgegennahm und diese nicht an die Landeskasse abführte, sondern anteilig für sich behielt oder dem H. zueignete und in den Anlagen zu den Messprotokollen falsche Eintragungen vornahm. a.) Es kann dahinstehen, ob die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts zutrifft, der Beklagte habe sich einer Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dies hängt davon ab, ob dem Beklagten als Polizeibeamten bei der Entgegennahme und Weiterleitung von Verwarnungsgeldern gegenüber dem Vermögen seines Dienstherrn eine Vermögensbetreuungspflicht mit dem erforderlichen Maß an Selbstständigkeit oblag. Vgl. OLG L. , Urteil vom 12. Februar 1963 – Ss 335/62 -, NJW 1963, 1992; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 266 Rdn. 48. Sollte eine solche Vermögensbetreuungspflicht wegen der für die Erhebung von Verwarnungsgeldern geltenden Vorgaben oder aufgrund der Einführung ihrer bargeldlosen Begleichung zu verneinen sein, entfiele die Strafbarkeit nicht. Vielmehr stellte sich die Erhebung der Verwarnungsgelder unter Vortäuschen der Absicht, sie ordnungsgemäß an die Landeskasse abführen zu wollen, als mittäterschaftlicher Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB – möglicherweise nach § 263 Abs. 3 Nr. 4 StGB (Ausnutzung der Stellung als Amtsträger) qualifiziert – dar, wenn die Aneignung – was nahe liegt – von Anfang an geplant war. Anderenfalls wäre die mittäterschaftliche Mitwirkung am planmäßigen „für-sich-Behalten“ der eingenommenen und bestimmungsgemäß an die Landeskasse weiterzuleitenden Verwarnungsgelder für den Beklagten jedenfalls eine Unterschlagung im Sinne von § 246 Abs. 1 StGB. Da ihm selbst das Geld von den Verkehrsteilnehmern nicht „anvertraut“ worden war, fiele ihm keine veruntreuende Unterschlagung im Sinne von § 246 Abs. 2 StGB zur Last, § 28 Abs. 2 StGB. b.) Mit der Begehung jedenfalls einer der vorgenannten Straftaten in elf Fällen verstieß der Beklagte, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG) sowie gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 57 Satz 2 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Satz 2 BeamtStG). Daneben lief die Annahme von Bargeld den Regelungen unter Nr. 2.4 des Runderlasses vom 27. Januar 2004 zuwider. Damit und durch die wahrheitswidrigen Angaben über angebliche Fehlmessungen oder mündliche Verwarnungen in den Anlagen zu den Messprotokollen in den Fällen 13. bis 22. und 24. verstieß der Beklagte gegen seine Pflicht zum Befolgen der allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten (§ 58 S. 2 LBG NRW a.F.; vgl. § 35 S. 2 BeamtStG) sowie die ihm obliegende Wahrheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten. c.) Diese Pflichtverstöße eines mit Geschwindigkeitsmessungen betrauten Polizeibeamten im Zusammenhang mit der Erhebung von Verwarnungsgeldern von Verkehrsteilnehmern stellen ein innerdienstliches Vergehen dar. d.) Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. 3. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass dem Beklagten das Ruhegehalt abzuerkennen ist. Denn er wäre aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er sich noch im aktiven Dienst befände, weil er durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). a. Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. entsprechend zu § 13 BDG BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 13 m.w.N. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. aa.) Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium. Dabei ist in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem dem Beamten mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last fallen, vornehmlich auf die schwerste Dienstpflichtverletzung abzustellen. Dies sind hier die elf Untreue- bzw. Veruntreuungshandlungen. Die Verstöße gegen den Runderlass vom 27. Januar 2004 und die wahrheitswidrigen Eintragungen zu Tatverdeckung treten dahinter zurück. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden). Für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens hatte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt, denen auf Grund ihrer Schwere jeweils eine der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen im Sinne einer Regeleinstufung zuzuordnen war. Für die Fallgruppe der Zugriffsdelikte, das heißt für die Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder und Güter, war die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzliche Richtschnur für die Maßnahmebemessung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 15 m.w.N.; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 2 B 64.11 -, juris. Rdn. 11 m.w.N. Hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung abgerückt. Auch bei diesen und anderen innerdienstlich begangenen Straftaten habe sich die Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen zu orientieren. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Mit der Anknüpfung an die Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimme, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14, juris Rdn. 17 m.w.N. Dem schließt sich der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung an. Das Amtsgericht hat den Beklagten wegen Untreue nach § 266 StGB verurteilt. Diese Einschätzung ist, wie ausgeführt, für die Disziplinargerichte nicht bindend. Wie dargelegt ist stattdessen eine Strafbarkeit des Beklagten gemäß § 263 Abs. 1, ggf. i.V.m. Abs. 3 Nr. 4 StGB oder § 246 Abs. 1 StGB anzunehmen. Für die Untreue und den – nicht qualifizierten – Betrug sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, für eine einfache Unterschlagung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14, juris Rdn. 17 m.w.N. Das Dienstvergehen des Beklagten ist bei Bewertung seiner Einzelumstände von solchem Gewicht, dass dieser Orientierungsrahmen „nach oben“ auszuschöpfen ist; seine Schwere indiziert die Aberkennung des Ruhegehalts. Ein Beamter, der sich bei der Ausübung seiner dienstlichen Tätigkeit an seinem Gewahrsam unterliegenden Vermögenswerten vergreift, zerstört damit in aller Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Ein solches Fehlverhalten fällt dem Beklagten zur Last. Er und der Beamte H. haben die Verwarnungsgelder im Rahmen der Verkehrsüberwachung erhoben. Sie hätten sie der Landeskasse zuführen müssen. Das hat der Beklagte indes nicht getan. Stattdessen hat er die Gelder für sich behalten und als Mittäter daran mitgewirkt, dass der H. dies tat. Den Beklagten belastet hierbei, dass es sich bei der ordnungsgemäßen Weiterleitung von im Rahmen der Verkehrsüberwachung eingenommenen Verwarnungsgeldern um eine Kernpflicht der eingesetzten Polizeibeamten handelt. Zwar dient die Verkehrsüberwachung in erster Linie der Durchsetzung der Verkehrsvorschriften zur Wahrung der Verkehrssicherheit. Ungeachtet dessen verfolgt das Verhängen von Verwarnungsgeldern daneben auch den Zweck der Einnahmeerzielung der öffentlichen Hand. Das einer derartigen Veruntreuung von Geldern des Dienstherrn generell zukommende erhebliche Gewicht des Disziplinarvergehens wird dadurch gesteigert, dass der Beklagte nicht nur einmal versagt hat. Ihm fallen elf einschlägige Tathandlungen zur Last. Zwischen den Taten hatte er hinreichend Gelegenheit, von seinem Tun abzulassen. Demgegenüber liegt der Gesamtschaden bei seinem Dienstherrn, den der Beklagte im Zusammenwirken mit dem H. angerichtet hat, eher im unteren Bereich denkbarer innerdienstlicher Veruntreuungen. Das allein führt jedoch bei der Anzahl der Veruntreuungshandlungen im Kernbereich der dienstlichen Pflichten des Beklagten nicht zu der Bewertung, wegen geminderter Deliktsschwere sei eine mildere Maßnahme angezeigt. Indiz für die besondere Schwere des Dienstvergehens ist ferner die Höhe der gegen den Beklagten im Strafverfahren verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Diese liegt mit elf Monaten und zwei Wochen nur 2 Wochen unter einem Jahr Freiheitsstrafe, bei deren Verhängung das Beamtenverhältnis des Beklagten kraft Gesetzes geendet hätte (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktionen angeknüpft werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14 -, juris Rdn. 24, - 2 C 50.13 – (für außerdienstliche Straftaten), juris Rdn. 18 m.w.N. bb.) Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bzw. beim Beklagten als Ruhestandsbeamten die Aberkennung des Ruhegehalts Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 17 m.w.N. cc.) Ausgehend hiervon pflichtet der erkennende Senat dem Verwaltungsgericht darin bei, dass der Beklagte sich mit seinem hier zu beurteilenden Verhalten eines so schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat, dass es bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände, seines Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der eingetretenen Vertrauensbeeinträchtigung unumgänglich ist, ihm das Ruhegehalt abzuerkennen. (1.) Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist einer der in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe, der das Verhalten des Beklagten in milderem Licht erscheinen ließe, nicht zu erkennen. (a.) Die bei den elf Taten unterschlagenen Gelder summieren sich insgesamt auf 275,00 Euro, der hälftige Anteil des Beklagten hieran auf 137,50 EUR. Beide Werte übersteigen ebenso wie der vom Beklagten als angeblicher Beuteanteil abgelieferte Betrag von 125,00 Euro deutlich die Schwelle der Geringwertigkeit, die bei der früheren Bewertung von Zugriffsdelikten schon für sich genommen der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme entgegenstand; diese nahm das Bundesverwaltungsgericht bei einer „Bagatellgrenze“ von rund 50,00 Euro an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14, juris Rdn. 26, m.w.N. (b.) Eine Offenbarung des Fehlverhaltens oder Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung ist ebenso wenig festzustellen wie ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Handeln in einer besonderen Versuchungssituation, eine schockartig ausgelöste psychische Ausnahmesituation, eine unverschuldete ausweglose wirtschaftlichen Notlage oder eine schwierige, zwischenzeitlich überwundene negative Lebensphase, die den Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung „aus der Bahn geworfen“ hatte. Insbesondere hat der Beklagte selbst geltend gemacht, mit seiner Tätigkeit im Einsatztrupp Verkehr hätte die zuvor als stark belastend empfundene Situation einen Umschwung erfahren. Sie sei zuvor durch Probleme bei der Trennung von seiner früheren Ehefrau und unberechtigte Strafanzeigen von dieser und einen „polizeibekannten Straftäter“ gekennzeichnet gewesen. Bereits seit Sommer 2005 habe sie sich gebessert gehabt. Nach mehreren „schwierigen Jahren“ habe sich sowohl beruflich als auch privat ein „Lichtstreif am Horizont“ gezeigt. Auch gegenüber dem Dipl.-Psych. X. hatte er ausweislich dessen Bescheinigung vom 3. August 2006 erklärt, er habe sich in einer neuen Beziehung, die ihm viel Halt gebe, insoweit stabilisiert, dass er das Gefühl gehabt habe, seine Schwierigkeiten überwunden zu haben. (c.) Im Ergebnis zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass der Beklagte das Dienstvergehen nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten, regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstehenden, Schuldfähigkeit begangen hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 – 2 B 84.14 -, juris Rdn. 21 und vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 -, DokBer 2014, 32 = juris Rdn. 19 m.w.N. Allerdings ergibt sich eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Beklagten bei Tatbegehung nicht bereits aus den Feststellungen des Amtsgerichts F. im Strafurteil gegen den Beklagten. Dieses entfaltet Bindungswirkung nur insoweit, als sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ist wie hier die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen einer Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindung des Disziplinargerichts nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 = juris Rdn. 29. Hiervon ist auch nicht deshalb eine Ausnahme zu machen, weil das Amtsgericht F. in seinem Urteil ausgeführt hat, Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe seien nicht ersichtlich. Dieser Formulierung kann nicht entnommen werden, dass die Annahme des Amtsgerichts, der Beklagte sei nicht schuldunfähig gewesen, gerade darauf beruht, es fehle schon an einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige Feststellung Bindungswirkung nicht allein hinsichtlich der Frage entfaltet, ob die Schuldfähigkeit - gänzlich - ausgeschlossen ist, sondern auch hinsichtlich der Frage, ob aus einem der in § 20 StGB genannten Gründe – lediglich – eine Verminderung der Schuldfähigkeit vorlag. Das Verwaltungsgericht hat jedoch – im Zusammenhang mit der Frage, ob eine Lösung von vermeintlich bindenden Feststellungen des Amtsgerichts zur nicht verminderten Schuldfähigkeit geboten sei – zu Recht festgestellt, dass für eine Verminderung der Schuldfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum jegliche tatsächlichen Anhaltspunkte fehlen. Der Senat schließt eine solche Verminderung der Schuldfähigkeit aus. Insbesondere sieht er keinen Anlass, im Rahmen der ihm obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO, § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW) ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Anknüpfungstatsachen dafür, dass die Fähigkeit des Beklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB erheblich gemindert war, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nur beim Vorliegen derartiger tatsächlicher Anhaltspunkte muss das Disziplinargericht indes die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 – 2 B 84.14 -, juris Rdn. 19, 22, vom 28. Januar 2015 – 2 B 15.14 -, juris Rdn. 18, vom 10. Dezember 2014 – 2 B 75.14 -, NVwZ-RR 2015, 131 = juris Rdn.12 und vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 -, DokBer 2014, 32 = juris Rdn. 18 m.w.N. Der Beklagte befand sich im Tatzeitraum nicht in psychotherapeutischer oder psychiatrischer Behandlung; erst nach Aufdeckung der Taten hat er sich am 13. Februar 2006 beim Dipl.-Psych. X. , bei dem er bereits früher in Behandlung war, vorgestellt. Damit fehlen sachverständige Befunde zu eventuellen Beeinträchtigungen seines psychischen Zustandes bei Begehung der Taten und vor Eintritt der psychischen Belastung durch deren Aufdeckung. Auch der Beklagte hat keine konkreten Angaben gemacht, aus denen auf eine auf einer psychischen Störung im Sinne von § 20 StGB beruhende Minderung der Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im fraglichen Zeitraum geschlossen werden könnte. Anhaltspunkte hierfür ergeben sich schließlich auch weder aus den Stellungnahmen des Herrn X. vom 3. August 2006 und vom 4. Juli 2014 noch den im Jahr 2010 erhobenen polizeiärztlichen Befunden im Zurruhesetzungsverfahren. Wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, liegt das Augenmerk von Herrn X. auf der Erklärung dafür, warum es dem Beklagten unmöglich gewesen sei, seinen Mittäter H. anzuzeigen. Demgegenüber besteht der Tatvorwurf darin, dass er sich als Mittäter an dessen Taten beteiligt hat. Es ist nicht erkennbar, dass die vom Gutachter pauschal benannten „Hemmungs-Verhaltensweisen“ des Beklagten oder „objektiv unangemessen[e]“ Reaktionen in „einige[n] Entscheidungssituationen“ für letzteres überhaupt von Bedeutung gewesen sind. Abgesehen davon hat der Beklagte stets erklärt, ihm sei das Unrecht seines Handelns von vornherein bewusst gewesen. Anhaltspunkte für seelische Beeinträchtigungen im Sinne von § 20 StGB, aufgrund derer es ihm in einem solchen Maße schwerer gefallen sein könnte, seine Straftaten dieser Einsicht gemäß zu unterlassen, benennt Herr X. nicht. Demzufolge fehlt auch nach Ansicht des erkennenden Gerichts eine nachvollziehbare Grundlage für die Bewertung des Herrn X. , die Schuldfähigkeit des Beklagten könnte bei Tatbegehung Einschränkungen unterworfen gewesen sein. Für diese Beurteilung bedarf es entgegen der Annahme des Beklagten keiner besonderen medizinischen Sachkunde, die plausibel zu machen wäre. Vielmehr ist es regelmäßige und ureigene Aufgabe eines Gerichts, gutachterliche Stellungnahmen auf ihre Plausibilität, Nachvollziehbarkeit und tatsächliche Fundiertheit zu überprüfen. Die Bescheinigung vom 4. Juli 2014 führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Hierin wird über eine seit Wiederaufnahme der Behandlung nach Tatbegehung im Laufe der Zeit stattgefundene Änderung der Diagnosen hingewiesen. Die für den Zeitpunkt der Ausstellung der Bescheinigung gestellte Diagnose einer schweren depressiven Erkrankung des Beklagten besagt demzufolge nichts für den Tatzeitraum. Im Übrigen gilt das bereits zu der früheren Bescheinigung Ausgeführte. Herr X. benennt keine Anknüpfungstatsachen für das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB, das dazu geführt haben könnte, dass der Beklagte im Hinblick auf den Tatvorwurf „nicht wirklich freie Entscheidungen getroffen“ oder sich „unter einer gewissen Widerstandsunfähigkeit befunden“ haben könnte, wie pauschal behauptet wird. Die Stellungnahmen des Polizeiärztlichen Dienstes im Zurruhesetzungsverfahren schließlich beschreiben den psychischen Gesundheitszustand zu einem vier Jahre nach Tatbegehung liegenden Zeitpunkt. Für den Tatzeitraum besagen sie nichts. Insgesamt liegt kein Hinweis darauf vor, dass bei dem Beklagten im Tatzeitpunkt eine unter ein Eingangsmerkmal des § 20 StGB zu fassende Beeinträchtigung vorlag. Er befand sich nicht in Behandlung und war ohne nach außen tretende Auffälligkeiten in der Lage, seinen Dienst auszuüben. (2.) Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass der Beklagte wegen des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zur Erfüllung eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 25; Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 -, NVwZ-RR 2014, 314 = juris Rdn. 21, und vom 23. Februar 2012 – 2 B 143.11 -, juris Rdn. 13. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 25. Im Fall eines weniger schwer wiegenden - etwa die Geringfügigkeitsgrenze nur unwesentlich überschreitenden - Zugriffsdelikts kann ein geringeres Gewicht der Entlastungsgründe ausreichen. Danach kommt jedenfalls bei einem einmaligen Fehlverhalten ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden ernsthaft in Betracht, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen; der Schaden ist begrenzt, wenn die Höhe des Geldbetrages insgesamt 200,00 EUR nicht erreicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38.10 -, NVwZ-RR 2012, 479 = juris Rdn. 15; Beschlüsse vom 23. Februar 2012 – 2 B 143.11 -, juris Rn. 13, und vom 26. März 2014 – 2 B 100.13 -, juris Rn. 7. Dies zugrundegelegt führt die prognostische Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastenden Gesichtspunkte des Streitfalls zu der Bewertung, dass es nicht möglich ist, von der durch die Schwere des dem Beklagten zur Last fallenden Delikts indizierten Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen. (a.) Die vergleichsweise geringe Tatbeute führt nicht dazu, dass von der Höchstmaßnahme abzusehen wäre. Dem Beklagten fallen elf Einzelakte zur Last. Der Gesamtschaden der von ihm mitzuverantwortenden Taten lag bei 275,00 EUR Damit geht es schon nicht um einen begrenzten Schaden – nur sein Beuteanteil lag unter 200,00 EUR – insbesondere aber nicht aber um ein einmaliges Fehlverhalten im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung. (b.) Zu Lasten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass er bei Begehung der wiederholten Straftaten gegen weitere ihm obliegende Pflichten verstieß. Wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat, verstieß die mittäterschaftlich begangene Annahme von Verwarnungsgeldern in bar gegen den Runderlass vom 27. Januar 2004. Dem Beklagten fallen zudem die wahrheitswidrigen Angaben in den Anlagen zu den Messprotokollen in zehn Fällen und damit schwerwiegende Verstöße gegen die innerdienstliche Wahrheitspflicht zur Last. Der inhaltlich zutreffenden Dokumentation von Verkehrsverstößen durch die damit betrauten Polizeibeamten kommt etwa bei späteren Auseinandersetzungen erhebliche Bedeutung zu. Den Beamten wird dabei besonderes Vertrauen entgegengebracht. Bewusst wahrheitswidrigen Angaben in diesem Rahmen kommt daher ein erhebliches Gewicht zu. (c.) Zu Gunsten des Beklagten ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Initiative für die Veruntreuung der pflichtwidrig in bar eingenommen Verwarnungsgeldern nicht von ihm ausging, sondern vom Mittäter H. . Allerdings war ihm als einem diensterfahrenen, „gestandenen“ Polizeioberkommissar, der in der Vergangenheit mehrfach als Wachführer eingesetzt war, abzuverlangen, einem derartigen Ansinnen eines Kollegen, mit dem er zudem erst wenige Tage zusammenarbeitete, auch dann zu widerstehen, wenn dies ihn um dessen geplante Mitarbeit an dem eigenen privaten Bauvorhaben brachte. Den Beklagten entlasten ferner nicht nennenswert die Probleme, die er in der Vergangenheit im privaten und dienstlichen Bereich aufgrund der problematischen Trennung von seiner früheren Ehefrau und der von dieser und einem Dritten erfolgten Strafanzeigen hatte. Bei Tatbegehung waren diese Probleme auch nach eigenen Angaben des Beklagten weitgehend überwunden. Das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren stand nach der abschließenden Anhörung vor seiner Einstellung. Das war dem Beklagten bekannt. Unter dem Eindruck dieses Disziplinarverfahrens wäre zu erwarten gewesen, dass er ein besonderes Interesse daran hatte, keine Straftaten zu begehen, die erneut ein disziplinarisches Vorgehen gegen ihn nach sich ziehen konnten. Zu Gunsten des Beklagten spricht sein frühes, wenngleich unter dem Druck der eindeutig auf ihn weisenden Beweislage erfolgtes Geständnis, an dem er im Straf- und Disziplinarverfahren festgehalten hat. Für ihn sprechen ferner seine fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung, seine langjährige unbeanstandete Dienstausübung und seine positiven Leistungsbeurteilungen. Hierbei handelt es sich indes um Gerichts beendete, die bei der Mehrzahl der Beamten anzutreffen sind und den Beklagten nicht besonders hervorheben. Dass ein Beamter nicht straffällig oder disziplinar auffällig wird und im Dienst ordentliche Leistungen erbringt, dürfen sowohl der Dienstherr als auch die Allgemeinheit als selbstverständliches Bemühen erwarten. Dies ist daher nicht geeignet, die durch ein erhebliches Dienstvergehen verursachte Vertrauensbeeinträchtigung auch nur annähernd auszugleichen. (3.) Das Ausmaß der vom Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gibt keinen Anlass, sein Dienstvergehen in milderem Licht zu sehen. Zwar ist insofern die erhebliche Presseresonanz ohne Bedeutung. Das hat bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Eine auch bei objektiver Betrachtung ganz erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in das Berufsbeamtentum allgemein und insbesondere die Polizei ergibt sich jedoch daraus, dass der Beklagte seine Straftaten im Dienst als Polizeibeamter beging. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen; sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zur Ausübung ihres Amtes erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Straftaten begehen. Gilt dies bereits für außerdienstliche Straftaten eines Polizisten, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 -, juris Rdn. 35 f. m.w.N., so ist die Vertrauensbeeinträchtigung noch gesteigert, wenn der Polizeibeamte die Straftaten – wie hier - während und mit Bezug auf seine Dienstausübung begeht. (4.) Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens der elffachen Veruntreuung von ihm anvertrauten Geldern seines Dienstherrn, jeweils verbunden mit einem bewussten Verstoß gegen die Regelungen des Runderlasses vom 27. Januar 2004 und bis auf einen Fall mit wahrheitswidrigen Angaben in Messunterlagen, der ausführlich erörterten den Beklagten entlastenden Umstände seines Persönlichkeitsbildes sowie des Ausmaßes der vom Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt das Gericht zu der prognostischen Bewertung, dass es keine durchgreifenden Gründe gibt, von der durch die Deliktsschwere indizierten Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Die von ihm zu verantwortende Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums ist bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Er wäre aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er sich noch im aktiven Dienst befände (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Nach seiner Zurruhesetzung ist ihm stattdessen das Ruhegehalt abzuerkennen (§ 13 Abs. 3 Satz 2 LDG NRW). Bei einem Ruhestandsbeamten soll die Disziplinarmaßnahme der Aberkennung des Ruhegehalts sicherstellen, dass sich der Beamte der Sanktionierung eines schweren Dienstvergehens, das er im aktiven Dienst begangen hat, nicht durch den Eintritt in den Ruhestand entziehen kann. Sie findet ihre Rechtfertigung in der Wahrung der Integrität des Beamtentums und des Ansehens des öffentlichen Dienstes sowie in dem Gebot der Gleichbehandlung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 62.11 -, NVwZ-RR 2013, 693, 697 m.w.N. (5.) Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. (6.) Auch die erhebliche Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen annähernd neun Jahren seit Ausdehnung auf die hier streitigen Geschehnisse führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder hier der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 - , BVerwGE 146, 98 = juris Rdn. 53 m.w.N. 4. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3, § 12 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW) besteht kein Anlass. III.. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 67 S. 1 LDG NRW i.V.m. § 132 Abs. 2 VwGO), besteht nicht.