Urteil
1 A 1923/14
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0427.1A1923.14.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand Der im Jahr 1958 geborene Kläger steht seit 1991 im Dienst der Beklagten und ist bei der Deutschen Telekom AG (im Folgenden: Telekom) beschäftigt. Vom 1. April 2001 bis zum 31. Januar 2011 beurlaubte die Beklagte ihn zum Zwecke der Wahrnehmung einer Tätigkeit bei der Telekom auf der Grundlage eines mit dieser geschlossenen Arbeitsvertrags (sogenannte Insichbeurlaubung). Im Jahr 2003 beförderte die Beklagte ihn zum Leitenden Postdirektor (Besoldungsgruppe A 16). In den Jahren 2008 bis 2010 gehörte er der Einheit Corporate Control im Vorstandsbereich Finanzen der Telekom an. Die jüngste in der vom Gericht beigezogenen Personalakte vorhandene Beurteilung des Klägers datiert auf den 6. Oktober 2000. In den Jahren 2008 bis 2010 wurden für die unterschiedlichen Vorstandsbereiche der Telekom insgesamt je sieben (2008 und 2009) bzw. fünf (2010) Planstellen für Beförderungen in die Besoldungsgruppe B 3 ausgebracht. Hiervon wurde dem Vorstandsbereich Finanzen lediglich im Jahre 2008 eine Planstelle zugewiesen. Nach einem Vermerk über das „Auswahlgespräch für Beförderungsmöglichkeit B3“ vom 21. Juli 2008 kamen im Vorstandsbereich Finanzen insgesamt acht Beamte für eine Beförderung nach B 3 in Betracht. Ziel „des Auswahlverfahrens“ am 21. Juli 2008 sei die Ermittlung des leistungsstärksten Beamten nach einheitlichem Maßstab in Anwendung des Leistungsgrundsatzes (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) gewesen. Die Regelungen der Beförderungsrichtlinien seien zu beachten gewesen. Nach Erläuterung der vorgenannten Zielsetzung und der weiteren Vorgehensweise hätten die teilnehmenden Führungskräfte die Leistungseinschätzungen der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten besprochen. Sie seien zu der übereinstimmenden Auffassung gelangt, dass im Rahmen der Bestenauslese für die Beförderungsplanstelle nach B 3 Frau H. vorzuschlagen sei. Diese Entscheidung habe sich auf das Ergebnis der letzten Performance & Potential Reviews (PPR) und das allgemeine Dienstalter gestützt. Frau H. wurde 2008 in ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 befördert und rückwirkend zum 1. Juni 2008 in eine entsprechende Planstelle eingewiesen. Unter dem 6. Oktober 2011 forderte der Kläger die Beklagte auf, ihn im Rahmen anstehender Beförderungen nach B 3 zu berücksichtigen. Daraufhin teilte die Beklagte mit, bei der Telekom werde es im Jahr 2011 und voraussichtlich auch in den Jahren 2012 und 2013 keine Beförderungen nach B 3 geben. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2011, bei der Telekom am gleichen Tag per Fax eingegangen, bat der Kläger um Mitteilung, inwiefern in den Jahren 2008 bis 2010 Beförderungen nach B 3 stattgefunden hätten. Sollte es solche gegeben haben, lege er gegen seine Nichtberücksichtigung, die Beförderung etwaiger Konkurrenten sowie mit dem Ziel der beamtenrechtlichen Gleichstellung im Schadensersatzwege Widerspruch ein. Die Beklagte teilte dem Kläger per E-Mail vom 5. Januar 2012 mit, es habe in den Jahren 2008 bis 2010 Beförderungen nach B 3 gegeben. Er habe aber nicht berücksichtigt werden können, weil er zu diesem Zeitpunkt entweder nicht mehr zum berechtigten Personenkreis gehört habe „und weil er auch von seinem Leistungsbild“ nicht habe befördert werden können. Unter dem 10. Januar 2012 führte der Kläger zur Ergänzung seines Widerspruchs aus, dieser richte sich gegen seine Nichtberücksichtigung bei den Beförderungen nach B 3 in den Jahren 2008 bis 2010 und gegen die Beförderungen der bislang namentlich nicht bekannten Konkurrenten. Zudem werde der Widerspruch mit dem Ziel geführt, ihn so zu stellen, als wäre er spätestens am 31. Dezember 2008, hilfsweise zum 31. Dezember 2009, höchst hilfsweise zum 31. Dezember 2010 befördert worden. Der Kläger hat am 29. Dezember 2012 Klage erhoben und zunächst auch beantragt, die Ernennung eines namentlich noch zu benennenden Konkurrenten nebst dessen Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe B 3 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 zu befördern und in eine dazugehörige Planstelle einzuweisen. Nach Rücknahme der Klage insoweit hat der Kläger weiterhin nurmehr beantragt, ihn im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 1. Juni 2008, hilfsweise zum 1. November 2008, weiter hilfsweise zum 1. Juni 2009 und äußerst hilfsweise zum 1. Juni 2010 nach Besoldungsgruppe B 3 befördert worden wäre. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Mit dem angegriffenen Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht unter Klageabweisung im Übrigen die Beklagte verurteilt, den Kläger im Wege des Schadensersatzes dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als ob er zum 1. November 2008 nach Besoldungsgruppe B 3 befördert worden wäre. Zur Begründung ihrer vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor, das Schadensersatzbegehren scheitere bereits am Fehlen einer Pflichtverletzung. Die im Jahr 2008 ausgewählte Konkurrentin, Frau H. , sei aus Leistungsgründen gemäß Art. 33 Abs. 2 GG dem Kläger vorzuziehen gewesen. In der der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten PPR sei sie mit „Best fit“ und damit mit der zweitbesten Note der sechs Stufen umfassenden Bewertungsskala bewertet worden. Der Kläger sei hingegen mit „Move“ und damit mit der schlechtesten Note bewertet worden. Dies sei aus der im Verwaltungsvorgang befindlichen „Übersicht der A16-Beamten, die für eine zu vergebende Beförderungsmöglichkeit nach B3 in Betracht kommen“ mit Stand 1. Juni 2008 (Beiakte Heft 4, Bl. 10; im Folgenden: Bewerberübersicht vom 1. Juni 2008) ersichtlich. Es sei auch davon auszugehen, dass dem Kläger die PPR eröffnet worden sei. Bereits seit dem Jahr 2008 seien bei der Telekom die PPR-Ergebnisse den Betroffenen bis spätestens Februar des Folgejahres bekanntgegeben und es sei jeweils eine Kopie der PPR gegen Unterschrift ausgehändigt worden. Zwar liege eine Dokumentation der Eröffnung gegenüber dem Kläger aufgrund des langen Zeitablaufs nicht mehr vor. Daraus könne jedoch nicht geschlossen werden, dass dieses Verfahren „ausgerechnet beim Kläger“ nicht eingehalten worden sei. Gegebenenfalls hätte den Kläger eine Obliegenheit getroffen, auf die Bekanntgabe der PPR hinzuwirken. Zumindest fehle es bei unterstellter Pflichtverletzung an einem kausal verursachten Schaden. Der Kläger habe nicht dargelegt, warum gerade er – trotz des Ergebnisses der PPR – zu befördern gewesen wäre. Eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zugunsten des Klägers komme nicht in Betracht. Mit Blick auf die Beurlaubung des Klägers und seine Vergütung auf der Grundlage eines privatrechtlichen Anstellungsvertrages sei auch fraglich, ob ihm ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Dem Schadensersatzbegehren stehe ferner entgegen, dass der Kläger es versäumt habe, seinen vermeintlichen Beförderungsanspruch zeitnah durch die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz geltend zu machen. Dies wäre ihm zumutbar gewesen. Ihm sei die Beförderungspraxis der Telekom bekannt gewesen. Schon in der so genannten AGV-T Dienstrecht-Info vom 27. Juni 2005 sei mitgeteilt worden, dass Beförderungsrunden jährlich durchgeführt würden. Dem Kläger habe es oblegen, die Beförderungsverfahren jeweils zum vorgesehenen Beförderungsstichtag aufmerksam zu verfolgen und sich beim Dienstherrn über das Ergebnis der Auswahlentscheidung kundig zu machen. Jedenfalls sei ein Schadensersatzanspruch des Klägers verjährt und verwirkt. Der Kläger habe erstmals mit seinem Schreiben vom 27. Dezember 2011 moniert, im Jahr 2008 nicht befördert worden zu sein. Aus diesem Zeitablauf habe sie, die Beklagte, den Schluss ziehen können, der Kläger werde das Ergebnis der Auswahlentscheidung nicht mehr angreifen. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er tritt dem Vorbringen der Beklagten im Einzelnen entgegen und trägt insbesondere vor, eine PPR, die Grundlage für eine Auswahlentscheidung im Jahr 2008 hätte sein können, sei ihm weder von der Beklagten bekanntgegeben worden noch sonst bekannt. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten sowie der beigezogenen Personalakte des Klägers und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (5 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Berufung der Beklagten hat keinen Erfolg. Die Berufung ist zwar zulässig. Insbesondere ist die Beklagte bei Stellung des Berufungsantrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wirksam vertreten worden. Denn bei dem von ihr bevollmächtigten Arbeitgeberverband für Telekommunikation und IT e.V., kurz agv:comunity, handelt es sich um eine Vereinigung von Arbeitgebern i.S.v. § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5, Abs. 4 Satz 7 VwGO, die befugt ist, ihre Mitglieder in Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht zu vertreten. Arbeitgebervereinigungen sind Zusammenschlüsse von Arbeitgebern, die aufgrund ihrer Mitgliederzahl und ihrer finanziellen Mittel die Gewähr für eine ordnungsgemäße Prozessvertretung bieten. Tariffähigkeit ist ebenso wenig erforderlich wie eine berufs- oder sozialpolitische Zwecksetzung. Meissner/Schenk, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Loseblattkommentar (Stand Oktober 2015), Bd. I, § 67, Rn. 54; siehe zu der vergleichbaren Vorschrift in § 73 Abs. 2 Nr. 7 SGG auch Leitherer, in: Meyer-Ladewig, SGG, Kommentar, 11. Aufl. 2014, § 73, Rn. 28. Danach begegnet die Vertretungsbefugnis des agv:comunity, zu deren Mitgliedern die Deutsche Telekom AG gehört, keinen Bedenken. Die Mitgliedschaft in diesem Verein steht gemäߠ§ 4 Abs. 2 seiner Satzung allen Unternehmen offen, die in der Bundesrepublik Deutschland geschäftsmäßig Telekommunikations- und/oder IT-Leistungen erbringen, sowie artverwandten Unternehmen, die Serviceleistungen für die vorgenannten Unternehmen erbringen. Die dem Gericht im vorliegenden Verfahren übersandte Mitgliederliste weist 27 Mitglieder aus. Dass, soweit ersichtlich, sämtliche dieser Mitglieder – in unterschiedlicher rechtlicher Ausgestaltung – zum Telekom-Konzernverbund gehören, weckt jedenfalls angesichts der Offenheit des Vereins für andere Unternehmen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Vertretungsbefugnis. Auch ist kein Anlass für Zweifel daran ersichtlich, dass der agv:comunity über finanzielle Mittel verfügt, die Gewähr für eine ordnungsgemäße Prozessvertretung bieten. Nach § 8 Abs. 1 der Vereinssatzung werden die Mittel, derer der Verein zur Durchführung seiner Aufgaben bedarf, durch jährliche Beiträge von den Mitgliedern erhoben. Die Berufung ist aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist als Untätigkeitsklage im Sinne von § 75 Satz 1 VwGO zulässig. Der Kläger hat seinen Schadensersatzanspruch mit seinem bei der Beklagten am 27. Dezember 2011 eingegangenen Widerspruch geltend gemacht. Über den Widerspruch hat die Beklagte ohne erkennbaren Grund bis heute nicht entschieden. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch zu. Ein Beamter kann nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung von seinem Dienstherrn Ersatz des ihm durch die Nichtbeförderung bzw. verspätete Beförderung entstandenen Schadens verlangen, wenn der Dienstherr bei der Vergabe eines Beförderungsamtes den aus Art. 33 Abs. 2 GG folgenden Bewerbungsverfahrensanspruch des Beamten auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl schuldhaft verletzt hat, wenn diese Rechtsverletzung für die Nichtbeförderung des Beamten kausal war und wenn der Beamte es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Rechtsgrundlage dieses unabhängig vom Schadensersatzanspruch aus Amtshaftung (§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG) bestehenden Anspruchs ist das Beamtenverhältnis; eines Rückgriffs auf die Verletzung der Fürsorgepflicht bedarf es nicht. Vgl. statt vieler BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 –, BVerwGE 141, 361 = NVwZ 2012, 1477 = juris, Rn. 15, m.w.N. Die genannten Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall erfüllt (I. bis V.). Der Schadensersatzanspruch ist auch weder verjährt noch verwirkt (VI.). I. Die Beklagte hat den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl bei der Entscheidung über die Vergabe der streitigen, der Besoldungsgruppe B 3 zugeordneten Beförderungsstelle (nachfolgend: Bewerbungsverfahrensanspruch) mit ihrer Auswahlentscheidung vom 21. Juli 2008 verletzt. Der Kläger kann sich auf den Bewerbungsverfahrensanspruch berufen, auch wenn die Beklagte die streitige Stelle nicht ausgeschrieben und der Kläger sich demzufolge nicht beworben hat. Denn einer Bewerbung ist es gleich zu achten, wenn – wie hier – diejenigen Beamten, welche die laufbahnrechtlichen oder sonstigen allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen erfüllen, gleichsam von Amts wegen in das Bewerbungsverfahren einbezogen werden, ohne dass sie selbst aktiv werden müssten. Vgl. Beschluss des Senats vom 24. November 2015 – 1 B 884/15 –, juris, Rn. 39. Nach Art. 33 Abs. 2 GG sind öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu vergeben. Der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes dürfen nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Der für die Auswahlentscheidung maßgebliche Leistungsvergleich muss anhand von aussagekräftigen, d.h. hinreichend differenzierten und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhenden dienstlichen Beurteilungen vorgenommen werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 –, BVerwGE 141, 361 = NVwZ 2012, 1477 = juris, Rn. 17, vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = DVBl. 2011, 228 = juris, Rn. 46, vom 17. August 2005 – 2 C 36.04 –, juris, Rn. 19, und vom 27. Februar 2003 – 2 C 16.02 –, DÖD 2003, 202 = juris, Rn. 12; OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2016 – 1 B 1206/15 –, IÖD 2016, 78 = juris, Rn. 9. Kann der Dienstherr aus Rechtsgründen den Beamten nicht beurteilen, muss er für diesen ein Beurteilungssurrogat erstellen, mit dem er die dienstlichen Leistungen in vergleichbarer Weise bewertet. Vgl. zur Leistungsbewertung beurlaubter Beamter bei den Postnachfolgeunternehmen Beschluss des Senats vom 18. Juni 2015– 1 B 146/15 –, juris, Rn. 4 ff., sowie zur früheren Rechtslage Beschlüsse vom 27. August 2010– 1 B 332/10 –, DÖD 2011, 12 = juris, Rn. 24 ff., und vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 83 f. Der Dienstherr darf eine Beurteilung nur dann als Grundlage einer Auswahlentscheidung heranziehen, wenn sie dem Beamten zuvor eröffnet worden ist. Denn wenngleich es sich bei dienstlichen Beurteilungen nicht um Verwaltungsakte handelt, erlangen sie gegenüber dem Beamten erst Wirksamkeit, wenn sie ihm bekanntgegeben werden. Das folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 43 VwVfG. Vor dem Zeitpunkt der Bekanntgabe sind Beurteilungen rechtlich betrachtet nicht existent und demgemäß nicht verwendbar. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 2011– 1 WB 59.10 –, NVwZ-RR 2012, 32 = juris, Rn. 40, und vom 27. August 1998 – 1 WB 15.98 –, BVerwGE 113, 255 = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 4 = juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2016 – 1 B 1206/15 –, juris, Rn. 13, und vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 7 ff. Nichts anderes gilt für ein Beurteilungssurrogat, zumal der Beamte andernfalls nicht die Möglichkeit hätte, zeitnah Einwände gegen eine aus seiner Sicht unzutreffende Leistungsbewertung zu erheben. Vgl. zur Gewährung rechtlichen Gehörs im Falle der Nachzeichnung einer Beurteilung OVG S.-A., Beschluss vom 30. Mai 2000 – B 3 S 391/99 –, juris, Rn. 23. Aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG folgt ferner die Verpflichtung des Dienstherrn, die seiner Auswahlentscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Erwägungen schriftlich niederzulegen. Nur durch eine schriftliche Fixierung der wesentlichen Auswahlerwägungen wird der Mitbewerber in die Lage versetzt, sachgerecht darüber befinden zu können, ob er die Entscheidung des Dienstherrn hinnehmen soll oder ob Anhaltspunkte für eine Verletzung seines Bewerbungsverfahrensanspruchs bestehen und er daher gerichtlichen Eilrechtsschutz in Anspruch nehmen will. Darüber hinaus eröffnet erst die Dokumentation der maßgeblichen Erwägungen auch dem Gericht die Möglichkeit, die angegriffene Entscheidung eigenständig nachzuvollziehen. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 25. November 2015 – 2 BvR 1461/15 –, NJW 2016, 309 = juris, Rn. 14, und vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 20 f.; BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2010 – 1 WB 52.08 –, BVerwGE 136, 36 = ZBR 2010, 414 = juris, Rn. 27; OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2011– 1 A 1757/09 –, IÖD 2011, 203 = juris, Rn. 61 f. Welchen (Mindest-)Inhalt die schriftlich fixierten Auswahlerwägungen haben und insbesondere welche Begründungstiefe sie wenigstens aufweisen müssen, kann nicht regelhaft und losgelöst von den etwaigen Besonderheiten des Einzelfalles beantwortet werden. Maßstab wird insoweit nur sein können, dass die Erwägungen jeweils ausreichen müssen, um den zuvor dargelegten Zweck der Dokumentationspflicht zu erfüllen, d.h. eine hinreichende und zumutbare Orientierung hinsichtlich etwaiger Inanspruchnahme von Rechtsschutz zu ermöglichen. Beschlüsse des Senats vom 22. März 2013 – 1 B 185/13 –, IÖD 2013, 125 = juris, Rn. 9, und vom 1. August 2011 – 1 B 186/11 –, juris, Rn. 24. Schließlich folgt aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG die Pflicht des Dienstherrn, einem in der Auswahlentscheidung unterlegenen Beamten das Ergebnis der Auswahlentscheidung samt den sie tragenden Gründen rechtzeitig vor der Ernennung des Mitbewerbers mitzuteilen. Eine solche Konkurrentenmitteilung soll den unterlegenen Beamten in die Lage versetzten, gegen eine aus seiner Sicht rechtswidrige Auswahlentscheidung um gerichtlichen Eilrechtsschutz nachzusuchen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 17 f.; BVerwG, Urteile vom 4. November 2010 – 2 C 16.09 –, BVerwGE 138, 102 = DVBl. 2011, 228 = juris, Rn. 34, und vom 1. April 2004 – 2 C 26.03 –, NVwZ 2004, 1257 = juris, Rn. 15. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat die Beklagte den Anspruch des Klägers auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Bewerberauswahl in mehrfacher Hinsicht verletzt. 1. Die Auswahlentscheidung beruht nicht auf einer tragfähigen Grundlage. Im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung am 21. Juli 2008 hat eine aktuelle Beurteilung bzw. ein aktuelles Beurteilungssurrogat für den Kläger nicht vorgelegen. Es lässt sich nämlich nicht feststellen, dass die PPR für den Kläger aus dem Jahr 2007, auf die sich die Beklagte in diesem Zusammenhang beruft und die in der Bewerberübersicht vom 1. Juni 2008 erwähnt wird, dem Kläger vor der Auswahlentscheidung am 21. Juli 2008 bekanntgegeben und damit rechtlich betrachtet existent geworden wäre. Der Kläger trägt vor, eine PPR aus dem Jahr 2007 sei ihm nicht bekanntgegeben worden und auch sonst nicht bekannt. Für das Gegenteil finden sich weder in der Personalakte des Klägers noch in den weiteren von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen irgendwelche Anhaltspunkte. Schon das spricht angesichts des Erfordernisses der Vollständigkeit der Personalakte gegen die (physische) Existenz der fraglichen PPR, die die Beklagte auch im gerichtlichen Verfahren nicht vorgelegt hat. Zudem befinden sich im Auswahlvorgang drei tabellarische Übersichten über die Kandidaten für die streitige Beförderungsstelle. In zwei dieser Übersichten sind unter „Anmerkung“ bei den sieben Kandidaten, die später neben dem Kläger in die Auswahlentscheidung einbezogen worden sind, zwar die Begriffe „Fit“ und „Best fit“ vermerkt, was sich offenbar auf PPR-Ergebnisse bezieht. Beim Kläger findet sich in einer dieser Übersichten an der entsprechenden Stelle jedoch lediglich ein Strich, in der weiteren Übersicht, die zudem den paraphierten Vermerk „Geprüft“ trägt, ist dort beim Kläger nichts eingetragen (Beiakte 4, Blätter 8 und 9). Erst in der sich im Auswahlvorgang unmittelbar anschließenden Bewerberübersicht vom 1. Juni 2008 (Beiakte 4, Blatt 10) findet sich die Rubrik „PPR 2007“, wo für den Kläger das Ergebnis „Move“ angekreuzt ist, ohne dass aus dem Vorgang ersichtlich wäre, worauf sich diese Angabe stützt. Im Übrigen ist dem Senat bekannt, dass die Telekom den betroffenen Beamten dienstliche Beurteilungen in der Vergangenheit nicht durchgängig eröffnet hat. Vgl. Beschluss des Senats vom 15. März 2014– 1 B 133/13 –, ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 10 f. Die Beklagte macht demgegenüber geltend, es habe der seit dem Jahr 2008 geübten Praxis bei der Telekom entsprochen, den Beamten eine Kopie der PPR spätestens zum Februar des Folgejahres gegen Unterschrift auszuhändigen; aus der fehlenden Dokumentation der Bekanntgabe gegenüber dem Kläger könne nicht geschlossen werden, bei ihm sei dieses Verfahren nicht eingehalten worden. Das greift schon deswegen nicht durch, weil die fragliche PPR des Klägers aus dem Jahr 2007 stammen soll. Zudem ist es, zumal mit Blick auf die Vielzahl der bei der Telekom beschäftigten Beamten, ohne Weiteres denkbar, dass im Fall des Klägers – gleich aus welchem Grund – die behauptete Praxis nicht eingehalten worden ist. Die Folge der Nichterweislichkeit der Bekanntgabe trägt die Beklagte. Denn die Beschaffung und die Erhaltung der für die Auswahlentscheidung erforderlichen Grundlagen liegen ausschließlich in dem Verantwortungs- und Verfügungsbereich der zuständigen Behörde. Vgl. BVerwG, Urteile vom 17. August 2005 – 2 C 36.04 –, juris, Rn. 38, und vom 21. August 2003– 2 C 14.02 –, BVerwGE 118, 370 = DVBl. 2004, 317 = juris, Rn. 25 und 28. Da die von der Beklagten nach ihren Angaben der Auswahlentscheidung zugrunde gelegten PPR des Klägers und der übrigen in die Auswahlentscheidung einbezogenen Kandidaten nicht vorliegen, kann ferner auch nicht davon ausgegangen werden, dass sie – ihre (physische und rechtliche) Existenz unterstellt – die an eine Beurteilung bzw. ein Beurteilungssurrogat zu stellenden inhaltlichen Anforderungen erfüllen. Der Kläger macht unter Bezugnahme auf den Beschluss des Senats vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 – geltend, die PPR seien seinerzeit entgegen den gesetzlichen Vorgaben nicht vom Vorstand der Telekom erstellt worden und es sei nicht sichergestellt gewesen, dass gleiche Maßstäbe angelegt wurden. Auch insoweit geht die Nichterweislichkeit zu Lasten der Beklagten. Die Beklagte hat es auf Nachfrage des Senats nicht einmal vermocht, allgemeine Vorgaben für die Erstellung von PPRs in dem für die Auswahlentscheidung vom 21. Juli 2008 relevanten Zeitraum zu benennen und vorzulegen, die zumindest Rückschlüsse auf den angewandten Maßstab und die weitere inhaltliche Ausgestaltung erlaubt hätten. 2. Die Beklagte hat ihre Verpflichtung zur Dokumentation der Auswahlentscheidung verletzt. Dem Vermerk über das Auswahlgespräch vom 21. Juli 2008 lassen sich die für die Auswahlentscheidung maßgeblichen wesentlichen Erwägungen nicht hinreichend entnehmen. In dem Vermerk wird ausgeführt, die Auswahlentscheidung stütze sich auf das Ergebnis der jüngsten PPRs und das allgemeine Dienstalter. Weitere Erwägungen, die zur Auswahl der Konkurrentin des Klägers geführt haben, werden nicht benannt. Dass es solche weiteren Erwägungen gegeben hat, legt schon der Vermerk nahe, in dem es heißt, die Gesprächsteilnehmer hätten „die Leistungseinschätzung“ der für eine Beförderung in Frage kommenden Beamten besprochen. Was insoweit Gegenstand und Ergebnis des Gesprächs war, geht weder aus dem Vermerk noch aus den übrigen von der Beklagten vorgelegten Unterlagen hervor. Zudem soll das Auswahlgespräch laut dem Vermerk eine Stunde gedauert haben. Eine Entscheidung alleine auf der Grundlage der Ergebnisse der PPRs, die bei den drei bestbewerteten Kandidaten übereinstimmten, und des allgemeinen Dienstalters hätte bei acht in die Auswahl einbezogenen Bewerbern kaum eine Stunde in Anspruch genommen. Die weiteren Ausführungen in dem Vermerk, Ziel des Auswahlverfahrens sei die Ermittlung des leistungsstärksten Beamten nach einheitlichem Maßstab in Anwendung des Leistungsgrundsatzes gewesen und die Regelungen der Beförderungsrichtlinie seien zu beachten gewesen, können die Einhaltung des Prinzips der Bestenauslese in einer die gerichtliche Nachprüfung ermöglichenden Weise nicht belegen. Denn damit wird ohne weitergehende Aussagekraft für das konkrete Auswahlverfahren lediglich der grundsätzlich für jede Beförderungsentscheidung zwingende rechtliche Ausgangspunkt benannt. 3. Die Beklagte hat es auch pflichtwidrig unterlassen, den Kläger als von der Auswahlentscheidung – negativ – betroffenem Beamten das Ergebnis der Auswahlentscheidung samt den sie tragenden Gründen vor der Ernennung der Mitbewerberin mitzuteilen. II. Die aufgezeigten Rechtsverletzungen sind auf schuldhaftes Verhalten der Beklagten zurückzuführen. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen der Verletzung von Pflichten aus dem Beamtenverhältnis gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des bürgerlichen Rechts. Zu vertreten hat der Dienstherr danach Vorsatz und Fahrlässigkeit. Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Von den für die Auswahlentscheidung Verantwortlichen muss verlangt werden, dass sie die Sach- und Rechtslage unter Heranziehung aller ihnen zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich auf Grund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung bilden. Dazu gehören auch die Auswertung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und ggf. die ernsthafte Auseinandersetzung mit der Frage, ob aus sachfremden Erwägungen gewünschte Personalentscheidungen am Maßstab der relevanten Rechtsnormen Bestand haben können. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2015 – 2 C 12.14 –, BVerwGE 151, 333 = ZBR 2015, 311 = juris, Rn. 21, und vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 –, BVerwGE 141, 361 = NVwZ 2012, 1477 = juris, Rn. 39. Nach diesem Maßstab hat die Beklagte die genannten Rechtsverstöße jedenfalls fahrlässig begangen. Bei sorgfältiger rechtlicher Prüfung hätte von den Verantwortlichen erkannt werden müssen, dass die Auswahlentscheidung auf der Grundlage aktueller dienstlicher Beurteilungen zu treffen ist und dass solche Leistungsbewertungen dem Beamten bekanntgegeben werden mussten, um bei einer Auswahlentscheidung berücksichtigt werden zu können. Dies war seinerzeit in der Rechtsprechung geklärt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. August 1998– 1 WB 15.98 –, BVerwGE 113, 255 = Buchholz 236.11 § 1a SLV Nr. 4 = juris, Rn. 5; aus der jüngeren Rechtsprechung vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Februar 2016 – 1 B 1206/15 –, juris, Rn. 13, und vom 15. März 2013 – 1 B 133/13 –, ZBR 2013, 266 = juris, Rn. 7 ff. Dass für ggf. erforderliche Beurteilungssurrogate nichts anderes gelten kann, liegt auf der Hand und wurde offenkundig auch von der Beklagten so gesehen, wie ihr Vortrag belegt, sie habe flächendeckend PPRs erstellt und diese gegen Unterschrift den Beamten ausgehändigt. Die Verpflichtung des Dienstherrn, die wesentlichen Auswahlerwägungen schriftlich niederzulegen, hätten die Verantwortlichen ebenfalls kennen müssen, weil das Bundesverfassungsgericht die Bedeutung einer solchen Dokumentation für das Auswahlverfahren seinerzeit bereits hervorgehoben hatte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 20 f. Auch war in der Rechtsprechung geklärt, dass der Dienstherr seine Auswahlentscheidung dem unterlegenen Bewerber rechtzeitig vor Ernennung des Mitbewerbers mitteilen muss. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. Juli 2007 – 2 BvR 206/07 –, NVwZ 2007, 1178 = juris, Rn. 17 f. ; BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 – 2 C 26.03 –, NVwZ 2004, 1257 = juris, Rn. 15. III. Dem Kläger ist ein Schaden entstanden, der darin besteht, dass er in der streitigen Auswahlentscheidung vom 21. Juli 2008 nicht für eine Beförderung auf die zu besetzende, der Besoldungsgruppe B 3 zugeordnete Stelle ausgewählt worden ist. Dass der Kläger beurlaubt war, ändert am Vorliegen eines Schadens nichts. Der Schaden eines rechtswidrig während der Beurlaubung nicht beförderten Beamten liegt darin, nicht der höheren Besoldungsgruppe anzugehören. Dieser Schaden ist auch nicht bloß hypothetisch. Vielmehr besteht er sofort und unmittelbar, wenngleich er sich in bestimmten Bereichen unter Umständen auch erst zu einem späteren Zeitpunkt aktualisieren mag (etwa bei Ende der Beurlaubung oder bei dem regelmäßig nicht vorhersehbaren und jederzeit möglichen Eintritt der Dienstunfähigkeit). Dieses Verständnis ist nicht zuletzt wegen des hinsichtlich Beförderungen in § 4 Abs. 2 Satz 3 PostPersRG (bzw. gleichlautenden Vorläuferregelungen) geregelten Benachteiligungsverbots für beurlaubte Beamte der Postnachfolgeunternehmen geboten. Dass danach die Beurlaubung einer Beförderung im Rahmen einer regelmäßigen Laufbahnentwicklung nicht entgegensteht, bliebe eine bloße Leerformel, wenn das schuldhaft rechtswidrige Übergehen eines Beamten bei der Bewerberauswahl nicht durch einen Schadensersatzanspruch sanktioniert wäre. IV. Die aufgezeigten Rechtsverstöße sind kausal für den Schaden des Klägers. Kausalität ist gegeben, wenn der Beamte nach den Gegebenheiten des Einzelfalles ohne den Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG voraussichtlich ausgewählt und befördert worden wäre. Hierfür muss festgestellt werden, welcher hypothetische Kausalverlauf bei rechtmäßigem Vorgehen des Dienstherrn voraussichtlich an die Stelle des tatsächlichen Verlaufs getreten wäre. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2015 – 2 C 12.14 –, BVerwGE 151, 333 = ZBR 2015, 170 = juris, Rn. 27, und vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 –, BVerwGE 141, 361 = NVwZ 2012, 1477 = juris, Rn. 42. Allerdings ist die Darlegung und Ermittlung eines derartigen hypothetischen Kausalverlaufs desto schwieriger, je fehlerhafter das Auswahlverfahren im konkreten Fall gewesen ist. Denn auch wenn es häufig möglich sein wird, einzelne Rechtsfehler eines Auswahlverfahrens hinweg zu denken, um den hypothetischen Kausalverlauf bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstherrn nachzuzeichnen, werden hinreichende Anhaltspunkte für eine derartige Betrachtung häufig fehlen, wenn das Auswahlverfahren durch eine Vielzahl miteinander verschränkter Rechtsfehler gekennzeichnet ist. In solchen Fällen kann das Gericht Beweiserleichterungen bis hin zur Beweislastumkehr zugunsten des Klägers erwägen oder der Situation bei seiner Prognose eines möglichen Erfolgs des Klägers bei rechtmäßigem Verhalten des Dienstherrn Rechnung tragen. Ein Anspruch auf Schadensersatz wird hierbei schon dann regelmäßig in Betracht kommen, wenn der unterlegene Kandidat bei einer Entscheidung nach leistungsbezogenen Auswahlkriterien zumindest reelle Beförderungschancen gehabt hätte, wenn also seine Beförderung ohne den schuldhaften Verstoß gegen Art. 33 Abs. 2 GG nach Lage der Dinge ernsthaft möglich gewesen wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Januar 2012 – 2 A 7.09 –, BVerwGE 141, 361 = NVwZ 2012, 1477 = juris, Rn. 43 ff.; OVG NRW, Urteil vom 2. Februar 2015 – 1 A 596/12 –, juris, Rn. 51. Eine Verschränkung von Rechtsfehlern ist jedenfalls anzunehmen, wenn die Unaufklärbarkeit von Umständen, die durch den einen Fehler bedingt ist, weitere Ungewissheiten auch im Hinblick auf Umstände mit sich bringt, die durch einen weiteren Fehler hervorgerufen werden. Vgl. Urteil des Senats vom 20. Juni 2013 – 1 A 1/11 –, Schütz, Beamtenrecht ES/A II 1.4 Nr. 224 = juris, Rn. 66. Nach Maßgabe dieser Grundsätze ist hier der Prognosemaßstab anzuwenden, nach welchem der Beamte bei rechtmäßiger Auswahlentscheidung (nur) zumindest eine reelle Beförderungschance gehabt haben muss. Denn es liegt eine Vielzahl miteinander verschränkter Rechtsfehler vor. Die Beklagte hat ihre Auswahlentscheidung auf eine angeblich vorhandene PPR des Klägers aus dem Jahr 2007 gestützt, obwohl diese nicht zur Grundlage ihrer Auswahlentscheidung gemacht werden durfte. Mit bedingt durch insoweit nicht aufgeklärte Umstände kann zugleich nicht festgestellt werden, dass die PPRs der in dem Auswahlverfahren betrachteten Kandidaten den beamtenrechtlichen Anforderungen an eine hinreichend differenzierte und auf gleichen Bewertungsmaßstäben beruhende Leistungsbewertung entsprachen. Zugleich hat die Beklagte es versäumt, die ihrer Auswahlentscheidung zugrunde liegenden wesentlichen Erwägungen schriftlich hinreichend zu dokumentieren. Es ist nichts dafür vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass die aus dem Fehlen von rechtmäßigen Beurteilungen bzw. Beurteilungssurrogaten resultierende Lücke in den tatsächlichen Erkenntnisgrundlagen geschlossen werden könnte, um hinreichend belastbare Feststellungen über den Kausalverlauf bei einem hypothetisch am Leistungsgrundsatz ausgerichteten rechtmäßigen Beförderungsverfahren der Beklagten zu treffen. Die Vertreterin der Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, mit Blick auf die inzwischen verstrichene Zeit und den Umstand, dass einige für die nachträglich zu erstellenden Leistungsbewertungen zuständige Personen das Unternehmen inzwischen verlassen haben, sei es zumindest schwierig, heute noch rechtmäßige Leistungsbewertungen für den Kläger und die weiteren in das Auswahlverfahren einbezogenen Kandidaten zu erstellen. Auch der Senat sieht keine Anhaltspunkte dafür, dass dies heute noch möglich wäre. Ebenso wenig lässt sich erkennen, dass die Beklagte eine im Zeitpunkt der Auswahlentscheidung in § 8 Abs. 2 der Postlaufbahnverordnung (PostLV) vom 22. Juni 1995 (BGBl. I, 868) in der seinerzeit gültigen Fassung der Zweiten Verordnung zur Änderung der Postlaufbahnverordnung vom 19. April 2004 (BGBl. I, 680; im Folgenden: PostLV a.F.) bzw. heute in § 6 Abs. 1 und 2 PostLV vorgesehene Referenzgruppe für die Feststellung der regelmäßigen Laufbahnentwicklung gebildet hätte oder dies heute noch nachholbar wäre. Die für einen Erfolg der Klage danach erforderliche reelle Beförderungschance ist dem Kläger nicht abzusprechen. Die Beklagte selbst hat den Kläger in die Bewerberauswahl einbezogen und damit zu erkennen gegeben, dass der Kläger die allgemeinen Beförderungsvoraussetzungen erfüllt hat. Aus der Personalakte und den weiteren Verwaltungsvorgängen ist nichts ersichtlich, was der Möglichkeit entgegenstehen würde, dass der Kläger bei rechtmäßiger Ausgestaltung des Auswahlverfahrens nach Leistungsgesichtspunkten ausgewählt worden wäre. Gegenteiliges ergibt sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht daraus, dass der Kläger laut der Bewerberübersicht vom 1. Juni 2008 in der PPR 2007 das schlechteste Ergebnis („Move“) erhalten haben soll, während sämtliche Mitbewerber laut der Übersicht besser bewertet waren und das Gesamturteil bei den drei bestbewerteten Konkurrenten sogar um vier Notenstufen über dem Ergebnis des Klägers lag („Best fit“). Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Ergebnisse dieser PPR einer Überprüfung am Maßstab des Art. 33 Abs. 2 GG standhalten würden. Dies ergibt sich für die PPR des Klägers – ihre Existenz unterstellt – schon daraus, dass für ihn in der Bewerberübersicht vom 1. Juni 2008 für das Jahr 2007 eine „Gesamtzielerreichung“ von 100 Prozent vermerkt ist. Es ist nicht nachvollziehbar, warum ein Beamter, der nach Einschätzung seines Dienstherrn die Anforderungen seines Amtes vollständig erfüllt hat, in der Leistungsbewertung mit der schlechtesten Note „Move“ bewertet wird, zumal diese Note nach den Ausführungen der Beklagten an Führungskräfte vergeben wurde, die ihre aktuelle Position nicht zufriedenstellend ausfüllen. Zudem hat der Kläger ein an alle leitenden Angestellten adressiertes Schreiben des Vorsitzenden des Unternehmenssprecherausschusses der Telekom zum Thema PPR vom 15. September 2009 vorgelegt, in dem es heißt, in den vergangenen Jahren seien einige leitende Angestellte auf ihn zugekommen und hätten von negativen Erfahrungen (z.B. Veränderungen der Bewertung von Best fit auf Move) berichtet. Es habe sich gezeigt, dass bei der Erstellung von PPRs „einige von uns dem Anspruch nach Fairness nicht immer gerecht geworden sind“. Damit hat der Kläger konkrete Umstände benannt, die weitere durchgreifende Zweifel an der Eignung seiner PPR und der seiner Mitbewerber begründen, bei hypothetischer Betrachtung der Möglichkeit seiner Beförderung im Jahr 2008 entgegenzustehen. V. Dem Schadensersatzanspruch steht nicht der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen, wonach eine Ersatzpflicht nicht eintritt, wenn es der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels gegen das nunmehr als rechtswidrig beanstandete staatliche Verhalten abzuwenden, wenn also für den Nichtgebrauch eines Rechtsmittels auf der Primärebene kein hinreichender Grund bestand. Denn einem Bewerber kann nicht vorgeworfen werden, er habe die Inanspruchnahme primären Rechtsschutzes schuldhaft versäumt, wenn der Dienstherr es – wie im vorliegenden Fall – unterlassen hat, ihn über das Ergebnis einer Auswahlentscheidung zu informieren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 – 2 C 26.03 –, NVwZ 2004, 1257 = juris, Leitsatz 2 und Rn. 15. VI. Der Schadensersatzanspruch ist weder verjährt (1.) noch verwirkt (2). 1. Verjährung ist nicht eingetreten. Ein Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung unterliegt mangels spezieller Verjährungsvorschriften der regelmäßigen Verjährungsfrist des § 195 BGB, die drei Jahre beträgt. Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 25. November 2014 – 5 LB 7/14 –, juris, Rn. 64, unter Bezugnahme auf VG Göttingen, Urteil vom 29. Mai 2013 – 1 A 300/12 –, juris, Rn. 24; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, 8. Aufl. 2013, § 3, Rn. 76. Die Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Zur Anwendbarkeit der Vorschrift im öffentlichen Recht BVerwG, Urteile vom 17. September 2015 – 2 C 26.14 –, juris, Rn. 46, und vom 26. Juli 2012 – 2 C 29.11 –, BVerwGE 143, 381 = NVwZ-RR 2012, 972 = juris, Rn. 41 ff.; a.A. BVerwG, Teilurteil vom 21. Oktober 2010 – 3 C 4.10 –, NVwZ 2011, 949 = juris, Rn. 50, und Urteil vom 11. Dezember 2008 – 3 C 37.07 –, BVerwGE 132, 324 = DVBl. 2009, 445 = juris, Rn. 14 ff. Demgemäß hat der Kläger seinen Anspruch mit seinem am 27. Dezember 2011 bei der Beklagten eingegangenen Widerspruch in jedem Fall (ohne dass es auf die subjektiv-rechtlichen Voraussetzungen ankäme) vor Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist geltend gemacht, weil diese frühestens mit Schluss des Jahres 2008 beginnen konnte. Die Erhebung des Widerspruchs und die spätere Klageerhebung führten zur Hemmung der Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 1 und 12 BGB). 2. Der Schadensersatzanspruch ist auch nicht verwirkt. Die Verwirkung von Rechten ist eine besondere Ausprägung des auch im öffentlichen Recht einschließlich des öffentlichen Dienstrechts geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben. Danach darf ein (prozessuales oder materielles) Recht nicht mehr ausgeübt werden, wenn seit der Möglichkeit der Geltendmachung längere Zeit verstrichen ist (Zeitmoment) und besondere Umstände hinzutreten, welche die verspätete Geltendmachung als treuwidrig erscheinen lassen (Umstandsmoment). Erforderlich für die Erfüllung des Umstandsmoments ist, dass der Rechtsinhaber innerhalb eines längeren Zeitraums unter Verhältnissen untätig geblieben ist, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Erst dadurch wird eine Situation geschaffen, auf die der jeweilige Gegner vertrauen, sich einstellen und einrichten darf. Vgl. jüngst etwa BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 2015 – 2 B 40.14 –, juris, Rn. 21; ferner schon BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 – 2 BvR 255/67 –, BVerfGE 32, 305 = DVBl. 1973, 361 = juris, Rn. 18; BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2010 – 7 A 8.09 –, juris, Rn. 26; OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2012 – 1 A 1885/10 –, juris, Rn. 9 ff. Das Vertrauen des Gegners ist grundsätzlich weniger schutzwürdig, wenn er selbst gut oder sogar besser als der Berechtigte in der Lage war, die Sach- und Rechtslage zu überblicken, oder wenn ihm ein rechtswidrig-schuldhaftes Verhalten zur Last fällt. Roth/Schubert, in: Münch. Komm. zum BGB, Bd. II, 6. Aufl. 2012, § 242, Rn. 343. Die Bewertung der späten Geltendmachung eines Rechts als treuwidrig setzt grundsätzlich weiter voraus, dass der Berechtigte schon früher Kenntnis von den rechtsbegründenden Tatsachen und der Möglichkeit der Ausübung seines Rechts hat oder zumindest hätte haben müssen (sog. subjektive Zurechenbarkeit); eine etwaige Unkenntnis muss also vermeidbar gewesen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1974 – IV C 2.72 –, BVerwGE 44, 294 = DÖV 1974, 385 = juris, Rn. 25, sowie Beschlüsse vom 18. Januar 1988 – 4 B 257.87 –, NVwZ 1988, 532 = juris, Rn. 4, und vom 28. August 1987 – 4 N 3.86 –, BVerwGE 78, 85 = DVBl. 1987, 1276 = juris, Rn. 13 (jeweils zum nachbarschaftlichen Gemeinschaftsverhältnis); OVG NRW, Beschluss vom 24. November 2015 – 1 B 884/15 –, IÖD 2016, 5 = juris, Rn. 17 (zur Ernennung eines Konkurrenten); Stich, DVBl. 1959, S. 234 (237), m.w.N. Die Frage, ob Verwirkung vorliegt, ist stets im Einzelfall auf der Grundlage einer Gewichtung und Abwägung der Gesamtumstände zu beantworten. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger seinen Schadensersatzanspruch nicht verwirkt. Es ist schon fraglich, ob das erforderliche Zeitmoment gegeben ist. Zwischen der Auswahlentscheidung vom 21. Juli 2008 und der erstmaligen Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs mit Widerspruch vom 27. Dezember 2011 lag ein Zeitraum von rund drei Jahren und fünf Monaten. Damit war zwar die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO deutlich überschritten. Diese bildet jedoch bei einem Schadensersatzanspruch wegen verspäteter oder unterbliebener Beförderung nicht den ausschlaggebenden Anhaltspunkt für die Frage der Erfüllung des Zeitmoments. Denn anders als ein Widerspruch gegen eine belastende oder leistungsverweigernde Maßnahme des Dienstherrn ist die Geltendmachung des Anspruchs auf Schadensersatz wegen unterbliebener Beförderung im Wege der Einleitung eines entsprechenden Verwaltungsverfahrens an prozessuale Rechtsbehelfsfristen nicht gebunden. In materieller Hinsicht greift (lediglich) die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Diese trägt dem Interesse des Dienstherrn an Rechtssicherheit bereits weitgehend Rechnung. Verwirkung ist zwar nicht ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Anspruch noch nicht verjährt ist. Das Institut der Verwirkung darf aber nicht dazu führen, dass eine gesetzliche Verjährungsregelung in weitem Maße unterlaufen wird. BVerfG, Beschluss vom 14. Dezember 2005– 1 BvR 2874/04 –, juris, Rn. 27. Auch handelt es sich bei einem Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Beförderung um ein bipolares Rechtsverhältnis, bei dem Aspekte des Vertrauensschutzes Dritter in den Hintergrund treten. Damit unterscheidet sich die vorliegende, zum Sekundärrechtsschutz gehörende Fallgruppe von den Fällen der zum Primärrechtsschutz zählenden Anfechtung der Ernennung eines Konkurrenten, in denen das Vertrauen des Ernannten auf die Rechtsbeständigkeit seiner Ernennung in die Abwägung einzubeziehen ist. Die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO kann insofern zur zeitlichen Orientierung dienen. Vgl. Urteil des Senats vom 4. Juli 2012 – 1 A 1339/10 –, IÖD 2012, 194 = juris, Rn. 45, sowie Beschluss des Senats vom 3. Februar 2016– 1 A 1235/15 –, juris, Rn. 19. Jedenfalls aber fehlt es hier an Umständen, angesichts derer die späte Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs als treuwidrig zu bewerten wäre. Aufgrund der bloßen Untätigkeit des Klägers durfte die Beklagte nicht darauf vertrauen, er werde mit Blick auf die im Jahr 2008 unterbliebene Beförderung keine Rechte mehr geltend machen. Er ist nicht unter Verhältnissen untätig geblieben, unter denen vernünftigerweise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen zu werden pflegt. Denn seine Untätigkeit kann ihm nicht subjektiv zugerechnet werden. Der Kläger hatte keine Kenntnis von der streitigen Beförderungsentscheidung. Ihm oblag es auch nicht, sich durch eigene Initiative über das Beförderungsgeschehen zu informieren. Zudem ist die Schutzwürdigkeit der Beklagten gering. Im Einzelnen: Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger bereits bei Erhebung seines Widerspruchs am 27. Dezember 2011 oder gar zu einem früheren Zeitpunkt von der angegriffenen Auswahlentscheidung der Beklagten und damit von den tatsächlichen Grundlagen seines Schadensersatzanspruchs Kenntnis gehabt hätte. Namentlich waren der Kläger und die ausgewählte Konkurrentin an verschiedenen Standorten in C. tätig, so dass es zu persönlichen Begegnungen, bei denen die Beförderung der Konkurrentin hätte offenbar werden können, nicht gekommen sein muss und nach den glaubhaften Angaben des Klägers auch nicht gekommen ist. Die Beklagte hat es zudem unstreitig versäumt, dem Kläger eine Konkurrentenmitteilung oder eine vergleichbare einzelfallbezogene Mitteilung über den Ausgang des Auswahlverfahrens zu übermitteln. Die von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten allgemeinen Bekanntmachungen über das Beförderungssystem der Telekom, die diesem (u.a.) zugrunde liegende konzerninterne „Richtlinie zur Beförderung von Beamtinnen und Beamten in die Besoldungsgruppen A16, A16z und B3“ sowie die jährlichen Beförderungsstichtage bieten insoweit keinen hinreichenden Ersatz. Das gilt für einen Teil der von der Beklagten im vorliegenden Verfahren angeführten Mitteilungen schon deswegen, weil sie erst deutlich nach der streitigen Beförderungsentscheidung veröffentlicht worden sind (AGV-T Dienstrecht-Info Nr. 52 vom 18. Februar 2009, CC HRM Kurz-Infos vom 1. April 2010 und vom 18. Februar 2011). Im Übrigen sind solche allgemeinen Bekanntmachungen weder in ihrem Informationsgehalt noch in ihrer Wirkung, den Empfänger zu einer Auseinandersetzung mit dem Ergebnis der Auswahlentscheidung zu veranlassen, vergleichbar. Die von der Beklagten angeführten allgemeinen Bekanntmachungen enthielten namentlich keine Mitteilung über das Ergebnis und die wesentlichen Gründe der streitigen Auswahlentscheidung. Auch ließ sich ihnen der Zeitpunkt der geplanten Ernennung der ausgewählten Konkurrentin nicht entnehmen, obwohl dieser von maßgeblicher Bedeutung für die Rechtsschutzmöglichkeiten des Klägers gewesen wäre (Verhinderung der Ernennung durch Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes oder – gemäß der seinerzeitigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – ggf. Geltendmachung eines auf Beförderung unter Schaffung einer weiteren Planstelle gerichteten Anspruchs). Wenn der Dienstherr ohne Stellenausschreibung von sich aus diejenigen Beamten in den Blick nimmt, die die allgemeinen Voraussetzungen für eine Beförderung erfüllen, treffen einen Beamten aus dem Beamtenverhältnis entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine „gesteigerten Obliegenheitsanforderungen“, deretwegen er gehalten wäre, das Beförderungsgeschehen von sich aus zu verfolgen, die jährlichen Beförderungsstichtage im Blick zu behalten und sich im Anschluss an eine Auswahlentscheidung beim Dienstherrn über den Ausgang des Auswahlverfahrens zu informieren. Abweichendes ergibt sich auch nicht mit Blick auf den Einwand der Beklagten, dass die Telekom jährlich Beförderungsrunden durchgeführt habe. Denn dies gilt für Beförderungen in Ämter der Besoldungsgruppe B 3 schon nicht uneingeschränkt. So hat die Beklagte dem Kläger auf sein Schreiben vom 6. Oktober 2011 selbst mitgeteilt, im Jahr 2011 und voraussichtlich auch in den Jahren 2012 und 2013 werde es keine Beförderungen nach B 3 geben. Auch in den Jahren 2009 und 2010 bestanden in dem Vorstandsbereich, in dem der Kläger tätig war, keine entsprechenden Beförderungsmöglichkeiten. Vor allem aber hat ein unterlegener Beamter nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch in jährlich praktizierten (Massen-)Beförderungsverfahren stets Anspruch auf eine verbindliche Information durch den Dienstherrn über das Ergebnis des Auswahlverfahrens, damit er nicht Gefahr läuft, ein Rechtsmittel auf ungesicherter tatsächlicher oder rechtlicher Grundlage zu ergreifen. Unterbleiben solche Informationen, kann dem Beamten nicht vorgeworfen werden, er habe die Inanspruchnahme primären Rechtsschutzes schuldhaft versäumt. Das gilt selbst für Beamte, denen „das Auswahlverfahren im Einzelnen bekannt“ ist. BVerwG, Urteil vom 1. April 2004 – 2 C 26.03 –, NVwZ 2004, 1257 = juris, Rn. 15. Dann kann dem Beamten aber konsequenterweise auch bei Anwendung der Verwirkungsgrundsätze wegen der insoweit ebenfalls erforderlichen subjektiven Zurechenbarkeit kein treuwidriges Verhalten zur Last gelegt werden. Vgl. zur Relevanz des Gesichtspunkts der Mitteilung maßgeblicher Umstände (dort: der Referenzgruppenbildung für vom Dienst freigestellte Soldaten) bzw. eines Handelns „in Kenntnis aller Umstände“ im Hinblick auf die Verwirkung etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Juni 2014 – 2 B 1.13 –, IÖD 2014, 220 = juris, Rn. 27, und vom 6. Juni 2014 – 2 B 75.13 –, Buchholz 449 § 3 SG Nr. 73 = juris, Rn. 16. Das gilt selbst dann, wenn der Kläger davon Kenntnis gehabt haben sollte, dass zu dem hier interessierenden Zeitpunkt Konkurrentenmitteilungen durch die Telekom üblicherweise nicht versandt wurden. Vgl. in diesem Zusammenhang allerdings auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Dezember 2014 – 10 A 10738/14.OVG – (n.v.); VG Potsdam, Urteil vom 14. Juli 2015– 2 K 1536/12 –, juris, Rn. 35. Denn eine etwaige Kenntnis von einem nicht rechtstreuen Verhalten des Dienstherrn führt grundsätzlich noch nicht dazu, dass das eigene Verhalten, hier die infolge von Informationsdefiziten zunächst unterbliebene Geltendmachung eines Rechtsanspruchs, als treuwidrig zu qualifizieren wäre. Andernfalls würden über das Rechtsinstitut der Verwirkung die sich aus dem Beamtenverhältnis ergebenden Obliegenheiten bzw. Verpflichtungen im Verhältnis zwischen dem Beamten und seinem Dienstherrn ohne sachliche Rechtfertigung grundlegend verschoben. Allgemeine Bekanntmachungen über ein Beförderungssystem können eine Konkurrentenmitteilung ferner auch nicht in ihrer Anstoßwirkung ersetzen. Ihnen fehlt ein individueller Bezug, während eine Konkurrentenmitteilung oder eine vergleichbare Information über den Ausgang eines Auswahlverfahrens die eigene Betroffenheit des Beamten deutlich hervortreten lässt und ihm konkreten Anlass gibt, die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung in Bezug auf seine Person oder bestimmte Mitbewerber zu hinterfragen. Auch unter diesem Gesichtspunkt ist in der Bewertung der Gesamtumstände zu Lasten der Beklagten zu berücksichtigen, dass sie es schuldhaft unterlassen hat, den Kläger hinreichend zu informieren. Schließlich ist die Beklagte auch deshalb weniger schutzwürdig, weil sie sich mit Blick auf die Eröffnung effektiven Rechtsschutzes selbst nicht rechtstreu verhalten hat. Durch eine rechtlich gebotene Konkurrentenmitteilung hätte sie nämlich die Entstehung des Schadensersatzanspruchs von vornherein vermeiden können. In diesem Fall wäre der Kläger auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz zu verweisen gewesen (§ 839 Abs. 3 BGB). Im Übrigen ist nichts Substantiiertes dafür vorgetragen worden oder sonst ersichtlich, dass sich die Beklagte darauf eingerichtet hätte, der Kläger werde seinen Schadensersatzanspruch nicht mehr geltend machen. Das allgemeine fiskalische Interesse daran, nicht mit einem Schadensersatzanspruch konfrontiert zu werden, reicht insofern ebenso wenig aus wie der Umstand – angeblich – jährlich vorgenommener Beförderungen. Die Annahme, jährliche Beförderungsrunden belegten das (betätigte) Vertrauen der Telekom, aus vorangegangenen Beförderungsrunden nicht mehr in Anspruch genommen zu werden, ist eine durch keinerlei Tatsachen auch nur ansatzweise untermauerte Spekulation. Beförderungsrunden gehen darauf zurück, dass vom Bundesministerium der Finanzen für den Bereich der Telekom Beförderungsplanstellen ausgebracht werden; dass diese Entscheidung irgendetwas mit etwaigen Fehlern bei der Abwicklung vorangegangener Beförderungsrunden zu tun haben könnte, ist weder von der Beklagten dargetan noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.