Urteil
3d A 1890/14.O
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0427.3D.A1890.14O.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. OBERVERWALTUNGSGERICHT FÜR DAS LAND NORDRHEIN-WESTFALEN IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am: 27.04.2016 Löckemann, VG-Beschäftigte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle 3d A 1890/14.O 35 K 7941/11.O Düsseldorf In dem Disziplinarverfahren ( ) ( ) wegen Disziplinarrechts hat der Disziplinarsenat auf die mündliche Verhandlung vom 27. April 2016 durch den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Schnieders, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dorn, den Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Bäumer, den ehrenamtlichen Richter Wüsten, Kriminalhauptkommissar, und die ehrenamtliche Richterin Ückert, Polizeihauptkommissarin, auf die Berufung des Beklagten gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2014 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf für Recht erkannt: Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der am 25. Juli 19 geborene Beklagte trat nach dem Erwerb der Mittleren Reife am August 19 in den Polizeidienst des Bundes (vormals Bundesgrenzschutz) ein und wurde unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Polizeiwachtmeister im Bundesgrenzschutz ernannt. Die Ernennung zum Beamten auf Probe erfolgte mit Wirkung vom diejenige zum Beamten auf Lebenszeit am . Während der Grundausbildung versah der Beklagte seinen Dienst bei der Stabshundertschaft der Technischen Grenzschutzabteilung West in T. B. . Nach bestandenem Laufbahnlehrgang für den mittleren Polizeivollzugsdienst wurde er mit Wirkung zum 27. Januar 1984 zur Technischen Grenzschutzabteilung (GSA T) West in T. B. versetzt, wo er Posten- und Streifendienst versah. In der Zeit vom 1. März 1985 bis zum 3. Juni 1985 absolvierte der Beklagte eine Vorausbildung zum Einsatzkoch in der Küche der GSA T West und in der Zeit vom 4. Juni 1985 bis zum 12. Juli 1985 einen Lehrgang als Einsatzkoch in der Grenzschule M. . Nach Abschluss des Lehrgangs fand der Beklagte vom 13. Juli 1985 bis zum 31. Mai 1993 im Wesentlichen als Einsatzkoch bei der Küche der H. X. Verwendung. Auf eigenen Wunsch wurde er mit Wirkung zum 1. Juni 1993 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen versetzt, wo er den Dienst bei der Bezirksregierung L. , vormalige Verkehrsüberwachungsbereitschaft aufnahm. Bis zum 10. April 1995 versah er dort Streifendienst bei der Polizeiautobahnstation E. , ab dem 11. April 1995 bei der Polizeiautobahnstation G. , Standort I. . Zum 1. Mai 1998 wurde der Beklagte auf eigenen Wunsch zum Oberkreisdirektor als Kreispolizeibehörde F. versetzt. Dort versah er seinen Dienst als Streifenbeamter im Wach- und Wechseldienst der Polizeihauptwache F. . Im Zeitraum von August 2004 bis Januar 2006 fand er dabei nahezu ununterbrochen Verwendung im sogenannten Einsatztrupp Verkehr, einer aus jeweils zwei Beamten bestehenden Einheit zur Bekämpfung der Hauptunfallursachen. Die dienstlichen Leistungen des Beklagten wurden durchgängig positiv beurteilt. Die beiden letzten Beurteilungen vom 19. März 2003 und vom 27. November 2006 schließen mit dem Gesamturteil „Leistung und Befähigung entsprechen voll den Anforderungen“. Er wurde mehrfach befördert, zuletzt am 31. Januar 2000 zum Polizeikommissar. Die 1993 geschlossene Ehe des Beklagten ist seit dem 6. Dezember 2004 geschieden. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor – 1994 und 1996 geboren -, die bei der Mutter leben. Der Beklagte verfügte nach eigenen Angaben im September 2009 über ein Nettoeinkommen von ca. 2.400,00 EUR. Straf- und disziplinarrechtlich ist der Beklagte – abgesehen von den im vorliegenden Verfahren in Rede stehenden Vorwürfen – nicht vorbelastet. Mit Verfügung vom August 2006 leitete der Landrat als Kreispolizeibehörde F. ein Disziplinarverfahren gegen den Beklagten ein wegen des Verdachts, im Zeitraum von März 2004 bis Dezember 2005 – möglicherweise auch schon früher – in mehreren Fällen in Ausübung seiner Tätigkeit als Beamter des Einsatztrupps Verkehr Messprotokolle nicht ordnungsgemäß geführt zu haben, bei Unterschlagungen oder Veruntreuungen von Verwarnungsgeldern durch einen anderen Beamten, Polizeihauptkommissar H1. , mitgewirkt oder es zumindest unterlassen zu haben, diese Handlungen anzuzeigen. Das Disziplinarverfahren wurde gemäß § 22 Landesdisziplinargesetz (LDG NRW) für die Dauer des in derselben Sache laufenden Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft C. (….) ausgesetzt. Im Ermittlungsverfahren machte der Beklagte mit Schriftsatz vom 22. Oktober 2007 geltend, der Kollege H1. sei für ihn nach seinem Wechsel vom Bundesgrenzschutz ein väterlicher Freund geworden, der ihm auch beim Hausbau geholfen habe. Bei Verkehrsmessungen sei in absoluten Ausnahmefällen im Wege einer Ermessensentscheidung statt einer Anzeigeerstattung eine mündliche Verwarnung erteilt oder statt Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens eine Fehlmessung vermerkt worden. Dabei sei es vorgekommen, dass Verkehrsteilnehmer aus Dankbarkeit Spenden für die Kaffeekasse geleistet hätten. Von Spendengeldern sei Bier gekauft worden. H1. habe hin und wieder Geld genommen. Er selbst habe nie von Verkehrsteilnehmern und nur ein einziges Mal von H1. Geld angenommen. Spätere Angebote habe er abgelehnt. Während sie früher abwechselnd gemessen hätten, habe im Jahr 2005 allein er die Messungen durchgeführt und die Messprotokolle geführt. Er sei wegen psychischer Probleme aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau in zehnwöchiger stationärer Behandlung gewesen. Gleichwohl seien ihm die Probleme wieder über den Kopf gewachsen. Damit habe er allein fertig werden wollen. In der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht - Schöffengericht – F. vom 9. Juli 2009 erklärte der Beklagte, er habe ein einziges Mal Geld angenommen. Danach habe er Geld abgelehnt. Er habe immer ein ungutes Gefühl gehabt. Er habe Fehlmessung eingetragen, wenn H1. ihn angewiesen habe. Mit Urteil vom 9. Juli 2009 verurteilte das Amtsgericht den Beklagten und einen mit ihm angeklagten Kollegen wegen jeweils gemeinschaftlich mit dem anderweitig verfolgten Polizeihauptkommissar H1. begangener Untreue in jeweils 12 Fällen zu Gesamtfreiheitsstrafen von je 11 Monaten und 2 Wochen, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Das Urteil ist durch Rechtsmittelverzicht rechtskräftig. In dem nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzten Urteil hat das Amtsgericht auf Grundlage der geständigen Einlassungen der beiden Angeklagten hinsichtlich des Beklagten folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: „ II. 1. Am 28.03.2004 führte[n] der gesondert verfolgte H1. und der Angeklagte O. in C1. N. eine Laser-Geschwindigkeitsmessung durch. Gegen 16.33 Uhr wurde die Fahrerin des PKW Ford (…), die Zeugin N1. , wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h angehalten. Während der Angeklagte O. in dem Streifenwagen bei geöffneter Türe saß, hielt der gesondert verfolgte H1. der Zeugin unmittelbar am Streifenwagen vor, zu schnell gefahren zu sein und bot der Zeugin, die er als Tochter eines Bekannten wiedererkannt hatte, ein Verwarngeld in Höhe von 10,00 EUR an. Die Zeugin übergab 10,00 EUR in bar an den gesondert verfolgten H1. , der auf dem Zusatzblatt zum Messprotokoll „mündlich verwarnt" vermerkte. 2. Am 21.04.2004 führten der gesondert verfolgte H1. und der Angeklagte O. in C1. N. -L1. auf der L11 Laser-Geschwindigkeitsmessungen durch. Gegen 11.01 Uhr hielt der Angeklagte O. den Fahrer des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen …, den Zeugen F1. , wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 14 km/h an. Beide gingen zu dem Streifenwagen, in dem der gesondert verfolgte H1. saß. Während der Angeklagte O. unmittelbar hinter dem Zeugen F1. stand, forderte der gesondert verfolgte H1. von dem Zeugen F1. bei geöffneter Wagentür ein Verwarngeld von 30,00 EUR. Dieser übergab 30,00 EUR in bar an den gesondert verfolgten H1. . Der Angeklagte O. vermerkte in dem Zusatzblatt zum Messprotokoll „mündlich verwarnt". … 6. Am 02.05.2004 führten der gesondert verfolgte H1. und der Angeklagte O. eine Laser-Geschwindigkeitsmessung in C1. N. -F2. durch. Gegen 12.09 Uhr hielten sie den Fahrer des PKW VW Golf (…) wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 12 km/h an. Der Fahrer dieses Fahrzeugs, der Zeuge L2. , begab sich dann zu dem Streifenwagen, in dem der gesondert verfolgte H1. und der Angeklagte O. auf dem Fahrer- und Beifahrersitz saßen. Der gesondert verfolgte H1. und der Angeklagte O. sprachen mit dem Zeugen L2. bei geöffnetem Fenster und hielten dem Zeugen vor, zu schnell gefahren und auch nicht angeschnallt gewesen zu sein. Dies sollte zusammen 60,00 EUR kosten. Einer der Polizeibeamten fragte den Zeugen L2. nach seiner Kreditkarte, woraufhin dieser erklärte, er zahle in bar. Daraufhin wurde von dem gesondert verfolgten H1. und dem Angeklagten O. mit dem Zeugen über die Höhe der Barzahlung verhandelt. Der Zeuge L2. übergab dann einem der beiden Beamten insgesamt 20,00 EUR in 5-Euro-Scheinen. Eine Quittung erhielt er nicht. Der Angeklagte O. vermerkte in dem Zusatzblatt zum Messprotokoll „mündlich verwarnt". 7. Am 12.05.2004 führten der gesondert verfolgte H1. und der Angeklagte O. eine Laser-Geschwindigkeitsmessung in C1. N. auf der L11 durch. Gegen 14.14 Uhr hielten sie den Fahrer des LKW Daimler (…) wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 16 km/h an. Der gesondert verfolgte H1. hielt dem Fahrer, dem Zeugen E1. , vor, zu schnell gefahren zu sein und erklärte, diese Geschwindigkeitsüberschreitung ziehe eine Anzeige nach sich; er habe aber auch die Möglichkeit, sofort bar 30,00 EUR zu zahlen. Als der Zeuge E1. feststellte, nur noch 20,00 EUR bei sich zu haben, fragte er den gesondert verfolgten H1. , ob er nicht die 30,00 EUR auch mit Karte zahlen könne. Der gesondert verfolgte H1. sagte, der Zeuge solle ihm die 20,00 EUR geben, dann wäre die Sache erledigt. Der Zeuge übergab die 20,00 EUR. Der Angeklagte O. vermerkte in dem Zusatzblatt zum Messprotokoll „Fehlmessung". … In allen Fällen führten die Angeklagten und der gesondert verfolgte H1. die vereinnahmten Verwarngelder nicht an die Landeskasse ab, sondern behielten das Geld für sich. … Die Angeklagten handelten auch schuldhaft in Form von Vorsatz. Schuldminderungs-, Schuldausschließungs- sowie Entschuldigungsgründe sind nicht ersichtlich.“ Nach rechtskräftigem Abschluss des Strafverfahrens ordnete der Landrat als Kreispolizeibehörde F. mit Verfügung vom 27. Juli 2009 die Fortsetzung des Disziplinarverfahrens an. Dem Beklagten wurden die Taten gemäß Nrn. 1. bis 12. der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C. vom 11. Dezember 2007 zur Last gelegt, die zu seiner Verurteilung geführt hatte. Ihm wurde vorgeworfen, durch die Veruntreuung der vereinnahmten Verwarnungsgelder, die Falscheintragungen in die Messprotokolle und die Verhandlungen über die Verwarnungsgelder gegen seine Dienstpflichten verstoßen zu haben. Mit Verfügung vom 22. September 2009 enthob der Landrat F. den Beklagten, dem bereits durch Verfügung vom 10. Juli 2009 die Führung der Dienstgeschäfte untersagt worden war, vorläufig des Dienstes. Mit Schreiben vom 18. September 2009 ließ der Beklagte zunächst alle Vorwürfe bestreiten. Das Urteil entfalte keine Bindungswirkung, weil ihm ein „Deal“ zugrunde liege. Dieser Behauptung widersprach der vom Ermittlungsführer befragte Vorsitzende des Schöffengerichts. Mit Schreiben vom 15. März 2010 verwies der Beklagte auf seine Einlassung im Ermittlungsverfahren. Er machte geltend, er könne sich sein Verhalten nicht erklären. Er sei nicht in der Lage gewesen, sich gegen die Verhaltensweisen des Herrn H1. zu wehren. Die Gründe ergäben sich aus einer Stellungnahme des seines Arztes Dr. J. vom 11. September 2007. Er habe sich in einer ausweglosen Situation aufgrund eines Gewissenskonflikts gesehen. H1. sei der eigentliche Kopf der Dienstgruppe gewesen. Er habe eine herausgehobene Stellung innegehabt. Einer Anzeige wäre kein Glauben geschenkt worden. Er habe den einzigen Ausweg darin gesehen, sich aus der Einsatzgruppe umsetzen zu lassen. Er habe sich danach in psychiatrische Behandlung begeben. Er habe bei den ihm vorgeworfenen Sachverhalten kein Geld genommen. Die gesamten Aktionen seien von H1. ausgegangen. Dessen Praxis, Geld anzunehmen, die er, der Beklagte, bei seinem Wechsel von der Bundespolizei vorgefunden habe, sei in der Dienstgruppe und bei Vorgesetzten allgemein bekannt und anscheinend „normal“ gewesen. Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 machte der schriftlich befragte Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. J. Angaben zu einer seit dem 14. September 2006 stattfindenden psychotherapeutischen Behandlung des Beklagten wegen einer Somatisierungsstörung gemäß F 45.0 und einer Anpassungsstörung im Sinne einer länger andauernden depressiven Entwicklung gemäß F 43.21. Ergänzend verwies er auf seine kurzgutachterliche Stellungnahme vom 11. September 2007. Hierin heißt es unter anderem, der Beklagte leide unter dem inneren Konflikt, nicht korrekt gehandelt und seinen Vorgesetzen angezeigt, und anderenfalls aber als Denunziant und Nestbeschmutzer dagestanden zu haben. Dies sei ihm aus psychodynamischen Zusammenhängen so gut wie unmöglich gewesen. Er hätte eine Vaterfigur anzeigen müssen, obwohl er immer um Anerkennung gerungen habe. Zeitgleich habe sich seine Ehefrau von ihm trennen wollen. Er habe an dem festgehalten, was ihm geblieben sei. Unter dem 24. März 2011 wurde dem Beklagten das Ergebnis der Ermittlungen übersandt und ihm gleichzeitig die Möglichkeit zu einer abschließenden Äußerung oder Anhörung eröffnet. Hiervon machte er mit Schreiben vom 28. April 2011 Gebrauch. Er machte geltend, bei Tatbegehung nicht in der Lage gewesen zu sein, seiner Einsicht gemäß zu handeln. Dies könnten Dr. J. sowie die Dipl.-Psychologin Frau S. , die ihn im Jahr 2010 während seines Klinikaufenthaltes in der T1. Klinik in C1. B1. betreut habe, bestätigen. Am 15. Juni 2011 wurde Frau S. und am 22. Juni 2011 Herr Dr. J. als Sachverständige vernommen. Nach Übersendung einer Ergänzung zum Ermittlungsergebnis trug der Beklagte im Wesentlichen vor, im Tatzeitraum wegen einer Persönlichkeits- und Anpassungsstörung schuldunfähig i.S.v. § 20 StGB gewesen zu sein. Auf Antrag des Beklagten beteiligte der Landrat als Kreispolizeibehörde F. mit Schreiben vom 17. November 2011, von dem ein Doppel der Gleichstellungsbeauftragten zur Kenntnisnahme übersandt wurde, den örtlichen Personalrat. Dieser teilte unter dem 20. Dezember 2011 mit, nach eingehender Beratung und Rücksprache mit der Leiterin der Abteilung VL keine Einwände gegen die Erhebung einer Disziplinarklage zu erheben. Einem Aktenvermerk vom 19. Dezember 2011 zufolge hatte der stellvertretende Personalratsvorsitzende um Erläuterung gebeten, worüber genau der Personalrat zu entscheiden habe. Ihm sei dargelegt worden, dass sich die Mitwirkung auf die Erhebung der Disziplinarklage beziehe, nicht auf die Disziplinarmaßnahme. Der Kläger hat am 28. Dezember 2011 Disziplinarklage erhoben. Mit ihr wirft er dem Beklagten die Straftaten als Dienstvergehen vor, die Gegenstand des Urteils des Amtsgerichts F. vom 9. Juli 2009 sind. Der Beklagte habe sich nach den für das Disziplinarverfahren bindenden Feststellungen in dem Urteil in 12 Fällen der Untreue schuldig gemacht und schuldhaft gegen seine Dienstpflichten verstoßen, die ihm übertragenen Aufgaben uneigennützig nach bestem Gewissen wahrzunehmen, durch sein Verhalten der Achtung und dem Vertrauen gerecht zu werden, die sein Beruf als Beamter erfordert, Gehorsam zu leisten und rechtmäßig zu handeln. Als Polizeibeamter, dem die Ahndung von Gesetzesübertretungen obliege, habe er seine dienstliche Stellung zum Begehen von Straftaten ausgenutzt. Er habe die ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt und auf dienstlich anvertrautes Bargeld zugegriffen. Die Annahme von Bargeld bei der Ahndung von Verkehrsordnungswidrigkeiten habe der Erlasslage widersprochen. Im Strafurteil sei bindend festgestellt, dass keine Rechtfertigungs- Schuldaussschließungs- und Entschuldigungsgründe vorgelegen hätten und der Beklagte nicht schuldunfähig gewesen sei. Auch eine erhebliche Verminderung der Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB habe nicht vorgelegen. Aus den Ausführungen des Beklagten, des Dr. J. und der Dipl.-Psychologin S. ergäben sich keine Hinweise darauf, dass beim Beklagten während des Tatzeitraums zwischen dem 28. März 2004 und dem 30. Juni 2005 eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB vorgelegen habe. Soweit beim Beklagten Störungen diagnostiziert worden seien, sei offen, ob diese Störungen während des Tatzeitraums vorgelegen hätten und welche Intensität sie gegebenenfalls besessen hätten. Die Grenze zu schweren Krankheitsstörungen sei nicht überschritten. Dr. J. habe erklärt, der gesundheitliche Zustand des Beklagten stehe mit dem Straf- und Disziplinarverfahren in unmittelbarem Zusammenhang. Der Beklagte habe sich erst lange nach Beendigung seiner Taten in Behandlung bei ihm begeben. Seine festgestellten Verhaltensweisen, etwa kein Nestbeschmutzer sein zu wollen und wegen privater Abhängigkeiten nichts gesagt zu haben, bewegten sich innerhalb der Bandbreite menschlichen Verhaltens. Sie könnten Ursache strafbaren Verhaltens sein, ohne dass die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt sei. Die Angaben des Beklagten zeigten, dass er Einsichtsfähigkeit in sein Unrecht besessen habe. Abgesehen von den Delikten seien Einschränkungen seines Handlungsvermögens im beruflichen oder privaten Bereich nicht bekannt geworden. Der Beklagte habe eine leicht einsehbare Pflicht verletzt. Zu seinen Gunsten des Beklagten seien seine beanstandungsfreie dienstliche Führung, der vergleichsweise geringe Schaden, sein Geständnis vor dem Strafgericht und die Verfahrensdauer zu werten. Gegen ihn spreche, dass er über einen langen Zeitraum planvoll und serienweise Straftaten begangen, dabei beamtenrechtliche Kernpflichten verletzt und zum Verschleiern der Straftaten mittäterschaftlich Messprotokolle gefälscht habe. Der Beklagte habe das Ansehen der Polizei beschädigt und das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiederbringlich zerstört. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, zumindest jedoch auf eine Maßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Er hat geltend gemacht, der Personalrat sei nicht ordnungsgemäß beteiligt, insbesondere nicht umfassend informiert worden. Nach einer Anfrage des Personalrats vom 19. Dezember 2011 habe noch erheblicher Erklärungs- und Erläuterungsbedarf bestanden. Außerdem sei die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden. Das Gericht müsse sich von den Feststellungen des Amtsgerichts lösen. Es lägen nunmehr gesicherte Erkenntnisse durch den Zeugen Dr. J. vor, dass er im Tatzeitraum schuldunfähig gewesen sei. Er sei durch eine neurotische Erkrankung gesteuert gewesen, die zu den Taten geführt habe und gegen die er nicht habe angehen können. Er habe nicht nach seiner Unrechtseinsicht handeln können. Die damaligen Verteidiger hätten versäumt, im Strafverfahren einen Beweisantrag zu stellen. Deshalb habe das Strafgericht insofern keine Feststellungen getroffen, sondern sei von der Schuldfähigkeit ausgegangen. In derartigen Fällen sei die Sachaufklärung des Strafgerichts im Disziplinarverfahren zu überprüfen. Selbst wenn man dem nicht folgen wolle, ergebe sich aus seinem Krankheitsbild, dass zumindest eine verminderte Schuldfähigkeit vorliege. Insoweit gelte der Grundsatz „in dubio pro reo“. Seine Entfernung aus dem Dienst sei nicht geboten. Er sei als Außenstehender von der Bundespolizei in ein bestehendes „System“ gekommen, durchgeführt von einem Vorgesetzten, den er aufgrund seiner lebensgeschichtlichen Entwicklung als Vaterfigur wahrgenommen habe. Der Kollege H1. sei der eigentliche Kopf der Dienstgruppe gewesen. Hinzu komme, dass er, der Beklagte, sich entsprechende Beträge nicht zugeeignet und sich nicht bereichert habe. Er habe lediglich mitgemacht, da es Gang und Gebe gewesen sei und, ohne dass es ausgesprochen worden sei, jeder davon gewusst habe, dass Herr H1. Gelder entgegen genommen und der Bierkasse zugeführt habe. Aufgrund seines Krankheitsbildes sei er nicht in der Lage gewesen, sich sofort aus dieser Situation zu lösen. Er sei dem H1. unterworfen gewesen und habe sich gegen dessen Fehlhandlungen nicht wehren können. Er habe den inneren Kampf mit sich selbst aufgenommen und seine Umsetzung betrieben. Er habe sich außerdem in eine Psychotherapie begeben, um für sich selbst eine Erklärung für seine Verhaltensweisen zu finden. Es sei nicht davon auszugehen, dass er noch einmal ähnliche Handlungen durchführen werde. Nach alledem sei nicht davon auszugehen, dass das Vertrauensverhältnis endgültig so gestört sei, dass eine Entfernung aus dem Dienst erforderlich sei. Dafür spreche auch die Tatsache, dass er erst drei Jahre nach Tatentdeckung suspendiert worden sei. In dieser Zeit habe er sich tadellos verhalten. Bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2014 hat der Beklagte unter anderem erklärt, Herr H1. sei irgendwann zunächst zweimal auf ihn zugekommen und habe ihm Geld gegeben. Er habe angenommen, es stamme von den kontrollierten Verkehrsteilnehmern. Ihm sei die Sache unangenehm gewesen. Bei einem Gespräch habe H1. die Sache heruntergespielt. Er, der Beklagte, habe sich bemüht, die Zusammenarbeit so schnell wie möglich zu beenden. Er sei seit Jahren in Behandlung bei einem Psychologen, mit dem er die Probleme aufgearbeitet habe. Das Verwaltungsgericht hat in der mündlichen Verhandlung vom 7. Juli 2014 den Antrag des Beklagten, zur „Frage der fehlenden Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten im Sinne des § 20 StGB“ ein Sachverständigengutachten einzuholen, durch Beschluss abgelehnt. Mit dem angefochtenen Urteil hat es den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens lägen nicht vor. Der Beklagte habe ein schweres innerdienstliches Dienstvergehen begangen, das unter Berücksichtigung seiner Schwere, des Umfangs der Vertrauensbeeinträchtigung beim Dienstherrn und der Allgemeinheit sowie seines Persönlichkeitsbildes mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden sei. Der Beklagte habe insbesondere schuldhaft, nämlich vorsätzlich gehandelt. Auch insoweit sei die Disziplinarkammer gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW an die tatsächlichen Feststellungen gebunden, auf denen das strafgerichtliche Urteil beruhe. Auch unter Berücksichtigung der Stellungnahmen des Facharztes für Psychotherapie und Psychiatrie, Herrn Dr. J. und der Diplom-Psychologin Frau S. bestünden keine durchgreifenden Zweifel an der Schuldfähigkeit des Beklagten zur Tatzeit. Es bestehe keine Veranlassung, zur Frage der fehlenden Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Beklagten i.S.v. § 20 StGB ein Sachverständigengutachten einzuholen. Die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis sei tat- und schuldangemessen. Mildernde Umstände, die ein Abweichen von der Regelmaßnahme rechtfertigten, lägen nicht vor. Die Taten ließen sich auch nicht als Folge einer psychischen Ausnahmesituation werten. Eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Beklagten i.S.v. § 21 StGB sei ebenfalls nicht gegeben. Die Kammer sei zwar an die tatsächlichen Feststellungen des Strafurteils des Amtsgerichts F. vom 9. Juli 2009 nur hinsichtlich der Frage gebunden, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig sei. Verminderte Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB setze aber voraus, dass die Eingangsvoraussetzungen des § 20 StGB vorlägen. Dies sei nach den Feststellungen des Urteils des Amtsgerichts nicht der Fall. Bei Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Gesichtspunkte komme eine mildere Maßnahme nicht in Betracht. Die Entfernung aus dem Dienst verstoße auch nicht gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot. Der Beklagte hat gegen das ihm am 13. August 2014 zugestellte Urteil am 11. September 2014 Berufung eingelegt und diese wie folgt begründet: Das Verwaltungsgericht habe sich zu Unrecht nicht von den Feststellungen des Amtsgerichts gelöst. Er sei bei Tatbegehung schuldunfähig gewesen. Das Verwaltungsgericht habe die Aussage des Dr. J. falsch gewertet. Dieser habe bei ihm eine neurotische Erkrankung festgestellt, die ihn daran gehindert habe, eine andere Entscheidung zu treffen. Dr. J. habe die konkrete Diagnose einer „Anpassungsstörung im Sinne einer länger andauernden depressiven Entwicklung“ gestellt. Seine Ausführungen seien nur so zu verstehen, dass er diese Diagnose mit Bezug auf den Beklagten näher erläutert habe. Diese Erläuterungen habe Frau S. bestätigt. Dr. J. habe die Schuldunfähigkeit bestätigt. Er habe nicht anders handeln können, sonst hätte er dies getan. Auch dies habe Frau S. bestätigt. Die Schuldunfähigkeit sei im Strafverfahren nur deshalb nicht thematisiert worden, weil eine Absprache zwischen den Prozessbeteiligten erfolgt sei, wonach es auf die Schuldunfähigkeit nicht angekommen sei. Hierfür gebe es aber keinen Beleg. Es sei typisches Merkmal einer psychiatrisch-neurologischen Erkrankung, dass sie im normalen Dienstalltag nicht auffalle. Das Verwaltungsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, er habe bei den Taten das Geld für sich behalten. Das sei dem Urteil des Amtsgerichts mangels tatsächlicher Feststellungen nicht zu entnehmen. Weitere Aufklärungsmaßnahmen seien nicht erfolgt. Es könne nicht zugrunde gelegt werden, dass er in allen Fällen überhaupt Geld bekommen habe. Es handele sich für ihn nicht um ein Zueignungsdelikt, sondern allenfalls um ein Dulden und Mitwirken am Handeln des Vorgesetzten H1. . Das Verwaltungsgericht habe angesichts des Gesamtschadens von 190,00 EUR zwar zu Recht den Milderungsgrund der Geringwertigkeit verneint. Selbst bei Annahme einer hälftigen Teilung – zu seinem Nachteil – entfalle auf ihn aber nur ein Anteil von 95,00 EUR. Es stelle sich die Frage, ob dieser Betrag nicht noch als geringwertig anzusehen sei. Jedenfalls handele es sich aber um einen „begrenzten“ Schaden unterhalb von 200,00 EUR im Sinne der neueren höchstrichterlichen Rechtsprechung. Das Verwaltungsgericht habe es ferner unterlassen, alle mildernden Aspekte auch jenseits anerkannter Milderungsgründe zu berücksichtigen. Ein Abwägungsdefizit liege darin, dass das Verhältnis zwischen ihm und Polizeihauptkommissar H1. nicht richtig gewürdigt worden sei. Letzterer sei Leiter des Einsatztrupps Verkehr gewesen und habe eine Sonderstellung in der Behörde gehabt. Er sei in der Dienstgruppe als Führungspersönlichkeit anerkannt gewesen. Es sei regelmäßig getan worden, was er gesagt habe. So habe auch er, der Beklagte, es gehalten. Ein privates Verhältnis zu ihm habe nicht bestanden. Das Bundesverwaltungsgericht habe in einem vergleichbaren Fall auf die psychische Verfassung des Täters an der Seite eines dienst- und lebensälteren Kollegen verwiesen und die Frage aufgeworfen, ob er lediglich Mitläufer seines Gruppenleiters bei von diesem seit längerem praktiziertem Fehlverhalten gewesen sei. Eine derartige Fallgestaltung sei auch hier gegeben. Er habe schon im Strafverfahren geltend gemacht, dass er sich aufgrund einer neurologischen Störung dem Verhalten seines Vorgesetzten H1. nicht habe entziehen können. Das hätten auch Dr. J. und Frau S. bestätigt. Diesen Gesichtspunkt habe das Verwaltungsgericht abgetan. Es habe auch den aus eigener Initiative gestellten Umsetzungsantrag nicht gewürdigt. Dieser sei bei seiner psychischen Verfassung die einzige Möglichkeit gewesen, sich dem Einflussbereich des H1. zu entziehen. Der Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, auf eine Maßnahme unterhalb der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis zu erkennen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht geltend, ein Lösungsbeschluss sei nicht geboten gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine angebliche Schuldunfähigkeit oder verminderte Schuldfähigkeit im Strafverfahren nicht geltend gemacht worden sei. Der Beklagte sei während des Dienstes nie auffällig geworden. Das wäre bei der nunmehr geltend gemachten Erkrankung aber zu erwarten gewesen. Er habe trotz Unrechtsbewusstseins im Tatzeitraum keine ärztliche Hilfe in Anspruch genommen. Deshalb könne Dr. J. auch keine sicheren Angaben zum seinem Gesundheitszustand machen. Die Angaben von Dr. J. hätten sich im Laufe des Disziplinarverfahrens immer weiter gesteigert. Er habe die gestellte Diagnose nicht unter die Merkmale der §§ 20 und 21 StGB gefasst. Seine Angaben belegten keine schwerwiegende, die Steuerungsfähigkeit des Beklagten beeinträchtigende Erkrankung im Sinne des § 20 StGB. Es spreche alles für die Richtigkeit der Einschätzung von Frau S. , die eine Störung mit Krankheitswert verneint habe. Ein Einfluss der Scheidung sei nicht plausibel, nachdem der Beklagte seit 2002 eine neue Lebensgefährtin habe, mit der er seit 2005 zusammenlebe. Auch eine verminderte Schuldfähigkeit habe nicht vorgelegen. Die Höchstmaßnahme sei zu Recht verhängt worden. Sie sei bei einem Zugriffsdelikt indiziert. Das Amtsgericht habe festgestellt, dass der Beklagte das Geld für sich behalten habe. Eine Untreue verlange keine Aneignung von Geld. Es sei nicht nur ein Zugriff erfolgt. Herr H1. sei nicht Vorgesetzter des Beklagten gewesen, sondern wegen seines Dienstgrades Streifenführer. Vorgesetzter sei der Wachleiter gewesen. Herr H1. habe in der Behörde kein außerordentliches Ansehen oder eine „Unantastbarkeit“ genossen, sondern sei vielmehr von Vorgesetzten wegen früheren vergleichbaren Fehlverhaltens besonders skeptisch betrachtet worden. Der Beklagte habe zu ihm im Wesentlichen in privaten Abhängigkeiten gestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Personal- und Strafakten, wie sie in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung verzeichnet sind, Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte hat ein schwerwiegendes einheitliches innerdienstliches Dienstvergehen begangen, indem er gemeinschaftlich mit dem verstorbenen Polizeihauptkommissar H1. handelnd von Verkehrsteilnehmern wegen Geschwindigkeitsübertretungen Verwarnungsgelder in bar entgegengenommen und das Geld nicht an den Dienstherrn abgeführt, sondern es gemeinsam mit dem H1. für sich behalten und verwendet hat. Darüber hinaus hat er Anlagen zu den gefertigten Messprotokollen inhaltlich unzutreffend mit Hinweisen auf mündlich erteilte Verwarnungen, Fehlmessungen oder die Aushändigung eines Zahlscheins ausgefüllt. Eine umfassende Würdigung führt zu dem Schluss, dass der Beklagte das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren. Er muss deshalb aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden. 1. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat zunächst von den Feststellungen aus, auf denen das Urteil des Amtsgerichts – Schöffengerichts – F. vom 9. Juli 2009 beruht. Mit ihm ist der Beklagte wegen gemeinschaftlich begangener Untreue in zwölf Fällen gemäß § 266 StGB verurteilt worden. Dabei handelt es sich um die oben im Tatbestand auszugsweise wiedergegebenen Sachverhaltsangaben zu den Taten 1. bis 12. des Strafurteils sowie die Feststellungen des Strafgerichts zur vorsätzlichen Begehungsweise und dem Fehlen von Rechtfertigungs-, Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründen. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß § 56 Abs. 1 LDG NRW grundsätzlich gebunden. Das gilt ungeachtet dessen, dass das Urteil nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt abgefasst ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1999 – 1 D 31.98 -, juris Rdn. 12, zu § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO. a.) Die Bindungswirkung besteht hinsichtlich sämtlicher tatsächlicher Feststellungen, die den Strafausspruch gegen den Beklagten im Strafurteil tragen. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Oktober 2014 ‑ 2 B 60.14 –, juris Rdn. 11., und vom 1. März 2012 - 2 B 120.11 -, IÖD 2012, 127 = juris Rdn. 13 m.w.N. Sie umfasst deshalb neben der Feststellung, der Beklagte und sein Kollege H1. hätten die vereinnahmten Verwarngelder in mittäterschaftlichem Zusammenwirken für sich behalten, namentlich auch die Feststellung, dass der Beklagte die Taten nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit im Sinne von § 20 StGB beging. Anderenfalls hätte seine Verurteilung nicht erfolgen können. b.) Der Senat sieht keinen Anlass, sich von den den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Strafurteils zu lösen. Die Bindungswirkung dieser Feststellungen entfällt gemäß § 56 Abs. 1 S. 2 LDG NRW, wenn und soweit das Disziplinargericht eine erneute Prüfung beschließt, weil sie offenkundig unrichtig sind. Das ist nur dann zulässig und geboten, wenn das Gericht ansonsten "sehenden Auges" auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müsste. Dies kommt in Betracht, wenn die Tatsachenfeststellungen des Strafurteils in Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen Gründen offenbar unrichtig sind, weil neue Beweismittel vorgelegt worden sind, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen die Tatsachenfeststellungen jedenfalls auf erhebliche Zweifel stoßen oder weil das Strafurteil in einem ausschlaggebenden Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. März 2013 – 2 B 78.12 – NVwZ-RR 2013, 559 = juris Rdn. 7. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Derartiges hier der Fall sein könnte. aa.) Eine Lösung von den Feststellungen des Amtsgerichts ist zunächst nicht deshalb geboten, weil dem Strafurteil eine vom Beklagten geltend gemachte Urteilsabsprache zugrunde gelegen hätte. Die Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung zum Zustandekommen einer Urteilsabsprache sind pauschal und vage geblieben. Schriftsätzlich hat er erklärt, eine Absprache nicht belegen zu können. Sein Vorbringen steht zudem im Widerspruch zur aktenkundigen Erklärung des Vorsitzenden des Schöffengerichts gegenüber dem Ermittlungsführer im Disziplinarverfahren, dass es keine Verfahrensabsprachen gegeben habe. Ein offenkundiger Verfahrensfehler des Amtsgerichts ist vor diesem Hintergrund nicht festzustellen. bb.) Hinsichtlich der im Strafurteil wiedergegebenen äußeren Geschehensabläufe hat der Beklagte ebenfalls nichts ausgeführt, was Zweifel an deren Richtigkeit weckte. Seine Einlassung im Berufungsverfahren, nicht in allen Fällen einen Anteil von den erhobenen Verwarnungsgeldern genommen zu haben, steht schon im Ansatz nicht im Widerspruch zu den Feststellungen des Strafgerichts. Dieses hat angenommen, die Angeklagten und der H1. hätten – als Mittäter gemeinschaftlich handelnd – das Geld nicht an die Landeskasse abgeführt, sondern für sich behalten. Im Strafverfahren hatte der Beklagte im Übrigen erklärt, in einem Fall Geld angenommen zu haben, in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung hat er zwei derartige Vorfälle („irgendwann zunächst“) eingeräumt. cc.) Eine Lösung von den Feststellungen des Amtsgerichts F. ist auch nicht insofern angezeigt, als dieses von der Schuldfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum vom 28. März 2004 bis 30. Juni 2005 ausgegangen ist. Die pauschalen Behauptungen des Beklagten zu einer angeblichen psychischen Beeinträchtigung bei Tatbegehung ergeben ebensowenig deren offenkundige Unrichtigkeit wie die Stellungnahmen und Aussagen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. J. oder der Dipl.-Psychologin S. . Letztere haben zwar dem Strafgericht bei der Urteilsfindung nicht zur Verfügung gestanden. Hieraus ergeben sich aber keine erheblichen Zweifel an dessen Feststellung, der Beklagte sei bei Begehen der ihm vorgeworfenen Taten nicht schuldunfähig im Sinne von § 20 StGB gewesen. Weder Dr. J. noch Frau S. benennen Anknüpfungstatsachen für die Annahme, beim Beklagten könnte im maßgeblichen Zeitraum eines der vier Eingangsmerkmale des § 20 StGB, d.h. eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit vorgelegen haben. (1.) Dr. J1. hatte keine unmittelbare Kenntnis vom Gesundheitszustand des Beklagten bei Tatbegehung. Ausweislich seiner „kurzgutachterlichen Stellungnahme“ vom 11. September 2007 und seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 18. Mai 2010 hat dieser sich erst am 14. September 2006, mehr als vierzehn Monate nach der letzten der ihm vorgeworfenen Taten, bei ihm in psychotherapeutische Behandlung begeben. Dr. J. ist daher für seine Befunderhebung auf Schlussfolgerungen angewiesen. Andere Grundlagen hierfür als die Angaben des Beklagten benennt er nicht. Ist schon deshalb der Aussagewert von Angaben des Dr. J. zur Schuldfähigkeit des Beklagten zum Zeitpunkt der Begehung seiner Taten grundlegend in Frage gestellt, so benennt Dr. J2. auch keine Tatsachen, auf die er seine im Laufe der Zeit benannten Diagnosen stützt, die nach seiner abschließenden Erklärung bei seiner Aussage im Disziplinarverfahren zur Schuldunfähigkeit des Klägers geführt haben sollen. (a.) In seiner „kurzgutachterlichen Stellungnahme“ vom 11. September 2007 benennt Dr. J. als Symptome, die der Beklagte ihm bei Behandlungsbeginn benannt habe, Magen-Darmprobleme, innere Unruhe und Schlafstörungen, ständiges Grübeln, eine Fülle von negativen Gedanken und Ängsten vor einer ungewissen Zukunft, vor Selbstunsicherheit und Selbstunzufriedenheit. All dies besagt nichts für das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB. In der Stellungnahme führt Dr. J. ferner aus, während der Sitzungen sei deutlich geworden, dass der Beklagte massiv darunter leide, das unkorrekte Verhalten seines Vorgesetzten nicht angezeigt zu haben, anderenfalls aber als Denunziant und Nestbeschmutzer erschienen zu sein. Dies, so Dr. J. , sei dem Beklagten „aus seinen psychodynamischen Zusammenhängen“, die er in der Folge erläutert, „so gut wie unmöglich“. Diese Aussage bezieht sich erkennbar nicht auf das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen, sondern auf die Frage, ob er Fehlverhalten des H1. hätte anzeigen können. (b.) In seiner schriftlichen Zeugenaussage vom 18. Mai 2010 bezieht sich Dr. J. im Wesentlichen auf seine Stellungnahme vom 11. September 2007. Insofern gilt das Ausgeführte. Zusätzlich erklärt er auf die Frage, welche Erkrankung er beim Beklagten diagnostiziert habe, es handele sich um eine „Somatisierungsstörung F 45.0“ und eine „Anpassungsstörung, im Sinne einer länger andauernden depressiven Entwicklung F 43.21“. Weitere Erläuterungen zu diesen Diagnosen, etwa den zugrunde liegenden Symptomen, möglichen auslösenden Faktoren der Anpassungsstörung oder einer zeitlichen Entwicklung, fehlen. Auch hieraus ergibt sich nichts für das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale beim Beklagten im Tatzeitraum. (c.) Bei seiner Vernehmung im Disziplinarverfahren am 22. Juni 2011 verwies Dr. J. hinsichtlich der erhobenen Diagnosen zunächst auf seine Angaben in der Aussage vom 28. Mai 2010. In der Folge erläuterte er Entstehungsgeschichte und Ausprägung derartiger Erkrankungsbilder. Konkrete auf den Beklagten bezogene Aussagen blieben aus. Hiernach konkret befragt erläuterte er die „Psychodynamik“, die er beim Beklagten sehe. Da dieser immer nach Anerkennung durch seinen Vater gestrebt habe und Polizeihauptkommissar H1. , wie jeder „Chef“, eine Vaterfigur sei, habe er danach gestrebt, alles besser zu machen, ohne dies stoppen zu können. Nachdem ihm bewusst geworden sei, dass es so nicht weiter gehe, sei die Versetzung die einzige Möglichkeit gewesen, dieser „Vatersituation“ zu entgehen. Er habe nicht anders handeln, sondern sich nur versetzen lassen können. Der Beklagte sei sich dieser Anpassungsstörung nicht bewusst gewesen, sonst sei eine Therapie unnötig gewesen. Da man in der Kindheit geprägt werde und „dort nicht raus“ könne, habe sich der Beklagte auch schon vor 2004 in dieser Situation befunden. Der Beklagte habe bedingt durch die Erkrankung keine andere Entscheidung treffen können. Er habe einen inneren Kampf geführt, bis er für sich die Lösung gefunden habe, „aus dieser Situation zu gehen“. Auch insofern gilt das oben Ausgeführte: Dr. J. benennt weder tatsächliche Anknüpfungspunkte, die die von ihm gestellten Diagnosen für den Tatzeitraum auch nur im Ansatz begründen könnten noch ein Ereignis, das eine Anpassungsstörung ausgelöst haben könnte, oder bezieht seine Ausführungen überhaupt auf das dem Beklagten vorgeworfene Dienstvergehen. Angesichts dessen fehlt zum einen jede tatsächliche Grundlage für dessen Schlussfolgerung, der Beklagte sei schuldunfähig gewesen. Zum anderen ist nicht erkennbar, dass sich diese Aussage überhaupt auf das Dienstvergehen des Beklagten bezieht. Auch für die abschließende Erklärung von Dr. J. , der Beklagte „hätte nicht anders handeln können, sonst hätte er es getan“, ist keine tatsächliche Grundlage angegeben oder sonst erkennbar. (d.) Den Angaben von Dr. J. können schließlich auch deshalb keine belastbaren Erkenntnisse über das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB beim Beklagten im Tatzeitraum entnommen werden, weil er erklärt hat, das depressive Verhalten des Beklagten könne „mit Sicherheit“ etwas mit der Einleitung des Straf- und Disziplinarverfahrens im Jahr 2006 zu tun haben; diese Umstände hätten den Zustand noch ausgedehnt. (2.) Auch Frau S. hatte keine unmittelbare Kenntnis vom psychischen Zustand des Beklagten bei Tatbegehung. Sie hat ihn erst bei seinem stationären Krankenhausaufenthalt in der T1. Klinik C1. B1. vom 27. Juli 2010 bis zum 23. September 2010 kennengelernt. Es liegt nahe, dass die hierbei erhobenen Befunde durch die zwischenzeitliche Entdeckung der Taten, das zwischenzeitlich abgeschlossene Strafverfahren, das Disziplinarverfahren und das Verbot der Führung der Dienstgeschäfte sowie die vorläufige Dienstenthebung, wegen derer der Beklagte seit mehr als einem Jahr keinen Dienst mehr leistete, maßgeblich beeinflusst sind. Vgl. Rasch/Konrad, Forensische Psychologie, 3. Aufl. 2004, S. 265, für eine Depression. (a.) Dies bestätigt der vorläufige Entlassungsbericht von Frau S. . Danach hat der Beklagte bei der Aufnahme von einer seit über einem Jahr andauernden starken Belastung und psychosomatischen Beschwerden berichtet und dies auf seine Dienstsuspendierung zurückgeführt. Schlafstörungen bestünden seit 16 Monaten. Auch im Folgenden wird darüber berichtet, eine vorübergehende Suspendierung und eine über drei Jahre bestehende Belastungssituation habe zu einer depressiven Symptomatik beim Beklagten geführt. Die fortdauernde Suspendierung habe ebenfalls in die Dekompensation geführt. Eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB im Tatzeitraum ergibt sich hieraus nicht. (b.) Dasselbe gilt für die Ausführungen von Frau S. bei ihrer Aussage als Sachverständige im Disziplinarverfahren am 15. Juni 2011. Auch hier führte sie die Depressionen und Belastungsreaktionen u.a. auf die Suspendierung des Beklagten mit einem mit dem Verlust der Arbeit verbundenen Ressourcenverlust zurück. Als Symptome der Erkrankung benannte sie Schmerzen, Rückenschmerzen, Schlafstörungen, Durchfall, Rückzug, Schuldgefühle, Tinnitus, innere Unruhe und Grübeln. Im Übrigen führte sie aus, bei dem vom Beklagten erlernten Verhalten, sich anzupassen und Lob durch viel Leistung zu erstreben, handele es sich um eine Persönlichkeitsstruktur, die zwar Tendenzen einer Persönlichkeitsstörung aufweise, aber keinen Krankheitswert besitze. Deshalb sei die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung ausgeblieben. Fakten über den Tatzeitraum könne sie nicht liefern, da sie den Beklagten nicht behandelt habe. Es sei klar, dass sich die Symptome der Belastung durch die Suspendierung und den Wegfall der Arbeit verstärkt hätten. Dies habe ihr auch der Beklagte erklärt. Ergibt sich demnach auch aus den Angaben der Frau S. schon keine Anknüpfungstatsache für das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB, ist zusätzlich festzustellen, dass auch sie eine Beeinträchtigung der Handlungsfähigkeit des Beklagten allein mit Bezug darauf diskutiert, das Fehlverhalten des Herrn H1. anzuzeigen. Dies habe der Beklagte nicht geschafft bzw. sich nicht getraut. Eine Beeinträchtigung der Fähigkeit des Beklagten, eigene Straftaten zu unterlassen, nimmt sie nicht in den Blick. dd.) Besteht demzufolge kein Anlass, sich von der Feststellung des Amtsgerichts im Strafurteil zu lösen, dass der Beklagte die Taten nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit gemäß § 20 StGB begangen hat, ist eine diesbezügliche Beweiserhebung im gerichtlichen Disziplinarverfahren von vornherein unzulässig. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. November 2014 – 2 B 45.14 -, DokBer 2015, 112 = juris Rdn. 13, m.Hinw. auf BT-Drucks. 14/4659 S. 41, und vom 9. Oktober 2014 – 2 B 60.14 -, ZBR 2015, 34 = juris Rdn. 10 m.w.N. c.) Die bindenden tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil sowie die Einlassungen des Beklagten tragen den Schluss, dass er und der H1. jedenfalls in den Fällen 2. bis 12. als Mittäter i.S.v. § 25 Abs. 2 StGB handelten, weil sich ihre Beiträge zum Tatgeschehen ergänzten und ein zumindest konkludentes Einvernehmen zwischen ihm und dem Kollegen H1. über die arbeitsteilige gemeinsame Tatbegehung bestand, vgl. BGH, Beschluss vom 4. Februar 2016 ‑ 1 StR 344/15 -, juris Rdn. 9, m.w.N., sodass dem Beklagten von ihm nicht selbst verwirklichte Tatbeiträge des Herrn H1. zuzurechnen sind. Auf Grundlage der Feststellungen des Amtsgerichts kann dem Beklagten in den hier zu beurteilenden Fällen nicht entgangen sein, dass Herr H1. von den Verkehrsteilnehmern, die zu ahndende Geschwindigkeitsverstöße begangen hatten, Verwarnungsgelder in bar entgegen nahm. Soweit die Aufenthaltsorte der Beamten im Strafurteil benannt sind, saßen diese entweder beide im Einsatzfahrzeug, als die Gespräche über die Verwarnungsgeldzahlung geführt wurden, oder der Beklagte befand sich in unmittelbarer Nähe. Das Gericht ist überzeugt, dass dies in den Fällen, bei denen die Aufenthaltsorte nicht aufgeführt sind, genau so war. Dementsprechend hat der Beklagte in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht ausdrücklich eingeräumt, es mitbekommen zu haben, dass der Kollege H1. das Geld annahm. Der hiervon ausgenommene Fall des Zeugen O1. wird ihm nicht zur Last gelegt. Insofern ist schon das Strafverfahren nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Im Fall 6. ist zudem bindend festgestellt, dass der Beklagte gemeinsam mit dem Kollegen H1. die Verhandlungen über die Höhe des Verwarngeldes führte. In den Fällen 9. und 12. sprachen die Verkehrsteilnehmer mit beiden Beamten. Trotz der Zahlung von Verwarngeldern in bar vermerkte der Beklagte in den Anlagen zum Messprotokoll in den Fällen 2. bis 12. wahrheitswidrig, die Verkehrsteilnehmer seien mündlich verwarnt worden, es habe eine Fehlmessung stattgefunden, ein Zahlschein sei ausgestellt worden, oder er ließ die Sanktion frei. Hierdurch dokumentierte er dem Kollegen H1. zumindest in diesen Fällen – im ersten Fall erfolgte die Falscheintragung durch den H1. selbst ‑, dass er sein Fehlverhalten deckte und förderte das Begehen der Taten, indem dieser eine Aufdeckung aufgrund von wahrheitsgemäß ausgefüllten Messprotokollen nicht fürchten musste. Dies war dem Beklagten, der die Straftat des Herrn H1. schon im ersten Fall wahrgenommen hatte, nach Überzeugung des Gerichts bei seinem Handeln auch bewusst. Demzufolge lag jedenfalls bei den Taten 2. bis 12. ein stillschweigendes Einvernehmen zwischen dem Beklagten und dem H1. über eine arbeitsteilige gemeinsame Tatbegehung vor. Dieses Einverständnis bestätigte der Beklagte noch dadurch, dass er in den oben genannten Fällen an den „Verhandlungen“ um das Verwarngeld teilnahm und in jedenfalls zwei Fällen, wie eingeräumt, einen Teilbetrag der Beute von H1. entgegennahm. Dabei ging er nach eigenen Angaben davon aus, dass das Geld von den kontrollierten Verkehrsteilnehmern stammte. Die bei den Taten 2. bis 12. gemeinschaftlich mit dem H1. erlangte Beute beläuft sich in der Summe auf mehr als 180,00 EUR. Im Fall 12. ist der Betrag des in bar ausgehändigten Verwarngeldes unbekannt geblieben. Soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, „den Geldfluss erst später erkannt“ zu haben, handelte es sich ersichtlich um Geldzuflüsse in die „Bierkasse“ vor der Entscheidung des H1. , das Geld nicht mehr dem Kollegenkreis zukommen zu lassen. Dieses Geschehen steht hier nicht in Rede. Die Erklärung des Beklagten, zum Zeitpunkt der Willensänderung des H1. bereits zu „tief im Boot gesessen“ zu haben, belegt überzeugend, dass ihm diese tatsächlich nicht verborgen geblieben ist. 2. Gemäß dem zur Tatzeit geltenden § 83 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW a.F., der mangels einer für den Beklagten günstigeren zwischenzeitlichen Regelung (vgl. jetzt § 47 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG) Anwendung findet – vgl. BVerwG, Urteil vom 19. August 2010 - 2 C 5.10 -, NVwZ 2011, 303 = juris Rdn. 25; OVG NRW, Urteil vom 7. März 2012 - 3d A 317/11.O -, juris Rdn. 39 m.w.N. – begeht ein Beamter ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft die ihm obliegenden Pflichten verletzt. Zu den näher ausgestalteten Pflichten gehören die Pflichten zur uneigennützigen Amtswahrnehmung, zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Sätze 2 und 3 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Sätze 2 und 3 BeamtStG), zum Befolgen der Anordnungen und Richtlinien seiner Vorgesetzten (§ 58 S. 2 LBG NRW a.F.; vgl. § 35 S. 2 BeamtStG) sowie die aus der Unterstützungs- (§ 58 Satz 1 LBG NRW a.F.; vgl. § 35 Satz. 1 BeamtStG) und Wohlverhaltenspflicht (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG) abzuleitende Wahrheitspflicht. Diese Pflichten hat der Beklagte verletzt, indem er in zumindest elf Fällen gemeinschaftlich mit dem H1. handelnd Verwarnungsgelder in Höhe von insgesamt mehr als 180,00 EUR von Verkehrsteilnehmern in bar entgegennahm und diese nicht an die Landeskasse abführte, sondern anteilig für sich behielt oder dem H1. zueignete und in den Anlagen zu den Messprotokollen falsche Eintragungen vornahm. a.) Es kann dahinstehen, ob die rechtliche Bewertung des Amtsgerichts zutrifft, der Beklagte habe sich einer Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. Dies hängt davon ab, ob dem Beklagten als Polizeibeamten bei der Entgegennahme und Weiterleitung von Verwarnungsgeldern gegenüber dem Vermögen seines Dienstherrn eine Vermögensbetreuungspflicht mit dem erforderlichen Maß an Selbstständigkeit oblag. So OLG Köln, Urteil vom 12. Februar 1963 – Ss 335/62 -, NJW 1963, 1992; Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 266 Rdn. 48. Sollte eine solche Vermögensbetreuungspflicht wegen der für die Erhebung von Verwarnungsgeldern geltenden Vorgaben oder aufgrund der Einführung ihrer bargeldlosen Begleichung zu verneinen sein, entfiele die Strafbarkeit nicht. Vielmehr stellte sich die Erhebung der Verwarngelder unter Vortäuschung der Absicht, sie ordnungsgemäß an die Landeskasse abführen zu wollen, als mittäterschaftlicher Betrug gemäß § 263 Abs. 1 StGB – möglicherweise nach § 264 Abs. 3 Nr. 4 StGB (Ausnutzung der Stellung als Amtsträger) qualifiziert – dar, wenn die Aneignung – was nahe liegt – von Anfang an geplant war. Anderenfalls wäre die mittäterschaftliche Mitwirkung am planmäßigen „für-sich-Behalten“ der eingenommenen und bestimmungsgemäß an die Landeskasse weiterzuleitenden Verwarngelder für den Beklagten jedenfalls eine Unterschlagung im Sinne von § 246 Abs. 1 StGB. Da ihm selbst das Geld von den Verkehrsteilnehmern nicht „anvertraut“ worden war, fiele ihm keine veruntreuende Unterschlagung im Sinne von § 246 Abs. 2 StGB zur Last, § 28 Abs. 2 StGB. b.) Mit der Begehung jedenfalls einer der vorgenannten Straftaten in elf Fällen verstieß der Beklagte, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 57 Satz 3 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Satz 3 BeamtStG) sowie gegen die Pflicht zu uneigennütziger Amtsführung (§ 57 Satz 2 LBG NRW a.F.; vgl. § 34 Satz 2 BeamtStG). Daneben lief die Annahme von Bargeld den Regelungen unter Nr. 2.4 des Runderlasses vom 27. Januar 2004 zuwider und verstieß der Beklagte damit und durch die wahrheitswidrigen Angaben über angebliche Fehlmessungen, mündliche Verwarnungen oder die Aushändigung eines Zahlscheins in den Anlagen zu den Messprotokollen in den Fällen 2. bis 7. und 10. bis 12. gegen seine Pflicht zum Befolgen der allgemeinen Richtlinien seiner Vorgesetzten (§ 58 S. 2 LBG NRW a.F.; vgl. § 35 S. 2 BeamtStG) sowie die ihm obliegende Wahrheitspflicht in dienstlichen Angelegenheiten. c.) Diese Pflichtverstöße eines mit Geschwindigkeitsmessungen betrauten Polizeibeamten im Zusammenhang mit der Erhebung von Verwarnungsgeldern von Verkehrsteilnehmern stellen ein innerdienstliches Vergehen dar. d.) Der Beklagte handelte vorsätzlich und schuldhaft. 3. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass der Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen ist, weil er bei prognostischer Bewertung unter Berücksichtigung sämtlicher be- und entlastenden Umstände des Falles durch das Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). a.) Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen. Vgl. entsprechend zu § 13 BDG BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 13 m.w.N. Gemäß § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, wenn er das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat. Dies ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. aa.) Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 1 LDG NRW ist die Schwere des Dienstvergehens nach § 13 Abs. 2 Satz 1 LDG NRW maßgebendes Bemessungskriterium. Dabei ist in einem Fall wie hier, in dem dem Beamten mehrere Dienstpflichtverletzungen zur Last fallen, vornehmlich auf die schwerste Dienstpflichtverletzung abzustellen. Dies sind hier die elf Untreue- bzw. Veruntreuungshandlungen. Ihnen gegenüber treten die Verstöße gegen den Runderlass vom 27. Januar 2004 und die wahrheitswidrigen Eintragungen in die Anlagen zu den Messprotokollen zur Tatverdeckung zurück. Bei der Auslegung des Begriffs "Schwere des Dienstvergehens" ist maßgebend auf das Eigengewicht der Verfehlung abzustellen. Hierfür können bestimmend sein objektive Handlungsmerkmale (insbesondere Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzung, z.B. Kern- oder Nebenpflichtverletzung, sowie besondere Umstände der Tatbegehung, z.B. Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens), subjektive Handlungsmerkmale (insbesondere Form und Gewicht der Schuld des Beamten, Beweggründe für sein Verhalten) und unmittelbare Folgen des Dienstvergehens für den dienstlichen Bereich und für Dritte (z.B. materieller Schaden). Für die Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens hatte die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts generelle Maßstäbe für einzelne Fallgruppen entwickelt, denen auf Grund ihrer Schwere jeweils eine der im Gesetz aufgeführten Disziplinarmaßnahmen im Sinne einer Regeleinstufung zuzuordnen war. Für die Fallgruppe der Zugriffsdelikte, das heißt für die Veruntreuung dienstlich anvertrauter Gelder und Güter, war die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis grundsätzliche Richtschnur für die Maßnahmebemessung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 - 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 15 m.w.N.; Beschluss vom 20. Dezember 2011 - 2 B 64.11 -, juris. Rdn. 11 m.w.N. Hiervon ist das Bundesverwaltungsgericht in seiner neueren Rechtsprechung abgerückt. Auch bei diesen und anderen innerdienstlich begangenen Straftaten habe sich die Zuordnung eines Dienstvergehens zu einer der Disziplinarmaßnahmen im Sinne von § 5 Abs. 1 LDG NW am gesetzlich bestimmten Strafrahmen zu orientieren. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlustes am gesetzlichen Strafrahmen gewährleiste eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung der Dienstvergehen. Mit der Anknüpfung an die Strafandrohung werde zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzten. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimme, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14, juris Rdn. 17 m.w.N. Dem schließt sich der Senat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung an. Das Amtsgericht hat den Beklagten wegen Untreue nach § 266 StGB verurteilt. Diese rechtliche Einschätzung ist für die Disziplinargerichte nicht bindend. Wie bereits ausgeführt kommt stattdessen eine Strafbarkeit des Beklagten gemäß § 263 Abs. 1, ggf. i.V.m. Abs. 3 Nr. 4 StGB oder § 246 Abs. 1 StGB in Betracht. Für die Untreue und den – nicht qualifizierten – Betrug sieht das Gesetz einen Strafrahmen von Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor, für eine einfache Unterschlagung Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Begeht ein Beamter innerdienstlich unter Ausnutzung seiner Dienststellung eine Straftat, für die das Strafgesetz als Strafrahmen eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vorsieht, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 6.14, juris Rdn. 17 m.w.N. Das Dienstvergehen des Beklagten ist bei Bewertung seiner Einzelumstände von solchem Gewicht, dass dieser Orientierungsrahmen, der hier unabhängig vom möglichen Straftatbestand einschlägig ist, „nach oben“ auszuschöpfen ist. Die Schwere des Vergehens des Beklagten indiziert dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Ein Beamter, der sich beim Ausüben seiner dienstlichen Tätigkeit an Vermögenswerten vergreift, die seinem Gewahrsam unterliegen, zerstört damit in aller Regel das für die Fortdauer des Beamtenverhältnisses notwendige Vertrauen in seine Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit. Denn die Verwaltung ist auf die Redlichkeit und Zuverlässigkeit ihrer Bediensteten beim Umgang mit solchen Geldern und Gütern in hohem Maße angewiesen. Eine ständige und lückenlose Kontrolle eines jeden Mitarbeiters ist unmöglich und muss deshalb weitgehend durch Vertrauen ersetzt werden. Wer diese für das Funktionieren des öffentlichen Dienstes unabdingbare Vertrauensgrundlage zerstört, muss grundsätzlich mit der Auflösung des Beamtenverhältnisses rechnen. Ein solches Fehlverhalten fällt dem Beklagten zur Last. Er und der H1. haben die Verwarnungsgelder im Rahmen der Verkehrsüberwachung erhoben. Sie hätten sie der Landeskasse zuführen müssen. Das hat der Beklagte indes nicht getan, sondern die Gelder stattdessen für sich behalten und als Mittäter daran mitgewirkt, dass der H1. dies tat. Den Beklagten belastet hierbei, dass es sich bei der ordnungsgemäßen Weiterleitung von im Rahmen der Verkehrsüberwachung eingenommenen Verwarnungsgeldern um eine Kernpflicht der eingesetzten Polizeibeamten handelt. Zwar dient die Verkehrsüberwachung in erster Linie der Durchsetzung der Verkehrsvorschriften zur Wahrung der Verkehrssicherheit. Ungeachtet dessen verfolgt das Verhängen von Verwarnungsgeldern daneben auch den Zweck der Einnahmeerzielung der öffentlichen Hand. Das einer derartigen Veruntreuung von Geldern des Dienstherrn generell zukommende erhebliche Gewicht des Disziplinarvergehens wird dadurch gesteigert, dass der Beklagte nicht nur einmal versagt hat, sondern ihm elf einschlägige Tathandlungen zur Last fallen. Der Tatzeitraum erstreckt sich dabei auf mehr als vierzehn Monate. Zwischen seinen Taten hatte er hinreichend Gelegenheit, von seinem Tun abzulassen. Demgegenüber liegt der Gesamtschaden bei seinem Dienstherrn, den der Beklagte im Zusammenwirken mit dem H1. angerichtet hat, im unteren Bereich denkbarer innerdienstlicher Veruntreuungen. Dies gilt erst recht für die vom Beklagten in den eingeräumten beiden Fällen mutmaßlich erzielte eigene wirtschaftliche Beteiligung an der Tatbeute – bei je hälftiger Beteiligung im für den Beklagten günstigsten Fall lediglich 10,00 EUR -. Ihr kommt allerdings deshalb keine ausschlaggebende Bedeutung zu, weil die einschlägigen Straftatbestände eine eigene Bereicherung bzw. eigene Zueignung nicht voraussetzen. Zudem bringt der Beklagte auch keine Motivation für seine mittäterschaftliche Tatbeteiligung zu Gunsten des H1. vor, die sein Fehlverhalten in durchgreifend günstigerem Licht erscheinen ließe. Diese geringe Höhe des Gesamtschadens und des eigenen finanziellen Nutzens des Beklagten führen bei der Anzahl der Veruntreuungshandlungen im Kernbereich seiner dienstlichen Pflichten und der Dauer seines pflichtwidrigen Verhaltens nicht zu der Bewertung, wegen geminderter Deliktsschwere sei eine mildere Maßnahme als diejenige der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis indiziert. Indiz für die besondere, eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nahe legende Schwere des Dienstvergehens ist ferner die Höhe der gegen den Beklagten im Strafverfahren verhängten Gesamtfreiheitsstrafe. Diese liegt mit elf Monaten und zwei Wochen nur zwei Wochen unter einem Jahr Freiheitsstrafe, bei deren Verhängung das Beamtenverhältnis des Beklagten kraft Gesetzes geendet hätte (vgl. § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG). Ungeachtet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kann bei der disziplinarrechtlichen Ahndung eines Dienstvergehens indiziell auch an die Höhe einer von den Strafgerichten ausgesprochenen Sanktion angeknüpft werden. vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Dezember 2015 ‑ 2 C 6.14 -, juris Rdn. 24, und - 2 C 50.13 – (für außerdienstliche Straftaten), juris Rdn. 18 m.w.N. Diese dokumentiert hier, dass dem Fehlverhalten des Beamten ein ganz erhebliches Gewicht zukommt. bb.) Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung für das dem Beklagten zur Last fallende Dienstvergehen, so kommt es für die Bestimmung der im konkreten Einzelfall zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 17 m.w.N. cc) Das erkennende Gericht geht – wie schon das Verwaltungsgericht – davon aus, dass der Beklagte sich mit seinem zu beurteilenden Verhalten eines so schweren Dienstvergehens schuldig gemacht hat, dass es bei einer Gesamtwürdigung aller für und gegen ihn sprechenden Umstände, seines Persönlichkeitsbildes und des Umfangs der eingetretenen Vertrauensbeeinträchtigung unumgänglich ist, ihn aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. (1.) Wie bereits das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist einer der in der Rechtsprechung des Disziplinarsenats des Bundesverwaltungsgerichts „anerkannten“ Milderungsgründe, der das Verhalten des Beklagten in milderem Licht erscheinen ließe, ist nicht zu erkennen. (a.) Die bei den elf Taten mittäterschaftlich insgesamt unterschlagenen Gelder summieren sich auf mehr als 180,00 EUR. Dieser Wert übersteigt deutlich die Schwelle der Geringwertigkeit, die bei der früheren Bewertung von Zugriffsdelikten schon für sich genommen der Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme entgegenstand; diese nahm das Bundesverwaltungsgericht bei einer „Bagatellgrenze“ von rund 50,00 EUR an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 ‑ 2 C 6.14 ‑, juris Rdn. 26, m.w.N. (b.) Eine Offenbarung des Fehlverhaltens oder Wiedergutmachung des Schadens vor Tatentdeckung ist ebenso wenig festzustellen wie ein einmaliges persönlichkeitsfremdes Handeln in einer besonderen Versuchungssituation. Eine schockartig ausgelöste psychische Ausnahmesituation liegt nicht vor. Gleiches gilt für eine unverschuldete ausweglose wirtschaftliche Notlage oder eine schwierige, zwischenzeitlich überwundene negative Lebensphase, die den Beklagten zum Zeitpunkt der Tatbegehung „aus der Bahn geworfen“ hatte. Die Trennung von seiner Ehefrau lag bereits einige Zeit zurück. Eigenen Angaben beim Krankenhausaufenthalt in C1. B1. zufolge hatte der Beklagte seit 2002 eine neue Lebensgefährtin, mit der er im Jahr 2005 zusammenzog; in den Einsatztrupp strebte er u.a. zurück, weil die dortige Arbeitszeitgestaltung für ein Hausbauvorhaben vorteilhaft war, bei dem ihm der H1. helfen sollte. All das spricht dagegen, dass seine privaten Lebensverhältnisse im Tatzeitraum angespannt gewesen sein könnten. (c.) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht auch festgestellt, dass der Beklagte das Dienstvergehen nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstehenden Schuldfähigkeit begangen hat. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 ‑ 2 B 84.14 -, juris Rdn. 21, und vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 -, DokBer 2014, 32 und = juris Rdn. 19 m.w.N. Eine uneingeschränkte Schuldfähigkeit des Beklagten bei Tatbegehung ergibt sich zwar nicht bereits aus den Feststellungen des Amtsgerichts F. im Strafurteil gegen den Beklagten. Dieses entfaltet Bindungswirkung nur insoweit, als sie sich auf die Frage beziehen, ob der Betreffende schuldfähig oder schuldunfähig im Sinne des § 20 StGB ist. Ist wie hier die Frage der Schuldunfähigkeit mit bindender Wirkung verneint, bleibt es Sache des erkennenden Gerichts, für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme festzustellen, ob bei Vorliegen einer Eingangsvoraussetzung des § 20 StGB ein Fall verminderter Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB gegeben ist und welchen Grad die Minderung gegebenenfalls erreicht. Auf Feststellungen, die für diese Frage Bedeutung haben, erstreckt sich die Bindung des Disziplinargerichts nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Mai 2008 – 2 C 59.07 -, Buchholz 235.1 § 70 BDG Nr. 3 = juris Rdn. 29. Hiervon ist nicht deshalb eine Ausnahme zu machen, weil das Amtsgericht F. in seinem Urteil ausgeführt hat, Schuldausschließungs- und Entschuldigungsgründe seien nicht ersichtlich. Dieser Formulierung kann nicht entnommen werden, dass die Annahme des Amtsgerichts, der Beklagte sei nicht schuldunfähig gewesen, gerade darauf beruht, es fehle schon an einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB. Angesichts dessen kann dahingestellt bleiben, ob eine derartige Feststellung Bindungswirkung nicht allein hinsichtlich der Frage entfaltet, ob die Schuldfähigkeit - gänzlich - ausgeschlossen ist. Allerdings sieht das Gericht keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beklagte könnte sich bei Tatbegehung wegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB, d.h. einer krankhaften seelischen Störung, einer tiefgreifenden Bewusstseinsstörung, Schwachsinns oder einer schweren anderen seelischen Abartigkeit, im Zustand verminderter Schuldfähigkeit i.S.v. § 21 StGB hinsichtlich des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens befunden haben. Er hat deshalb keinen Anlass, im Rahmen der ihm obliegenden Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO, § 65 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 57 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW) über den seelischen Gesundheitszustand des Beklagten im Tatzeitraum weitere Ermittlungen anzustellen, insbesondere ein psychiatrisches Sachverständigengutachten einzuholen. Anknüpfungstatsachen dafür, dass die Fähigkeit des Beklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, wegen einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB gemindert war, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nur bei Vorliegen derartiger tatsächlicher Anhaltspunkte muss das Disziplinargericht indes die Frage einer Minderung der Schuldfähigkeit des Beamten aufklären. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Februar 2016 ‑ 2 B 84.14 -, juris Rdn. 19, 22, vom 28. Januar 2015 – 2 B 15.14 -, DokBer 2015, 175 = juris Rdn. 18, vom 10. Dezember 2014 – 2 B 75.14 -, NVwZ-RR 2015, 131 = juris Rdn.12, und vom 4. Juli 2013 - 2 B 76.12 -, DokBer 2014, 32 = juris Rdn. 18 m.w.N. Der Beklagte hat keine konkreten Angaben gemacht, aus denen auf eine auf einer seelischen Störung im Sinne von § 20 StGB beruhende Minderung seiner Einsichts- oder Steuerungsfähigkeit im fraglichen Zeitraum geschlossen werden könnte. Auch aus den Personalakten ergeben sich für den Tatzeitraum keine Auffälligkeiten. Gegen das Vorliegen einer Erkrankung spricht auch, dass er erst etwa eineinhalb Jahre nach Verlassen des Einsatztrupps – nach Entdeckung der Taten und Einleitung des Straf- und Disziplinarverfahrens – einen Anlass sah, ärztliche Hilfe bei Dr. J. in Anspruch zu nehmen, obwohl er nach eigenen Angaben bei Tatbegehung immer ein ungutes Gefühl gehabt und den H1. zur Rede gestellt habe. Bereits oben ist ferner ausführlich erläutert, dass und aus welchen Gründen auch den Äußerungen des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. J. und der Dipl.-Psychologin S. keine Anknüpfungstatsachen für das Vorliegen eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB beim Beklagten im Tatzeitraum zu entnehmen sind. Demzufolge ergibt sich hieraus auch kein tatsächlicher Anhaltspunkt dafür, dass die Schuldfähigkeit des Beklagten bei Begehung seines Dienstvergehens wegen eines dieser Eingangsmerkmale i.S.v. § 21 StGB erheblich vermindert war. (2.) Das Fehlen anerkannter Milderungsgründe besagt allerdings nicht zwangsläufig, dass der Beklagte wegen des ihm zur Last fallenden Dienstvergehens aus dem Beamtenverhältnis entfernt werden müsste. Unter Geltung der Bemessungsvorgaben gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LDG NRW kann mildernden Umständen im Einzelfall auch dann ein beachtliches Gewicht zukommen, wenn sie zum Erfüllen eines so genannten anerkannten Milderungsgrundes nicht ausreichen. Sie dürfen deshalb nicht außer Betracht bleiben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 25, Beschlüsse vom 20. Dezember 2013 – 2 B 35.13 ‑, NVwZ-RR 2014, 314 = juris Rdn. 21, und vom 23. Februar 2012 – 2 B 143.11 -, juris Rdn. 13. Die anerkannten Milderungsgründe bieten jedoch Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen aufgrund der Höhe des Schadens, der Anzahl und Häufigkeit der Tathandlungen, der Begehung von „Begleitdelikten“ und anderer belastender Gesichtspunkte im Einzelfall wiegt. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2013 – 2 C 63.11 -, BVerwGE 147, 229 = juris Rdn. 25. Im Fall eines weniger schwer wiegenden - etwa die Geringfügigkeitsgrenze nur unwesentlich überschreitenden - Zugriffsdelikts kann ein geringeres Gewicht der Entlastungsgründe ausreichen. Danach kommt jedenfalls bei einem einmaligen Fehlverhalten ohne belastende Begleitumstände mit einem begrenzten Schaden ernsthaft in Betracht, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. Der Schaden ist begrenzt, wenn die Höhe des Geldbetrages insgesamt 200,00 € nicht erreicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Februar 2012 – 2 C 38.10 -, NVwZ-RR 2012, 479 = juris Rdn. 15; Beschlüsse vom 23. Februar 2012 – 2 B 143.11 ‑, juris Rdn. 13, und vom 26. März 2014 ‑ 2 B 100.13 -, Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 22 = juris Rdn. 7. Dies zugrundegelegt führt die prognostische Gesamtwürdigung sämtlicher be- und entlastenden Gesichtspunkte des Streitfalls zu der Bewertung, dass es nicht möglich ist, von der durch die Schwere des dem Beklagten zur Last fallenden Delikts indizierten Entfernung aus dem Beamtenverhältnis abzusehen. (a.) Die vergleichsweise geringe Tatbeute führt nicht dazu, dass von der Höchstmaßnahme abzusehen wäre. Dem Beklagten fallen elf Einzelakte über einen längeren Zeitraum zur Last. Bei einem Gesamtschaden der von ihm mitzuverantwortenden Taten von 180,00 EUR zuzüglich der nicht bekannten Beute im Fall 12. mag es sich zwar um einen begrenzten Schaden im oben genannten Sinn handeln, nicht aber um ein einmaliges Fehlverhalten im Sinne der zitierten Rechtsprechung. (b.) Zu Lasten des Beklagten ist zu berücksichtigen, dass er bei Begehen der wiederholten Straftaten gegen weitere ihm obliegende Pflichten verstieß. Wie das Verwaltungsgericht näher ausgeführt hat, widersprach die – vom Beklagten durch seine Tatbeiträge geförderte - Annahme von Verwarnungsgeldern in bar durch den H1. , von dem er in zwei Fällen einen Teil der Beute annahm, gegen den Runderlass vom 27. Januar 2004. Dem Beklagten selbst fallen zudem die wahrheitswidrigen Angaben in den Anlagen zu den Messprotokollen in neun Fällen und damit schwerwiegende Verstöße gegen die innerdienstliche Wahrheitspflicht zur Last. Der inhaltlich zutreffenden Dokumentation von Verkehrsverstößen durch die damit betrauten Polizeibeamten kommt etwa bei späteren Auseinandersetzungen erhebliche Bedeutung zu. Den Beamten wird dabei besonderes Vertrauen entgegengebracht. Bewusst wahrheitswidrige Angaben in diesem Rahmen haben daher ein erhebliches Gewicht. (c.) Zu Gunsten des Beklagten ist zunächst zu berücksichtigen, dass die Initiative für die Veruntreuung der pflichtwidrig in bar eingenommen Verwarnungsgeldern nicht von ihm ausging. Er ließ sich von dem Mittäter H1. hierzu verleiten. Ihn entlastet in gewissem Umfang auch seine Persönlichkeitsstruktur, die nach den übereinstimmenden Angaben von Dr. J. und der Dipl.-Psychologin S. vom Streben nach Anerkennung durch „Vaterfiguren“ geprägt war. Demgemäß konnte er sich dem Einfluss des H1. , der diese Stellung für ihn besaß, wohl nur schwer entziehen. Zudem mag und es auch gewisser Standhaftigkeit bedurft haben, nicht „mitzumachen“ und letztlich seine Umsetzung aus dem Einsatztrupp zu betreiben. Insofern ist jedoch auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte nach seinem Wechsel aus dem Bundesdienst, wo er als Einsatzkoch fungierte, zunächst fast fünf Jahre bei der Autobahnpolizei beschäftigt war. Ihm war daher die ordnungsgemäße Abwicklung der Verkehrsüberwachung ohne Begehen von Straftaten bereits hinlänglich bekannt, als er mit dem H1. in Berührung kam. Desweiteren betrieb der Beklagte nach eigenen Angaben im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren, auf die er im Disziplinarverfahren verwiesen hat, nach längerem anderweitigen Einsatz aus eigener Initiative die Rückkehr in den Einsatztrupp. Denn er versprach sich hiervon eine freiere Zeiteinteilung und die Mithilfe des H1. bei seinem Hausbau sowie eine gute Beurteilung. Diese Rückkehr beruhte damit ersichtlich nicht etwa darauf, dass er seine „Vaterfigur“ vermisste, sondern auf zwar nachvollziehbaren, aber erkennbar nicht durch seine problematische Persönlichkeitsstruktur geprägten wirtschaftlichen Motiven. Es lag auf der Hand und war nach Überzeugung des Gerichts auch dem Beklagten bewusst, dass diese Rückkehr die Gefahr barg, dass sich das gemeinsame Begehen von Straftaten mit dem H1. fortsetzen würde. Im Übrigen hat der Beklagte nie behauptet, dass der H1. auf ihn nennenswerten Druck ausgeübt hätte, sich an seinen Straftaten zu beteiligen. In der strafgerichtlichen Hauptverhandlung hat er bekundet, nichts habe ihn veranlasst, diese Taten mitzumachen. Nach seinen Angaben beim Verwaltungsgericht hatte ihm H1. zweimal Geld gegeben, das er angenommen habe. Früher hatte er behauptet, Geld aus der Mittelkonsole eingesteckt zu haben, weil dieser ihn dazu aufgefordert habe. Nach einem hierüber geführten Gespräch mit H1. sei über die Straftaten in der Folge, dem Wunsch des H1. entsprechend, nicht mehr gesprochen worden. Der Beklagte behauptet, die Fehleintragungen in den Anlagen zum Messprotokoll nach Anweisung des H1. getätigt zu haben. In anderem Zusammenhang erklärt er, es sei geschehen, was dieser gesagt habe. Der Beklagte hat jedoch nie geltend gemacht, dass der H1. ihn durch mehr als eine schlichte Aufforderung zu den Fehleintragungen bewogen hätte oder dass er sich etwa jemals geweigert hätte, die pflichtwidrig fehlerhaften Angaben zu tätigen. Eine solche Weigerung hätte auch nicht zwangsläufig eine „Denunziation“ des H1. bedeutet, die dem Beklagten möglicherweise schwer fiel. Denn der H1. hätte die Anlagen zu den Messprotokollen selbst in der von ihm gewünschten Weise ausfüllen können. Dem Beklagten als dienst- und lebenserfahrenem Polizeibeamten wäre abzuverlangen gewesen, sich auch dann nicht durch schlichtes Auffordern eines Kollegen zu schwerwiegenden Straftaten und Dienstpflichtverletzungen bewegen zu lassen, wenn er diesen Kollegen als „Vaterfigur“ ansieht, dem er gefallen will, und es ihm schwerfällt, diesen zu „enttäuschen“. Das Gericht misst einer solchen Motivation für die Begehung schwerwiegender Straftaten keine durchgreifende Milderungswirkung zu. Den Beklagten entlastet nicht, dass er bei seinem Wechsel nach F. eine bestehende Praxis der Annahme von Bargeld durch den H1. und der Zuführung zu einer in der Dienstgruppe geführten „Bierkasse“ vorgefunden haben will, aus der „VA-Bier“ finanziert worden sei, was durch Vorgesetzte und die gesamte Dienstgruppe geduldet worden sei. Es lässt sich schon nicht feststellen, dass dieses Entlastungsvorbringen des Beklagten der Wahrheit entspricht. Vielmehr handelt es sich um unbelegte Behauptungen des Beklagten. Die Staatsanwaltschaft C. hat auf Grundlage dieser Behauptungen ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren geführt. Dieses hat keine verwertbaren Erkenntnisse erbracht. Es ist eingestellt worden. Auch der Beklagte hat keine detaillierten Angaben gemacht, die Grundlage weiterer Ermittlungen sein könnten. Seine Erklärung, „jeder“ habe von der Praxis gewusst, ist pauschal. Sie ist auch nicht plausibel. Der Beklagte erklärt nämlich andererseits, die behauptete Praxis „allerdings nie direkt mitbekommen“ zu haben. Es habe sich um ein „Tabu-Thema“ gehandelt. Die allgemeine Kenntnis sei nicht ausgesprochen worden. Welcher Vorgesetzte was, wann, wo und in welcher Form geduldet haben sollte, erläutert der Beklagte ebenfalls nicht. Abgesehen davon wird dem Beklagten nicht die Beteiligung an finanziellen Zuführungen an eine „Bierkasse“ vorgeworfen, sondern Vereinnahmen von Verwarnungsgeldern, die er und der H1. gemeinschaftlich als Mittäter handelnd nicht an die Landeskasse weiterleiteten, sondern für sich verwendeten. Den Beklagten entlasten ferner nicht nennenswert die Probleme, die er in der Vergangenheit im privaten Bereich aufgrund der problematischen Trennung von seiner früheren Ehefrau hatte. Bei Tatbegehung waren sie überwunden. Nach seinen Angaben in der Klinik in B1. hatte er seit 2002 eine neue Lebensgefährtin, mit der er seit 2005 zusammenlebte. Zudem betrieb er einen Hausbau. Zu Gunsten des Beklagten spricht sein letztlich - unter dem Druck der eindeutig auf ihn weisenden Beweislage - erfolgtes Geständnis. Für ihn sprechen ferner seine fehlende strafrechtliche und disziplinare Vorbelastung, seine langjährige unbeanstandete Dienstausübung und seine positiven Leistungsbeurteilungen. Hierbei handelt es sich indes um Gesichtspunkte, die bei der Mehrzahl der Beamten anzutreffen sind und den Beklagten nicht besonders hervorheben. Dass ein Beamter nicht straffällig oder disziplinar auffällig wird und im Dienst ordentliche Leistungen erbringt, dürfen Dienstherr und Allgemeinheit als selbstverständliches Bemühen erwarten. Dies ist daher nicht geeignet, die durch ein schwer wiegendes Dienstvergehen verursachte Vertrauensbeeinträchtigung auch nur annähernd auszugleichen. Dem Beklagten kann ferner zugute gehalten werden, dass er sich selbst an der Tatbeute nur in geringem Maße wirtschaftlich bereichert hat, während der H1. Nutznießer des Großteils der Tatbeute blieb. Andererseits benennt er auch keinen Grund für seine Mitwirkung an dessen Bereicherung, der seinen Tatbeitrag in milderem Licht erscheinen ließe. Für den Beklagten spricht in gewissem Maße auch, dass er dem Begehen weiterer Straftaten gemeinsam mit dem H1. durch Versetzung aus dem Einsatztrupp die Grundlage entzog. Dies mag ihm nach den Angaben von Dr. J. schwer gefallen sein. An das Gewicht einer freiwilligen Aufdeckung oder Wiedergutmachung vor Tatentdeckung für das Persönlichkeitsbild reicht ein derartiges schlichtes „Aufhören“ allerdings bei Weitem nicht heran. (3.) Das Ausmaß der vom Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gibt keinen Anlass, sein Dienstvergehen in milderem Licht zu sehen. Zwar ist insofern die erhebliche Presseresonanz ohne Bedeutung. Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt. Eine bei objektiver Betrachtung ganz erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens der Allgemeinheit in das Berufsbeamtentum allgemein und insbesondere die Polizei ergibt sich jedoch daraus, dass der Beklagte seine Straftaten im Dienst als Polizeibeamter beging. Polizeibeamte haben Straftaten zu verhüten, aufzuklären und zu verfolgen; sie genießen in der Öffentlichkeit eine besondere Vertrauens- und Garantenstellung. Das zum Ausüben ihres Amtes erforderliche Vertrauen wird in besonderem Maße beeinträchtigt, wenn Polizeibeamte selbst erhebliche Straftaten begehen. Gilt dies bereits für außerdienstliche Straftaten eines Polizisten, vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2015 – 2 C 50.13 -, juris Rdn. 35 f. m.w.N., so ist die Vertrauensbeeinträchtigung noch gesteigert, wenn der Polizeibeamte die Straftaten – wie hier – während und mit Bezug auf seine Dienstausübung begeht. Eine weitere Vertrauensbeeinträchtigung ergibt sich aus den Einzelumständen derjenigen vom Beklagten begangenen Straftaten, in denen „Verhandlungen“ über die Höhe des von den Verkehrsteilnehmern zu entrichtenden Verwarnungsgeldes stattfanden, aufgrund derer die fraglichen Beträge zum Teil erheblich reduziert wurden. Beispielsweise wurde im Fall 6. das Verwarnungsgeld aufgrund von Verhandlungen, an denen der Beklagte beteiligt war, von 60,00 EUR auf 20,00 um zwei Drittel reduziert, im Fall 7. um mehr als die Hälfte. Insofern trug das Verhalten des Beamten H1. , das der Beklagte als Mittäter zumindest unterstützte, wenn er nicht an den Verhandlungen beteiligt war, Züge von Willkür. Bei den betroffenen Verkehrsteilnehmern musste der Eindruck entstehen, Verwarnungsgelder würden von Polizeibeamten nach eigenen Vorstellungen bemessen und beruhten auf vom jeweiligen Verkehrsverstoß unabhängigen Kriterien wie persönlichen Bekanntschaften oder Zufälligkeiten wie der Höhe des beim Verkehrsteilnehmer vorhandenen Bargeldbetrages, der Verfügbarkeit einer ec-Karte und PIN sowie der Bereitschaft des Verkehrsteilnehmers, damit zu zahlen, oder dem Aufwand, den das Ausstellen eines Zahlscheins mit sich bringt. Eine derartige Außendarstellung ist mit dem Verständnis der Polizei als objektiver und allein an Recht und Gesetz gebundener Institution unvereinbar. Sie ist geeignet, das Ansehen der ohnehin im kritischen Auge der Öffentlichkeit stehenden Polizeivollzugsbeamten nachhaltig zu beeinträchtigen. Die beanstandungsfreie Weiterbeschäftigung des Beklagten nach Aufdeckung seiner Taten bis zu seiner Suspendierung ist ungeeignet, die vom Beklagten zu verantwortende Vertrauensbeeinträchtigung nachhaltig zu ermäßigen. Wie sich aus dem Nachfolgenden ergibt, hat der Beklagte durch sein Fehlverhalten das Vertrauensverhältnis zum Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig zerstört. Dieser Vertrauensverlust ist durch sein nachträgliches Verhalten nicht zu beheben. (4.) Bei einer abschließenden Gesamtabwägung des Gewichts des dem Beklagten zur Last fallenden Dienstvergehens der elffachen Veruntreuung von Geldern seines Dienstherrn, jeweils verbunden mit einem bewussten Verstoß gegen die Regelungen des Runderlasses vom 27. Januar 2004 und bis auf zwei Fälle mit wahrheitswidrigen Angaben in Messunterlagen, der oben ausführlich erörterten den Beklagten entlastenden Umstände seines Persönlichkeitsbildes sowie des erheblichen Ausmaßes der vom Beklagten zu verantwortenden Vertrauensbeeinträchtigung gelangt das Gericht zu der prognostischen Bewertung, dass als Sanktion für sein Fehlverhalten allein die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis in Betracht kommt. Der Beklagte hat das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit unwiderruflich zerstört. Die von ihm zu verantwortende Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums ist bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen. Er ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen, § 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW. (5.) Die Verhängung der Höchstmaßnahme verstößt nicht gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst sein musste, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt. (6.) Auch die erhebliche Gesamtdauer des Disziplinarverfahrens von inzwischen annähernd neun Jahren führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Dauer des Straf- und Disziplinarverfahrens bietet keine Handhabe, von der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder hier der Aberkennung des Ruhegehalts abzusehen, wenn diese Maßnahme geboten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 – 2 C 3.12 - , BVerwGE 146, 98 = juris Rdn. 53 m.w.N. 4. Zu einer Modifikation des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) besteht kein Anlass. 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Ein Grund, die Revision zuzulassen (§ 132 Abs. 2 VwGO), besteht nicht. Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils schriftlich einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Dr. Schnieders Dorn Dr. Bäumer