Urteil
3 A 2966/11
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0509.3A2966.11.00
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Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Der 19 geborene Kläger war von 1976 bis 1990 als Landesbeamter bei der Bezirksregierung E. tätig. Anschließend war er bis zum 30.9.1999 Stadtdirektor der Beigeladenen. Aus diesem Amt bezieht er von der Beigeladenen seit dem 1.10.1999 Versorgungsbezüge in Höhe von derzeit 5.057,33 € (Ruhegehaltssatz 67,68 v. H. abzüglich 6,88 % des sich danach ergebenden Ruhegehaltes aufgrund Kürzung nach Ehescheidung). Vom 2.6.2000 bis 30.5.2012 war der Kläger Mitglied des Landtags Nordrhein-Westfalen. Vom 24.6.2005 bis 14.7.2010 bekleidete er zusätzlich das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs. In dieser Zeit erhielt er Bezüge nach dem Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen (PStsG NRW). Mit Bescheid vom 19.7.2010 setzte der Beklagte die Versorgungsbezüge des Klägers nach seinem Ausscheiden aus dem Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs fest. Bis Juli 2012 habe der Kläger Anspruch auf Übergangsgeld, das sich in den ersten drei Monaten – August bis Oktober 2010 – auf das volle (10.709,29 €), danach auf das halbe Amtsgehalt (also 5.354,65 €) belaufe. Anschließend stehe ihm ein Ruhegehalt in Höhe von 31,5% des Amtsgehalts zu (nach Multiplikation mit dem Anpassungsfaktor 0,9675: 3.263,79 €). Jeweils finde eine Anrechnung der Versorgung als Stadtdirektor statt. Da diese Versorgung höher sei als das zustehende Ruhegehalt als Parlamentarischer Staatssekretär, werde ab August 2012 keine Zahlung mehr erfolgen. Es verblieben an Bezügen für August 2010 bis Oktober 2010 monatlich 5.687,12 € und für November 2010 bis Juli 2012 monatlich 332,48 €. Als Landtagsmitglied erhielt der Kläger zudem zunächst noch die üblichen Abgeordnetenbezüge. Dabei wurden die Versorgung aus seinem Amt als Stadtdirektor sowie das Übergangsgeld jeweils zu 65 %, insgesamt aber höchstens zu 55 % der Abgeordnetenbezüge, angerechnet. Abzüglich eines vom Kläger zu leistenden Anteils von etwas mehr als 1.600,00 € für seine Altersversorgung verblieben für August 2010 bis Oktober 2010 monatlich etwa 3.000,00 € und für November 2010 bis Juli 2012 monatlich etwa 5.000,00 €. Für August bis Dezember 2012 erhielt der Kläger ein Übergangsgeld als ehemaliger Abgeordneter in Höhe von monatlich rund 2.600,00 € und ab Januar 2013 eine diesbezügliche Altersentschädigung für die Landtagsmitgliedschaft vom 2.6.2000 bis 8.6.2010 in Höhe von monatlich rund 1.000,00 €. Hinsichtlich der weiteren Landtagsmitgliedschaft bis zum 30.05.2012 entschied sich der Kläger gegen eine zum Erreichen eines diesbezüglichen Versorgungsanspruchs erforderliche Zuzahlung zum Versorgungswerk der Mitglieder des Landtags Nordrhein-Westfalen und des Landtags Brandenburg und für eine Versorgungsabfindung. Am 31.7.2010 hat der Kläger gegen den Bescheid vom 19.7.2010 Klage erhoben, zu deren Begründung er sich auf ein Gutachten seiner Prozessbevollmächtigten bezogen hat. Dort ist im Wesentlichen ausgeführt: Die Anrechnung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge auf die Bezüge von Abgeordneten und Mitgliedern der Landesregierung sei verfassungsrechtlich grundsätzlich durch das aus Art. 3 Abs. 1 GG abzuleitende Verbot der Doppelalimentation gerechtfertigt. Sie liege im gesetzgeberischen Ermessen. Der Gesetzgeber müsse aber die Strukturprinzipien der beamtenrechtlichen Versorgung berücksichtigen. Mit der Streichung des § 11 Abs. 2 Satz 2 Landesministergesetz (MinG NRW) a. F., wonach neben der Amtszeit als Mitglied der Landesregierung andere nach dem Landesbeamtenrecht ruhegehaltfähige Dienstzeiten (höchstens bis zu zehn Jahren) berücksichtigt worden seien, sei ein Systemwechsel verbunden gewesen. Für die uneingeschränkte Beibehaltung der vollen Anrechnung nach § 17 Abs. 1 MinG NRW (§ 16 Abs. 1 MinG NRW a. F.) hätte es unter diesen Umständen besonderer rechtfertigender Gründe bedurft. Dies habe der Gesetzgeber übersehen. Die Neuregelung im Jahre 1999 habe deshalb zur Folge gehabt, dass sich die ursprünglich als Mindestversorgung vorgesehen Amtsversorgung in eine ausschließlich amtszeitbezogene Versorgung geändert habe. Erhebliche verfassungsrechtliche Bedenken bestünden zudem gegen die mehrfache, kumulierte Anrechnung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge sowohl auf die Abgeordnetenbezüge als auch auf die Bezüge aus dem Amtsverhältnis als ehemaliges Mitglied der Landesregierung. Auch insoweit fehle es an einem sachlich rechtfertigenden Grund im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19.7.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, sein Übergangsgeld nach § 6 PStsG NRW i. V. m. § 10 MinG NRW und sein Ruhegehalt aus dem Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs nach § 6 PStsG NRW i. V. m. § 11 MinG NRW unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Höhere Versorgungsansprüche als die mit Bescheid vom 19.7.2010 festgestellten habe der Kläger aus seiner früheren Tätigkeit als Parlamentarischer Staatssekretär nicht. Die darin vorgenommene Berechnung entspreche den Vorschriften des PStsG NRW und dem dort (§ 7) in Bezug genommenen MinG NRW. Die angewandten Gesetze seien wirksam. Sie verstießen nicht gegen höherrangiges Recht. Insbesondere liege keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor. Hinsichtlich des Übergangsgeldes bestehe von vornherein keine Ungleichbehandlung mit Beamten. Denn bei ihnen könne der Fall des gleichzeitigen Bezuges von Übergangsgeld und Ruhegehalt nicht eintreten. Bei der vollen Anrechnung der beamtenrechtlichen Versorgungsbezüge auf das Ruhegehalt von Mitgliedern der Landesregierung nach § 17 Abs. 1 MinG NRW – sowie über die Verweisung in § 7 PStsG NRW auch eines Parlamentarischen Staatssekretärs – würden diese Personen zwar gegenüber Beamten ungleich behandelt. Denn bei einem Beamten, der im Laufe seines Berufslebens hintereinander in verschiedenen Dienstverhältnissen gestanden habe, würden die Versorgungsbezüge aus diesen verschiedenen Dienstverhältnissen nicht voll aufeinander angerechnet (§ 54 BeamtVG). Dies sei aber verfassungsrechtlich gerechtfertigt, da zwischen dem Beamtenverhältnis und der Stellung eines Ministers oder Parlamentarischen Staatssekretärs hinreichend gewichtige Unterschiede bestünden. Letztere stünden in einem öffentlichen Dienstverhältnis eigener Art, das sich von dem Beamtenverhältnis in mehrfacher Hinsicht deutlich unterscheide. Die Bezüge von Mitgliedern der Landesregierung müssten nicht wie bei einem Beamten die jahrelange Tätigkeit und Leistung im öffentlichen Dienst widerspiegeln. Spitzenbezüge setzten nicht notwendig eine langjährige Bewährung und mehrfache Beförderung voraus. Diese langjährige Bewährung des Beamten sei aber das Leitbild für die Bemessung seiner Versorgung, die ihm nach Abschluss seiner aktiven Tätigkeit als "erdientes Ruhegehalt" zuteilwerde. Würden seine Ruhegehaltsbezüge nur nach einem von mehreren Beamtenverhältnissen bemessen, müsse er nicht zu rechtfertigende Abschläge hinnehmen im Hinblick darauf, dass dieses Dienstverhältnis eine geringere Anzahl von Jahren bestanden habe als sie seinem gesamten Berufsleben als Beamter entspreche. In diesem Sinne sei die Forderung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesverwaltungsgerichts zu verstehen, dass die Ruhegehaltsbezüge die Zahl der Dienstjahre widerspiegeln müssten und die geleistete Dienstzeit im Hinblick auf die Versorgungsbezüge nicht völlig entwertet werden dürfe. Für Mitglieder der Landesregierung träfen derartige Überlegungen nicht zu, da bei ihnen auch die beamtenrechtlichen Voraussetzungen nicht gälten. Speziell für das Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs bestehe noch ein zusätzlicher Unterschied. Sein Amt werde zwingend (§ 1 Abs. 1 PStsG NRW) neben einem Abgeordnetenmandat ausgeübt. Der amtsangemessene Lebensunterhalt des Landtagsabgeordneten sei bereits durch seine Abgeordnetenbezüge sichergestellt. Daraus ergebe sich, dass von Verfassungs wegen keine Notwendigkeit bestehe, für das Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs Dienstbezüge vorzusehen. Schon gar nicht müssten diese Bezüge eine Vollalimentation darstellen. Entsprechendes gelte für Ruhegehaltsbezüge bei einem Ausscheiden aus diesem Amt. In Ermangelung verfassungsrechtlicher Vorgaben habe der (einfache) Gesetzgeber somit einen weiten Spielraum beim Ausgestalten des Amtsverhältnisses. Die derzeitige Ausgestaltung sei verfassungsrechtlich bedenkenfrei. Unerheblich sei, ob der Landesgesetzgeber bei der im Jahre 1999 erfolgten Änderung der Anrechnungsregel, wie der Kläger meine, eine Systemänderung vollzogen und dabei an einem Punkt deren Auswirkungen "übersehen" habe. Denn nicht die Motive des Gesetzgebers seien Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung, sondern die Gesetz gewordene Regelung. Auch die mehrfache Anrechnung der Versorgung aus dem Beamtenverhältnis als Stadtdirektor – zum einen auf die Bezüge als Landtagsabgeordneter, zum anderen auf die Versorgung als Parlamentarischer Staatssekretär – sei unbedenklich. Es bestehe keine Ungleichbehandlung gegenüber Beamten. Denn soweit diese mehrere Ämter bekleideten, geschehe dies typischerweise hintereinander. Ein Parlamentarischer Staatssekretär nehme demgegenüber stets sein Landtagsmandat im selben Zeitraum wahr. Die Regelung über die mehrfache Anrechnung sei im Übrigen ohne weiteres sachgerecht. Ihr liege zugrunde, eine "Doppelbelastung öffentlicher Mittel" durch den Unterhalt eines Beamten zu vermeiden. Gesetzliche Anrechnungs- und Ruhensregelungen bedürften auch unter dem Blickwinkel des Art. 33 Abs. 5 GG grundsätzlich keiner weiteren Rechtfertigung, wenn durch sie ein Vorteilsausgleich herbeigeführt werde. Der Kläger begründet die vom Senat mit Beschluss vom 2.7.2015 zugelassene Berufung damit, dass die Anrechnungsregelungen des PStsG NRW und des MinG NRW verfassungswidrig bzw. verfassungskonform auszulegen seien. Ihnen sei nicht zu entnehmen, ob, in welchem Umfang und in welcher Reihenfolge eine mehrfache Anrechnung erfolgen dürfe; eine solche habe bei verfassungskonformer Auslegung zu unterbleiben. Das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass es nicht nur eines rechtfertigenden Grundes für die Ungleichbehandlung gegenüber Beamten bedürfe, sondern eine Rechtfertigung für die Anrechnung als solche durch hinreichend gewichtige Umstände erforderlich sei. Weil § 17 MinG NRW ausdrücklich auf die Vorschriften für Landesbeamte Bezug nehme, müssten innerhalb des Versorgungssystems die beamtenversorgungsrechtlichen Strukturprinzipien berücksichtigt werden. Ursprünglich, d. h vor der Änderung des § 11 Abs. 2 Satz 2 MinG NRW, sei die Anrechnungsregelung des § 17 MinG NRW gerechtfertigt gewesen. Denn der Gesetzgeber habe sich in § 11 Abs. 2 MinG NRW a. F. für eine dienstzeitbezogene Versorgung entschieden gehabt. Die beamtenrechtlichen Dienstzeiten seien für die Versorgung aus dem Amtsverhältnis ruhegehaltfähig gewesen. Die volle Anrechnung der beamtenrechtlichen Versorgung gemäß § 17 MinG NRW a. F. sei folgerichtig gewesen, da sonst die beamtenrechtlichen Dienstzeiten doppelt berücksichtigt worden wären. In der geltenden Fassung des § 11 MinG NRW sei demgegenüber die Berücksichtigung der beamtenrechtlichen Dienstzeiten gestrichen worden. Dies bedeute einen Systemwechsel von einer ursprünglich geregelten „Mindestversorgung" zu einer ausschließlich amtszeitbezogenen Versorgung ehemaliger Minister und Parlamentarischer Staatssekretäre. Die beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche würden aber weiterhin nach § 17 Abs. 1 MinG NRW voll angerechnet. Dies sei systemwidrig. Sachliche Gründe hierfür seien nicht ersichtlich. Zwischen der Berechnung des Ruhegehalts aus dem Amtsverhältnis einerseits und der Anrechnung der beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche andererseits bestehe nach dem historischen Willen des Gesetzgebers ein unmittelbarer Regelungszusammenhang. Jedenfalls aber müsse § 17 Abs. 1 MinG NRW verfassungskonform dahin ausgelegt werden, dass eine Anrechnung der beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche nicht mehr vorgenommen werden dürfe, wenn diese bereits anderweitig anspruchsmindernd angerechnet worden seien. Zumindest die mehrfache Anrechnung der beamtenrechtlichen Versorgungsansprüche, wie sie bei ihm erfolgt sei, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG bzw. das Sachlichkeitsgebot. Der Gesetzgeber könne sich zwar grundsätzlich für eine mehrfache Anrechnung entscheiden, wenn diese Rechtsfolge vom gesetzgeberischen Willen umfasst sei. Dies sei jedoch nicht der Fall. § 17 Abs. 1 MinG NRW lasse nicht einmal ansatzweise erkennen, dass eine mehrfache Anrechnung zulässig sein solle. Jedenfalls fehle hierfür der erforderliche sachliche Grund. Das Verwaltungsgericht habe insoweit im angefochtenen Urteil nicht die richtigen Vergleichsgruppen i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG gebildet. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung des Klägers als ehemaliger Parlamentarischer Staatssekretär mit Vordienstzeit als Beamter ergebe sich im Vergleich zu ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretären ohne Vordienstzeit sowie ehemaligen Parlamentarischen Staatssekretären mit den Vordienstzeiten eines Staatssekretärs. Ehemalige Parlamentarische Staatssekretäre, die zuvor keine Dienstzeit als Beamte geleistet hätten, erhielten mit der Versorgung einen Gegenwert für ihre Dienstzeit als Parlamentarischer Staatssekretär. Demgegenüber werde durch die doppelte Anrechnung die Amtszeit des Klägers als Parlamentarischer Staatssekretär völlig entwertet, weil sich die Amtszeit überhaupt nicht in den Versorgungsbezügen niederschlage. Selbst wenn die Amtszeit bei den Versorgungsbezügen als Beamter Berücksichtigung finden sollte, liege rechtlich wie wirtschaftlich weiterhin eine vollständige Entwertung der Amtszeit aufgrund doppelter Anrechnung der Beamtenversorgung vor. Von ihrer Erhöhung nach Vergleichsberechnungen um brutto 326,60 € (netto ca. 165,00 €) monatlich verblieben wegen einer um dann monatlich 163,30 € geringeren Altersentschädigung als Mitglied des Landtags brutto nur ca. 1,5 % des letzten Amtsgehalts als Parlamentarischer Staatssekretär gegenüber im Normalfall mindestens 31,5 %, netto sogar nur ca. 2,00 € monatlich. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass die Anrechnungsregelungen für die Parlamentarischen Staatssekretäre nur von den für Minister geltenden Anrechnungsregeln abgeleitet seien. Minister hätten aber nicht zwangsläufig die Bezüge eines Landtagsabgeordneten. Zudem ergebe sich jedenfalls für Minister aus Art. 64 Verf NRW ein verfassungsrechtlicher Anspruch auf den Erhalt eines Ruhegehalts. Auch wenn Art. 64 Verf NRW für Parlamentarische Staatssekretäre nicht gelte, habe der Gesetzgeber sich im PStsG NRW und im MinG NRW für eine Gleichbehandlung dieser beiden Personengruppen entschieden. Der aktuelle Gesetzentwurf der Landesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Landesministergesetzes und weiterer Gesetze bestätige seine, des Klägers, Auffassung. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Bescheid des Beklagten vom 19.7.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, das Übergangsgeld des Klägers nach § 6 PStsG NRW i. V. m. § 10 MinG NRW und sein Ruhegehalt nach § 6 PStsG NRW i. V. m. § 11 MinG NRW, beide aus seinem Amt als Parlamentarischer Staatssekretär, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu festzusetzen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er trägt vor, aufgrund der eindeutigen Gesetzeslage könne die Berufung keinen Erfolg haben. Die anzuwendenden Anrechnungsregelungen verstießen nicht gegen das Grundgesetz. Unerheblich sei, ob bei der Novelle des MinG NRW im Jahr 1999 eine Anpassung des § 17 Abs. 1 MinG NRW vergessen worden sei. Die Abschaffung der zuvor geltenden Berücksichtigung von Dienstzeiten als Beamter für die Versorgungsbezüge der Regierungsmitglieder sei weder aus verfassungsrechtlichen Gründen unzulässig noch kompensationspflichtig gewesen. Der Gesetzgeber habe 1999 in Wahrnehmung seiner Gestaltungsfreiheit mit der Abschaffung der versorgungsrechtlichen Anerkennung von Zeiten im Beamtenverhältnis bei Mitgliedern der Landesregierung die versorgungsrechtliche Privilegierung einer Tätigkeit beendet, die einem anderen Amts- und Rechtsverhältnis zuzurechnen sei. Der Grundsatz der Verrechnung amtsbezogener Versorgungsbezüge mit beamtenrechtlichen Ruhestandsbezügen rechtfertige sich nicht allein durch die frühere Berücksichtigung von Dienstzeiten als Beamter bei der Versorgung aus dem Amtsverhältnis, sondern aus sich heraus. Der Gesetzgeber sei berechtigt, Mehrfachleistungen aus öffentlichen Kassen an Versorgungsberechtigte möglichst zu vermeiden. Eine Verletzung des Gleichheitssatzes des Art. 3 Abs. 1 GG durch unterschiedliche Behandlung der Altersversorgung aus dem Amtsverhältnis im Vergleich zur Beamtenversorgung sei nicht gegeben. Auch im Beamtenversorgungsrecht – wo einerseits die Alimentationspflicht greife und andererseits der aus dem Leistungsprinzip abgeleitete Grundsatz einer Orientierung der Höhe der Versorgungsbezüge an der Länge der aktiven Dienstzeit bestehe – habe der Gesetzgeber die Möglichkeit, den Versorgungsberechtigten auf Einkünfte einer anderen öffentlichen Kasse zu verweisen, sofern diese ebenfalls der Existenzsicherung des Versorgungsberechtigten und seiner Familie zu dienen bestimmt seien. Gesetzliche Anrechnungsregelungen, die einen Vorteilsausgleich herbeiführten, bedürften grundsätzlich keiner weiteren Rechtfertigung, um vor Art. 33 Abs. 5 GG Bestand zu haben. Erst recht gelte dies für die hier zu beurteilenden gesetzlichen Anrechnungsregelungen, die zu einer Kürzung allein bei den Versorgungsbezügen aus dem Amt als Parlamentarischer Staatssekretär führten. Es gebe für diese gerade keine allgemeine Bezugnahme auf „die" Vorschriften für Landesbeamte. Für eine Anwendung der aus Art. 33 Abs. 5 GG folgenden verfassungsrechtlichen Grundsätze sei kein Raum. Im Übrigen unterschieden sich Beamtenverhältnis und Amtsverhältnis des Parlamentarischen Staatssekretärs auch dadurch grundlegend, dass ersteres in der Regel auf Dauer angelegt sei. Demgegenüber könne das Amtsverhältnis des Parlamentarischen Staatssekretärs nur vorübergehend ausgeübt werden. Es gebe keine grundgesetzliche Pflicht, die Amtszeiten als Parlamentarischer Staatssekretär beim beamtenrechtlichen Ruhegehalt anspruchsergänzend oder -erhöhend zu berücksichtigen. Umgekehrt sei es ja auch nicht geboten, beamtenrechtliche Dienstzeiten bei den Versorgungsbezügen aus dem Amtsverhältnis anzuerkennen. Auch der vom Kläger unterstellte Grundsatz, die einschlägigen Anrechnungsregelungen müssten sicherstellen, dass die geleistete Amtszeit als Parlamentarischer Staatssekretär im Hinblick auf die Versorgungsbezüge nicht völlig entwertet werde, könne der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Zunächst fänden die Grundsätze des beamtenrechtlichen Alimentationsprinzips im Amt des Parlamentarischen Staatssekretärs keine Anwendung. Zudem sei die vom Kläger unterstellte „völlige Entwertung" der Zeit als Parlamentarischer Staatssekretär weder faktisch erfolgt noch werde sie durch das Gesetz vorgegeben. Der Kläger habe nach Beendigung des Amtes als Parlamentarischer Staatssekretär zeitlich befristet ein (gemindertes) Übergangsgeld bezogen, das Teil der amtsbezogenen Versorgungsregelung gewesen sei. Auch hänge die Frage, ob nach dem Auslaufen des Übergangsgeldes ein amtsbezogenes Ruhegehalt für Amtsträger, die zuvor Beamte gewesen seien, vollständig entfalle oder teilweise ausgezahlt werde, wesentlich von der Dauer der Amtszeit als Parlamentarischer Staatssekretär und der Höhe der beamtenrechtlichen Pension ab. Im Übrigen sei der Zusammenhang zwischen Dienstzeit und Höhe der Versorgungsbezüge sogar im Beamtenrecht vielfach durchbrochen, ohne dass dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegne. Soweit mit der Novelle 1999 ein Rechtszustand geschaffen worden sei, bei dem die amtsbezogenen Versorgungsbezüge nicht mehr durch beamtenrechtliche Dienstzeiten erhöht würden, handele sich um eine Stichtagsregelung. Eine solche habe typischerweise zur Folge, dass die Rechtsunterworfenen vor und nach der Änderung unterschiedlich betroffen seien. Darin könne nur dann ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegen, wenn einer Person ein Vorteil entzogen werde, auf dessen Fortbestand sie aufgrund des Gleichheitssatzes (oder aus Gründen des Vertrauensschutzes) einen Rechtsanspruch besitze. Eine solche Fallgestaltung sei nicht gegeben. Parlamentarische Staatssekretäre mit und ohne vorherige Dienstzeiten als Beamte würden zwar insofern ungleich behandelt, als eine Verrechnung amtsbezogener Ruhegelder nur mit beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen, nicht aber mit anderen Alterseinkünften erfolge. Diese Unterscheidung sei jedoch sachlich begründet, weil die Versorgungsbezüge der Landesbeamten und solche aus der Amtszeit als Parlamentarischer Staatssekretär gleichermaßen dem Haushalt des Landes entstammten. Das sei bei anderen Alterseinkünften nicht der Fall. Auch landesverfassungsrechtlich bestehe kein Anspruch auf einen Verrechnungsverzicht für die Versorgungsleistungen als Parlamentarischer Staatssekretär mit beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen. Aus Art. 64 Abs. 1 Verf NRW folge nicht nur ein Gesetzesvorbehalt, sondern weiterreichend auch eine grundsätzliche Verpflichtung zum Gewähren eines Ruhegehalts. Keine Vorgabe enthalte die Verfassung aber hinsichtlich der Kriterien der Besoldung und Altersversorgung. Art. 64 Abs. 1 Verf NRW beinhalte insbesondere kein Verrechnungsverbot mit anderen Bezügen aus dem Landeshaushalt. Zudem sei er für Parlamentarische Staatssekretäre weder unmittelbar noch analog anwendbar. Auch der Vorhalt einer unzulässigen Doppelanrechnung könne der Berufung nicht zum Erfolg verhelfen. Die Frage der Berechtigung der teilweisen Verrechnung von Abgeordnetendiäten mit beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen sei nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Der angegriffene Bescheid vollziehe keine Kürzung von Abgeordnetenbezügen. Versorgungsbezüge aus dem Amt als Parlamentarischer Staatssekretär würden mit dem angefochtenen Bescheid erstmals verrechnet. Mit der Novelle 1999 habe der Gesetzgeber auch selbst die gesetzliche Regelung getroffen und die wesentlichen Entscheidungen nicht einem anderen (untergesetzlichen) Normgeber überlassen. Die mit Beschluss des Senats vom 14.12.2015 Beigeladene stellt keinen Antrag. Mit Bescheid vom 17.10.2011 haben die Rheinischen Versorgungskassen es für die Beigeladene abgelehnt, die Amtszeit des Klägers als Parlamentarischer Staatssekretär als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Rahmen der Beamtenversorgung zu berücksichtigen. Nach §§ 7 Satz 1 Nr. 1, 6 Abs. 3 Nr. 2 BeamtVG sei Voraussetzung, dass anders als hier dem Grunde nach kein Anspruch auf Versorgung als Parlamentarischer Staatssekretär bestehe. Unzureichend sei, dass dieser Anspruch nicht zur Auszahlung komme. Der Kläger hat dagegen am 14.11.2011 Widerspruch erhoben, über den mit Blick auf diesen Rechtsstreit noch nicht entschieden worden ist. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Rheinischen Versorgungskassen sowie der von den Beteiligten vorgelegten Gutachten Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Berufung des Klägers ist zurückzuweisen, weil sie unbegründet ist. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Neufestsetzung des Übergangsgeldes und des Ruhegehaltes aus seinem Amt als Parlamentarischer Staatssekretär. I. Rechtsgrundlage für den Anspruch des Klägers auf Zahlung des Übergangsgeldes bzw. Ruhegehalts ist § 6 PStsG NRW i. V. m. § 10 bzw. § 11 MinG NRW. Nach § 6 PStsG NRW erhalten der Parlamentarische Staatssekretär und seine Hinterbliebenen Versorgung in entsprechender Anwendung der §§ 9 bis 14 MinG NRW. Nach § 6 PStsG NRW i. V. m. § 10 Abs. 1 MinG NRW erhält ein Parlamentarischer Staatssekretär Übergangsgeld von dem Zeitpunkt an, in dem seine Amtsbezüge aufhören. Es wird für die gleiche Anzahl an Monaten geleistet, für die der Berechtigte Amtsbezüge erhält, höchstens jedoch für zwei Jahre (§ 10 Abs. 2 MinG NRW). Als Übergangsgeld werden für die ersten drei Monate Amtsgehalt und Familienzuschlag in voller Höhe und für den Rest der Bezugsdauer die Hälfte dieser Bezüge gewährt (§ 10 Abs. 3 Nr. 1 und 2 MinG NRW). Nach § 6 PStsG NRW i. V. m. § 11 Abs. 1 MinG NRW erhält ein Parlamentarischer Staatssekretär von dem Zeitpunkt an, in dem die Amtsbezüge aufhören, Ruhegehalt, wenn er das Amt – wie der Kläger – mindestens fünf Jahre bekleidet hat. Das Ruhegehalt beträgt mindestens 31,5 vom Hundert des Amtsgehalts und Familienzuschlags; es erhöht sich nach einer Amtszeit von fünf Jahren für jedes weitere Jahr der Amtszeit um 2,5 vom Hundert – hier nicht der Fall –, § 19 Abs. 4 Satz 1 MinG NRW i. V. m. § 11 Abs. 3 Satz 1 MinG NRW in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung. Ruhegehaltfähig ist nur die Amtszeit als Parlamentarischer Staatssekretär, § 6 PStsG NRW i. V. m. § 11 Abs. 2 MinG NRW. Der Parlamentarische Staatssekretar erhält Amtsbezüge bis zum Ende des Kalendermonats, in dem das Amtsverhältnis endet, § 5 Abs. 1 Satz 1 PStsG NRW. Sein Amtsgehalt und der Familienzuschlag bemessen sich nach der Besoldungsgruppe B 10 der Besoldungsordnung B des Landesbesoldungsrechts, § 5 Abs. 1 Satz 2 PStsG NRW. Beim Zusammentreffen eines Anspruchs auf Übergangsgeld und eines Anspruchs auf Ruhegehalt aus dem Amtsverhältnis werden die höheren Bezüge gezahlt – hier bis 31.7.2012 das Übergangsgeld –, § 7 Satz 1 PStsG NRW i. V. m. § 17 Abs. 2 MinG NRW. Dass der Beklagte dies rechnerisch zutreffend umgesetzt hat, ist unstreitig. Beim Zusammentreffen von (Versorgungs-)Bezügen als Parlamentarischer Staatssekretär – hier: Übergangsgeld bzw. Ruhegehalt – mit einem Anspruch auf Ruhegehalt aufgrund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter – hier: der Beigeladenen – werden die (Versorgungs-)Bezüge aus dem Amtsverhältnis nur insoweit gezahlt, als sie das Ruhegehalt übersteigen, § 7 Satz 1 PStsG NRW i. V. m. § 17 Abs. 1 MinG NRW. Ausgehend von der bisher tatsächlich gezahlten Beamtenversorgung des Klägers durch die Beigeladene hat der Beklagte auch diese nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut zwingend vorzunehmende Anrechnung unstreitig rechnerisch zutreffend umgesetzt. Lässt der Wortlaut als äußerste Grenze des Auslegungsspielraums wie hier keine verschiedenen Auslegungsmöglichkeiten zu, ist es dem Gericht verwehrt, – wie vom Kläger gewünscht – allein auf der Grundlage von Erwägungen im Rahmen der historischen oder genetischen Auslegung ein sich aus der objektiven Gesetzesfassung bereits klar erschließendes Auslegungsergebnis (Anrechnung) letztlich in sein Gegenteil (Nichtanrechnung) zu verkehren. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13.2.2008 – 1 A 1981/07 –, juris, Rn. 30, m. w. N. II. Entgegen der Auffassung des Klägers ist auch nicht von Verfassungs wegen (teilweise) von einer Anrechnung der Beamtenversorgung des Klägers auf Übergangsgeld und Ruhegehalt aus seinem Amt als Parlamentarischer Staatssekretär abzusehen. 1. Es kann dahinstehen, ob – wie vom Kläger angenommen – ein aus dem Beamtenversorgungsrecht entlehnter Rechtssatz besteht, die Amtszeit als Parlamentarischer Staatssekretär dürfe durch Anrechnung nicht dergestalt völlig entwertet werden, dass sich die Amtszeit überhaupt nicht in den Versorgungsbezügen niederschlage. Vgl. zum Beamtenversorgungsrecht BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 – 2 C 39.03 –, juris, Rn. 20, Zu einer solchen „völligen Entwertung“ kommt es im Streitfall nicht. Hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31.7.2012 ist eine Auswirkung der Amtszeit des Klägers in Gestalt eines verbleibenden Zahlbetrages an Übergangsgeld gegeben. Für die Zeit ab dem 1.8.2012 ist die Amtszeit des Klägers als Parlamentarischer Staatssekretär als ruhegehaltfähige Dienstzeit in seiner Beamtenversorgung zu berücksichtigen. Vgl. dazu, dass eine verbleibende Berücksichtigung sogar des Amtes als Bundesminister im Rahmen der Beamtenversorgung genügt: BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 – 2 C 57.09 –, juris, Rn. 29 a. E. Die Amtszeit des Klägers als Parlamentarischer Staatssekretär ist – anders als bisher geschehen – als ruhegehaltfähige Dienstzeit im Rahmen seiner Beamtenversorgung zu berücksichtigen. Dies ergibt sich aus § 7 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG 2006. Diese Vorschriften sind als das zum Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers aus dem Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für Landes- und Kommunalbeamte in Nordrhein-Westfalen noch geltende Recht insoweit maßgeblich. Gemäß § 7 Satz 1 Nr. 1 BeamtVG 2006 erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit u. a. um die Zeit, die ein Ruhestandsbeamter in einem Amtsverhältnis im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG 2006 – ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen – zurückgelegt hat. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG 2006 steht der im Beamtenverhältnis zurückgelegten Dienstzeit die Zeit der Bekleidung des Amtes eines Parlamentarischen Staatssekretärs z.B. bei einem Mitglied einer Landesregierung gleich. Die insoweit allein problematische Frage, ob die Voraussetzung „ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen“ erfüllt ist, ist zu bejahen. Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 6 PStsG NRW i. V. m. § 11 Abs. 1 MinG NRW, um ein Ruhegehalt als Parlamentarischer Staatssekretär zu erhalten. Da er aber einen höheren beamtenrechtlichen Ruhegehaltsanspruch gegen die Beigeladene besitzt, wird dieses Ruhegehalt nicht gezahlt (§ 7 PStsG NRW i. V. m. § 17 Abs. 1 MinG NRW). Diese Fallgestaltung wird von § 7 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG 2006 erfasst. Dies ergibt sich aus Sinn und Zweck der Vorschriften unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte. Allerdings ist der Wortlaut „ohne einen neuen Versorgungsanspruch zu erlangen“ offen. Er lässt sich dahin verstehen, dass ein Versorgungsanspruch schon dann schadet, wenn er (rechtlich) entstanden ist, aber aufgrund einer Anrechnungsregel nicht zur Auszahlung gelangt. Denkbar wäre hingegen auch, dass erst ein bestehender Auszahlungsanspruch schadet. Die Gesetzessystematik führt ebenfalls nicht auf ein eindeutiges Ergebnis. Nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG 2006 bzw. § 15 Abs. 2, 3 MinG NRW ist eine Amtszeit als Parlamentarischer Staatssekretär zwingend als ruhegehaltfähige Dienstzeit für die Beamtenversorgung zu berücksichtigen, wenn sie vor dem Eintritt in den Ruhestand liegt. Es darf kein Nachteil für einen Beamten dadurch entstehen, dass er die Aufgabe eines Parlamentarischen Staatssekretärs wahrnimmt statt Dienst als Beamter zu tun. Dieser Grundsatz ist nicht unmittelbar auf den Fall eines bereits im Ruhestand befindlichen Beamten übertragbar, der Parlamentarischer Staatssekretär wird. Bei dieser Fallgestaltung kommen bei einem Verzicht auf das Amt als Staatssekretär keine weiteren Beamtendienstzeiten mehr hinzu. § 7 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG 2006 bezweckt jedoch ersichtlich, auch bei Ruhestandsbeamten die Zeit als Parlamentarischer Staatssekretär grundsätzlich durch eine höhere Beamtenversorgung anzuerkennen. Gefördert werden soll die Bereitschaft des bereits im Ruhestand befindlichen Beamten, seine bisherigen Berufserfahrungen noch einmal in einem „politischen Amt“ zur Verfügung zu stellen (Anreizfunktion). Nur die Erhöhung des Beamtenruhegehalts rechtfertigt, dass kein weiterer Versorgungsanspruch begründet wird. Dadurch werden die öffentlichen Haushalte entlastet (Entlastungsfunktion). Von der Erhöhung des Beamtenruhegehalts soll nur dann abgesehen werden, wenn es aufgrund einer Doppelalimentation zur Gefahr einer Überalimentation käme. Dann wird nach der Vorstellung des Gesetzgebers des BeamtVG 2006 aufgrund der Ruhensregelung des § 54 BeamtVG eine Überversorgung mittels Kürzung der Auszahlung der Beamtenversorgung verhindert. Dies geschieht aber nicht durch eine Anrechnung von Anfang an. Derartiges wird durch eine Kappungsgrenze sichergestellt, bis zu der die Versorgungsbezüge nebeneinander gezahlt werden. Vgl. Schmalhofer/Weinbrenner, in: Stegmüller/ Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsrecht des Bundes und der Länder, Stand: August 2009, § 7 BeamtVG, Rn. 6 und 19; Groepper/Tegethoff, in: Plog/Wiedow, BBG, Stand: Juli 2012, § 7 BeamtVG, Rn. 13 f., 32, 40; Schachel, in: Schütz/Maiwald, BeamtR, Stand: März 2013, § 7 BeamtVG, Rn. 11. Mithin geht der Gesetzgeber des BeamtVG 2006 davon aus, dass der Ruhestandsbeamte (anders als hier) tatsächlich eine zusätzliche Versorgung aus dem Amt als Parlamentarischer Staatssekretär laufend ungekürzt erhält. Und auch dann soll dem Ruhestandsbeamten ein finanzieller Mehrwert seiner „Nachdienstzeit“ als Parlamentarischer Staatssekretär für seine Gesamtversorgung verbleiben, solange er noch nicht die beamtenrechtliche Höchstversorgung erreicht hat. Ist hingegen – wie hier durch § 17 Abs. 1 MinG NRW – spezialgesetzlich angeordnet, dass das Ruhegehalt auf Grund eines früheren Dienstverhältnisses als Beamter in voller Höhe und von Anfang an auf die Versorgung als Parlamentarischer Staatssekretär angerechnet wird, entfällt der Grund, von der Erhöhung der Beamtenversorgung nach § 7 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG 2006 abzusehen. Dies gilt jedenfalls, solange sich kein laufender Zahlbetrag der Versorgung als Parlamentarischer Staatssekretär ergibt. Vgl. zur Maßgeblichkeit nur von Zahlungsbeträgen im Rahmen von auf ein „Beziehen“ abstellenden Ruhensvorschriften: BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 – 2 C 57.09 –, juris, Rn. 38. Diese Auslegung erscheint auch vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 1 GG sachgerecht. Als Vergleichsgruppen, zwischen denen es ohne diese Auslegung zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung kommt, sind in den Blick zu nehmen: a) im Ruhestand befindliche Beamte mit hohem Beamtenversorgungsanspruch, die als Parlamentarische Staatssekretäre bis höchstens 4 Jahre und 364 Tage im Amt sind, b) solche, die mindestens 5 Jahre diesem Amt sind. Bezogen auf den Fall des Klägers bedeutet dies: Wäre dieser bis zu 4 Jahre und 364 Tage im Amt geblieben, wäre seine Gesamtversorgung höher ausgefallen als bei der erfolgten Bekleidung des Amtes für eine volle Legislaturperiode. Im erstgenannten Fall hätte er eine erhöhte Beamtenversorgung durch Berücksichtigung dieser Zeit ohne zusätzliches Ruhegehalt als Parlamentarischer Staatssekretär erhalten. Im zweiten Fall erhielte er Beamtenversorgung ohne Berücksichtigung dieser Zeit und könnte die Zahlung eines dem Grunde nach entstandenen Ruhegehalts als Parlamentarischer Staatssekretär ebenfalls nicht beanspruchen. Ein sachlicher Grund für einen damit einhergehenden Anreiz, das Amt als Parlamentarischer Staatssekretär vorzeitig aufzugeben, um eine versorgungsrechtliche Schlechterstellung zu vermeiden, lässt sich nicht erkennen. Insbesondere ist er nicht durch das Gebot der Vermeidung einer Überalimentation gerechtfertigt. Denn dieses baut darauf auf, dass eine Überversorgung aus öffentlichen Kassen ausbleiben soll. Der Staat wird als Ganzes gesehen. Diesem droht jedoch in der genannten Fallgestaltung keine insgesamt zu hohe Belastung. Vielmehr werden dem Ruhestandsbeamten ohne sachlichen Grund bereits erworbene Versorgungsanwartschaften wieder entzogen. Soweit der Kläger behauptet, netto blieben ihm von einer Erhöhung seiner Beamtenversorgung um brutto 326,60 € letztlich nur ca. 2,00 € monatlich, trifft dies nicht zu. Wie er selbst einräumt, sinkt die Altersentschädigung bei einer entsprechenden Brutto-Erhöhung lediglich brutto um 163,30 € monatlich (Saldo: 163,00 €). Der Gesamtbetrag nicht nur seiner Beamtenversorgung, sondern auch seiner Altersentschädigung ist im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit seinem persönlichen Steuersatz zu versteuern, § 22 Nr. 4 EStG. Bei seinem Vergleich mit dem „Normalfall“ des Ruhegehalts eines Parlamentarischen Staatssekretärs übersieht er, dass davon, soweit wie beim Kläger auch eine Altersentschädigung als Mitglied des Landtags nach altem Recht erreicht wurde, stets bis zu 50 % einer Anrechnung unterlagen, § 34 Abs. 1 AbgG NRW i. V. m. § 22 Abs. 4 AbgG NRW in der bis zum 21.5.2005 gültigen Fassung. Zudem blendet er aus, dass sich sein Ruhegehalt als Beamter nur deshalb um einen relativ geringen Vom-Hundert-Satz erhöht, weil er ohnehin schon beinahe die Höchstversorgung erreicht hatte. In einer solchen Konstellation ist es gerade auch in der Beamtenversorgung (aus der er den o. g. Rechtssatz entlehnen will), so, dass weitere Dienstjahre (nach Erreichen des Höchstsatzes) nicht mehr versorgungswirksam sind, § 14 Abs. 1 Satz 1 HS. 2 BeamtVG 2006. Derselbe Effekt tritt in der Beamtenversorgung für etliche Dienstjahre nach Erreichen der für die Mindestversorgung ausreichenden fünfjährigen Dienstzeit ein, §§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 14 Abs. 4 im Zusammenspiel mit § 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2006. 2. Weder die einfache noch die vom Kläger ausgemachte „doppelte Anrechnung“ verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. a) Primär macht der Kläger geltend, unabhängig von einer etwaigen Ungleichbehandlung bedürfe es eines Sachgrundes für die geregelte Anrechnung. Außerhalb des Verbots einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung mehrerer Personengruppen lässt der Gleichheitssatz dem Gesetzgeber weitgehende Freiheit, Lebenssachverhalte und das Verhalten einer Person je nach dem Regelungszusammenhang verschieden zu behandeln. Es ist dann grundsätzlich Sache des Betroffenen, sich auf diese Regelung einzustellen und nachteiligen Auswirkungen durch eigenes Verhalten zu begegnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts erschöpft sich der Gleichheitssatz allerdings nicht in dem Verbot einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von Normadressaten. Vielmehr kommt in ihm ein Willkürverbot als grundlegendes Rechtsprinzip zum Ausdruck. Es setzt nicht nur der Rechtsprechung, sondern auch der Gesetzgebung gewisse äußerste Grenzen. Der Gesetzgeber handelt aber nicht schon dann willkürlich, wenn er unter mehreren Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat. Derartiges ist vielmehr nur dann anzunehmen, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden lässt. Dabei genügt Willkür im objektiven Sinn, d. h. die tatsächliche und eindeutige Unangemessenheit der Regelung in Bezug auf den zu ordnenden Gesetzgebungsgegenstand. Diese Kriterien gelten auch und gerade für die Beurteilung gesetzlicher Unterscheidungen bei der Regelung von Sachverhalten. Hier endet der Spielraum des Gesetzgebers erst dort, wo die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte nicht mehr mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise vereinbar ist, wo also ein einleuchtender Grund für die gesetzliche Unterscheidung fehlt. Eine derartige Willkür kann einer gesetzlichen Regelung nach ständiger Rechtsprechung aber nur dann vorgeworfen werden, wenn ihre Unsachlichkeit evident ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.1980 – 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 –, juris, Rn. 49 f., m. w. N. Die Anrechnung von Beamtenversorgung auf die Versorgung aus dem Amt als Parlamentarischer Staatssekretär ist nicht evident unsachlich und mithin willkürlich. Der Gedanke der Vermeidung einer Überalimentation bei Doppelalimentation (Beamtenversorgung und Ruhegehalt als Parlamentarischer Staatssekretär) ist vielmehr anerkannt. Ein Beamter hat keinen Anspruch auf mehrfache Sicherung des Lebensunterhalts durch – ggf. verschiedene – öffentliche Kassen. Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 16.3.2009 – 2 BvR 1003/08 –, juris, Rn. 7; BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 – 2 C 57.09 –, juris, Rn. 26 und 29, sowie Beschluss vom 3.9.2015 – 2 B 29.14 –, juris, Rn. 14. Gesetzliche Anrechnungs- und Ruhensregelungen, durch die ein Vorteilsausgleich herbeigeführt wird, bedürfen grundsätzlich auch keiner weiteren Rechtfertigung, um vor Art. 33 Abs. 5 GG Bestand zu haben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.2005 – 2 C 39.03 –, juris, Rn. 18. Demgemäß kann erst recht eine Überalimentation bei Dreifachalimentation aus öffentlichen Kassen vermieden werden (Beamtenversorgung, Übergangsgeld/Ruhegehalt als Parlamentarischer Staatssekretär und Abgeordnetenbezüge/-versorgung). Durch Anrechnung darf sichergestellt werden, dass insgesamt nur einmal ein vom Gesetzgeber als angemessen angesehener Betrag der Versorgung gezahlt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die mehrfachen Ansprüche aus mehrfacher Berücksichtigung von Dienstzeiten stammen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 – 2 C 57.09 –, juris, Rn. 26. Hier sind alle drei Versorgungssysteme in dieser Weise schon ihrer Struktur nach darauf angelegt, mittels Anrechnungen in einen Ausgleich gebracht zu werden. Die Amtszeit des Klägers als Parlamentarischer Staatssekretär ist als ruhegehaltfähige Dienstzeit sowohl in seiner Beamtenversorgung als auch in seiner Parlamentarischen-Staatssekretärs-Versorgung als auch wegen der begriffsnotwendigen gleichzeitigen Abgeordnetentätigkeit in der Abgeordnetenversorgung wirksam. Schon bei den aktiven Bezügen hatte eine Anrechnung zu erfolgen, § 7 Satz 1 PStsG i. V. m. §§ 16, 17 MinG NRW und § 7 AbgG NRW als lex specialis zu §§ 53, 54 BeamtVG 2006. Dies setzt sich konsequent bei den Versorgungsbezügen fort, § 7 Satz 1 PStsG i. V. m. § 17 MinG NRW, § 34 Abs. 1 AbgG NRW i. V. m. § 22 Abs. 4 AbgG NRW in der bis zum 21.5.2005 gültigen Fassung. Darüber hinaus sind alle drei Versorgungssysteme nicht allein linear dienstzeitbezogen. Sie sehen vielmehr jeweils im Grundsatz eine Mindestversorgung nach einer unterschiedlichen Zahl von Jahren vor. Danach steigen sie in deutlich geringerem Maße, § 14 Abs. 4 BeamtVG 2006 bzw. § 85 BeamtVG i. V. m. § 14 Abs. 1 BeamtVG in der bis zum 31.12.1991 geltenden Fassung, § 34 Abs. 1 AbgG NRW i. V. m. § 13 AbgG NRW in der bis zum 21.5.2005 gültigen Fassung, § 19 Abs. 4 Satz 1 MinG NRW i. V. m. § 11 Abs. 3 Satz 1 MinG NRW in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung. Es widerspricht dem Zweck einer Mindestversorgung, eine solche gleich mehrfach zu erhalten. Die Versorgungen als Abgeordneter und als Parlamentarischer Staatssekretär sind zudem in der Weise privilegiert, dass der jeweilige Höchstsatz des Ruhegehaltes (Vollversorgung) nach deutlich kürzerer Zeit erreicht wird als bei einem Lebenszeitbeamten (§ 14 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG 2006: 40 Jahre), 20 Jahre nach § 34 Abs. 1 AbgG NRW i. V. m. § 13 AbgG NRW in der bis zum 21.5.2005 gültigen Fassung, 23 Jahre nach § 19 Abs. 4 Satz 1 MinG NRW i. V. m. § 11 Abs. 3 Satz 1 MinG NRW in der bis zum 31.12.2002 geltenden Fassung. Im Übrigen ist der Kläger innerhalb der Beamtenversorgung ohnehin durch den Sonderfall des Wahlbeamten auf Zeit insofern besonders gut gestellt, als er weit vor der allgemeinen Altersgrenze Anspruch auf Versorgung hatte, § 4 Abs. 2 BeamtVG 2006 i. V. m. § 31 Abs. 1 und 3 LBG NRW. Gerade in dieser Zeitspanne bis zur Regelaltersgrenze war er Parlamentarischer Staatssekretär. Die Berechnung seiner Beamtenversorgung war durch eine Günstigerprüfung ebenfalls privilegiert, § 66 Abs. 2 BeamtVG 2006. Namentlich zwischen den Ansprüchen aus der Abgeordnetentätigkeit und dem Amt als Parlamentarischer Staatssekretär besteht ein zusätzlicher Grund für weitgehende Anrechnungen darin, dass nach § 7 PStsG i. V. m. Art. 64 Abs. 2 Satz 1 Verf NRW mit dem Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs die Ausübung eines anderen öffentlichen Amtes oder einer anderen Berufstätigkeit in der Regel unvereinbar ist. Wie bei Mitgliedern der Landesregierung ist mithin regelmäßig ausgeschlossen, weitere Einkünfte zu erzielen und insoweit Versorgungsansprüche zu erwerben. Entgegen den Bedenken des Klägers ist die mehrfache Anrechnung vom Gesetzgeber selbst geregelt worden. Dies ergibt sich aus den angeführten gesetzlichen Bestimmungen. Eine Anrechnung ist auch weder eine Aufrechnung im Sinne von § 387 BGB noch mit ihr vergleichbar. Es geht nicht um wechselseitige Forderungen. Aufgrund der Anrechnungsvorschrift werden Forderungen lediglich von Anfang an ausschließlich in einer bestimmten Höhe geschuldet. Im Übrigen werden bei der Anrechnung auf Übergangsgeld oder Ruhegehalt als Parlamentarischer Staatssekretär keine Beträge angerechnet, die wegen anderweitiger Anrechnung nicht gezahlt werden. Die anzurechnende Beamtenversorgung des Klägers wird ungeschmälert zur Auszahlung gebracht. b) Es verstößt auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass ehemalige Parlamentarische Staatssekretäre, die zuvor keine Dienstzeit als Beamte geleistet haben, mit der Versorgung einen höheren Gegenwert für ihre Amtszeit als Parlamentarischer Staatssekretär erhalten. Wie bereits unter II.1. dargestellt ,trifft die Annahme des Klägers nicht zu, er erhalte keinen Gegenwert für seine Amtszeit. Allerdings ist der Versorgungsvorteil bei Parlamentarischen Staatssekretären, die Anspruch auf Beamtenversorgung haben, wegen der vorzunehmenden Anrechnung geringer (vgl. oben I.). Insofern steht die Ungleichbehandlung als solche außer Frage. Allerdings ist sie mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar. Danach sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Dieses Grundrecht ist vor allem dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7.10.1980 – 1 BvL 50/79, 1 BvL 89/79, 1 BvR 240/79 –, juris, Rn. 47. Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können. Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.2014 – 1 BvL 21/12 –, juris, Rn. 122. Im Bereich der beamtenrechtlichen Besoldung und Versorgung besteht ein weiter Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Er ist erst überschritten, wenn die ungleiche Behandlung der geregelten Sachverhalte mit Gesetzlichkeiten, die in der Natur der Sache selbst liegen, und mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht mehr vereinbar ist, wenn also die gesetzliche Differenzierung sich – sachbereichsbezogen – nicht auf einen vernünftigen oder sonst einleuchtenden Grund zurückführen lässt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31.1.1996 – 2 BvL 39/93, 2 BvL 40/93 –, juris, Rn. 36 f.; BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 – 2 C 57.09 –, juris, Rn. 31. Es kann dahinstehen, ob diese Grundsätze – wie der Kläger meint – im Bereich der Versorgung der nicht verbeamteten Parlamentarischen Staatssekretäre entsprechend anzuwenden sind. Im Streitfall bestehen zwischen den Gruppen der Parlamentarischen Staatssekretäre mit und ohne Anspruch auf Beamtenversorgung mehrere hinreichend gewichtige Unterschiede, die die aufgezeigte unterschiedliche Behandlung rechtfertigen. Dabei genügte bereits ein einziger solcher Grund. Bei Parlamentarischen Staatssekretären ohne Anspruch auf Beamtenversorgung treffen nicht in gleicher Weise drei Versorgungssysteme aus öffentlichen Kassen aufeinander, die nach einer bestimmten Zahl von Jahren eine Mindestversorgung sicherstellen sollen. Insbesondere stoßen aber nicht zwei Systeme aufeinander, in denen die Tätigkeit als Parlamentarischer Staatssekretär versorgungswirksam sein kann – hier: § 6 PStsG NRW i. V. m. § 10 Abs. 1 bzw. 11 Abs. 1 MinG NRW und § 7 Satz 1 Nr. 1 i. V. m. § 6 Abs. 3 Nr. 3 BeamtVG 2006. Dementsprechend besteht dort auch eine größere Gefahr von Lücken in der Alterssicherung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.2011 – 2 C 57.09 –, juris, Rn. 32, 34 und 37. Hinsichtlich der benannten Vergleichsgruppe der Parlamentarischen Staatssekretäre, die zuvor verbeamtete Staatssekretäre waren, besteht kein Unterschied zum Streitfall. Diese erhalten ebenfalls eine Beamtenversorgung, die mithin anzurechnen ist. Soweit der Kläger zusätzlich die Vergleichsgruppe der Parlamentarischen Staatssekretäre ohne Abgeordnetenversorgungsbezüge benennt und eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung darin sieht, dass bei diesen Beamtenversorgung nicht mehrfach angerechnet werde, liegt letzteres in der Natur der Sache: Bei zwei Versorgungsansprüchen kann keiner von diesen auf mehr als einen anderen Versorgungsanspruch angerechnet werden. Insofern ist diese Vergleichsgruppe kein wesentlich gleicher Sachverhalt zu demjenigen, in dem drei Versorgungsansprüche aus öffentlichen Kassen bestehen. Überdies erfolgt weder auf die Abgeordnetenbezüge noch auf das diesbezügliche Ruhegehalt eine vollständige Anrechnung, § 7 AbgG NRW bzw. § 34 Abs. 1 AbgG NRW i. V. m. § 22 Abs. 4 AbgG NRW in der bis zum 21.5.2005 gültigen Fassung. Vor diesem Hintergrund kann eine vollständige Entwertung erdienter Versorgungsansprüche nicht angenommen werden. Daran ändert auch nichts, dass für künftige Parlamentarische Staatssekretäre mit Vordienstzeiten als Beamte nach dem aktuellen Gesetzentwurf der Landesregierung eines Gesetzes zur Änderung des Landesministergesetzes und weiterer Gesetze, LT-Drs. 16/11153, möglicherweise günstigere Anrechnungsregelungen gelten werden. 3. Auch die Erwähnung eines Ruhegehalts in Art. 64 Abs. 1 Verf NRW schließt die Anrechnung der Beamtenversorgung auf die Versorgungsleistungen als Parlamentarischer Staatssekretär nicht aus. Daraus folgt zwar ein Auftrag, ein Ruhegehalt für Mitglieder der Landesregierung zu regeln. Vgl. Heusch, in: Heusch/Schönenbroicher, Verf NRW, Art. 64, Rn. 1. Abgesehen davon, dass der Kläger zu letzteren nicht gehört, Art. 51 Verf NRW, bedeutet dies jedoch nicht, dass ein solches Ruhegehalt stets – z.B. auch bei kurzer Amtszeit oder hoher anderweitiger Versorgung aus öffentlichen Kassen – zur Auszahlung kommen muss. III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 i. V. m. dem Rechtsgedanken des § 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 63 Abs. 3 Satz 2 BeamtStG, 127 BRRG nicht vorliegen.