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Beschluss

6 A 1320/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0511.6A1320.14.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag einer Studienrätin auf Zulassung der Berufung, die mit ihrer Klage die Verkürzung der Probezeit begehrt.

Zeiten der berufsbegleitenden Ausbildung nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) können nicht auf die nach §§ 51 Abs. 1, 9 LVO NRW abzuleistende Probe¬zeit angerechnet werden.

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf  5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag einer Studienrätin auf Zulassung der Berufung, die mit ihrer Klage die Verkürzung der Probezeit begehrt. Zeiten der berufsbegleitenden Ausbildung nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) können nicht auf die nach §§ 51 Abs. 1, 9 LVO NRW abzuleistende Probe¬zeit angerechnet werden. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag hat keinen Erfolg. Aus den mit dem Zulassungsantrag dargelegten Gründen, die der Senat allein zu prüfen hat, ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 1 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art bezeichnen, die er mit seinem Antrag angreifen will, und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellen. Diese Voraussetzung ist nur dann erfüllt, wenn das Gericht schon auf Grund des Antragsvorbringens in die Lage versetzt wird zu beurteilen, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestehen. Diesen Anforderungen genügt das Antragsvorbringen nicht. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch der Klägerin auf Verkürzung der laufbahnrechtlichen Probezeit verneint. Dieser könne sich nicht aus § 52 Abs. 3 Halbsatz 1 LVO NRW ergeben, weil die Klägerin vor ihrer Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe und der Ernennung zur Studienrätin noch nie in einem Beamtenverhältnis gestanden und daher auch keine Zeiten in einem Amt dieser Laufbahn verbracht habe. Nach § 52 Abs. 3 Halbsatz 1 LVO NRW seien bei einem Laufbahnwechsel nach dem Erwerb einer zusätzlichen Befähigung für ein weiteres Lehramt nur Zeiten in einer bisherigen Laufbahn anrechenbar. Es könne daher dahinstehen, ob die Klägerin bei ihrem Eintritt in den öffentlichen Schuldienst bereits die Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes an Berufskollegs mit einer beruflichen Fachrichtung nach § 59 Abs. 1 LVO NRW besessen habe. Insoweit unterscheide sich die von der Klägerin erworbene Befähigung für die allgemeine Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Berufskollegs nach § 50 Abs. 1 LVO NRW von der Befähigung gemäß § 59 Abs. 1 LVO NRW. Ein Anspruch auf Verkürzung der Probezeit folge auch nicht aus § 9 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW, weil die von der Klägerin geleisteten Zeiten als Lehrkraft zur Aushilfe (10. Februar bis 22. August 2010) und als Lehrkraft zur Ausbildung (23. August 2010 bis 22. August 2012) nach Art und Bedeutung nicht der Tätigkeit im Amt einer Studienrätin der Laufbahn des Lehramts an Berufskollegs entsprochen hätten. Dies folge für die Vertretungstätigkeit bereits daraus, dass sie sich auf nur eine berufliche Fachrichtung erstreckt habe, während eine Studienrätin mit der Lehramtsbefähigung in zwei Fächern viel breiter einsetzbar sei. Die Unterrichtstätigkeit während der berufsbegleitenden Ausbildung habe zwar beide Fächer der zu erwerbenden Lehramtsbefähigung umfasst; sie sei aber dadurch geprägt gewesen, dass die Klägerin sich durch das Sammeln praktischer Erfahrung erst die Fähigkeiten angeeignet habe, die zur selbständigen Ausübung des Lehramts der Laufbahn erforderlich seien. Auch die besoldungsmäßige Einstufung der Klägerin während der Vertretungstätigkeit und der berufsbegleitenden Ausbildung in die Entgeltgruppen 12 TV-L bzw. 13 TV-L ohne allgemeine Stellenzulage führe nicht zu der Annahme, dass es sich in Bezug auf das Amt einer Studienrätin, die nach der Besoldungsgruppe A 13 ÜBesG mit allgemeiner Stellenzulage besoldet werde, um gleichwertige Tätigkeiten gehandelt habe. Diese Zulage, die die höhere Wertigkeit der Tätigkeit einer Studienrätin gegenüber der Unterrichtstätigkeit während der Ausbildung widerspiegele, würde nach der Erlasslage auch einer Lehrkraft im Tarifbeschäftigungsverhältnis gewährt, nachdem sie die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Berufskollegs bestanden hätte. Dieser im Einzelnen weiter begründeten Wertung des Verwaltungsgerichts setzt das Zulassungsvorbringen nichts Durchgreifendes entgegen. Das Verwaltungsgericht ist zu Recht im Falle der Klägerin von einer Unanwendbar-keit des § 52 Abs. 3 Halbsatz 1 LVO NRW ausgegangen. Diese Norm verhält sich – wie bereits die Überschrift zeigt - zu den Folgen eines Laufbahnwechsels und setzt daher neben weiteren Umständen voraus, dass die Lehrkraft sich bereits in einem Beamtenverhältnis befand, bevor sie die Befähigung für ein weiteres Lehramt erworben hat. Diese Voraussetzung erfüllt die Klägerin nicht, da sie vor ihrer Ernennung zur Studienrätin zu keiner Zeit in einem Beamtenverhältnis gestanden hat. Von einem Wechsel von einer Laufbahn in eine andere Laufbahn kann daher keine Rede sein. Auf diesen Gesichtspunkt hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung auch selbständig tragend gestützt, wie die Ausführungen auf Seite 5 oben der Entscheidungsgründe belegen. Daher erweist sich das diesbezügliche Zulassungsvorbringen zur Befähigung der Klägerin für die Laufbahn des Lehramtes an Berufskollegs in der Fachrichtung Chemie auch bei angenommener Richtigkeit als nicht entscheidungserheblich. Ohne Relevanz ist auch der Einwand, das Verwaltungsgericht habe sich bei der Beschreibung ihrer Vertretungstätigkeit in der Zeit vom 10. Februar bis 22. August 2010 mit dem Begriff der „Lehrkraft zur Aushilfe“ auf eine fehlerhafte Tatsachengrundlage gestützt, weil diese Wortwahl einen minderen Qualifikationsgrad impliziere. Dieser Vortrag entkräftet die Wertung des Verwaltungsgerichts zu § 9 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW nicht, weil es für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW allein auf einen tätigkeitsbezogenen Vergleich dergestalt ankommt, dass die Art und Bedeutung der vor dem Eintritt in das Beamtenverhältnis auf Probe ausgeübten Beschäftigung im öffentlichen Dienst und der Tätigkeit in einem Amt der angestrebten Laufbahn einander gegenüber zu stellen sind. Die Frage der persönlichen Eignung der Klägerin - hier ihre Sachkenntnis in der Fachrichtung Chemie - spielt insoweit keine Rolle. Im Übrigen entspricht die vom Verwaltungsgericht verwandte Terminologie der Begrifflichkeit in § 1 Satz 1 des zwischen der Klägerin und dem beklagten Land am 9. Februar 2010 geschlossenen Arbeitsvertrags. Das Vorbringen der Klägerin, ihre Vertretungstätigkeit im Jahr 2010 habe sich nicht von ihrer jetzigen Tätigkeit als Studienrätin unterschieden, vermag die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die Klägerin habe während dieser Zeit nur in einer beruflichen Fachrichtung beschäftigt werden können, ebenfalls nicht durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Unstreitig besaß die Klägerin im Jahr 2010 nicht die Befähigung für die Laufbahn des Lehramtes an Berufskollegs mit zwei Fachrichtungen. Auch in tatsächlicher Hinsicht unterrichtete sie während ihrer Vertretungstätigkeit ausweislich des Inhalts der Verwaltungsvorgänge und ihres eigenen erstinstanzlichen Vortrags nur berufsspezifische Fächer im Bereich der Tierpflege, d.h. ausschließlich die Fachrichtung Biologie (vgl. Seite 6 der Klagebegründung vom 30. Mai 2013). Soweit die Klägerin die Zeit ihrer berufsbegleitenden Ausbildung nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung – OBAS – vom 6. Oktober 2009 (GV.NRW. S. 511) als nicht mit der klassischen Referendarzeit eines Lehramtsanwärters vergleichbar ansieht, weil sie „wie eine Lehrerin“ und entsprechend ihrer jetzigen Tätigkeit als Studienrätin eingesetzt worden sei, gibt dies für die entscheidende Frage des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW nichts her. Zudem blendet der Einwand den vom Verwaltungsgericht als entscheidend angesehenen Ausbildungscharakter des berufsbegleitenden Vorbereitungsdienstes aus. Diesem kommt gerade in Bezug auf die praktische Unterrichtstätigkeit bei den Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern besonderes Gewicht zu. Während Lehramtsstudenten bereits während des Studiums durch schulpraktische Elemente in erheblichem Umfang Einblick in die Lehrertätigkeit gewährt wird, müssen Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteiger diesen „Vorsprung“ durch eine erhebliche Stundenzahl eigenständigen Unterrichts ausgleichen, da sie - anders als die Lehramtsanwärter – bislang weder Unterrichtserfahrung noch didaktische oder pädagogische Vorkenntnisse besitzen. Demzufolge handelt es sich bei der von der Klägerin angeführten „überwiegenden Unterrichtstätigkeit“ ungeachtet ihrer konkreten Qualität um Ausbildungsunterricht, an den insbesondere im Hinblick auf die pädagogischen Ressourcen und die didaktischen Mittel nicht die gleichen Anforderungen gestellt werden können wie an denjenigen einer Lehrkraft mit voller Lehramtsbefähigung. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht daher davon ausgegangen, dass der berufsbegleitende Vorbereitungsdienst seiner Zielrichtung und Ausprägung nach auf die Hinführung zu einer Lehramtsbefähigung gerichtet und damit inhaltlich nicht mit der Tätigkeit einer Studienrätin/eines Studienrats vergleichbar ist. Vgl. im Einzelnen: OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2015 – 6 A 2534/14 -, juris. Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dies wäre nur dann der Fall, wenn die Angriffe der Klägerin gegen die Tatsachenfeststellungen oder die rechtlichen Würdigungen, auf denen das angefochtene Urteil beruht, begründeten Anlass zu Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung gäben, die sich nicht ohne weiteres im Zulassungsverfahren klären ließen, sondern die Durchführung eines Berufungsverfahrens erfordern würden. Dass der Ausgang des Rechtsstreits in diesem Sinne offen ist, lässt sich auf der Grundlage des Zulassungsvorbringens nicht feststellen, denn die Klägerin stellt – wie oben ausgeführt – die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage. Auf einen Vergleich der Lehrinhalte des Tiermedizinstudiums mit denen des Lehramtsstudiums der Fachrichtung Chemie kommt es, wie dargelegt, nicht an. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Mit dem Zulassungsvorbringen ist daher eine solche Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist, und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zukommt. Daran fehlt es hier. Insoweit genügt es nicht – wie die Klägerin meint -, dass sie ohne jeden Rechtsbezug geltend macht, dass es für die Bewerber für ein Lehramt von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob Zeiten einer Vertretungstätigkeit und der berufsbegleitenden Ausbildung auf die Probezeit anrechenbar sind. Ungeachtet des damit festzustellenden Darlegungsdefizits hat der Senat die als klärungsbedürftig erachtete Frage auch bereits im Sinne des Verwaltungsgerichts entschieden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Juni 2015, a.a.O. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines – sinngemäß geltend gemachten - Verfahrensmangels im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zuzulassen. Das Verwaltungsgericht hat weder den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO noch seine richterliche Hinweispflicht (§ 86 Abs. 3 VwGO) verletzt und eine unzulässige Überraschungsentscheidung getroffen. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, die vom Verwaltungsgericht zur Ablehnung des Anspruchs aus § 52 Abs. 3 Halbsatz 1 LVO NRW angeführte Begründung stütze sich auf aus ihrer Sicht unzutreffenden Tatsachenvortrag des beklagten Landes, der erstmals im Tatbestand des angefochtenen Urteils auftauche und zu dem sie nicht habe Stellung nehmen können, trifft dies nicht zu. Die Bezirksregierung E. hat bereits im Schriftsatz vom 11. Juli 2013 (Seite 3) geltend gemacht, dass die Klägerin mit Bestehen der Zweiten Staatsprüfung für die Laufbahn des Lehramtes an Berufskollegs erstmals die Befähigung zum Lehramt an Berufskollegs in zwei Fächern erworben habe. In demselben Schriftsatz findet sich auf Seite 5 weiterer Vortrag zur besoldungsmäßigen Einstufung der Klägerin während der Zeiten ihrer Vertretungstätigkeit und der berufsbegleitenden Ausbildung im Vergleich zu einer Studienrätin. Für das Verwaltungsgericht bestand auch keine Pflicht, die anwaltlich vertretene Klägerin in der mündlichen Verhandlung auf die denkbaren rechtlichen Schlussfolgerungen, die sich aus seinen tatsächlichen Feststellungen ergeben könnten, explizit hinzuweisen. Mit der Verpflichtung des Gerichts zur Erteilung von Hinweisen (§ 86 Abs. 3 VwGO) soll verhindert werden, dass die Durchsetzung von Rechten an der Unerfahrenheit, Unbeholfenheit oder mangelnden Rechtskenntnis eines Beteiligten scheitert. Hinweise sind daher vor allem dann geboten, wenn ein Beteiligter erkennbar von falschen Tatsachen ausgeht und es deshalb unterlässt, das vorzutragen, was für seine Rechtsverfolgung notwendig wäre. Ansonsten besteht im Grundsatz keine Pflicht des Gerichts, den Beteiligten seine Auffassung jeweils vor dem Ergehen einer Entscheidung zu offenbaren. Ein Gericht muss die Beteiligten grundsätzlich nicht vorab auf seine Rechtsauffassung oder die beabsichtigte Würdigung des Prozessstoffs hinweisen. Die Pflicht erfasst keine Rechtsberatung, insbesondere dann nicht, wenn ein Beteiligter anwaltlich vertreten wird. Das Gericht darf insoweit grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsanwalt mit der Sach- und Rechtslage hinreichend vertraut ist. Vgl.: BVerwG, Beschlüsse vom 6. Juli 2010 – 5 B 21.09, 5 PKH 16/09 –, m.w.N. und vom 23. Oktober 2008 – 4 B 30.08 -, jeweils juris. Hier musste die Klägerin schon aufgrund des Beklagtenvortrags damit rechnen, dass das Verwaltungsgericht die vorgetragenen und aus den Verwaltungsvorgängen ersichtlichen tatsächlichen Umstände bei der Subsumtion unter die Anspruchsvoraussetzungen würdigen würde. Der Anspruch auf rechtliches Gehör schützt auch nicht davor, dass das Gericht dies in einer Weise getan hat, die mit der Rechtsauffassung der Klägerin nicht übereinstimmt. Der Sache nach wendet sich die Klägerin letztlich gegen die von ihr nicht geteilte rechtliche Würdigung des Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht, ohne jedoch einen Verfahrensverstoß schlüssig aufzuzeigen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 52 Abs. 2 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).