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Beschluss

6 B 1851/18

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2019:0415.6B1851.18.00
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Leitsätze

Erfolglose Beschwerde eines Studienrats in einem Konkurrentenstreitverfahren

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.

Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolglose Beschwerde eines Studienrats in einem Konkurrentenstreitverfahren Die Beschwerde wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Streitwert wird unter Abänderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge jeweils auf die Wertstufe bis 19.000 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung sich der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigt die begehrte Abänderung des angefochtenen Beschlusses nicht. Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäß gestellten Antrag zu 1. abgelehnt, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die in Rede stehende Beförderungsstelle der Besoldungsgruppe A 14 (Gymnasium C. , Mitarbeit bei der Organisation schulinterner Fortbildung) mit einem anderen Bewerber als dem Antragsteller zu besetzen, solange nicht über dessen Bewerbung rechtskräftig entschieden ist, sowie den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das Auswahlverfahren unverzüglich fortzusetzen und über die Bewerbung des Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antragsteller habe die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs nicht glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die zugunsten der Beigeladenen getroffene Auswahlentscheidung verletze seinen Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht. Die Feststellung des Antragsgegners, die Bewerber seien nach ihren aktuellen Beurteilungen im Wesentlichen gleich qualifiziert, sei rechtlich nicht zu beanstanden. Es unterliege auch keinen rechtlichen Bedenken, dass der Antragsgegner der Beigeladenen unter Heranziehung des Hilfskriteriums „Dienstalter im statusrechtlichen Amt“ den Vorrang eingeräumt habe. Die an § 10 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW orientierte Festlegung des Dienstalters auf die Zeit nach der Beendigung der Probezeit sei nicht ermessensfehlerhaft und erst recht nicht willkürlich. Der Antragsgegner sei nicht verpflichtet gewesen, zugunsten des Antragstellers vor seiner im Mai 2010 bestandenen ersten Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und vor dem im August 2010 begonnenen Vorbereitungsdienst liegende Zeiten in Ansatz zu bringen, in denen er Unterricht erteilt habe. Dies sei insbesondere auch deshalb ermessensgerecht, weil er diese Tätigkeit vor dem Vorbereitungsdienst nach der Ordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung von Seiteneinsteigerinnen und Seiteneinsteigern und der Staatsprüfung (OBAS) und damit vor Erlangen der vollen Lehramtsbefähigung ausgeübt habe, so dass sie inhaltlich nicht der Tätigkeit eines Studienrats gleichzustellen sei. Diese Erwägungen werden mit dem Beschwerdevorbringen nicht durchgreifend in Frage gestellt. Bei einem Qualifikationsgleichstand der Bewerber kann der Dienstherr - nach sachgerechten Gesichtspunkten und den Grenzen des Willkürverbots - grundsätzlich frei darüber befinden, welche zusätzlichen Gesichtspunkte für die Auswahlentscheidung den Ausschlag geben sollen. Das Dienstalter gehört zu den mit dem Leistungsprinzip zu vereinbarenden Hilfskriterien. Mit ihm wird die bei einem höheren Dienstalter typischerweise mitgebrachte umfassendere praktische Berufserfahrung für die im Beförderungsamt zu erfüllenden Aufgaben sachgerecht berücksichtigt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2018 - 6 B 88/18 -, juris Rn. 45, vom 2. Oktober 2015 - 6 B 793/15 -, juris Rn. 18, und vom 28. März 2011 - 6 B 43/11 -, juris Rn. 38. Ist danach die Heranziehung des Hilfskriteriums Dienstalter als solches in das Ermessen des Dienstherrn gestellt, gilt Gleiches hinsichtlich der Einzelheiten zur näheren Bestimmung des Dienstalters. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 2 C 23.03 -, BVerwGE 122, 147 = juris Rn. 15; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2018 - 6 B 88/18 -, a. a. O., und vom 2. Oktober 2015 - 6 B 793/15 -, a. a. O. Davon ausgehend ist die Festlegung des Dienstalters auf die Zeit nach der Beendigung der Probezeit, wie bereits das Verwaltungsgericht ausgeführt hat, nicht ermessensfehlerhaft und erst recht nicht willkürlich. Sie orientiert sich an der Regelung des § 10 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW. Danach rechnen Dienstzeiten, die nach dieser Verordnung Voraussetzung für eine Beförderung (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 LVO NRW) oder für den Aufstieg sind, von dem Zeitpunkt der Beendigung der Probezeit in der Laufbahngruppe. Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich ein Laufbahnbewerber nach Erwerb der Befähigung für seine Laufbahn, mithin vorliegend für die Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschulen, bewähren soll (vgl. § 30 Abs. 1 i. V. m. § 5 Abs. 1 Satz 1, § 31 Nr. 9 LVO NRW). Der Antragsteller ist mit Wirkung vom 23. August 2012, die Beigeladene mit Wirkung vom 25. August 2010 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat bzw. zur Studienrätin ernannt worden. Die Probezeit des Antragstellers endete am 23. August 2015, die Probezeit der Beigeladenen endete am 19. Mai 2013. Unter Zugrundelegung der vom Antragsgegner vorgenommenen Festlegung des Dienstalters auf die Zeit nach der Beendigung der Probezeit verfügt die Beigeladene somit über ein höheres Dienstalter. Fehl geht der gegen diese Feststellung gerichtete Einwand des Antragstellers, er habe, bevor er im Jahr 2007 zum Pfarrer auf Lebenszeit ernannt worden sei, „eine Probezeit in der Laufbahngruppe des höheren Dienstes bereits bei seinem ersten Dienstherrn, der Evangelischen Kirche von Westfalen, absolviert“, so dass als maßgebliche Dienstzeit die Zeit ab seiner Ernennung zum Pfarrer auf Lebenszeit hätte herangezogen werden müssen. Bei dem vom Antragsteller im Pfarrdienstverhältnis geleisteten Probedienst handelt es sich nicht um die in einem Beamtenverhältnis auf Probe abzuleistende Probezeit im soeben dargestellten Sinn. Der Antragsteller hat seinerzeit nicht in einem Beamtenverhältnis (vgl. hierzu im Einzelnen Abschnitt 2 BeamtStG und Abschnitt 2 LBG NRW), sondern in einem Pfarrdienstverhältnis gestanden. Das Pfarrdienstverhältnis ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 des Kirchengesetzes zur Regelung der Dienstverhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer in der Evangelischen Kirche in Deutschland (Pfarrdienstgesetz der EKD - PfDG.EKD) ein kirchengesetzlich geregeltes öffentlich-rechtliches Dienst- und Treueverhältnis zu der Evangelischen Kirche in Deutschland, den Gliedkirchen oder gliedkirchlichen Zusammenschlüssen (Dienstherren). Diese Dienstherren besitzen das Recht, Pfarrdienstverhältnisse zu begründen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 PfDG.EKD). Ein Pfarrdienstverhältnis wird auf Lebenszeit begründet (§ 2 Abs. 2 Satz 1 PfDG.EKD). Es kann auch auf Probe begründet werden, wenn zur späteren Verwendung im Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit eine Probezeit abzuleisten ist (§ 2 Abs. 2 Satz 2 Nr.1 PfDG.EKD). Im Probedienst soll innerhalb eines bestimmten Zeitraumes die Bewährung in der selbstständigen und eigenverantwortlichen Ausübung des Pfarrdienstes festgestellt werden (§ 8 Abs. 1 PfDG.EKD). Hingegen soll sich im Rahmen der im Beamtenverhältnis auf Probe zu absolvierenden Probezeit ein Laufbahnbewerber nach Erwerb der Befähigung für seine Laufbahn, hier der Lehrerlaufbahn des Lehramtes an Gymnasien und Gesamtschulen, bewähren. Ohne Erfolg macht die Beschwerde geltend, der Antragsgegner hätte weitere - im Zeitraum vom 23. September 2002 bis zum 22. August 2010 liegende - Zeiten, in denen er mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit an verschiedenen Schulen als Lehrkraft tätig gewesen sei, auf die für die Berechnung des Dienstalters maßgebliche Dienstzeit anrechnen müssen und zwar auf der Grundlage des § 103 Abs. 2 SchulG oder des § 10 Abs. 4 Nr. 2 LVO NRW. Soweit mit Blick auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen von Interesse, stellt sich der berufliche Werdegang des am 8. April 1966 geborenen Antragstellers nach seinem Vorbringen sowie der vom Antragsgegner vorgelegten Personalakte wie folgt dar: Er bestand im Oktober 1995 die Erste und im April 1999 die Zweite theologische Prüfung. In der Zeit vom 23. September 2002 bis zum 31. Januar 2003 sowie in der Zeit vom 7. Februar bis 30. Juli 2003 war er beim Antragsgegner als „Aushilfsangestellter“ beschäftigt und am I. -M. -Gymnasium in E. tätig. Die Beschäftigung erfolgte als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in der Zeit vom 23. September 2002 bis zum 31. Januar 2003 im Umfang von 14/24,5 Pflichtstunden und in der Zeit vom 7. Februar bis 30. Juli 2003 im Umfang von 12/24,5 Pflichtstunden. In der Zeit vom 15. September 2003 bis Mitte Februar 2004 war er beim Antragsgegner erneut als „Aushilfsangestellter“ beschäftigt und an der X. -Gesamtschule in P. tätig. Die Beschäftigung erfolgte als Lehrkraft im Angestelltenverhältnis in der Zeit vom 15. September bis zum 19. Dezember 2003 in Vollzeit und danach in Teilzeit (unterhälftig im Umfang von 9,5 Wochenstunden). Die Evangelische Kirche von Westfalen erteilte ihm am 19. Februar 2004 die „Kirchliche Unterrichtserlaubnis für das Fach Evangelische Religionslehre“. Der Antragsteller und der Kirchenkreis I1. hatten bereits am 12. Januar 2004 einen unbefristeten Arbeitsvertrag geschlossen. Aufgrund dieses Vertrages wurde der Antragsteller in der Zeit vom 15. Februar 2004 bis Mitte 2007 beim Kirchenkreis I1. als Religionslehrer zunächst mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 14/25,5 Stunden und aufgrund einer Änderungsvereinbarung ab dem 1. August 2004 in Vollzeit beschäftigt. Er erteilte in dieser Zeit Religionsunterricht am F. -Berufskolleg in I1. . Mit Wirkung vom 1. Juni 2007 berief ihn die Evangelische Kirche von Westfalen in ein Pfarrdienstverhältnis auf Lebenszeit und zum Pfarrer des Kirchenkreises I1. , der ihm zugleich eine Kreispfarrstelle übertrug. Ab dem 1. August 2007 nahm der Antragsteller an der Maßnahme „Qualifizierung von evangelischen Pfarrerinnen und Pfarrern im Rahmen des ‚Lateinprojekts‘“ teil, die auf den Erwerb der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Evangelische Religionslehre und Latein zielte. Neben dem Lehramtsstudium (Latein und Erziehungswissenschaft) unterrichtete der Antragsteller in der Zeit vom 1. August 2007 bis zum 31. Juli 2009 am M1. -Gymnasium in H. und, nachdem er im Juli 2009 nach H1. umgezogen war, im Schuljahr 2009/2010 am Evangelischen Gymnasium N. , einer Ersatzschule (vgl. § 100 SchulG), jeweils im Umfang von 12,75/ 25,5 Wochenstunden das Fach Evangelische Religionslehre. Träger des Gymnasiums ist die Evangelische Kirche von Westfalen. Der Antragsteller bestand am 29. Mai 2010 die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen. In der Zeit vom 23. August 2010 bis 22. August 2012 nahm er an der berufsbegleitenden Ausbildung nach der OBAS in der seinerzeit geltenden Fassung der Änderungsverordnung vom 10. April 2011 (GV. NRW. S. 218) teil. Ausbildungsschule war wiederum das Evangelische Gymnasium N. , an das er abgeordnet wurde (vgl. § 77 PfDG.EKG). Wegen des fortbestehenden Pfarrdienstverhältnisses schied die Begründung eines Arbeitsverhältnisses mit dem Schulträger (vgl. § 16 Abs. 3 i. V. m. § 5 Abs. 1 OBAS), der Evangelischen Kirche von Westfalen, aus. Der Antragsteller bestand am 22. August 2012 die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen und erwarb damit die Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen in den Fächern Evangelische Religionslehre und Latein. Fehl geht die Annahme des Antragstellers, aus § 103 Abs. 2 SchulG folge, dass die Zeit vom 1. August 2009 bis zum 31. Juli 2010, während der er an einer Ersatzschule tätig gewesen sei, auf die Dienstzeit i. S. v. § 10 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW anzurechnen sei. Nach § 103 Abs. 2 SchulG werden die an Ersatzschulen verbrachten Dienstzeiten von Planstelleninhabern bei Einstellung in den öffentlichen Schuldienst auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit wie bei einer ständigen Verwendung als Beamter im Landesdienst angerechnet. Vorliegend geht es indes nicht um die Anrechnung von Dienstzeiten auf die ruhegehaltfähige Dienstzeit. Maßgeblich ist vielmehr, wie dargestellt, die Anrechnung von Dienstzeiten nach § 10 Abs. 2 Satz 1 LVO NRW. Im Übrigen kann der Antragsteller auch keine Dienstzeiten vorweisen, die er als Planstelleninhaber an einer Ersatzschule, mithin aufgrund eines Planstelleninhabervertrages im Ersatzschuldienst (vgl. § 103 Abs. 1 SchulG) verbracht hat. Er weist zwar zutreffend darauf hin, dass er im Schuljahr 2009/2010 an einer Ersatzschule, nämlich dem Evangelischen Gymnasium N. , tätig gewesen ist. Er wurde an dieser Schule jedoch nicht aufgrund eines Planstelleninhabervertrages bzw. als Lehrer in einem Planstelleninhaberverhältnis beschäftigt, d. h. in einem Beschäftigungsverhältnis, das dem eines Beamten auf Lebenszeit vergleichbar ist (vgl. hierzu § 102 Abs. 3 Satz 2 SchulG). Vielmehr ist die Beschäftigung im Schuljahr 2009/2010 auf der Grundlage der „Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Kultusminister, und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche, vertreten durch ihre Kirchenleitungen, über die Erteilung des Religionsunterrichts durch kirchliche Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“ vom 22./29. Dezember 1969 - BASS 20-52 Nr. 2 (Bek. d. Kultusministeriums vom 17. Januar 1974, GABl. NW. S. 93) erfolgt. Aufgrund des im Juli 2009 geschlossenen „Vertrages über die Gestellung einer kirchlichen Lehrkraft für Ev. Religionslehre“ (Gestellungsvertrag) stellte der Kirchenkreis Lüdenscheid-Plettenberg der Evangelischen Kirche von Westfalen als Trägerin des Evangelischen Gymnasiums N. den Antragsteller für das Schuljahr 2009/2010 zur Erteilung von 12,75 Wochenstunden im Fach Evangelische Religionslehre zur Verfügung. Der Antragsgegner teilte der Evangelischen Kirche unter dem 18. September bzw. 5. Oktober 2009 mit, die aufgrund des Gestellungsvertrages entstehenden Personalausgaben würden refinanziert und zwar nach der „Besoldungsgruppe A 14 maximal die tatsächlich entstehenden Kosten“. Diese Refinanzierungszusage gründet auf § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Vereinbarung. Hiernach errechnen sich die zu erstattenden Aufwendungen für Besoldung und Vergütung für Theologen an Gymnasien, die wie seinerzeit der Antragsteller, über eine abgeschlossene Ausbildung (Erste und Zweite theologische Prüfung) verfügen und das 40. Lebensjahr vollendet haben, nach der Besoldungsgruppe A 14 des Landesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Nichts Durchgreifendes setzt die Beschwerde auch der den Ausführungen des Verwaltungsgerichts zu Grunde liegenden Annahme entgegen, der Antragsgegner sei entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht, mithin auch nicht nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 LVO NRW, verpflichtet gewesen, zu dessen Gunsten im Zeitraum vom 23. September 2002 bis zum 22. August 2010 liegende Zeiten in Ansatz zu bringen, in denen er Unterricht erteilt habe. Nach § 10 Abs. 4 Nr. 2 LVO NRW sind Zeiten vor der Einstellung - auf die Dienstzeit - anzurechnen, in denen eine hauptberufliche Tätigkeit als Lehrerin oder Lehrer an Schulen, die nach besonderer Rechtsvorschrift öffentliche Schulen sind oder als solche gelten, ausgeübt wurde, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der - betreffenden - Laufbahn entsprochen hat und die Zeit nicht bereits auf die Probezeit angerechnet worden ist. Demnach ist ein tätigkeitsbezogener Vergleich vorzunehmen. Erforderlich ist eine Gleichwertigkeit der früheren Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mit der in einem Amt der betreffenden Laufbahn, hier der Lehrerlaufbahn für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen, mithin zumindest mit der eines Studienrats mit der Befähigung zu diesem Lehramt. Maßgeblich ist also eine vergleichbare Qualität. Vgl. zu § 13 Abs. 3 LBG NRW i. V. m. § 32 Abs. 1 und 5 Abs. 3 Satz 1 LVO NRW: OVG NRW, Beschluss vom 27. März 2018 - 6 A 634/17 -, juris Rn. 4 ff. Eine Gleichwertigkeit der Tätigkeit, die der Antragsteller im Rahmen der berufsbegleitenden Ausbildung nach der OBAS ausgeübt hat, mit derjenigen eines Studienrats mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen ist, dies stellt auch die Beschwerde nicht in Abrede, nicht gegeben. Die berufsbegleitende Ausbildung nach der OBAS ist ihrer Zielrichtung und Ausprägung nach auf die Hinführung zu dieser Lehramtsbefähigung gerichtet und damit qualitativ nicht mit der Tätigkeit eines über diese Lehramtsbefähigung verfügenden Studienrats vergleichbar. Vgl. zu §§ 51 Abs. 1, 9 Abs. 3 LVO NRW vom 28. Januar 2014: OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Mai 2016 - 6 A 1320/14 -, juris Rn. 7, und vom 15. Juni 2015 - 6 A 2533/14 -, DÖD 2015, 268 = juris Rn. 10. Der Antragsteller hat nicht dargelegt, dass die von ihm im Zeitraum vom 23. September 2002 bis zum 22. August 2010 - und damit noch vor der berufsbegleitenden Ausbildung nach der OBAS - ausgeübte Unterrichtstätigkeit im vorstehenden Sinne qualitativ mit der eines Studienrats mit der Befähigung zum Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen gleichzusetzen ist. Sein Hinweis, er sei nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 der bereits genannten „Vereinbarung zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen, vertreten durch den Kultusminister, und der Evangelischen Kirche im Rheinland, der Evangelischen Kirche von Westfalen und der Lippischen Landeskirche, vertreten durch ihre Kirchenleitungen, über die Erteilung des Religionsunterrichts durch kirchliche Lehrkräfte an öffentlichen Schulen“, im Folgenden: Vereinbarung, jedenfalls mit Bestehen der Zweiten theologischen Prüfung am 22. April 1999 „auch dazu qualifiziert“ gewesen, im Zeitraum vom 22. (richtig: 23.) September 2002 bis 31. Juli 2010 „den Unterricht in evangelischer Religionslehre in der Sekundarstufe I und II, wie eine Lehrkraft mit Lehrbefähigung, zu erteilen“, verfängt nicht. Aus dem Umstand, dass ein Theologe mit abgeschlossener Ausbildung (Erste und Zweite theologische Prüfung) nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 dieser Vereinbarung an allen Schulen Religionsunterricht erteilen kann, folgt nicht, wie der Antragsteller zu meinen scheint, dass seine Qualifikation mit derjenigen einer Lehrkraft mit der Befähigung für eines der in § 31 LVO NRW aufgeführten Lehrämter gleichzustellen ist. Der Antragsteller lässt außer Acht, dass das Theologiestudium wie auch das anschließende Vikariat nicht darauf zielt, die Befähigung für das Lehramt an einer öffentlichen Schule zu vermitteln, und die theologische Ausbildung ganz andere Inhalte hat als die Lehrerausbildung, die sich an der Entwicklung der grundlegenden beruflichen Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung sowie an den wissenschaftlichen und künstlerischen Anforderungen der Fächer orientiert (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes). Überdies berücksichtigt der Antragsteller nicht, dass Theologen mit abgeschlossener Ausbildung nach der Vereinbarung nur zur Erteilung von Religionsunterricht eingesetzt werden können, während eine Lehrkraft mit der Befähigung für eines der in § 31 LVO NRW aufgeführten Lehrämter viel breiter einsetzbar ist. Verfehlt ist der an § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) der Vereinbarung knüpfende Einwand des Antragstellers, seine Besoldung „nach der BesGr. A 13 LBesO NRW als Lehrkraft an Gymnasien und berufsbildenden Schulen durch die Evangelische Kirche von Westfalen“ sei „im Einklang mit der Regelung zwischen“ der Evangelischen Kirche von Westfalen und dem Antragsgegner erfolgt. In § 9 der Vereinbarung ist lediglich festgelegt worden, in welcher Höhe der Kirche Aufwendungen für die Besoldung und Versorgung ihrer Bediensteten erstattet werden, die als kirchliche Lehrkräfte tätig werden. Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) i. V. m. § 7 Abs. 1 Nr. 1 der Vereinbarung errechnen sich die zu erstattenden Aufwendungen für Besoldung und Vergütung für Theologen an Gymnasien und berufsbildenden Schulen, die über eine abgeschlossene Ausbildung (Erste und Zweite theologische Prüfung) verfügen, nach der Besoldungsgruppe A 13, nach Vollendung des 40. Lebensjahres nach der Besoldungsgruppe A 14 des Landesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung. Soweit der Antragsteller eine Besoldung „nach der BesGr. A 13“ erhalten hat, gründet dies im Übrigen auf § 5 Abs. 1 Satz 1 der Pfarrbesoldungs- und Versorgungsordnung (PfBVO). Hiernach erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer auf Lebenszeit von dem ersten Tage der erstmaligen Berufung in das Pfarramt ein Grundgehalt, das in seiner Höhe der Besoldungsgruppe A 13 der Bundesbesoldungsordnung A entspricht. Ab Beginn der Maßnahme „Qualifizierung von evangelischen Pfarrerinnen und Pfarrern im Rahmen des ‚Lateinprojekts‘“, also ab August 2007, bis zum Ende der berufsbegleitenden Ausbildung nach der OBAS, mithin bis zum 22. August 2012, war der Antragsteller zwar von der sich aus dem - nach wie vor bestehenden - Pfarrdienstverhältnis ergebenden Pflicht zur Dienstleistung freigestellt. Die Besoldung nach § 5 Abs. 1 Satz 1 PfBVO wurde ihm aber belassen. Erst seit dem 23. August 2012, mithin seit der Begründung des Beamtenverhältnisses auf Probe, ist der Antragsteller von den sich aus dem Pfarrdienstverhältnis ergebenden Pflichten ohne Besoldung freigestellt und erhält vom Antragsgegner eine Besoldung nach der Besoldungsgruppe A 13. Fehl geht auch das auf §§ 16 und 17 der Vereinbarung gestützte Vorbringen des Antragstellers, seine Rechtsstellung „während seiner Zeit als kirchliche Lehrkraft“ habe „der einer normalen Lehrkraft mit Lehramtsbefähigung“ entsprochen. Den genannten Vorschriften lässt sich bereits keine vergleichbare Rechtsstellung entnehmen. Ungeachtet dessen verkennt der Antragsteller, dass es nicht auf die jeweilige Rechtstellung ankommt, sondern, wie dargestellt, eine Gleichwertigkeit der früheren Tätigkeit nach ihrer Art und Bedeutung mit der in einem Amt der Lehrerlaufbahn für das Lehramt an Gymnasien und Gesamtschulen erforderlich ist. Ins Leere geht schließlich der Einwand der Beschwerde, das Verwaltungsgericht habe sich nicht mit der Frage auseinandergesetzt, ob es sich, wie sie meint, bei der Übernahme des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Probe „um eine statusgleiche Versetzung im Sinne der §§ 15 BeamtStG und 25 LBG NRW aus dem Ersatzschuldienst der Evangelischen Kirche von Westfalen unter Beibehaltung eines statusrechtlichen Amtes der Besoldungsgruppe A 13“ oder, wovon der Antragsgegner ausgehe, um eine Neueinstellung handele. Das Verwaltungsgericht hatte mangels Entscheidungserheblichkeit der Frage, wie der Wechsel des Antragstellers in das Beamtenverhältnis auf Probe rechtlich einzuordnen ist, zu Recht keine Veranlassung gesehen, sich mit dieser Frage und den diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers auseinanderzusetzen. Nach alledem sowie mit Blick auf die Erklärung des Antragsgegners, von einer Besetzung der streitbefangenen Stelle werde bis zu einer Entscheidung im Beschwerdeverfahren abgesehen, ist für den Erlass der mit den Anträgen zu 2. und 3 begehrten einstweiligen Anordnungen kein Rechtsschutzbedürfnis, aber auch kein Anordnungsanspruch gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung/-änderung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 52 Abs. 1, Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1, 45 Abs. 1 Satz 3 GKG. Der sich in Anwendung von § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3 GKG ergebende Betrag ist im Hinblick auf den im Eilrechtsschutz lediglich angestrebten Sicherungszweck um die Hälfte zu reduzieren, so dass sich ein Viertel des Jahresbetrages, also drei Monatsbeträge ergeben. Ausgangspunkt der vorzunehmenden (fiktiven) Berechnung der Bezüge ist das vom Antragsteller angestrebte Amt der Besoldungsgruppe A 14 sowie die von ihm erreichte Erfahrungsstufe 11. Der sich ergebende Monatsbetrag ist mit dem Faktor 3 zu multiplizieren und der Streitwert dementsprechend auf die Wertstufe bis 19.000,00 Euro festzusetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).