Beschluss
7 A 1218/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0513.7A1218.15.00
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Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7.7.2014 sei ebenso wie der zugehörige Gebührenbescheid rechtmäßig, das Gebot der Beseitigung des Balkons im Dachgeschoss sowie des Dachaustritts auf den Balkon sei nicht zu beanstanden. Die Ausführungen des Klägers in der Begründung seines Zulassungsantrags wecken keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, die geringfügige Verletzung der Bauvorschriften stehe in keinem Verhältnis zu der massiven Rechtsverletzung durch die sehr großen Balkone auf dem Nachbargrundstück Nr. 21, dass diese Balkone rechtswidrig seien, sei unstreitig, wann die Beklagte gegen diese Balkone vorgehe, sei aber im Unbestimmten geblieben. Mit diesem Einwand wird die tragende Begründung des Verwaltungsgerichts, das einen Ermessensfehler unter dem Aspekt sachlich ungerechtfertigter Ungleichbehandlung des Hauses des Klägers bzw. des Nachbargebäudes Nr. 21 verneint hat, nicht durchgreifend erschüttert. Das Verwaltungsgericht hat in einer selbständig tragenden Erwägung ausgeführt, wenn die Balkone im Nachbarhaus Nr. 21 rechtswidrig wären, fehle es an einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung, da die Beklagte hierzu erklärt habe, ebenfalls bauaufsichtlich gegen diese Balkone vorgehen zu wollen. Der dagegen gerichtete Einwand des Klägers, es sein unklar, wann die Beklagte einschreite, verkennt, dass die Bauaufsichtsbehörde im Rahmen ihres Ermessens nicht strikt zeitgleich gegen vergleichbare Baurechtsverstöße vorgehen muss. Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 11.3.1991 - 4 B 26.91 -, juris, m. w. N. Die Begründung des Zulassungsantrags führt auch nicht zu einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Aus dem Vorbringen des Klägers ergeben sich keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Die zur Ermessensbetätigung sinngemäß aufgeworfene Frage ist anhand der Umstände des vorliegenden Einzelfalls zu beantworten und deshalb nicht grundsätzlich. Schließlich ergibt sich aus der Begründung des Zulassungsantrags nicht der behauptete Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Der Verfahrensverstoß, den der Kläger darin sieht, dass ohne mündliche Verhandlung entschieden worden ist, ist nicht gegeben. Der Kläger meint, es sei eine wesentliche Änderung der Prozesslage eingetreten, die zu einer Widerrufbarkeit des Verzichts und durch seine Widerrufserklärung zur Unwirksamkeit des Verzichts geführt habe. Er beruft sich auf den Umstand, dass das Gericht nicht unverzüglich nach den Verzichtserklärungen entschieden, sondern der Beklagten auf deren Bitte die Beiakten übersandt hatte und dass diese nach einer Ankündigung, die Legalisierung des Balkons des Klägers prüfen zu wollen, erklärt hat, sie halte an der Ordnungsverfügung fest und werde auch gegen den Baurechtsverstoß des Nachbargebäudes Nr. 21 einschreiten. Dies führte, wie sich aus den Feststellungen des Verwaltungsgerichts und der im Urteil nachgewiesenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ergibt, aber nicht zur Widerrufbarkeit des Verzichts des Klägers auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Ebensowenig kann dem Verwaltungsgericht vorgehalten werden, es habe verkannt, dass es nicht an den Verzicht der Beteiligten gebunden gewesen sei, sondern dass es in seinem Ermessen gestanden habe, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Dass das Verwaltungsgericht dies erkannt hat, ergibt sich ausdrücklich aus den Urteilsgründen. Schließlich ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger keine hinreichende Gelegenheit gehabt hätte, zu der Änderung der Sachlage Stellung zu nehmen. Diese Gelegenheit hatte ihm das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 8.4.2015 gegeben und dafür eine angemessene Frist eingeräumt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.