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Beschluss

7 B 683/16

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0801.7B683.16.00
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Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert; der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert; der Antrag auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Beschwerde ist zulässig und begründet. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Beschwerdegründe führen auch unter Berücksichtigung der Beschwerdeerwiderung des Antragstellers dazu, dass die vom Senat vorzunehmende Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers ausfällt. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO entscheidet das Gericht auf der Grundlage einer eigenen Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen. Wesentliches Element dieser Interessenabwägung ist die Beurteilung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, die dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend nur aufgrund einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erfolgen kann. Ist es - namentlich wegen der besonderen Dringlichkeit einer alsbaldigen Entscheidung - nicht möglich, die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wenigstens summarisch zu beurteilen, so sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen unter Berücksichtigung der mit der Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einerseits und deren Ablehnung andererseits verbundenen Folgen zu gewichten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.3.2010 - 7 VR 1.10 -, juris. Hier fällt die Interessenabwägung zu Lasten des Antragstellers aus. Durchgreifende formelle Mängel der Stilllegungsanordnung vermag der Senat nicht zu erkennen. Der Senat teilt nicht die Einschätzung, die Verfügung leide an einem formellen Mangel, weil der Antragsteller nicht angehört worden sei. Es spricht bereits Vieles dafür, dass der Antragsteller nach der bauaufsichtlichen Ortsbesichtigung im Rahmen des Schreibens seines Präsidenten vom 27.4.2016 hinreichend Gelegenheit hatte, zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen und im Übrigen auch zu den maßgeblichen rechtlichen Fragen Stellung zu nehmen. Abgesehen davon wäre aber auch davon auszugehen, dass eine (unterbliebene bzw. unzureichende) Anhörung jedenfalls hinreichend nachgeholt worden und damit ein etwaiger Anhörungsmangel geheilt wäre. Eine solche Nachholung einer Anhörung kann auch durch Austausch von Sachäußerungen zu den maßgeblichen Fragen in einem gerichtlichen Verfahren erfolgen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29.4.2016 - 7 B 16/16 ‑, vom 21.3.2016 - 7 B 1069/15 - und vom 20.1.2015 - 15 A 2382/13 -, KStZ 2015, 78 = juris, m. w. Nachw. Dies hat die Antragsgegnerin am Ende ihrer umfänglichen Beschwerdebegründung zutreffend geltend gemacht. Eine solche Nachholung dürfte hier jedenfalls bereits mit der Stellungnahme der Antragsgegnerin vom 12.5.2016 erfolgt sein, in der sie unter Bezugnahme auf die vom Antragsteller in verschiedenen Schreiben vorgebrachten Gesichtspunkte und Nachteile erklärt, sie bestätige ihre Entscheidung. Die Anordnung ist summarischer Prüfung zufolge auch materiell nicht zu beanstanden. Aus den vom Verwaltungsgericht unter Abschnitt 2. a. aufgezeigten Gründen ist bei summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die angegriffene Stilllegungsverfügung die Errichtung einer baulichen Anlage im Sinne der BauO NRW betrifft. Die maßgebliche Erwägung des Verwaltungsgerichts, nach ihrem Verwendungszweck sei die Anlage dazu bestimmt, überwiegend ortsfest benutzt zu werden, stimmt mit dem Inhalt des Bauantrags für die Erneuerung des schwimmenden Vereinsheims mit sanitären Anlagen vom 20.5.2016 überein, der ohne Veränderung der Lage ein eingeschossiges Gebäude mit begehbarem Dach mit Sitzplätzen für insgesamt 199 Personen vorsieht; sie wird auch durch die Ausführungen in der Beschwerdeerwiderung, nach denen im Moment zwar ein fester Standort ins Auge gefasst, dieser aber im Zuge des weiteren Aus- und Umbaus der Hafenanlage disponibel sei, nicht erschüttert. Dieses Vorhaben bedarf der Baugenehmigung (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW), eine solche liegt nicht vor. Danach ist eine Stilllegung wegen formeller Illegalität grundsätzlich gerechtfertigt; dass der während des erstinstanzlichen Verfahrens gestellte Bauantrag auch nach Auffassung der Antragsgegnerin offensichtlich genehmigungsfähig wäre und deshalb der Stilllegung entgegenstünde, vgl. zu diesem Ausnahmefall allg. etwa OVG NRW, Beschluss vom 18.7.2016 - 7 B 745/16 -, m. w. Nachw., ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Ob die Antragsgegnerin bislang gegen andere schwimmende Anlagen ohne Baugenehmigung bauaufsichtlich nicht eingeschritten ist - dies bemängelt der Antragsteller mit detaillierten Hinweisen in seiner Beschwerdeerwiderung - kann hier dahin stehen. Sollten diese Anlagen tatsächlich vergleichbar und bauaufsichtlich nicht genehmigt sein, führt dies nicht zu einem hier erheblichen Ermessensfehler; die Bauaufsichtsbehörde muss im Rahmen ihres Ermessens nicht strikt zeitgleich gegen vergleichbare Baurechtsverstöße vorgehen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.5.2016 - 7 A 1218/15 -, m. w. Nachw. Anhaltspunkte dafür, dass das Interesse des Antragstellers, vom Vollzug der Stilllegungsanordnung verschont zu bleiben, gegenüber dem hier gegebenen besonderen Vollziehungsinteresse gleichwohl überwiegen könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Liegt - wie hier nach den vorstehenden Ausführungen - eine voraussichtlich rechtmäßige Stilllegungsanordnung vor, überwiegt regelmäßig das öffentliche Interesse an deren sofortiger Vollziehung. Den erstinstanzlich behaupteten Gefahren für die nicht fertig gestellte Anlage bzw. für die Umgebung kann der Antragsteller durch die von der Antragsgegnerin zugelassenen Sicherungsmaßnahmen begegnen. Anhaltspunkte für eine Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung vermag der Senat nicht zu erkennen. Auch sind mit Blick auf die gesetzliche Wertung des § 112 Satz 1 JustG NRW keine anderen Gründe ersichtlich, die eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung rechtfertigen könnten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.