OffeneUrteileSuche
Beschluss

7 A 1519/14

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0513.7A1519.14.00
4mal zitiert
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die angefochtenen Beseitigungsverfügungen vom 14.3.2012 seien rechtmäßig und verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten, da die zu beseitigenden baulichen Anlagen formell und materiell illegal und die Ermessensentscheidungen des Beklagten nicht zu beanstanden seien. Der gegen die Annahme der materiellen Illegalität der Anlagen gerichtete Einwand des Klägers, für den Ortskern C. sei bisher kein Denkmalbereich ausgewiesen und deshalb sei die Frage des Umgebungsschutzes in Bezug auf sein Objekt nicht zweifelsfrei festzustellen, weckt keine ernstlichen Zweifel. Das Verwaltungsgericht stellt in seinem Urteil zur Begründung der materiellen Illegalität unter Bezugnahme auf die Begründungen in den angefochtenen Bescheiden selbständig tragend darauf ab, dass es für alle Anlagen an den Voraussetzungen für die Erteilung der erforderlichen denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß § 9 DSchG NRW fehlt. In den Bescheiden verweist der Beklagte unter Bezugnahme auf die Stellungnahme des Landschaftsverbandes Rheinland vom 14.10.2011 auf den durch die Vorhaben tangierten Umgebungsschutz der rechtskräftig in die Denkmalliste eingetragenen Baudenkmäler, unter anderem der benachbarten Katholischen Pfarrkirche. Dem ist der Kläger mit dem obigen Vorbringen nicht substantiiert entgegengetreten. Auf die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Denkmalbereichssatzung wirksam ist und die Gestaltungssatzung den Vorhaben entgegensteht, kommt es mithin ebenso wenig an, wie auf die geltend gemachten Fehlvorstellungen hinsichtlich der Überdachung. Es ist danach auch ohne Belang, dass der Zaun nach dem Vorbringen des Klägers nur noch eine Höhe von maximal 2 m hat. Der Senat vermag auch nicht die Ermessensfehlerhaftigkeit der angefochten Bescheide zu erkennen. Die Ermessensentscheidung, eine Beseitigungs- oder Rückbauverfügung zu erlassen, kann die Bauaufsichtsbehörde im Regelfall ordnungsgemäß damit begründen, dass die zu beseitigende Anlage formell und materiell illegal ist und dass ein öffentliches Interesse daran besteht, keinen Präzedenzfall- oder Berufungsfall zu schaffen. Eine weitergehende Abwägung des "Für und Wider" einer Beseitigungsanordnung ist nur dann geboten, wenn konkrete Anhaltspunkte ausnahmsweise für die Angemessenheit einer vorübergehenden oder dauerhaften Duldung eines rechtswidrigen oder ordnungswidrigen Zustands sprechen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.2.2016 - 7 A 19/14 -, juris. Derartige konkrete Anhaltspunkte hat der Kläger nicht dargelegt. Sein Vorbringen zum Erfordernis einer Spielfläche begründet keine derartigen Anhaltspunkte. Soweit er einen Verstoß gegen Art. 3 GG rügt und geltend macht, der Beklagte schreite gegen andere illegale Vorhaben nicht ein, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Aus dem Gleichbehandlungsgebot folgt nicht, dass rechtswidrige Zustände, die bei mehreren oder gar einer Vielzahl von Grundstücken vorliegen, stets "flächendeckend" bekämpft werden müssten. Vielmehr darf die Behörde nach den konkreten Umständen auch anlassbezogen vorgehen und sich (zunächst) auf die Regelung von Einzelfällen beschränken. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9.12.1994 - 10 A 1753/91 -, BRS 57 Nr. 249 = BauR 1995, 677; Maske, in: Schönenbroicher/Kamp, Bauordnung Nordrhein-Westfalen, § 61 Rn. 31 m. w. N. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf verwiesen, dass der Beklagte nach seiner Mitteilung mit Schriftsatz vom 5.8.2013 in den ermittelten drei Vergleichsfällen einschreiten und zur jeweils beabsichtigten Beseitigung anhören wolle. Entgegen dem klägerischen Vorbringen liegt damit bei den verbliebenen Fällen gerade kein „zeitliches Zuwarten“ bis zur Entscheidung in dieser Sache vor. Soweit der Kläger ein fehlendes Einschreiten gegen „die zur Verkehrsfläche hin vorhandene Mauer“ rügt, fehlt es schon an der Darlegung ihrer baurechtlichen Illegalität. Ob daneben (möglicherweise) das Ermessen des Beklagten zum Einschreiten auf Null reduziert ist, bedarf keiner Klärung. Die Anordnung eines Teilabrisses kommt entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht als milderes Mittel in Betracht. Dass eine andere Regelung als die Anordnung des vollständigen Abrisses geeignet wäre, einen rechtmäßigen Zustand zu schaffen und damit ermessensgerecht sein könnte, ist weder nachvollziehbar dargelegt noch sonst ersichtlich. Aus den vorstehenden Gründen weist die Rechtssache ferner nicht die von dem Kläger gesehenen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf. Ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel des Verwaltungsgerichts i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO, auf dem dessen Entscheidung beruhen kann, ist ebenfalls nicht dargelegt. Insbesondere bedurfte es aus obigen Gründen keiner weiteren Sachverhaltsaufklärung durch eine Inaugenscheinnahme. Der Kläger hat im Übrigen auch keinen entsprechenden förmlichen Beweisantrag gestellt. Soweit der Kläger die Befürchtung äußert, das Verwaltungsgericht habe sich von sachfremden Kriterien leiten lassen, genügt dies nicht zur Darlegung eines Verfahrensmangels. Die Besorgnis der Befangenheit des Vorderrichters ist grundsätzlich kein Zulassungsgrund i. S. d. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15.9.2015 - 7 A 2591/14 -, juris. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.